HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2018
19. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zwischen Bewährungs- und lebenslanger Freiheitsstrafe: illegale Autorennen mit Todesfolge vor dem 4. BGH-Strafsenat

Von Prof. Dr. Paul Krell, Bucerius Law School Hamburg

I. Einführung

Illegale Autorennen und deren Protagonisten, für die sich die Bezeichnung "Raser" etabliert hat, bewegen dieser Tage die Gemüter. Zum Osterwochenende begann die neue Saison in der Tuning-Szene, die dafür den Namen "Car-Freitag" ersonnen hat.[1] In den Nachrichten wimmelte es nur so von Meldungen über illegale Autorennen. Solche Rennen haben in den letzten Jahren eine erstaunliche – und durchaus besorgniserregende – Vielzahl strafrechtlicher Entscheidungen hervorgebracht. Unter ihnen kommt einem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin[2] eine herausgehobene Stellung zu, weil es als erstes Mordurteil gegen Raser Strafrechtsgeschichte geschrieben hat. Diese Bedeutung spiegelt sich auch wider in der für ein erstinstanzliches Strafurteil außergewöhnlich großen Beachtung in Fachzeitschriften. Noch ungewöhnlicher ist es, wenn ein solches Urteil derart häufig kommentiert wird, noch ehe eine Revisionsentscheidung ergangen ist, von einem rechtskräftigen Urteil nicht zu reden.[3] Bemerkenswert ist bei alledem außerdem, wie emotional die Diskussion unter Strafrechtlerinnen und Strafrechtlern geführt wird. Diese Emotionalität gipfelt in einem Disput über wissenschaftliche Redlichkeit.[4]

Auffällig ist darüber hinaus, dass dem Urteil des Landgerichts Berlin und anderen strafrechtlichen Entscheidungen zu Rasern auch jenseits des juristischen Fachpublikums größte Aufmerksamkeit zuteil wird. Das beginnt bei der Tagespresse, betrifft aber auch die Bevölkerung. Einer Umfrage der dpa zufolge hielten 70% der Befragten die lebenslange Freiheitsstrafe im Fall des LG Berlin für angemessen.[5] Dass das allgemeine Sicherheitsgefühl im Straßenverkehr unter der schieren Zahl der Fälle, über die in der Presse berichtet wird, leidet, ist verständlich. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Häufigkeit entsprechender Vorfälle aufgrund einer Verfügbarkeitsheuristik infolge flächendeckender Berichtserstattung in der Presse überschätzt werden dürfte.[6] Das ändert aber nichts daran, dass illegale Autorennen ein gesellschaftlich ernstzunehmendes Problem (geworden) sind. Womit wir wieder bei den Juristen wären, genauer: bei der Frage, wie mit diesem Problem richtig umzugehen ist – und wer dafür in erster Linie zuständig ist. Das ist jedenfalls der Gesetzgeber, der zwischenzeitlich auch auf den Plan getreten ist und in § 315d StGB eine neue Strafnorm geschaffen hat, nach der bestraft wird, wer sich an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen beteiligt.[7] Eine für die Praxis besonders bedeutsame Rolle kommt auch dem 4. Strafsenat zu, weil dieser für Revisionen in Verkehrsstrafsachen ausschließlich zuständig ist. In dieser Funktion hatte der Senat innerhalb des letzten Jahres gleich zweimal über illegale Autorennen mit tödlichem Ausgang zu entscheiden.[8] Dabei scheint er sich in der hitzigen

Diskussion um den strafrechtlich angemessenen Umgang mit Rasern zum Fels in der Brandung zu entwickeln. Das wird im Folgenden anhand beider Entscheidungen kurz dargetan (II.). Anschließend wird der kriminalpolitische Rahmen skizziert (III.). Insbesondere das Urteil des Landgerichts Berlin wirft über den Einzelfall hinaus die Frage auf, in welchem Ausmaß Gerichte Kriminalpolitik betreiben dürfen und sollten (IV.). Der Beitrag schließt mit einem Ausblick, was nach Inkrafttreten des neuen § 315d StGB zu erwarten steht (V.).

