HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2020
21. Jahrgang
PDF-Download

Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Verteidigungsrechte im Lichte der StPO-Reform

Von der Effektivierung zur Modernisierung des Strafverfahrens

Von Lia-Madeline Kampmann, Hamburg[*]

I. Einleitung

Erst im Jahr 2017 wurde das Strafverfahren durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens[1] "effektiviert", nun wird es zwei Jahre später durch eine Vielzahl an Neuregelungen "modernisiert".[2] Viele der neuen Regelungen können dabei als Reaktion auf die Erfahrungen im Strafverfahren gegen Beate Zschäpe und Unterstützer der Terrorgruppe "Nationalsozialistischer Untergrund" verstanden werden. Zu der mehrjährigen Dauer haben unter anderem mehr als 200 Befangenheitsanträge sowie rund 3.000 Beweisanträge beigetragen.[3] Der Gesetzgeber verfolgt mit den Neuregelungen und Gesetzesänderungen das Anliegen, die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege sicherzustellen, indem die Strafjustiz entlastet und Strafverfahren beschleunigt werden sollen. Während Richter und Staatsanwälte die geplanten Neuregelungen weitestgehend begrüßen, äußern Strafverteidiger Bedenken. Insbesondere die Regelungen zum Beweisantragsrecht, zur Erhebung der Besetzungsrüge sowie zum Befangenheitsrecht stoßen auf Widerspruch.

Der Aufsatz widmet sich ausgewählten Neuregelungen und Gesetzesänderungen, welche laut ihren Kritikern die Verteidigungsstellung des Angeklagten in erheblicher Weise berühren.

II. Zu den Gesetzesänderungen und Neuregelungen

1. Neuregelung der Befangenheits-anträge (Neufassung des § 29 StPO)

a) Regelungsinhalt

Bisher konnten Befangenheitsanträge, deren Gründe vor oder bis zu Beginn der Hauptverhandlung entstanden und bekannt geworden sind, bis zu Beginn der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse gestellt werden (§ 29 Abs. 1 S. 2 a.F.). Ein Befangenheitsantrag führte dazu, dass die Hauptverhandlung unterbrochen wurde und ein abgelehnter Richter nur noch unaufschiebbare Verfahrenshandlungen vornehmen durfte. Diese grundsätzliche Wartepflicht bei Stellung eines zulässigen Befangenheitsantrags in der Hauptverhandlung wurde nun abgeschafft. Künftig sind Befangenheitsanträge in erstinstanzlichen Strafverfahren vor Land- oder Oberlandesgerichten ab Zustellung der Besetzungsmitteilung (§ 222a Abs. 1 S. 2 StPO) unverzüglich und damit unmittelbar nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Wann die Besetzung mitgeteilt wird, steht nach wie vor im Ermessen des Gerichts. Das Gericht darf die Hauptverhandlung bis zum übernächsten Hauptverhandlungstag, mindestens aber für zwei Wochen (§ 29 Abs. 3 StPO), zunächst fortsetzen, da die Hauptverhandlung gemäß § 29 Abs. 2 StPO keinen Aufschub gestattet. Als letztmöglicher Entscheidungszeitpunkt wurde der Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestimmt (§ 29 Abs. 3 S. 1 StPO). Innerhalb dieser Grenzen darf der abgelehnte Richter weiter an der Hauptverhandlung mitwirken. Ist das Ablehnungsgesuch erfolgreich, muss der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs erfolgte Teil der Hauptverhandlung wiederholt werden, soweit die Wiederholung ohne "unzumutbaren Aufwand" möglich ist (§ 29 Abs. 4 S. 2 StPO).

b) Bewertung

An der Neuregelung des Befangenheitsrechts können exemplarisch gleich zwei der Haupteinwände gegen die Reform gezeigt werden: Das ist zum einen das Fehlen einer tragfähigen empirischen Basis und zum anderen die

mangelnde Auswertung der erst kürzlich im Rahmen der vorangegangenen StPO-Reform[4] erfolgten Neuerungen. Der neu eingeführte Begriff des "unzumutbaren Aufwands" rechtfertigt ebenfalls eine kritische Betrachtung. Am schwerwiegendsten sind jedoch die Schwächen der Neuregelung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, welche nicht zu leugnen sind.

aa) Einschränkung des Rechts auf den gesetzlichen (unparteilichen) Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

