HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2019
20. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Polizeiflucht als verbotenes Kraftfahrzeugrennen?

Zugleich Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19

Von Dr. Lukas Schefer und Jonas Schülting, Bonn[*]

I. Einleitung

Gegenstand der hier zu besprechenden Entscheidung des OLG Stuttgart[1] ist die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann angenommen werden kann, wenn der Wille des Täters dahin geht, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen. Diese Fragestellung beschäftigte in der Vergangenheit nicht nur bereits verschiedene Gerichte,[2] sondern ist auch Gegenstand kontroverser Diskussionen in der Literatur.[3] Entscheidendes Merkmal des vorgenannten Tatbestandes ist dabei die sog. "Raserabsicht"[4] : Strafbar ist nur derjenige, der handelt, "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen". Allein auf die Auslegung dieses Merkmals beschränken sich die folgenden Ausführungen.

II. Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Streifenwagenbesatzung der Polizei wollte den Angeklagten einer Verkehrskontrolle unterziehen. Nachdem dieser den Streifenwagen und das Haltesignal erkannt hatte, beschleunigte er seinen PKW, um die ihn verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Er fuhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch die Ortschaft und missachtete die zulässige Höchstgeschwindigkeit ebenso wie die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer. Er überfuhr eine "Rot" anzeigende Ampel auf der Gegenfahrbahn und setzte seine Fahrt bei erlaubten 50 km/h mit 145 km/h fort. Außerorts betrug seine Geschwindigkeit – bei partieller Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h – mindestens 160 bis 180 km/h auf teils kurvenreicher und unübersichtlicher Bundesstraße. An unübersichtlichen Stellen schnitt er die Kurven. Die Belange anderer Verkehrsteilnehmer waren ihm gleichgültig, da es ihm vorwiegend um das schnellere Fortkommen ging. Der Angeklagte fuhr auf enger, kurvenreicher und unübersichtlicher Strecke mit oft schlechtem, holprigem Fahrbahnbelag mit angesichts der örtlichen

Verhältnisse überhöhter Geschwindigkeit weiter. Die Polizeibeamten konnten deshalb nicht ohne erhebliches Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu ihm aufschließen und gaben seine Verfolgung schließlich auf.

III. Zur Bestimmung der "höchstmöglichen Geschwindigkeit"

1. Anzulegender Beurteilungsmaßstab

Das OLG Stuttgart widmet sich zunächst (kurz) der Frage, was überhaupt unter einer "höchstmöglichen Geschwindigkeit" zu verstehen ist. Mit der ganz herrschenden Meinung[5] und entgegen der vereinzelt gebliebenen Auffassung des LG Stade[6] legt es hierbei einen Beurteilungsmaßstab an, der nicht auf die objektiv höchstmögliche Geschwindigkeit, sondern auf die relative Höchstgeschwindigkeit abstellt.[7] Diese orientiere sich, in Anlehnung an die Gesetzesbegründung,[8] an verschiedenen Kriterien, wozu unter anderem die fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, das subjektive Geschwindigkeitsempfinden, die Verkehrslage sowie die Witterungsbedingungen zählten.[9]

Den Ausführungen des OLG Stuttgart ist insoweit uneingeschränkt zuzustimmen: Dass es – entgegen der Ansicht des LG Stade –[10] nicht darauf ankommen kann, dass der Täter darauf abzielt, sein Fahrzeug bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren, sondern sich abhängig von den Umständen des Einzelfalles möglichst schnell fortzubewegen, ergibt sich nicht nur aus der zitierten Gesetzbegründung, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn andernfalls würde die Norm den Täter, der ein hochmotorisiertes Fahrzeug fährt und damit sehr hohe Geschwindigkeiten erreichen kann, ohne an die Grenzen des technisch Möglichen zu gelangen, unangemessen begünstigen.[11] Im Übrigen wäre der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ansonsten auch wohl nur äußerst selten anwendbar, da die absolute Höchstgeschwindigkeit kaum jemals tatsächlich erreicht werden kann.[12] Zwar ist das (objektive) Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes entsprechend nicht erforderlich, da § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nur den Willen erfordert, diese zu erreichen. Doch wird man zum Nachweis des Vorliegens dieser überschießenden Innentendenz in aller Regel, mangels diesbezüglicher Einlassung des Täters, auf das objektive Tatgeschehen zurückgreifen müssen.[13]

