HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2019
20. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

1203. BVerfG 1 BvR 2309/19 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 21. Oktober 2019 (OLG Dresden)

Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Medienberichterstattung (Presse- und Rundfunkfreiheit; Medienverfügung; verfassungsrechtliches Begründungserfordernis; praktische Konkordanz; Ausgleich zwischen Berichterstattungsinteressen und Erfordernissen eines geordneten Verfahrensablaufs; Rechte der Verfahrensbeteiligten; einzelfallbezogene Umstände; identifizierende Bildberichterstattung über Zeugen; Pool-Lösung bei Medienvertretern; gesteigerte Anforderungen bei Verpflichtung zur Anonymisierung von Bildmaterial vor der Weitergabe an andere Pool-Teilnehmer).

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 176 GVG

1. Eine sitzungspolizeiliche Verfügung, mit der die Medienberichterstattung über ein Strafverfahren eingeschränkt wird, verletzt die betroffenen Medienvertreter bereits dann in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn der Vorsitzende sich lediglich formelhaft auf den „Schutz der Rechte der Angeklagten und Zeugen“ beruft, ohne die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenzulegen, so dass nicht nachvollziehbar ist, ob er in die Abwägung alle im Einzelfall maßgeblichen Umstände eingestellt hat.

2. Beschränkungen des Medienzugangs und der Berichterstattung im Wege der sitzungspolizeilichen Anordnung

bedürfen als Eingriffe in den Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz der Angeklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung.

3. Dabei ist im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Informations- und Berichterstattungsinteressen der Medien und den Erfordernissen eines geordneten Verfahrensablaufs, insbesondere mit Blick auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten, herbeizuführen.

4. Im Hinblick auf die Ablichtung und Abbildung von Zeugen ist eine Abwägung vorzunehmen, für die im Ausgangspunkt die für Angeklagte entwickelten Grundsätze entsprechend gelten, wobei allerdings der Gesichtspunkt der öffentlichen Vorverurteilung regelmäßig keine Rolle spielen wird. Dabei ist für jeden Zeugen individuell zu bewerten, ob durch eine identifizierende Abbildung etwa eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung seiner Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten ist.

5. Im Rahmen einer sogenannten Pool-Lösung stellt eine Verpflichtung der Poolführer zur Anonymisierung der von ihnen erstellten Bildaufnahmen bereits vor Weitergabe an die übrigen Medienvertreter angesichts deren Eigenverantwortlichkeit einen erheblichen zusätzlichen Eingriff in die Pressefreiheit dar, der gesteigerten Anforderungen genügen muss.


Entscheidung

1206. BVerfG 2 BvR 1661/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 22. Oktober 2019 (Schleswig-Holsteinisches OLG)

Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; Schutz vor Auslieferung bei drohender politischer Verfolgung; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung; Anerkennung als Flüchtling in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; ernsthaftes Bemühen um Beiziehung der ausländischen Asylverfahrensakten; Pflicht zur persönlichen Anhörung des Verfolgten; grundsätzliches Vertrauen in Zusicherungen des ersuchenden Staates; eigene gerichtliche Gefahrenprognose bei Anhaltspunkten für politische Verfolgung; Recht auf den gesetzlichen Richter und Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof).

Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 16a Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; § 6 Abs. 2 IRG; § 30 Abs. 2 Satz 1 IRG; § 6 Satz 2 AsylG; Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK

1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wird das Oberlandesgericht seiner verfassungsrechtlichen Aufklärungspflicht nicht gerecht, wenn es dem durch Vorlage amtlicher Dokumente gestützten Vortrag des Verfolgten, er sei in Polen als Flüchtling anerkannt worden, nicht nachgeht, sondern sich darauf zurückzieht, dass der Verfolgte jedenfalls in Deutschland kein Asyl beantragt habe, und wenn es das aus der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch Polen folgende gewichtige Indiz für eine politische Verfolgung im Zielstaat als widerlegt ansieht, ohne sich um Beiziehung der dortigen Asylverfahrensakten bemüht zu haben.

2. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz erfordert eine zureichende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung. Die Fachgerichte dürfen auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind, nicht hingegen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint.

3. Im Verfahren über die Zulässigkeit einer Auslieferung sind die Gerichte verpflichtet, aufzuklären und eigenständig zu prüfen, ob dem Verfolgten im Zielstaat politische Verfolgung droht, soweit hierfür Anhaltspunkte bestehen. Wenngleich der Betroffene gehalten ist, bei der Sachverhaltsaufklärung nach seinen Möglichkeiten mitzuwirken, obliegt ihm keine Beweislast hinsichtlich seiner politischen Verfolgung.