Die Neuregelung des § 29 StPO will der Durchführung der Hauptverhandlung den grundsätzlichen Vorrang vor dem Ablehnungsrecht einräumen.[5] Es ist durchaus fragwürdig, dass der ernsthaft um die Unvoreingenommenheit des Richters besorgte Angeklagte seine Besorgnis zwar einerseits unverzüglich anbringen muss, er selbst hingegen zwei Wochen – möglicherweise auch länger und eventuell sogar bis zur Urteilsverkündung – zu warten hat, bis über seinen Antrag entschieden wird. Damit tritt das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) gegenüber einem rein formalen Verständnis der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege in den Hintergrund.[6] Das Recht auf den gesetzlichen Richter schützt vor jeder sachfremden Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung und sichert so die Rechtsstaatlichkeit des gerichtlichen Verfahrens.[7] Auf diese Weise soll das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Justiz aufrechterhalten werden.[8] Damit einher geht das höchstrichterlich anerkannte[9] Interesse des Angeklagten daran, dass ein von ihm als befangen erachteter Richter "nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken[kann]".[10] Unter dem Gesichtspunkt dieses von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG geforderten effektiven Ablehnungsrechts ist es für den Angeklagten, der ernsthafte Gründe für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters vorbringt, nicht zumutbar, dass über seinen Antrag erst entschieden wird, nachdem wesentliche Teile des Prozessgeschehens bereits unter Mitwirkung des abzulehnenden Richters durchgeführt worden sind.[11] Die Regelung basiert auf dem Generalverdacht, dass alle Befangenheitsanträge missbräuchlich gestellt werden.[12] Die Erfolgslosigkeit eines Befangenheitsantrags lässt jedoch nicht gleichsam Rückschlüsse auf damit verfolgte missbräuchliche Ziele zu.[13] Im Gegenteil wäre es ein besorgniserregendes Zeichen für den Stand der Rechtspflege, wenn Befangenheitsanträge überwiegend erfolgreich wären.[14] Zwar wird kaum jemand ernsthaft bestreiten wollen, dass insbesondere das Befangenheitsablehnungsrecht in Einzelfällen missbräuchlich ausgeübt wird.[15] Vereinzelte Missbrauchsfälle rechtfertigen jedoch im Hinblick auf den hohen Stellenwert des verfassungsmäßig verbürgten Rechts auf den gesetzlichen (unparteilichen) Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) keine Verkürzung eben diesen Rechts.

bb) Begriff des "unzumutbaren Aufwands" (§ 29 Abs. 4 S. 2 StPO)

Der in § 29 Abs. 4 S. 2 StPO verwendete Begriff des "unzumutbaren Aufwands" ist der Strafprozessordnung fremd.[16] Fraglich ist somit zunächst, unter welchen Voraussetzungen die Wiederholung der Hauptverhandlung die Schwelle des "unzumutbaren Aufwands" überschreitet. Hier wird nur die Rechtsprechung Klarheit verschaffen können. Außerdem ist anzumerken, dass – selbst wenn die Wiederholung ohne unzumutbarem Aufwand erfolgen kann – der bereits von einem befangenen Richter vernommene Zeuge nach allen aussagepsychologischen Erkenntnissen das wiederholen wird, was er schon einmal gesagt hat.[17] Hat ein Ergänzungsrichter an der ersten Vernehmung teilgenommen, steht auch dieser unter dem Eindruck des bereits einmal Gefragten oder Gehörten.[18]

cc) Fehlende empirische Grundlage und Kollision mit erklärten Reformzielen

Ferner muss auf Grundlage empirischer Ergebnisse bereits bezweifelt werden, dass überhaupt ein Regelungsbedarf besteht. In der Gesetzesbegründung wird darauf

verwiesen, dass sich Befangenheitsanträge nach den Erfahrungen der richterlichen Praxis häufig als unbegründet erweisen. Dazu wird auf einen "Strafkammerbericht" aus dem Jahr 2017 Bezug genommen.[19] In diesem Bericht wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass der Anteil von landgerichtlichen Verfahren, in denen Befangenheitsanträge gestellt werden, "nicht groß"[20] ist. Strafprozesse, in denen bei der Strafkammer mehr als zwanzig Beweisanträge gestellt wurden, machen "zwischen 2,3 und 3% aller Verfahren aus".[21] Diese Ausgangslage als Regelungsanlass für Vorschriften anzusehen, die auch die übrigen 97% der Strafverfahren betreffen, ist nicht ohne Weiteres mit dem Versprechen einer evidenzbasierten Kriminalpolitik des geltenden Koalitionsvertrags in Einklang zu bringen.[22] Mit der Regelung wird die gängige Praxis verkannt, dem Verteidiger nachzulassen, seinen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt ohne Rechtsnachteile zu stellen, um eine Unterbrechung zu vermeiden.[23]

Die Regelung kollidiert außerdem mit den erklärten Zielen der Reform, die Strafjustiz zu entlasten und Strafverfahren zu beschleunigen. Zwar wird die Neuregelung in den oben benannten 2,3 bis 3% aller Verfahren wohl zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrensgangs führen. Es ist jedoch – selbst in diesen Verfahren – mit den erklärten Reformzielen schlichtweg unvereinbar, wesentliche Teile der Hauptverhandlung, insbesondere eine ressourcenintensive Beweiserhebung, durchzuführen und erst im Anschluss daran näher zu prüfen, ob diese wegen der Mitwirkung eines eventuell befangenen Richters überhaupt Bestand hat.[24] Die Regelung wird die ohnehin ausgeprägte Zurückhaltung von Richtern, Befangenheitsgesuche zu bejahen, noch weiter verstärken.[25]

dd) Mangelnde Auswertung der erst kürzlich erfolgten Reform

Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens[26] wurde den Gerichten 2017 erst ermöglicht, dem Antragsteller unter Fristsetzung aufzugeben, seinen in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrag schriftlich zu begründen (§ 26 Abs. 1 S. 2 StPO) und die Verhandlung auch nach erfolgter Ablehnung zunächst weiter fortzuführen. Auch bestand gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 StPO a.F. die Möglichkeit, über Ablehnungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt wurden, erst nach Verlesung des Anklagesatzes zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund der erst kürzlich erfolgten Reform hätte die Praxistauglichkeit der Regelungen – und insbesondere eine weitere Einschränkung des Ablehnungsrechts der Verfahrensbeteiligten – erst hinreichend ausgewertet und abgewartet werden sollen.