2. Ermittlung der relativen Höchstgeschwindigkeit

Was nun die Ermittlung der relativen Höchstgeschwindigkeit angeht, so stellt das OLG Stuttgart auf eine "Gesamtschau der Umstände" ab.[14] Insofern habe das erstinstanzlich mit der Sache befasste Amtsgericht zutreffend auf die konkrete Fahrweise und die Fluchtmotivation des Angeklagten sowie darauf abgestellt, dass es der Polizei über mehrere Kilometer hinweg nicht möglich war, zu dessen Fahrzeug aufzuschließen.[15]

Diese Ausführungen begegnen bereits grundsätzlichen Bedenken, denn die durch das OLG Stuttgart gebilligte "Gesamtschau der Umstände" dürfte weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers gerecht werden: Wenn § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich von "höchstmöglicher" Geschwindigkeit spricht, erfordert dies zwingend eine tatrichterliche Ermittlung ebendieser Geschwindigkeit, was sich lediglich mittels einer sachverständigen Berechnung der konkreten, relativen Maximalgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der oben[16] genannten Umstände bewerkstelligen lassen wird.[17] Eine "höchstmögliche" Geschwindigkeit ist bereits begrifflich etwas anderes als eine "sehr hohe" Geschwindigkeit.[18] Nur wer sich also in dem so ermittelten Geschwindigkeitsgrenzbereich, der freilich noch nicht erreicht sein muss, bewegen will, erfüllt auch die subjektiven Anforderungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.[19] Für ein solches Vorgehen spricht auch die Gesetzesbegründung, die offenbart, dass bloße – auch erhebliche – Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von der Strafbarkeit erfasst werden sollen, sondern es um Fälle extremer Raserei geht.[20] Aus den Ausführungen des OLG Stuttgart wird nicht ersichtlich, dass im Laufe des Verfahrens die relative Höchstgeschwindigkeit sachverständig ermittelt wurde. Das Vorgehen und die genannten Argumente des Gerichts lassen vielmehr Raum zu der Annahme, dass der Angeklagte nur so schnell gefahren ist, wie er musste, um vor dem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, und sind damit unzureichend.

Davon abgesehen sind die Umstände, die das Gericht im Rahmen der Gesamtschau zur Ermittlung der relativen Höchstgeschwindigkeit heranzieht, nur eingeschränkt überzeugend: Der konkreten Fahrweise und insbesondere einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit[21] kommt zwar gewiss ein indizieller Charakter bezüglich der Feststellung der überschießenden Innentendenz zu, doch kann aus der Tatsache, dass die Polizei nicht zum Fahrzeug des Täters aufschließen konnte, wegen der erheblichen Anzahl an möglichen Gründen kaum etwas hergeleitet werden.[22] Ebenso indiziert das Vorliegen einer Fluchtmotivation beim Fahrer lediglich, dass dieser auf eine Geschwindigkeit abzielt, die erforderlich ist, um das ihn verfolgende Polizeifahrzeug abzuhängen, letztlich also nur schneller zu sein als dieses. Dies setzt aber nicht zwingend ein (gewolltes) Erreichen der relativen Höchstgeschwindigkeit voraus, denn je nach Einzelfall ist auch eine nur geringfügig erhöhte Geschwindigkeit ausreichend, um das Fluchtziel zu erreichen.[23] Im Gegenteil spricht gegen eine solche Annahme, dass sich der Fahrer kaum unnötig in Gefahr bringen wollen wird, die Gefahr für ihn und das von ihm geführte Fahrzeug aber mit steigender Geschwindigkeit größer werden dürfte.