II. Die Rechtsprechung des 4. Strafsenats zu illegalen Autorennen mit tödlichem Ausgang

1. Das Urteil vom 6.7.2017: Zu den Grenzen der Strafaussetzung zur Bewährung

Zunächst war der Senat mit einem Urteil des Landgerichts Köln befasst. Die beiden Angekl., die zuvor schon mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren waren, kommen an einer Ampel durch Zeichen und Motorengeräusche überein, spontan ein "Kräftemessen" zu veranstalten. Bei einer Geschwindigkeit von 73-83 km/h verliert einer von ihnen die Kontrolle über sein Fahrzeug, schleudert über die gesamte Fahrbahnbreite und kollidiert auf dem Radweg mit einer 19-jährigen Fahrradfahrerin. Das Opfer verstirbt im Krankenhaus. Die Kleine Strafkammer verurteilte die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten und setzte in beiden Fällen die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen zur Bewährung aus.

Im Urteil spielte die allgemeine Unsicherheit infolge gefährlicher illegaler Autorennen eine zentrale Rolle. Das Landgericht hatte sich nämlich mit der Frage zu befassen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung es gebot, die Vollstreckung nicht auszusetzen (§ 56 Abs. 3 StGB) – und verneinte dies. Zwar liege es bei besonders grobem und rücksichtlosem Verhalten im Straßenverkehr mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen grundsätzlich nahe.[9] Etwas anderes gelte aber, wenn besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.[10] Solche Umstände nahm die Kammer an: Es handele sich um eine spontane Tat, die auf keiner grundlegend verkehrsfeindlichen Gesinnung beruht habe; insbesondere gehörten die Angeklagten nicht (nachweislich) der "Raserszene" an. Außerdem seien tateinheitlich keine anderen Delikte – wie etwa § 315c StGB – verwirklicht worden.

Das erschien dem BGH zu großzügig. Insbesondere die Begründung der besonderen Umstände reichte dem 4. Senat trotz des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs nicht aus. Vor allem aber mahnte er an, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB ernst zu nehmen. Entscheidend sei, ob "die Strafaussetzung von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte"; das habe "schon angesichts der festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und anderswo" nahegelegen.[11] Das bedeutet mitnichten, dass bei illegalen Autorennen eine Bewährungsstrafe nun stets ausschiede. Wohl aber etabliert der BGH illegale Autorennen als eigene Fallgruppe des § 56 Abs. 3 StGB, und für Fälle mit tödlichem Ausgang dürfte es in der Regel näherliegen, dass die Strafaussetzung versagt wird.

2. Das Urteil vom 1.3.2018: Tötungsvorsatz und Mittäterschaft

Weniger Nachsicht mit Rasern zeigte das Landgericht Berlin, das in dem bereits erwähnten Urteil beide Angeklagten zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilte. Der Fall beginnt wie der aus Köln: Zwei Fahrer treten an einer Ampel das Gaspedal durch und verständigen sich mit Zeichen auf ein spontanes Rennen. Es ist kurz nach Mitternacht, das Ganze beginnt auf dem Kurfürstendamm. Insgesamt fahren die beiden 3,4 Kilometer; sie erreichen dabei Geschwindigkeiten von bis zu 160 km/h. Auf einer Kreuzung kollidiert einer der beiden Fahrer mit einem Jeep, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h durch die Luft geschleudert wird. Das Opfer verstirbt noch am Unfallort. Das Landgericht verurteilte beide Angeklagten wegen Mordes in Mittäterschaft.