2. Neuregelung des Beweisantrags-rechts (Änderung des § 244 StPO)

a)Regelungsinhalt

§ 244 Abs. 3 StPO wurde um eine Legaldefinition des Beweisantrags ergänzt, insbesondere um das richterrechtlich entwickelte[27] Kriterium der "Konnexität". Danach kann ein Beweisantrag mündlich oder schriftlich in der Hauptverhandlung gestellt werden, er muss eine konkrete Beweistatsache nennen, welche die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, ein konkretes Beweismittel darlegen, weshalb das Beweismittel die Beweistatsache belegen können soll und von einem "ernsthaften Verlangen" getragen werden. Dadurch soll den Gerichten ermöglicht werden, Beweisbehauptungen, die "aufs Geratewohl ins Blaue hinein"[28] gestellt werden, nicht als Beweisanträge zu behandeln, sondern sie ohne förmlichen Beschluss abzulehnen. Dem Angeklagten bleibt in diesem Fall in der Revision nur die Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO.

Gemäß des neu eingefügten § 244 Abs. 6 S. 2 StPO bedarf es der förmlichen Ablehnung eines Beweisantrages durch Gerichtsbeschluss auch dann nicht, wenn die nun gesetzlich normierten Voraussetzungen der Verschleppungsabsicht erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen (§ 246 Abs. 6 S. 2 StPO). Die Regelung geht auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurück, in denen die genannten Kriterien als objektive Vorausset-

zungen für die Annahme einer Prozessverschleppungsabsicht aufgestellt wurden.[29] Durch die Neuregelung des Abs. 6 wird der – auch vor der Reform bereits gesetzlich anerkannte – Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht dahingehend gesetzlich präzisiert, dass er in objektiver Hinsicht nicht mehr die Eignung der verlangten Beweisaufnahme zu einer "wesentlichen"[30] Verzögerung des Verfahrens verlangt. Auf diese Weise sollen missbräuchlich gestellte Beweisanträge unter erleichterten Voraussetzungen abgelehnt werden können.[31]

b) Bewertung

In dem Eckpunktepapier der Bundesregierung wurde bezeichnenderweise der Titel "Vereinfachung des Beweisantragsrechts" für den betreffenden Abschnitt gewählt.[32] Diese Formulierung lädt zu Missverständnissen ein: Nicht das Beweisantragsrecht wurde vereinfacht, sondern die gerichtliche Handhabe, Beweisanträge abzulehnen.[33] Das Beweisantragsrecht an sich wurde hingegen komplizierter und restriktiver.

aa) Beweisantragsrecht als Ausgleich für strukturelle Defizite im Ermittlungsverfahren

Die Neuregelung basiert auf dem Gedanken, dass Beweisanträge die gerichtliche Prozessgestaltungsmacht über das Strafverfahren stören.[34] Dem ist zwar zuzustimmen, jedoch wird mit einer hierauf basierten Vereinfachung der Ablehnung verkannt, dass genau in dieser "Störung" der legitime und grundgesetzlich geschützte Zweck des Beweisantragsrechts liegt.[35] Der Beweisantrag ist das einzige Instrument der Verteidigung, um auf den Gang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen[36] und die Unschuld des Mandaten zu beweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel zu erregen.[37] Er stellt das vielleicht wichtigste Mittel dar, um die Stellung des Angeklagten als Verfahrenssubjekt (Art. 1 Abs. 1 GG) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewährleisten.[38] Das Beweisantragsrecht flankiert die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht, wonach der Tatrichter von Amts wegen zu bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist,[39] und sichert dem Angeklagten die Mitwirkung am Prozessziel der Wahrheitsfindung.[40] Es bildet den rechtsstaatlichen Ausgleich dafür, dass das Ermittlungsverfahren ganz überwiegend staatsanwaltschaftlich geprägt ist.

Bereits im Ermittlungsverfahren werden wesentliche Weichen für die spätere Hauptverhandlung gestellt; die hier eingangs aufgestellte polizeiliche Ermittlungshypothese wird ganz überwiegend bloß noch überprüft und gegebenenfalls verfestigt.[41] In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zunächst verdeckt führt, besteht für den Beschuldigten gar keine Möglichkeit der Einflussnahme. Auch sonst sind seine Gestaltungsmöglichkeiten sehr begrenzt: Bei der den Regelfall bildenden polizeilichen Zeugenbefragung besteht für Beschuldigte und Verteidiger grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht; auch ansonsten kann nicht kontrolliert werden, ob die Beweiserhebung sachgerecht erfolgt.[42] Mit dem Beweisantragsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann diesem strukturellen Defizit an Anwesenheits- und Mitwirkungsrechten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zumindest etwas entgegengesetzt werden.

bb) Einschränkung der revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten

Die StPO sieht die revisionsrechtliche Überprüfung der Anwendung des Verfahrensrechts zwingend vor (§ 337 StPO). Die Regelung des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO legt nun nahe, dass Strafgerichte die Befassung mit einem förmlichen prozessualen Begehren des Angeklagten schlichtweg unterlassen können statt darüber durch begründeten Beschluss zu entscheiden, wenn dieses nicht die in Abs. 3 aufgestellten restriktiven Anforderungen erfüllt. Das würde den Rechtsschutz in der Revision aushebeln. Es ist daher unbedingt notwendig, dass das Tatgericht einen Antrag auch bei fehlender Konnexität nicht einfach igno-

rieren kann, sondern ihn zumindest als unzulässig zurückweisen oder verwerfen muss.[43]