IV. Zur Auslegung der Formulierung "um ... zu"

Der Schwerpunkt der Entscheidung des OLG Stuttgart betrifft die Auseinandersetzung mit der Frage, ob es für eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, "Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt" ist.[24] Dabei ist zunächst anzumerken, dass die Beantwortung dieser Frage für die vorliegend zu betrachtenden Fälle der Polizeiflucht in der Tat maßgeblich ist: Während die nach obigen Ausführungen erforderliche sachverständige Ermittlung der relativen Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres möglich ist und nicht selten auch zu einem insoweit die Tatbestandserfüllung bedingenden Ergebnis führen wird, ist Haupt- oder Alleinbeweggrund des Täters regelmäßig nicht die Erzielung der "höchstmöglichen Geschwindigkeit", sondern das Entkommen vor dem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug.[25] Dass daneben im Einzelfall weitere, untergeordnete Motive hinzukommen, vermag daran nichts zu ändern.

Das OLG Stuttgart verneint – nach impliziter Anerkennung, dass der Tatbestand eine Absicht im Sinne eines dolus directus ersten Grades verlangt –[26] die oben genannte Frage mit der Begründung, dass die Gegenauffassung weder einen Anhalt im Wortlaut der Norm noch in der Gesetzesbegründung finde, sondern diese vielmehr, wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, in Fällen der Polizeiflucht für eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sprächen.[27] Diese Ansicht wird teilweise geteilt,[28] teilweise wird ihr jedoch ausdrücklich widersprochen und gefordert, die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, müsse primäres Handlungsziel, mithin Hauptziel bzw. -beweggrund sein.[29]

1. Erfordernis eines Renncharakters

Sofern das OLG Stuttgart bezüglich des Wortlauts der Vorschrift ausführt, dass dieser "keinen Anlass[gibt]zu einer einschränkenden Auslegung, die dem Gesetzgeber mit anderer Formulierung – beispielsweise bei Voranstellen des Wortes ‚allein‘ – ohne Weiteres möglich gewesen wäre",[30] indiziert dies keineswegs die durch das Gericht propagierte Entscheidung der genannten Streitfrage. Vielmehr widerspricht der Wortlaut keinem der beiden möglichen Lösungsansätze, sondern ist insofern offen.[31]

Weiter führt das Gericht bezüglich des Schutzzwecks der Norm aus, es sei "sinnwidrig und kaum vertretbar, für eine Strafbarkeit – bei identischer Fahrweise und gleicher abstrakter Gefährdungslage – allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten."[32] Dabei verkennt das Gericht, dass die entscheidende Frage nicht darin besteht, welche Motive der Absicht zugrunde liegen, sondern wie die erforderliche Absicht ausgestaltet ist, ob also das Abzielen auf eine höchstmögliche Geschwindigkeit auch ein bloß untergeordnetes Ziel sein kann. Darüber hinaus zeichnen sich Delikte mit überschießender Innentendenz gerade dadurch aus, dass die Beurteilung einer Strafbarkeit auch bei rein äußerlich betrachtet identischen Verhaltensweisen aufgrund verschiedener subjektiver Momente unterschiedlich ausfallen kann, die Vorstellungen des Täters, sprich seine Absichten bzw. "Motive", also durchaus eine entscheidende Rolle spielen.

Größere Beachtung verdienen demgegenüber die Erwägungen des Gerichts zur Gesetzesbegründung: Diese mache deutlich, dass durch die in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verankerte Rennabsicht "insbesondere dem Erfor-

dernis des Renncharakters Rechnung getragen und dieses von bloßen – auch erheblichen – Geschwindigkeitsüberschreitungen abgegrenzt werden soll."[33] In der Tat spricht die Gesetzesbegründung nicht nur wörtlich von einem "Renncharakter", dem die überschießende Innentendenz gerecht werden soll,[34] sondern hebt an anderer Stelle hervor, dass "mit der Einfügung eines § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB[...]auch diejenigen Fälle erfasst werden[sollen], in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt."[35] Das dadurch ebenfalls zum Ausdruck kommende Erfordernis eines Renncharakters findet zwar im gesetzlichen Tatbestand selbst keine Erwähnung,[36] wird jedoch in der gesetzlichen Überschrift ("Verbotene Kraftfahrzeugrennen") bereits angedeutet. Damit geht einher, dass eine unrechtsbezogene Vergleichbarkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit den übrigen Tatvarianten des § 315d Abs. 1 StGB nur unter Rückgriff auf den Renncharakter gewährleistet ist, da diese explizit ein "Kraftfahrzeugrennen" als Merkmal des objektiven Tatbestands verlangen.[37] Zudem liefe der Tatbestand ansonsten Gefahr, uferlos zu werden[38] und das gesetzgeberische Ziel, bloße – auch erhebliche – Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von der Strafbarkeit erfassen zu wollen,[39] zu konterkarieren. Wegen der Unbestimmtheit des Tatbestands ist ohnehin davon auszugehen, dass eine zurückhaltende Auslegung und Anwendung desselben geboten ist.[40]