Die Begründung der Schwurgerichtskammer: Der Fall unterscheide sich grundlegend von dem aus Köln und anderen Entscheidungen zu illegalen Autorennen. Dies ergebe sich zum einen aus den noch höheren Geschwindigkeiten und zum anderen aus der Täterpersönlichkeit: "Die Angekl. sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme autoverliebt, Schnellfahrer, Teilnehmer an illegalen Autorennen und Stechen, steigern ihr Selbstwertgefühl über ihr Kraftfahrzeug bzw. einen sportlich riskanten (sic!) Fahrstil und zeichnen sich durch eine konsequente Nichtbeachtung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, der Angekl. H darüber hinaus der verkehrsrechtlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches aus."[12] Die Angeklagten hätten insoweit als Mittäter gehandelt.[13] Die schon zuvor in der Literatur hervorgehobenen Kriterien, die gegen Tötungsvorsatz sprechen, verwirft die Kammer. Das gelte auch für den Einwand, wenn die Fahrer einen tödlichen Unfall billigten, so müssten sie zwangsläufig auch den eigenen Tod in Kauf nehmen – davon könne man aber in der Regel nicht ausgehen. Das Landgericht hält dem entgegen: "Die Fahrer dieser Fahrzeuge fühlen sich in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden, mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Autos geschützt, stark und überlegen wie in einem Panzer oder

in einer Burg und blenden jegliches Risiko für sich selbst aus."[14]

Auch dieses Urteil hob der 4. Senat auf. Das Landgericht habe schon keine Feststellungen getroffen, die einen Tötungsvorsatz "bei Begehung der Tat" (§ 16 StGB) belegen. Die Kammer hatte den Vorsatz nämlich erst für den Zeitpunkt festgestellt, in dem die Angeklagten in die Kreuzung einfuhren, auf der es zu dem tödlichen Unfall kam. Im selben Absatz heißt es dann aber, der kollidierende Angeklagte sei da schon "absolut unfähig" gewesen, "noch zu reagieren".[15] Außerdem sei die Gesamtwürdigung trotz eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des Revisionsgerichts insofern fehlerhaft, als sie die Eigengefährdung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dies schon deshalb, weil kein allgemeiner Erfahrungssatz existiere, "nach dem sich ein bestimmter Typ Autofahrer in einer bestimmten Art von Kraftfahrzeug grundsätzlich sicher fühlt und jegliches Risiko für die eigene Unversehrtheit ausblendet".[16] Im Übrigen sei das Urteil auch widersprüchlich, weil es gleichzeitig annahm, die Angeklagten hätten den Vorsatz zu einer Körperverletzung an der Beifahrerin eines der Angekl. gehabt. Schließlich sei das Urteil auch rechtsfehlerhaft, soweit es eine Mittäterschaft zwischen den beiden Angeklagten annehme. Zurechnungsgrundlage sei insofern ein gemeinsamer Tatplan, und der müsse sich bei einem mittäterschaftlich begangenen Tötungsdelikt "auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken" richten.[17] Dafür fehle in den Feststellungen indessen jeder Anhaltspunkt.

III. Der kriminalpolitische Rahmen

Für alle weiteren Überlegungen ist es erforderlich, ganz kurz den kriminalpolitischen Rahmen der illegalen Autorennen zu skizzieren. Insofern müssen zwei Fallgruppen unterschieden werden.

1. Illegale Autorennen mit Todes- oder Verletzungserfolg

Da wären zum einen die bisher erwähnten Fälle: Rennen mit tödlichem Ausgang. Diese Fälle lassen sich ohne weiteres als fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB erfassen.[18] Ein kriminalpolitisches Problem ergibt sich also nur dann, wenn einem der Strafrahmen dieser Vorschrift nach oben – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre – als nicht ausreichend erscheint.[19] Zu einem höheren Strafrahmen gelangt führt dann nur noch die Annahme von Tötungsvorsatz. Da dann aber auch ein gemeingefährliches Mittel und damit ein Mordmerkmal einschlägig ist, führt dieser Weg zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Damit wirkt der viel problematisierte Automatismus zwischen Mordmerkmal und lebenslanger Freiheitsstrafe noch extremer als im Verhältnis der §§ 212, 211 StGB: Fehlt der Tötungsvorsatz bei illegalen Autorennen ist sogar Geldstrafe prinzipiell denkbar; bejaht man ihn, führt kaum ein Weg an lebenslanger Freiheitsstrafe vorbei. Nun spricht aber einiges dafür, dass letztere in auch extremeren Fällen illegaler Autorennen mit Todesfolgen tendenziell unverhältnismäßig ist.[20] Das bedeutet zugleich: Selbst wenn sich Tötungsvorsatz begründen ließe, träte ein kriminalpolitisches Problem (zu geringe Strafe) an die Stelle eines anderen (zu hohe Strafe). Für illegale Autorennen "nur" mit Verletzungsfolgen gilt im Wesentlichen dasselbe, nur dass die Problematik abgemildert ist. Der Strafrahmen des § 229 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – dürfte seltener als nicht ausreichend empfunden werden. Bei gravierenden Unfallfolgen – man denke nur an Querschnittslähmungen – lassen sich aber schon Fälle denken, bei denen sich gleichfalls Bedenken einstellen könnten. Immerhin changieren solche Konstellationen nicht in gleichem Maße zwischen zweierlei Übeln, weil der Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB flexibel ist und § 226 Abs. 3 StGB noch die Möglichkeit eines minder schweren Falles vorsieht.