Massive Bedenken im Hinblick auf den revisionsrechtlichen Rechtsschutz ergeben sich auch im Hinblick auf die nun gesetzlich normierte Verschleppungsabsicht. Nach § 244 Abs. 6 S. 1 und 2 StPO bedarf es der Ablehnung eines Beweisantrags durch Gerichtsbeschluss nicht, "wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragsstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt". Soweit damit gemeint ist, dass die Annahme der Verschleppungsabsicht nicht der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt, ist dem entschieden entgegenzutreten: Gerade weil die Annahme von Verschleppungsabsicht einen so schwerwiegenden Vorwurf beinhaltet, darf sie der Revision keinesfalls entzogen werden.[44] Diese Bedenken sind umso durchgreifender, als der Vorsitzende nach der Entwurfsbegründung das Vorliegen der Verschleppungsabsicht in "freier Würdigung"[45] zu prüfen hat.[46]

cc) Mangelnde Auswertung der erst kürzlich erfolgten Reform

Schließlich können auch im Hinblick auf das Beweisantragsrecht bereits bekannte Bedenken geäußert werden: Das Beweisantragsrecht wurde erst vor zwei Jahren durch das in § 244 Abs. 6 S. 3 bis 5 StPO verankerte Fristensystem eingeschränkt, ohne dass die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung hinreichend ausgewertet wurden. Diesbezügliche höchstrichterliche Entscheidungen gibt es keine. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert gewesen, mit einer weiteren Einschränkung des Ablehnungsrechts der Verfahrensbeteiligten abzuwarten.

3. Vorabentscheidungsverfahren für Besetzungsrügen (Änderung der §§ 222a, 222b, 338 Nr. 1 StPO, Folgeänderungen der §§ 121, 135 GVG)

a) Regelungsinhalt

Mit den Neuregelungen soll bereits vor oder zu Beginn der Hauptverhandlung Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts geschaffen werden. Die Änderungen der §§ 222a, 222b StPO sehen daher vor, dass die Besetzungsmitteilung durch das Gericht möglichst vor der Hauptverhandlung erfolgt und dem Angeklagten nach Zustellung der Mitteilung eine Woche zur Erhebung der Rüge zur Verfügung steht. Die Zustellung der Besetzungsmitteilung muss nach neuer Regelung nicht mehr an die Verteidigung erfolgen, sondern kann nun auch ausschließlich an den Angeklagten beziehungsweise Angeschuldigten gerichtet werden. Sofern das Gericht die Rüge nicht für begründet hält, muss es diese gemäß § 222b Abs. 3 StPO innerhalb von drei Tagen dem jeweiligen Rechtsmittelgericht zur abschließenden Entscheidung vorlegen. Zuständiges Rechtsmittelgericht ist bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landgerichts das Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 4 GVG), bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Oberlandesgerichts der Bundesgerichtshof (§ 135 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Entscheidet das Rechtsmittelgericht vor Abschluss der Hauptverhandlung, so ist über die Frage der Besetzung grundsätzlich abschließend entschieden.[47] Ist das Verfahren hingegen beendet, bevor das Rechtsmittelgericht über die Besetzung entschieden hat, erledigt sich das Vorabentscheidungsverfahren.

Die Änderung des § 338 Nr. 1 a) StPO sieht vor, dass ein Urteil als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn ein Besetzungsfehler zwar festgestellt, jedoch nicht beachtet wurde. Durch die Änderung des § 338 Nr. 1 b) StPO soll eine Revision außerdem möglich bleiben, wenn das Rechtsmittelgericht nicht über den Besetzungseinwand entschieden hat und entweder die Vorschriften über die Mitteilung verletzt wurden (§ 338 Nr. 1 lit. b) aa) StPO), der geltend gemachte Besetzungseinwand übergangen oder zurückgewiesen wurde (§ 338 Nr. 1 lit. b) bb) StPO) oder die Unterbrechung beantragt war und keine Woche zur Prüfung der Besetzung zur Verfügung stand (§ 338 Nr. 1 lit. b) cc) StPO).

Laut Gesetzesentwurf soll durch diese Änderungen verhindert werden, dass die Hauptverhandlung unter dem schwebenden "Damoklesschwert"[48] der Aufhebung des Urteils wegen eines möglicherweise fehlerhaft besetzten Spruchkörpers steht.

b) Bewertung

Diese Neuregelung ist in zweierlei Hinsicht Kritik ausgesetzt. Zum einen ist wiederum fraglich, aus welchen empirischen Befunden der Gesetzgeber hier den Handlungsbedarf gezogen hat. Zum anderen – und in der Kritik gewichtiger – kann es nicht überzeugen, dass das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) durch die Neuregelung Einschränkungen erfährt.

aa) Einschränkung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

Die Besetzungsrüge ist Ausdruck des Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Unter dem "gesetzlichen Richter" ist diejenige Gerichtsbesetzung zu verstehen, in der das erkennende Gericht nach der durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan festgelegten Regelung in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden hat.[49] Inhalt des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist die Abwehr von Manipulationen durch eine abstrakte und generelle Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers durch das Gesetz und den Geschäftsverteilungsplan.[50] Mit der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Rechts korrespondiert, dass die Verletzung des Prinzips in der Vorschrift des § 338 Nr. 1 StPO als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist.[51]

Aufgrund der Neuregelung der §§ 222a, 222b StPO besteht für das Tatgericht nun die Möglichkeit, durch den Zeitpunkt der Urteilsfällung im Verfahren darauf Einfluss zu nehmen, ob ein OLG-Senat oder ein BGH-Senat über die eigene Besetzung befinden wird.[52] Das kann im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht überzeugen.