Steht damit das Erfordernis eines Renncharakters fest, so ist darunter kein eigenständiges, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu verstehen.[41] Dafür gibt der Wortlaut der Norm nichts her.[42] Vielmehr dient der Renncharakter der Ausfüllung der Absicht bzw. des der Gesetzesbegründung entnommenen Merkmals des objektiven und subjektiven Nachstellens eines Kraftfahrzeugrennens.[43] Dieses Nachstellen wird anzunehmen sein, wenn das objektive Verhalten und die subjektiven Elemente des Wissens und Wollens des einzelnen Fahrers dem typischen Verhalten bzw. den typischen Wissens- und Wollenselementen eines Fahrers bei einem Rennen gleichen.[44]

2. Folgerungen für die Konkretisierung der Rennabsicht

Entscheidend ist nun, welche Folgerungen sich daraus für die Frage ergeben, ob die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, primäres Handlungsziel sein muss oder ob die Verfolgung als Zwischenziel genügt, ob also der Renncharakter auch im Falle der Polizeiflucht regelmäßig angenommen werden kann.

Das OLG Stuttgart führt hierzu aus, dass die Polizeiflucht von einem spezifischen Renncharakter geprägt sei, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs dabei nicht im bloßen Sieg, sondern in der gelungenen Flucht liege, denn "[d]ie risikobezogene Vergleichbarkeit mit den sportlichen Wettbewerben liegt auf der Hand."[45] Eine solche risikobezogene Betrachtung hat auch das AG Waldbröl in einer Entscheidung vorgenommen, in der sich ebenfalls die Frage stellte, ob die Polizeiflucht unter den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen kann.[46] So heißt es dort wörtlich: "Eine solche Fahrweise ist vergleichbar gefährlich mit der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB. Bei einer Fluchtfahrt wird der Fahrer regelmäßig bei hoher Geschwindigkeit unter Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen (und anderer Regeln, wie z.B. Rechtsfahrgebot, Vorfahrtszeichen oder Ampeln) seine Fahrt durchführen und dabei zugleich immer wieder auch nach hinten orientiert sein (insbesondere durch häufige Spiegelblicke), um den Standort des Verfolgerfahrzeugs zu erkennen. Dies ist eine erhebliche abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer."[47]

Beiden Gerichten ist insofern zuzustimmen, als sie zutreffend herausarbeiten, dass zwischen einem Kraftfahrzeugrennen und der Situation der Polizeiflucht in objektiver Hinsicht eine "risikobezogene Vergleichbarkeit" besteht, ein Kraftfahrzeugrennen objektiv also durchaus nachgestellt wird. Jedoch fehlt es jeweils an Ausführungen dazu, inwiefern das Verhalten des Fahrers bei einer Polizeiflucht geeignet ist, subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachzustellen. Ein solches zeichnet sich in subjektiver Hinsicht typischerweise gerade dadurch aus, dass um des Rennens willen und nicht zur (hauptsächlichen) Verfolgung anderer Zwecke gefahren wird.[48] Dementsprechend wird man auch im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB fordern müssen, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, primäres Handlungsziel sein muss und die Verfolgung als Zwischenziel gerade nicht genügt.[49] Ginge man dagegen mit dem OLG Stuttgart davon aus, es komme allein auf die risikobezogene (objektive) Vergleichbarkeit an, würde man sich erneut dem Willen des Gesetzgebers widersetzen: Es entsprach gerade nicht dessen Intention, jedes grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit mit Strafe zu bedro-

hen, selbst wenn dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen verursacht wird. Ein konkurrierender Gesetzesantrag, der genau auf diese Ausdehnung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d) StGB abzielte,[50] wurde mehrheitlich abgelehnt. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte mit dem Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eben nur eine ganz bestimmte Tatsituation erfasst werden, nämlich das Nachstellen eines Kraftfahrzeugrennens durch einen "Einzelraser".[51]

