HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2019
20. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

1219. BGH 1 StR 320/18 - Urteil vom 18. September 2019 (LG München I)

BGHSt; selbständige Einziehung (Verdacht einer Katalogtat bereits bei Sicherstellung, wegen dessen die Sicherstellung erfolgte; Überzeugungsbildung).

§ 76a Abs. 4 StGB; § 261 StPO; § 437 StPO

1. Anordnungsvoraussetzung für die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts erfolgte. (BGHSt)

2. Die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens ist eine Verfahrensvoraussetzung der selbständigen Einziehung. Es kann aber erneut offengelassen werden, ob das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen im Wege des Freibeweises nachzuprüfen ist, oder ob die Entscheidungskompetenz darüber, ob eine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der Grundkonzeption des Strafprozessrechts auch in diesem Zusammenhang der Staatsanwaltschaft zusteht und das Gericht daher nur prüft, ob sich aus der Begründung des Antrags oder aus den Akten ohne Weiteres ergibt, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen nicht zutrifft oder auf einem Rechtsirrtum beruht. (Bearbeiter)

3. Der Vorschrift des § 437 StPO kommt keine den Maßstab des § 261 StPO zur richterlichen Überzeugungsbildung modifizierende Bedeutung zu. (Bearbeiter)

4. Der Gesetzgeber hat das neu geschaffene Rechtsinstitut der nicht verurteilungsbasierten selbständigen Einziehung auf solche Fälle beschränkt, in denen die Sicherstellung in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Tat aus dem Katalog des § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB erfolgt ist. Bei diesen Katalogtaten soll es sich ausschließlich um schwere Straftaten aus dem Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität handeln, die allein als Anknüpfung für die selbständige Einziehung in Betracht kommen. Dieser eindeutig in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille ist umzuset-

zen, gleich ob dies Verhältnismäßigkeitserwägungen oder allein rechtspolitischen Zweckmäßigkeitsaspekten geschuldet ist. (Bearbeiter)


Entscheidung

1210. BGH 1 StR 181/19 - Beschluss vom 25. Juni 2019 (LG Weiden i. d. OPf.)

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (strafschärfende Berücksichtigung von Gefährlichkeit des Betäubungsmittels neben Rauschgiftmenge und Wirkstoffkonzentration).

§ 46 StGB; § 29 BtMG

1. Zwar kommt nach der Rechtsprechung der Art des Betäubungsmittels und seiner Gefährlichkeit gegenüber der Rauschgiftmenge und der Wirkstoffkonzentration eine eigenständige Bedeutung zu. Denn im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts lassen sich Unrecht und Schuld eines strafbaren Verhaltens ohne Berücksichtigung der Art und der Wirkstoffkonzentration sowie der Menge der Droge, auf die es sich bezogen hat, in aller Regel nicht abschließend beurteilen. Eine differenzierte Strafzumessung nach Maßgabe des unterschiedlichen Gefährlichkeitsgrades der von den BtMG-Tatbeständen gleichermaßen erfassten Betäubungsmittel ist nicht nur zulässig, sondern geboten.

2. Dabei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die verschiedenen Faktoren zur Bestimmung des Gefährlichkeitsgrades des Betäubungsmittels, wie Art, Wirkstoffkonzentration, Gesamtmenge und die Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge, sich in ihrem diesbezüglichem Bedeutungsgehalt überschneiden. Wird beispielsweise sowohl die vielfache Überschreitung des Grenzwertes als auch die Gesamtmenge strafschärfend berücksichtigt, kommt der Wirkstoffkonzentration, die sich aus den beiden anderen Faktoren ergibt, im Hinblick auf die Gefährlichkeit des gehandelten Rauschgifts keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Davon unberührt ist der Aspekt der kriminellen Energie, die erhöht sein kann, wenn sich die Tat auf Betäubungsmittel mit ungewöhnlich hoher Wirkstoffkonzentration bezieht.

3. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Gefährlichkeitsgrad schon Einfluss auf die Festsetzung der nicht geringen Menge des jeweiligen Rauschgifts hat. Denn hierfür gilt nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen ist.