Wenig überzeugen kann unter diesem Gesichtspunkt außerdem die Einführung einer einwöchigen Begründungsfrist für die Besetzungsrüge. Eine formgerechte Besetzungsrüge muss den strengen Zulässigkeitsanforderungen einer Verfahrensrüge in der Revision entsprechen (§ 222b Abs. 1 S. 2 StPO), ihre Begründung ist anspruchsvoll und die für die Prüfung der Besetzung maßgeblichen Unterlagen liegen dem Verteidiger nicht vor, sondern müssen regelmäßig vor Ort beim Tatgericht eingesehen werden.[53] Die Tatsache, dass die Besetzungsmitteilung nun auch ausschließlich an den Angeschuldigten zugestellt werden kann, schafft zusätzliche Hindernisse. Die Neuregelung erschwert dem Angeklagten beziehungsweise seiner Verteidigung die fristgerechte Erhebung eines Besetzungseinwands unverhältnismäßig[54] und ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur schwer zu rechtfertigen.

bb) Fehlende empirische Grundlage

Trotz der dargestellten grundlegenden Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sind Besetzungsrügen im Strafverfahren geradezu eine Seltenheit.[55] Daher stellt sich die Frage, worin genau der Gesetzgeber hier den Handlungs- bzw. Modernisierungsbedarf gesehen hat. Was bereits im Rahmen der Befangenheitsanträge ausgeführt wurde, gilt auch für die Neuregelung der Besetzungsrüge: Besetzungsrügen werden in der Praxis nur in circa zwei Prozent aller Verfahren angebracht und rechtfertigen somit bereits an sich keinen Handlungsbedarf – erst recht nicht, wenn man dazu noch berücksichtigt, dass der Revisionserfolg von diesbezüglichen Verfahrensrügen praktisch nicht vorhanden ist.[56] Unter den bis heute ergangenen Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs findet sich keine einzige Entscheidung, in der ein strafgerichtliches Urteil aufgrund einer rechtsfehlerhaft beschiedenen Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben worden ist.[57] Die Besetzungsrüge fristet insofern ein Schattendasein: Die wenigsten Verteidiger erheben sie, und sollte dies doch einmal geschehen und der Besetzungsfehler schlüssig dargelegt werden, helfen die Tatgerichte der Beanstandung grundsätzlich ab.[58] Kurzum: Besetzungsrügen sind in der Praxis sehr selten, Urteilsaufhebungen wegen vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts sind noch viel seltener.[59] Von einem über der Hauptverhandlung schwebenden Damoklesschwert kann somit keinesfalls die Rede sein.

Nichtsdestotrotz lässt sich der Regelung zugutehalten, dass Besetzungsrügen zwar selten sind, sie aber jedenfalls existieren und die Besetzung des Tatgerichts einer

der wenigen Fälle ist, bei denen sich die Rechtmäßigkeit bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung abschließend beurteilen lässt.[60] Jedes Vorziehen der abschließenden Beurteilung kann daher auch gewährleisten, dass kein Verfahren vor einem unzuständigen Richter durchgeführt wird.[61]

cc) Bedenken in praktischer Hinsicht

Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof entsprechend ausgelastet sind – die Entlastung der Gerichte war schließlich einer der Hauptbeweggründe für die Reform zur Modernisierung des Strafverfahrens. Die Regelung bringt im Vergleich zur bisherigen Rechtslage jedoch durchaus einen erhöhten Aufwand für die Justiz mit sich – die Rechtsmittelgerichte müssen Besetzungen prüfen, die Tatgerichte müssen vorlegen.[62] All dies konnte bisher unterbleiben. Und da durch die Urteilsverkündung die Überprüfung wieder im Wege der Revision möglich wird, werden die Oberlandesgerichte keine Eile sehen, über die Rüge zu befinden. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Oberlandesgericht – gegebenenfalls auf Nachfrage – davon ausgehen kann, dass die Hauptverhandlung nicht allzu lange dauern wird.[63] Mit kurzfristigen Entscheidungen wird somit selten zu rechnen sein.[64]

4. Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung in Bild und Ton (Änderung des § 58a Abs. 1 S. 3 StPO und des § 255a Abs. 2 StPO)

a) Regelungsinhalt

In Prozessen um Sexualdelikte ist die Vernehmung von Betroffenen oftmals schwierig und belastend. Deshalb gab es bereits vor der Reform im Rahmen des § 58a StPO die Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung. Danach kann die Vernehmung eines Zeugen in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn damit schutzwürdige Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Abs. 2 StPO genannten Straftaten (u.a. Sexualverbrechen) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können. Diese Regelung wurde nun durch die Vorschrift des § 58a Abs. 1 S.3 StPO auf alle Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184 StGB) verletzt worden sind, ausgeweitet, um für diese belastende Mehrfachvernehmungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat damit den Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen auf Erwachsene ausgedehnt. Während es sich bei § 58a S. 1 StPO um eine Sollvorschrift ("kann") handelt, wurde der S. 3 als Mussvorschrift ausgestaltet. Eine die Vernehmung ersetzende Vorführung der Aufzeichnung kann in der späteren Hauptverhandlung nicht erfolgen, wenn der Zeuge der Vorführung unmittelbar nach der Vernehmung widersprochen hat (§ 255a Abs. 2 S. 1 StPO). Mit der Änderung der §§ 58a Abs. 1 Nr. 3, 255a Abs. 2 StPO bezweckt der Gesetzgeber, den Opferschutz im Strafverfahren zu verbessern.