3. Höchstmögliche Geschwindigkeit kein absichtsrelevantes Zwischenziel

Selbst wenn man dem OLG Stuttgart entgegen der hier vertretenen Ansicht folgt und es ausreichen lässt, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ein bloß untergeordnetes Ziel darstellt, müsste man gleichwohl konstatieren, dass ein absichtsrelevantes Zwischenziel in Fällen der Polizeiflucht kaum vorliegen dürfte: Insofern können nämlich nach allgemeinen Grundsätzen lediglich solche Zwischenziele von Bedeutung sein, die nach der Tätervorstellung zur Erreichung seines eigentlichen Ziels notwendig erfüllt sein müssen.[52] Notwendig ist das Zwischenziel in Fällen der Polizeiflucht jedoch dann nicht mehr, wenn eine geringere Geschwindigkeit ausreicht, um vor dem verfolgenden Polizeifahrzeug zu entkommen.[53] Insofern fehlt es jedoch an Ausführungen des OLG Stuttgart und ebenso an erkennbaren diesbezüglichen Feststellungen, denn grundsätzlich genügt es für eine erfolgreiche Flucht, dass man schneller ist als sein Verfolger, wohingegen eine höchstmögliche Geschwindigkeit gerade nicht zwingend erforderlich ist.

V. Fazit

Die Polizeiflucht wird damit entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart regelmäßig nicht den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen. Insbesondere wird man angesichts des erforderlichen Renncharakters davon ausgehen müssen, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, primäres Handlungsziel sein muss. Gleichwohl wird der Tatbestand dadurch nicht in Gänze überflüssig, da weiterhin verschiedene Fallgestaltungen denkbar sind, die ihm unterfallen, wie etwa der vom Gesetzgeber bei dieser Alternative bedachte Fall des allein mit einer Kamera auf dem Helm rasenden Motorradfahrers, der erhebliche Gefahren für Dritte eingeht, um ein besonderes Video bei YouTube hochladen zu können.[54] Wichtig ist dabei allerdings stets, die relative Höchstgeschwindigkeit sorgfältig zu ermitteln, um den Wortlaut des Gesetzes nicht zulasten des Täters zu überdehnen und den gesetzgeberischen Willen nicht zu konterkarieren.


[*] Dr. Lukas Schefer ist Rechtsreferendar und daneben wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Stuckenberg, Jonas Schülting ist dort studentische Hilfskraft.

[1] OLG Stuttgart, Beschluss v. 04. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787.

[2] LG Berlin, Beschluss v. 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 = BeckRS 2019, 5484; AG Waldbröl, Urteil v. 14. Januar 2019 - 40 Ds 536/18 = BeckRS 2019, 4035.

[3] Vgl. exemplarisch Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), § 315d Rn. 9; ders. JuS 2019, 596, 597; Jansen NZV 2019, 285, 288; Winkelmann NZV 2019, 315; Zopfs NJW 2019, 2788.

[4] Vgl. zu diesem Begriff Dahlke/Hoffmann-Holland KriPoZ 2017, 306, 307; Preuß NZV 2018, 537, 539; Ruhs SVR 2018, 286, 289.

[5] KG Berlin, Beschluss v. 15. April 2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) = BeckRS 2019, 8319, Rn. 1; LG Berlin BeckRS 2019, 5484, Rn. 1; LG Berlin, Beschluss v. 05. April 2018 - 504 Qs 11/18 = BeckRS 2018, 13524, Rn. 11; Fischer, StGB, 66. Aufl. (2019), § 315d Rn. 17; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. (2018), § 315d Rn. 5; Kulhanek, in: Beck’scher Online-Kommentar StGB, 43. Edition (Stand: 01. August 2019), § 315d Rn. 42; Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. (2019), § 315d Rn. 26; Dahlke/Hoffmann-Holland KriPoZ 2017, 306, 308; Jansen NZV 2019, 285, 286; König DAR 2019, 362, 364; Kudlich JA 2019, 631, 633; Preuß NZV 2018, 537, 539; Quarch NZV 2019, 314.