Entscheidung

1218. BGH 1 StR 305/19 - Beschluss vom 6. August 2019 (LG Hof)

Doppelverwertungsverbot (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung von Regelbeispielen).

§ 46 Abs. 3 StGB

Die tatbestandsähnlich umschriebenen Regelbeispiele, die regelmäßig zu einem bestimmten verschärften Strafrahmen führen, sind den „Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes“ im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB gleichzustellen. Umstände, die bereits ein Regelbeispiel begründet und den Strafrahmen festgelegt haben, dürfen also nicht nochmals herangezogen werden, um die konkret zu verhängende Strafe zu bemessen.


Entscheidung

1266. BGH 5 StR 410/19 - Beschluss vom 24. Oktober 2019 (LG Lübeck)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erheblichkeit von während einer Unterbringung begangenen Straftaten gegenüber Personal und Mitpatienten).

§ 63 StGB

1. Der Senat hätte Bedenken, nach allgemeinen Regeln als erheblich i.S.d. § 63 S. 1 StGB gewertete Taten allein deshalb als weniger schwerwiegend zu beurteilen, weil sie während einer Unterbringung begangen werden (vgl. hierzu zuletzt BGH HRRS 2012 Nr. 451). Nicht die „Gleichsetzung“ einschlägiger Taten mit solchen außerhalb von Einrichtungen bedarf besonderer Begründung, sondern die Ungleichbehandlung gleichartiger Taten maßgebend anhand des Orts der Tatbegehung.

2. Zwar mag es sein, dass beispielsweise eine – dann auch im Wesentlichen abgewehrte – Gewalttat zum Nachteil geschulter, hinreichend kräftiger und/oder über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügender Pflegekräfte in einem milderen Licht erscheint als dieselbe Tat gegenüber sonstigen Dritten. Ähnliches kann für Überreaktionen in Belastungssituationen gelten, etwa im Zuge von Disziplinarmaßnahmen. Der Gesichtspunkt vorhandener „Wehrhaftigkeit“ im Umgang mit aggressiven Patienten trifft jedoch schon nicht auf das gesamte ärztliche und pflegerische Personal zu. Bei Taten gegenüber Mitpatienten wird aus Sicht des Senats regelmäßig kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bestehen.


Entscheidung

1234. BGH 3 StR 235/19 - Beschluss vom 5. September 2019 (LG Krefeld)

Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach altem Recht (Jugendstrafrecht; Altfälle; Übergangsregelung; Gefährlichkeit; psychische Störung; Schuldunfähigkeit; Darlegungserfordernisse; Anknüpfungstatsachen; Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit).

§ 63 StGB; § 7 Abs. 2 JGG a. F.; § 20 StGB; § 66 StGB; § 76d Abs. 6 StGB; Art. 316f Abs. 2 EGStGB

Eine „nachträgliche“ Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dem Gesetz fremd. Diese grundlegende gesetzgeberische Entscheidung darf nicht dadurch umgangen werden, dass gegen einen vormals in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten, bei dem weiterhin derselbe überdauernde Zustand im Sinne des § 63 StGB vorliegt, nach Erledigung dieser Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 67d Abs. 6 S. 1 Var. 2 StGB) auf nahezu unveränderter tatsächlicher Grundlage nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet wird, um ihn gemäß § 67a Abs. 2 StGB wieder in den psychiatrischen Maßregelvollzug zu überweisen.


Entscheidung

1242. BGH 3 StR 337/19 - Beschluss vom 18. September 2019 (LG Lüneburg)

Länger dauernde Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit als Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Abgrenzung von bloß vorübergehendem Defekt; chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung); Schlech-

terstellungsverbot (Beschränkung der Revision des Angeklagten auf Maßregelausspruch; Aufhebung des Freispruchs).