b) Bewertung

Die Bestrebung, auch erwachsene mutmaßliche Opfer[65] von Sexualstraftaten vor belastenden Mehrfachvernehmungen zu bewahren, ist begrüßenswert. Die Neuregelung des § 58a S. 3 StPO ist jedoch nicht widerspruchsfrei. Sie ist zum einen nicht hinreichend mit den bereits vorhandenen Regelungen in § 58a S. 1 und 2 StPO abgestimmt. Zum anderen ergeben sich Kollisionen mit den im Strafverfahren geltenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit.

aa) Unzureichende Abstimmung mit Regelung des § 58a S. 1 und 2 StPO

Wie dargestellt sollen bereits nach § 58a S. 1 und 2 StPO bei Kindern, die Verletzte einer Sexualstraftat sind, Bild-Ton-Aufzeichnungen der Vernehmung gefertigt werden. Nach der Neuregelung "muss" dies nun bei allen Verletzten einer Tat nach §§ 174-184j StGB geschehen. Gründe für die Ungleichbehandlung der beiden Zeugengruppen sind nicht ersichtlich.[66] Die Regelung ist außerdem nicht ausreichend mit der Regelung des S. 1 abgestimmt; insbesondere bleibt unklar, was nun zukünftig bei kindlichen und jugendlichen Verletzten von Sexualdelikten zu gelten hat.[67]

bb) Kollision mit Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsatz

Durch den von §§ 58a, 255a StPO vorgesehenen Beweistransfer werden die im Strafverfahren geltenden Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsätze beeinträchtigt.[68] Der in § 250 StPO normierte Unmittelbarkeitsgrundsatz besagt, dass Zeugen und Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen sind. Dadurch soll sich einerseits das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der Beweisperson verschaffen und den Aussagegegenstand bestimmen können und andererseits sollen auch andere Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit erhalten, eigene Fragen an Zeugen

und Sachverständige zu stellen, und ihr Konfrontationsrecht wahrzunehmen.[69] Eng mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz zusammen hängt der Mündlichkeitsgrundsatz, wonach nur Verfahrensstoff, welcher in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen wurde, dem Urteil zugrunde gelegt werden darf.[70]

Das Konfliktpotenzial einer Regelung, nach der die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung ersetzt werden kann, liegt auf der Hand. Der Zeuge selbst ist im Vergleich zur Videoaufzeichnung immer das unmittelbarere Beweismittel, er kann ergänzend befragt und auch zu später eingetretenen Umständen vernommen werden.[71] Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass Beschuldigte und Verteidiger bei der richterlichen Zeugenvernehmung ein Anwesenheitsrecht haben (vgl. §§ 168c Abs. 2 und 3, 255 Abs. 1 und 2 StPO). Eine mit der Hauptverhandlung vergleichbare Verteidigung und Konfrontation des Zeugen ist zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren gerade nicht sichergestellt.[72] Insbesondere hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bild-Ton-Aufzeichnung unabhängig davon erfolgen kann, ob vorher Akteneinsicht gewährt wurde oder nicht, sodass die Verteidigung unter Umständen noch nicht einmal die (vollständige) Ermittlungsakte kennt.[73]

Allerdings greift es zu kurz, die Änderung aus diesem Grund "im Grundsatz abzulehnen"[74]. Denn im Unterschied zu den übrigen betrachteten Regelungen werden die Verteidigungsrechte des Angeklagten im Rahmen der §§ 58a, 255a StPO nicht aus Effizienzgesichtspunkten, sondern aus solchen des Opferschutzes eingeschränkt. Dem mutmaßlichen Opfer einer Sexualstraftat können die mit dem Strafverfahren zusammenhängenden Belastungen schon wegen der geltenden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) nicht erspart werden. Jedoch sind in der StPO mehrere Möglichkeiten vorgesehen, um diese Belastungen zumindest zu reduzieren.[75] Das Anliegen, erhebliche psychische Belastungen durch eine erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung zu vermeiden, rechtfertigt es nach hier vertretener Ansicht auch, die Vernehmung erwachsener mutmaßlicher Opfer von Sexualstraftaten – unter Durchbrechung des Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsatzes – durch die Vorführung einer Bild-Ton-Aufnahme der richterlichen Vernehmung zu ersetzen.[76] Das gilt umso mehr, als die ergänzende Zeugenvernehmung gemäß § 255a Abs. 2 S. 4 StPO zulässig bleibt. Damit wird ein ausreichender Ausgleich zwischen Opferschutz und der rechtsstaatlichen Wahrung von Verteidigungsrechten sowie dem Prozessziel der Wahrheitsfindung geschaffen.

5. Fazit und Ausblick

Anhand der Neuregelungen zum Beweisantragsrecht, zur Erhebung der Besetzungsrüge sowie zum Befangenheitsrecht zeichnet sich die gefährliche Tendenz ab, zugunsten eines unscharf umrissenen Ziels der Modernisierung von Strafverfahren immer weiter in Beschuldigten- und Verteidigungsrechte einzugreifen. Insgesamt wird man zwar mit den hier betrachteten Neuregelungen leben können – und müssen. Es drängt sich jedoch die Frage auf, ob beliebig austauschbare Schlagworte wie "Effektivierung", "Vereinfachung" oder nun "Modernisierung" tatsächlich dazu geeignet sind, immer wieder neuen Anlass zur Reform des Strafverfahrens zu geben und eine immer weitere Verkürzung von Verteidigungsrechten zu rechtfertigen. Der Einwand ist umso berechtigter, als eine tragfähige empirische Basis, auf welche die Neuregelungen gestützt werden könnten, überwiegend fehlt. Untermalt wird dies ganz eindrucksvoll davon, dass als Regelungsanlass ausgerechnet das Strafverfahren gegen Beate Zschäpe und Unterstützer der Terrorgruppe "Nationalsozialistischer Untergrund" diente, das in nahezu jeder denkbaren Hinsicht einzigartig war.