4. Die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt zumindest ein gewichtiges Indiz für eine politische Verfolgung des Betroffenen dar. Die Gerichte müssen sich insoweit ernsthaft bemühen, die Akten des ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, sofern nicht ausnahmsweise feststeht, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben. In Zweifelsfällen kann es erforderlich sein, dass das Oberlandesgericht von der ihm gegebenen Aufklärungsmöglichkeit einer unmittelbaren Befragung des Verfolgten Gebrauch macht, um dessen Vortrag nachzugehen.

5. Eine Zusicherung seitens des Zielstaates, der Betroffene werde dort nicht politisch verfolgt und der Grundsatz der Spezialität werde beachtet werden, ist zwar regelmäßig geeignet, Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen. Sie entbindet die Gerichte jedoch nicht von ihrer Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrprognose zustellen, um die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat und die Belastbarkeit der Zusicherung einschätzen zu können.

6. Die Entscheidung, mit der eine Auslieferung für zulässig erklärt wird, verletzt möglicherweise das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn das Gericht es ohne nachvollziehbare Begründung unterlässt, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in dem hierfür unionsrechtlich zuständigen Mitgliedstaat ein Auslieferungshindernis in einem Verfahren mit dem Ziel der Auslieferung an den Herkunftsstaat begründet, welches in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird.


Entscheidung

1207. BVerfG 2 BvR 1832/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 25. Oktober 2019 (OLG Hamm)

Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Auslieferungshindernisse der politischen Verfolgung und menschenrechtswidriger Haftbedingungen; systemische Defizite

in der türkischen Justiz; Zweifel an der Belastbarkeit von Zusicherungen; Folgenabwägung zugunsten des Verfolgten).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG

Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der die Auslieferung eines kurdischen Volkszugehörigen in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt wird, verletzt möglicherweise das Recht auf effektiven Rechtsschutz und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht sich im Hinblick auf die Auslieferungshindernisse der politischen Verfolgung und menschenrechtswidriger Haftbedingungen lediglich auf die von der Türkei abgegebenen Zusicherungen stützt, obwohl angesichts des detaillierten Vorbringens des Verfolgten zu systemischen Defiziten in der türkischen Justiz und dem dortigen Strafvollzug sowie zu seiner eigenen Verfolgungshistorie Zweifel an deren Belastbarkeit bestehen.


Entscheidung

1204. BVerfG 2 BvR 498/15 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 25. Oktober 2019 (Schleswig-Holsteinisches OLG)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags (Einstellung von Ermittlungen gegen Polizeibeamte wegen Mitwirkung an einer ärztlich für lebensnotwendig erachteten Fixierung; Anspruch auf Strafverfolgung Dritter nur in Ausnahmefällen; Recht auf Leben; staatliche Schutzpflicht; Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung; Rechtfertigung durch polizeirechtliche Befugnisnormen; allgemeines Polizeirecht und Maßnahmen im Vorfeld einer Unterbringung nach PsychKG; Recht auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör; Ausreichen einer Tenorbegründung).

Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 170 Abs. 2 StPO; § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 174 LVwG SH

1. In einem Klageerzwingungsverfahren verkennt das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf Strafverfolgung nicht, wenn es den Vorwurf des versuchten Totschlags als völlig fernliegend zurückweist, den eine Anzeigeerstatterin gegenüber zwei Polizeibeamten erhoben hatte, die bei ihrer Fixierung durch Klinikpersonal mitgewirkt hatten, nachdem bei ihr nach einem Unfall aus ärztlicher Sicht der Verdacht auf eine lebensbedrohliche Hirnverletzung bestand und sie dem Anschein nach in ihrer freien Willensbildung beeinträchtigt war.

2. Das Grundgesetz vermittelt dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Etwas anderes kann jedoch bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern gelten, soweit der Einzelne selbst nicht in der Lage ist, seine Rechtsgüter vor rechtswidrigen Eingriffen zu schützen.

3. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung schließt eine strafrechtliche Sanktionierung von Polizeibeamten aus, wenn deren Handeln durch polizeirechtliche Befugnisnormen gedeckt und deshalb strafrechtlich gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für Maßnahmen im Vorfeld einer Unterbringung nach dem PsychKG, wie etwa die Ingewahrsamnahme von Personen auch in privaten Krankenhäusern, deren kurzfristige Fixierung sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen im Wege des unmittelbaren Zwangs, die bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden können.

4. Wenngleich es mit Blick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz zweifelhaft erscheint, ob es sich bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Klageerzwingungsantrag um eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung handelt, die regelmäßig keiner Begründung bedarf, ist das Recht auf rechtliches Gehör regelmäßig nicht verletzt, wenn das Gericht sich in einer Tenorbegründung die Gründe des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen macht und zum Ausdruck bringt, dass das Antragsvorbringen aus seiner Sicht keine maßgeblichen neuen Aspekte enthält.


Entscheidung

1202. BVerfG 1 BvR 2276/19 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 10. Oktober 2019 (LG Kassel)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung (Bildberichterstattung; Anfertigung und Verbreitung den Angeklagten identifizierbar abbildender Zeichnungen; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Verdachtsberichterstattung; Möglichkeit von Anonymisierungsanordnungen); Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vorrangige Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung, nach welcher die Anfertigung und Verbreitung von Zeichnungen zulässig bleibt, die den nicht öffentlich bekannten Angeklagten identifizierbar abbilden, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn es der Angeklagte unterlassen hat, gegen eine sich konkret abzeichnende Veröffentlichung Rechtsschutz vor den Zivilgerichten in Anspruch zu nehmen.

2. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Bildberichterstattung mit identifizierenden Zeichnungen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig wäre und ob sich die Möglichkeit der Strafgerichte, zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Anonymisierungsanordnungen zu treffen, auch auf identifizierende Zeichnungen erstreckt oder ob sie auf Foto und Videoaufnahmen beschränkt ist.


Entscheidung

1208. BVerfG 2 BvR 2158/18 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 17. Juli 2019 (OLG Dresden)

Trennscheibenanordnung im Vollzug der Untersuchungshaft (staatliche Verpflichtung zum Schutz von Ehe und Familie; Einschränkung der Kommunikation mit Angehörigen; Belange der Allgemeinheit).

Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; § 119 Abs. 1 StPO

Mit Blick auf eine Trennscheibenanordnung haben die Gerichte die staatliche Verpflichtung zum Schutz von Ehe

und Familie zu berücksichtigen. Danach sind die nachteiligen Auswirkungen, die sich bei jeder Untersuchungshaft von längerer Dauer aus der Einschränkung der Kommunikation zwischen dem Inhaftierten und seinen Angehörigen ergeben, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen.


Entscheidung

1205. BVerfG 2 BvR 1339/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 31. Oktober 2019 (Saarländisches OLG / LG Saarbrücken)

Lockerungen im Strafvollzug und ausländerrechtlicher Status (Resozialisierungsgrundrecht; Einzelfallprüfung auch bei vollziehbar ausreisepflichtigen ausländischen Gefangenen; Missbrauchsgefahr; Gesamtwürdigung konkreter Umstände in der Person des Gefangenen); Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (kein Offenhalten der Verfassungsbeschwerdefrist durch offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge; konkreter Verfahrensbezug der Vollmacht).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 11 StVollzG; § 38 Abs. 5 SLStVollzG

1. Die Versagung von Vollzugslockerungen begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte es ausreichen lassen, dass gegen einen ausländischen Gefangenen eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht, ohne in eine Prüfung einzutreten, inwiefern eine Genehmigung von Lockerungen geboten ist, um den verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsinteressen des Gefangenen Rechnung zu tragen.

2. Das Resozialisierungsgrundrecht ist außerdem verletzt, wenn die einer Gewährung von Lockerungen entgegenstehende Missbrauchsgefahr ohne die gebotene Gesamtwürdigung und ohne Angabe konkreter Umstände in der Person des Gefangenen lediglich mit dessen ausländerrechtlichem Status und der von ihm zu verbüßende Reststrafe begründet wird.

3. Eine offenkundig unzulässige Anhörungsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer lediglich seine rechtliche Argumentation aus der Rechtsbeschwerde bekräftigt, gehört nicht zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg und ist daher nicht geeignet, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offen zu halten.

4. Die Vollmacht zur Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren muss sich ausdrücklich auf das konkrete Verfahren beziehen und darf nicht nur allgemein „wegen (einer) Verfassungsbeschwerde“ erteilt sein.