[6] LG Stade, B eschluss v. 04. Juli 2018 - 132 Qs 112 Js 13902/18 (88/18) = BeckRS 2018, 14896, Rn. 12.

[7] OLG Stuttgart NJW 2019, 2787.

[8] Vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5 f.

[9] OLG Stuttgart NJW 2019, 2787.

[10] LG Stade BeckRS 2018, 14896, Rn. 12.

[11] KG Berlin BeckRS 2019, 8319, Rn. 1; Jansen NZV 2019, 285, 286; Joost/Kaiser famos 11/2019, 5; Preuß NZV 2018, 537, 539.

[12] So zutreffend BeckOK-StGB/Kulhanek (Fn. 5), § 315d Rn. 42; Jansen NZV 2019, 285, 286; König DAR 2019, 362, 364; Kudlich JA 2019, 631, 633; Preuß NZV 2018, 537, 539.

[13] Vgl. dazu Preuß NZV 2018, 537, 540.

[14] OLG Stuttgart NJW 2019, 2787.

[15] OLG Stuttgart NJW 2019, 2787, 2787 f.

[16] III. 1.

[17] BeckOK-StGB/Kulhanek (Fn. 5), § 315d Rn. 42; Weigend , in: FS Fischer (2018), S. 569, 577; Preuß NZV 2018, 537, 539; vgl. auch Kudlich JA 2019, 631, 633.

[18] Dahlke/Hoffmann-Holland KriPoZ 2017, 306, 308.

[19] BeckOK-StGB/Kulhanek (Fn. 5), § 315d Rn. 42.

[20] Vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6: "Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind."

[21] Im konkreten Fall überschritt der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach in erheblichem Maße, beging einen Rotlichtverstoß, benutzte die Gegenfahrbahn und schnitt an unübersichtlichen Stellen Kurven, s. oben unter II.

[22] Insofern zutreffend Zopfs NJW 2019, 2788, 2789.

[23] Entscheidend sind hierbei etwa die Fahrfähigkeiten und das genutzte Fahrzeug des Verfolgers.

[24] OLG Stuttgart NJW 2019, 2787, 2788.

[25] Vgl. S/S/Hecker (Fn. 3), § 315d Rn. 9.

[26] Dass die Formulierung "um ... zu" im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB Absicht (dolus directus ersten Grades) und nicht bloß sicheres Folgewissen (dolus directus zweiten Grades) meint, dürfte ganz herrschend sein, vgl. nur Fischer (Fn. 5), § 315d Rn. 18; MüKo-StGB/Pegel (Fn. 5), § 315d Rn. 26; Dahlke/Hoffmann-Holland KriPoZ 2017, 306, 309; Krenberger, NZV 2018, 483; Ruhs SVR 2018, 286, 289; Winkelmann NZV 2019, 315.

[27] OLG Stuttgart NJW 2019, 2787, 2788.

[28] Bertlings jurisPR-StrafR 19/2019, Anm. 5; Joost/Kaiser famos 11/2019, 6; Preuß NZV 2018, 537, 539; Winkelmann NZV 2019, 315; Zopfs NJW 2019, 2788; implizit auch LG Berlin BeckRS 2019, 5484 sowie AG Waldbröl BeckRS 2019, 4035.

[29] S/S/Hecker (Fn. 3), § 315d Rn. 9; ders. JuS 2019, 596, 597; Weigend , in: FS Fischer (2018), S. 569, 577 ; Krenberger NZV 2019, 317; Malsy FD StrafR 2019, 419528; Ruhs SVR 2018, 286, 289.

[30] OLG Stuttgart NJW 2019, 2787, 2788.

[31] Ebenso Zopfs NJW 2019, 2788, 2789.

[32] OLG Stuttgart NJW 2019, 2787, 2788.

[33] OLG Stuttgart NJW 2019, 2787, 2788.

[34] BT-Drs. 18/12964, S. 6.