Das Spannungsverhältnis zwischen Entlastung der Strafjustiz und Beschleunigung der Strafverfahren auf der einen und der Wahrung von Verteidigungsrechten der Angeklagten auf der anderen Seite ist dem Strafverfahren immanent. Es darf nicht in Vergessenheit geraten, dass eine Effektivierung des Strafverfahrens gerade nicht mit einer möglichst schnellen und reibungslosen "Abfertigung" von Angeklagten gleichgesetzt werden darf. Vielmehr sollte die uneingeschränkte Ausübung von verfassungsmäßig verbürgten Verteidigungsrechten eine Selbstverständlichkeit sein.


[*] Die Verfasserin ist Referendarin am Hanseatischen Oberlandesgericht.

[1] Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017, BGBl. I 3202, ber. 3630, abrufbar unter: http://bit.ly/2HsBK5F.

[2] Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019, BGBl. I 2121, abrufbar unter: http://bit.ly/328icgI.

[3] So Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbunds Sven Rebehn am 4. Mai 2019, abrufbar unter http://bit.ly/2SxWApw.

[4] Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017, BGBl. I 3202, ber. 3630, abrufbar unter: http://bit.ly/2HsBK5F.

[5] Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BR-Drs. 532/19, 10, abrufbar unter http://bit.ly/38ncucU.

[6] Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BR-Drs. 532/19, 10, abrufbar unter http://bit.ly/38ncucU.

[7] BVerfGE 17, 294, 299; 40, 356, 361; 48, 246, 254; 82, 286, 296; 95, 322, 327; 138, 64 86; Maurer, Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Band 2, 2001, 467, 495; Maunz/Dürig/Jachmann-Michel, GG, 89. EL (Oktober 2019), Art. 101 Rn. 4 f.

[8] BVerfGE 4, 412 (416); 95, 322 (327); Maunz/Dürig/Jachmann-Michel, GG, 89. EL (Oktober 2019), Art. 101 Rn. 5.

[9] BGH NStZ 1996, 398.

[10] Schork NJW 2020, 1, 2.

[11] Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BR-Drs. 532/19, 10, abrufbar unter http://bit.ly/38ncucU.

[12] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 6, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT.

[13] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 6, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT.

[14] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 6, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT.

[15] Jahn Strafverfahrensreform ohne Evidenz, Editorial, NJW-aktuell 41/2019, abrufbar unter: http://bit.ly/39sPCZS.

[16] Es lassen sich lediglich die Begriffe des "unverhältnismäßigen" Aufwands (vgl. §§ 66 Abs. 2, 98a Abs. 3, 111l Abs. 4, 155b Abs. 1, 474 Abs. 3, 475 Abs. 2, 476 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) sowie des "unangemessenen" Aufwands (vgl. §§ 421 Abs. 1 Nr. 3, 435 Abs. 1 StPO) finden.

[17] Schork NJW 2020, 1, 2.

[18] Ebd.

[19] Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, 23, abrufbar unter http://bit.ly/2OMqipC.

[20] Ferber, Strafkammerbericht, 2017, 127, ebd.

[21] Ferber, Strafkammerbericht, 2017, 127 f.; qualitative Analysemethoden bestätigen dies, vgl. Jahn Strafverfahrensreform ohne Evidenz, Editorial, NJW-aktuell 41/2019, 3, abrufbar unter: http://bit.ly/39sPCZS.

[22] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, 33, abrufbar unter http://bit.ly/31K1vb6; Ferber, Strafkammerbericht, 2017, 127; Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BR-Drs. 532/19, 5, abrufbar unter http://bit.ly/38ncucU.

[23] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 8, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT.

[24] Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BR-Drs. 532/19, 10, abrufbar unter http://bit.ly/38ncucU.

[25] Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BR-Drs. 532/19, 10, abrufbar unter http ://bit.ly/38ncucU.

[26] Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017, BGBl. I 3202, ber. 3630, abrufbar unter: http://bit.ly/2HsBK5F.

[27] BGH NJW 1998, 1723, 1726; 2001, 3793 f.; NStZ 2006, 585 f.; 2009, 171, 172.

[28] Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BT-Drucks. 19/14747, 34, abrufbar unter http://bit.ly/2vswzjm.

[29] BGH NStZ 2011, 646.

[30] Vgl. insoweit noch Senat NJW 2001, 1956 mwN; ferner Sander NStZ 1998, 207.

[31] Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, 37, abrufbar unter http://bit.ly/2OMqipC.

[32] Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens, 5, abrufbar unter http://bit.ly/39IF5cT.

[33] Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen: "Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens", 6, abrufbar unter: http://bit.ly/320F0yQ.

[34] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 14, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT.

[35] BVerfGE 57, 250, 274 ff.; BVerfGK 16, 253; MüKo/Trüg/Habetha, StPO, Band 2, 1. Auflage 2016, § 244 Rn. 4 ff.; Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 14, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT.

[36] BVerfG NJW 2001, 2445, 2446: "Anspruch auf materielle Beweisteilhabe".

[37] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 14, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT.

[38] Vgl. nur BVerfGE 65, 305, 307; 57, 250, 274; hierzu auch Alsberg/Dallmeyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 7. Auflage 2019, Rn. 38; MüKo/Trüg/Habetha, StPO, Band 2, 1. Auflage 2016, § 244 Rn. 5.