§ 20 StGB; § 63 StGB; § 358 Abs. 2 S. 1 StPO

1. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB setzt voraus, dass beim Betroffenen ein länger dauernder Zustand vorliegt, in dem seine geistige oder seelische Gesundheit beeinträchtigt ist. Ein vorübergehender Defekt genügt nicht. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) anhaltend im Sinne einer ununterbrochenen Befindlichkeit vorliegt. Im Fall einer Persönlichkeitsstörung, die als „schwere andere seelische Abartigkeit“ zu bewerten ist, reicht es vielmehr aus, dass sie auf längere Dauer besteht und ihre Aktualisierung, welche die Schuldfähigkeit erheblich einschränkt, schon durch alltägliche Ereignisse bewirkt wird.

2. Dagegen fehlt es an einer Anordnungsvoraussetzung des § 63 StGB, wenn - nicht krankhafte - psychische Auffälligkeiten die Voraussetzungen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ nicht erreichen, sondern lediglich in bestimmten Konfliktsituationen bei besonderer psychischer Belastung erfüllen und die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bewirken.

3. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kommt in Betracht, dass eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenwirken mit anderen Faktoren, etwa einer schweren Depression, zu einer massiven Persönlichkeitsveränderung führt, welche die gesamte Lebensführung des Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt, und somit als „schwere andere seelische Abartigkeit“ zu bewerten ist.

4. Das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 S. 1 StPO steht der Aufhebung des Freispruchs nach einer erfolgreichen Revision des Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entgegen, da anderenfalls entsprechende Taten ohne strafrechtliche Sanktion blieben, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldfähig war. Die Wirksamkeit einer vom Angeklagten erklärten isolierten Anfechtung der Maßregelanordnung lässt sich angesichts dieser Rechtslage nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass aufgrund des Verbots der Schlechterstellung unabhängig von der Bewertung der Schuldfrage in jedem Fall wieder auf Freispruch erkannt werden müsste.


Entscheidung

1307. BGH 4 StR 24/19 - Beschluss vom 26. September 2019 (LG Bochum)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Voraussetzungen; Bezugnahme der Gefährlichkeitsprognose auf frühere Taten).

§ 63 StGB

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen.

2. Wenn das Tatgericht seine Gefährlichkeitsprognose auch auf frühere Taten stützt, müssen die im Urteil dazu getroffenen Feststellungen belegen, dass auch diese Taten auf der Erkrankung des Täters beruhten.


Entscheidung

1313. BGH 4 StR 200/19 - Beschluss vom 24. Oktober 2019 (LG Baden-Baden)

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose: Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens); Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften: Einziehung von Speichermedien).

§ 46 Abs. 2 StGB; § 66 Abs. 1 StGB; § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB; § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 184b Abs. 6 Satz 2

1. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden. Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten. Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht.

2. Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurden die kinderpornographischen Schriften nach ihrer Herstellung als Bilddateien auf einer Speicherkarte bzw. einem Computer abgespeichert, unterliegen lediglich die als Speichermedien verwendeten Bauteile der Einziehung. Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör kann nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB erfolgen.


Entscheidung

1248. BGH 3 StR 406/19 - Beschluss vom 2. Oktober 2019 (LG Mönchengladbach)


Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begründungspflicht; Hang; symptomatischer Zusammenhang).

§ 64 StPO; § 267 Abs. 6 StPO

Über die aus § 267 Abs. 6 S. 1 StPO folgende Pflicht hinaus ist die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch ohne Antrag aus sachlich-rechtlichen Gründen zu begründen, wenn sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt.


Entscheidung

1243. BGH 3 StR 345/19 - Beschluss vom 15. Oktober 2019 (LG Kleve)

Keine Einziehung der bei der Tatbegehung vom Täter getragenen Kleidung (Tatmittel; Förderung der Tatbegehung; Verwendung bei Gelegenheit).

§ 74 Abs. 1 StGB

1. Nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind oder dazu bestimmt waren, als Tatmittel der Einziehung unterliegen. Tatmittel in diesem Sinne sind nicht nur solche Gegenstände, die bei Begehung der eigentlichen Tat Verwendung gefunden haben oder finden sollten, sondern auch jene, die die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung überhaupt ermöglicht oder zu ihrer Durchführung gedient haben oder hierzu erforderlich waren.

2. Jedoch genügt die Benutzung eines Gegenstandes nur bei Gelegenheit der Tat für die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert oder nach der Planung des Täters fördern soll.