[35] BT-Drs. 18/12936, S. 2.

[36] Darauf maßgebend abstellend für generelle Kritik am Erfordernis eines Renncharakters Preuß NZV 2018, 537, 541 f.; vgl. auch Jansen NZV 2019, 285, 287 f.

[37] Vgl. König DAR 2019, 362, 364; Krenberger NZV 2019, 317; siehe auch Dahlke/Hoffmann-Holland KriPoZ 2017, 306, 309.

[38] König DAR 2019, 362, 364.

[39] BT-Drs. 18/12964, S. 6.

[40] Vgl. dazu KG Berlin BeckRS 2019, 8319, Rn. 2; MüKo-StGB/Pegel (Fn. 5), § 315d Rn. 26; Quarch NZV 2019, 314.

[41] So aber offenbar das LG Stade BeckRS 2018, 14896, Rn. 12; vgl. die Einschätzung von Mayer jurisPR-StrafR 16/2018, Anm. 2 und Preuß NZV 2018, 537, 541.

[42] Insofern zutreffend Jansen NZV 2019, 285, 287; Preuß NZV 2018, 537, 542.

[43] So iE auch Mayer jurisPR-StrafR 16/2018, Anm. 2.

[44] Zutreffend Dahlke/Hoffmann-Holland KriPoZ 2017, 306, 309.

[45] OLG Stuttgart NJW 2019, 2787, 2788.

[46] AG Waldbröl BeckRS 2019, 4035.

[47] AG Waldbröl BeckRS 2019, 4035, Rn. 9.

[48] Dementsprechend handelt es sich nicht um ein "Kraftfahrzeugrennen" im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer auf der Flucht ein "Rennen" mit der ihn verfolgenden Polizei liefert, da die Verfolgungsjagd nicht als Wettbewerb bzw. Leistungsprüfung eingestuft werden kann, vgl. dazu S/S/Hecker (Fn. 3), § 315d Rn. 3.

[49] In diese Richtung auch Malsy FD StrafR 2019, 419528: "Der Fliehende steht mit der Polizei weder in einem sportlichen Wettbewerb noch betrachtet er diese als Mitbewerber."

[50] BT-Drs. 18/12558, S. 2.

[51] BT-Drs. 18/12964, S. 5 f.; zutreffend Hecker JuS 2019, 596, 597; Malsy FD StrafR 2019, 419528.

[52] Vgl. nur Kudlich, in: Beck’scher Online-Kommentar StGB, 43. Edition (Stand: 01. August 2019), § 15 Rn. 19.3; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), § 15 Rn. 66; Vogel, in: Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. (2007), § 15 Rn. 81; Dahlke/Hoffmann-Holland KriPoZ 2017, 306, 309.

[53] Jansen NZV 2019, 285, 288. Dies verkennt Winkelmann NZV 2019, 315, wenn er ausführt: "Auch wenn der Handlungswille des ‚Flüchtenden‘ vordergründig auf eine erfolgreiche Flucht ausgerichtet ist, setzt diese Zielerreichung zwingend voraus, sich schneller (ggf. ‚höchstmöglich‘) als das nacheilende Polizeifahrzeug zu bewegen. In Ermangelung einer anderen Option geht sein fluchtleitender Handlungswille mit einem durch sein schnellstmögliches Fahren verbundenen ‚Zwischenerfolg‘ als Mittel zur erfolgreichen Flucht einher. Schnellstmögliche Fahrt und erfolgreiche Flucht sind denklogisch untrennbar miteinander verknüpft."

[54] Vgl. dazu die Äußerung von Steineke, BT-Rechtsausschuss, Prot. 18/157, S. 20. Ein weiterer Anwendungsbereich wäre die Funktion als Auffangtatbestand für Fälle des verbotenen Kraftfahrzeugrennens, die an Nachweisproblemen über die wechselseitige Übereinkunft scheitern, vgl. von Boetticher, BT-Rechtsausschuss, Prot. 18/157, S. 13, 24; BeckOK-StGB/Kulhanek (Fn. 5), § 315d Rn. 32; MüKo-StGB/Pegel (Fn. 5), § 315d Rn. 22.