[39] Vgl. etwa BGHSt 34, 209, 210; BGH NJW 1966, 1524; 1967, 299; BGH NStZ 1984, 210; 1988, 37; BGH StV 1990, 98.

[40] Alsberg/Dallmeyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 7. Auflage 2019, Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 244 Rn. 11; Trüg HRRS 2015, 106 (111   ff.); M ü Ko/Trüg/Habetha, StPO, Band 2, 1. Auflage 2016, § 244 Rn. 50; Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, 6, abrufbar unter http://bit.ly/38nQvTi.

[41] Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, 3, abrufbar unter http://bit.ly/38nQvTi.

[42] Ebd.

[43] Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BR-Drs. 532/19, 7, abrufbar unter http://bit.ly/38ncucU.

[44] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 16, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT .

[45] Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, 39, abrufbar unter: https://bit.ly/2T16zno.

[46] Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BR-Drs. 532/19, 8, abrufbar unter http://bit.ly/38ncucU.

[47] Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BT-Drucks. 19/14747, 29, 36, abrufbar unter http://bit.ly/2vswzjm; es verbleibt jedoch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde, vgl. Claus NStZ 2020, 58.

[48] Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, 33, abrufbar unter http://bit.ly/2OMqipC.

[49] Vgl. nur BVerfGE 30, 149; 40, 356, 361.

[50] Schlüchter, Strafprozessrecht, 1999, S. 20; Maunz/Dürig, GG, 89. EL (Oktober 2019), Art. 101 Rn. 8; MüKo/Knauer/Kudlich, StPO, Band 3/1, 1. Auflage 2019, § 338 Rn. 15.

[51] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 338 Rn. 6; SK/Frisch, StPO, Band VII, 5. Auflage 2016, § 338 Rn. 9; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Auflage 2013, § 338 Rn. 9, 12   f.; MüKo/Knauer/Kudlich, StPO, Band 3/1, 1. Auflage 2019, § 338 Rn. 15.

[52] Lantermann HRRS 2020, 19, 21.

[53] Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, 11 f., abrufbar unter http://bit.ly/38nQvTi ; Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 11, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT .

[54] Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, 12., abrufbar unter http://bit.ly/38nQvTi ; Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 11, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT .

[55] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 9, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT; Lantermann HRRS 2020, 19, 20 mwN.

[56] Nack NStZ 97, 153 ff.: Verfahrensrügen von Angeklagtenrevisionen verzeichnen eine Erfolgsquote von einem Prozent; Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, 11, abrufbar unter http ://bit.ly/38nQvTi; Voß/Bödecker, Spezialreport StPO-Reform 2019, 8, abrufbar unter: http://bit.ly/38l3iGb .

[57] Das entspricht früheren empirischen Untersuchungen zur Relevanz der Besetzungsrüge, vgl. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 9, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT; Dölling/Feltes/Dittmann/Laue/Törnig, Die Dauer von Strafverfahren vor den Landgerichten, 2000, S. 157, 288: in 2 % aller landgerichtlichen Verfahren.

[58] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 9, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT .

[59] Schriftliche Stellungnahme für die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, 13, abrufbar unter http://bit.ly/3budZIn.

[60] Lantermann HRRS 2020, 19, 20.

[61] Ebd.

[62] Claus NStZ 2020, 57, 58.

[63] Beukelmann NJW-Spezial 2019, 760, ebd.; Schork NJW 2020, 1, 2.

[64] Voß/Bödecker , Spezialreport StPO-Reform 2019, 8, abrufbar unter: http://bit.ly/38l3iGb .

[65] Hier sei am Rande die im Regierungsentwurf verwendete Sprachregelung kritisiert ( Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, 1, 19, 28, abrufbar unter http://bit.ly/2OMqipC. ): Die Verwendung der Begriffe "Opfer von Sexualstraftaten" sowie "Opfer von sexuellen Übergriffen" ist nicht mit der geltenden Unschuldsvermutung vereinbar.

[66] Claus NStZ 2020, 57, 63.

[67] Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – BR-Drs. 532/19, 12, abrufbar unter http://bit.ly/38ncucU.

[68] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 20 f., abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT .

[69] Vgl. BVerfGE 57, 250, 278; BGHSt 51, 280, 280   f.; M ü Ko/Kreicker, StPO, Band 2, 1. Auflage 2016, § 250 Rn. 2 mwN.

[70] MüKo/Kudlich, StPO, Band 1, 1. Auflage 2014, Einleitung Rn. 185.

[71] Claus NStZ 2020, 57, 64.

[72] Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 21, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT .

[73] Vgl. BGH NJW 2003, 2761; Schork NJW 2020, 1, 4; Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 21, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT .

[74] So die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens – Nr. 35/2019, 20, abrufbar unter http://bit.ly/2uF5MjT .

[75] Ausschluss des Angeklagten gemäß § 247 StPO, Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §§ 171b, 172 GVG, Beistand durch eine psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g StPO, Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b StPO sowie die bereits erwähnte Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton gemäß § 58a StPO.

[76] Vgl. im Hinblick auf die vernehmungsersetzende Bild-Ton-Aufzeichnung bei unter 18-jährigen Zeugen eines Sexualdelikts BT-Drs. 13/4983, 4, 8; Laubenthal JZ 1996, 338; MüKo/Renzikowski, StGB, Band 3, 3. Auflage 2017, Vorbemerkung zu § 174 Rn. 63.