Diese kriminalpolitischen Gesichtspunkte wiegen so schwer, dass der Berliner Fall neuen Wind in die Diskussion um die Frage gebracht hat, ob es sachgerecht ist, wenn de lege lata Eventualvorsatz genauso behandelt und bestraft wird wie Absicht oder Wissentlichkeit – und ob nicht de lege ferenda eine generelle Strafschärfung für Fälle krasser Fahrlässigkeit angezeigt wäre.[21]

2. Illegale Autorennen ohne Todes- oder Verletzungserfolg

Ein ganz anderes Problem stellt sich im Falle illegaler Autorennen, bei denen niemand zu Schaden kommt. Hier konnte nach altem Recht – und das betrifft wegen des Rückwirkungsverbots auch Altfälle – allenfalls § 315c StGB eingreifen, und das setzt noch voraus, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet sind. Die wirklich folgenlosen Rennen blieben dagegen straffrei, solange kein Tötungsvorsatz und damit ein versuchtes Tötungsdelikt gegeben ist – gleichviel wie rücksichtslos und gefährlich das Rennen gewesen sein mag. Auf diesen Fällen lastet also ein ganz anderer kriminalpolitischer Druck, der auch entscheidend für die Einführung des § 315d StGB gewesen sein dürfte (vgl. u. V.). Es handelt sich dabei um einen häufigen und durchaus legitimen Grund für die Einführung von Gefährdungsdelikten: Der Erfolg tritt in gewisser Weise zufällig ein oder bleibt zufällig aus, es geht um gewichtige Rechtsgüter und die gefährdenden Personen verschließen vor dem Risiko typischerweise die Augen.[22]

IV. Strafgerichte als Akteure der Kriminalpolitik

Zumeist sind es Fälle aus der zuletzt genannten Kategorie, die Strafgerichte in Versuchung führen, auf Basis einer zweifelhaften Argumentation eine kriminalpolitisch als unbillig empfundene Straffreiheit zu vermeiden. Ein Beispiel dafür sind die so genannten HIV-Fälle, die den illegalen Autorennen überhaupt nahestehen. Auch hier geht es um ein gefährliches Verhalten, bei dem die gefährdende Person oft die Augen vor dem Risiko verschließt. Ein Erfolg bleibt wegen des geringen Ansteckungsrisikos oft aus, sodass gleichfalls entweder Vorsatz nötig ist – der die Tür zur Versuchsstrafbarkeit aufstößt – oder nolens volens Straflosigkeit hinzunehmen ist.[23] Der BGH ist hier den ersten Weg gegangen und hat (Körperverletzungs‑, nicht jedoch Tötungs-)Vorsatz angenommen.[24] Dieser Rspr. wird zu Recht entgegengehalten, dass sie sich schwerlich in die überkommene Vorsatzdogmatik einfügt.[25] Auch die Diskussion um die richtige Behandlung dieser Fälle – insbesondere in den 1980er Jahren – war in auffälligem Maße von kriminalpolitischen Erwägungen durchzogen.[26]

Damit stellt sich allgemein die Frage, ob und in welchem Rahmen Gerichte zulässigerweise als "Akteure der Kriminalpolitik"[27] auftreten können, sollten und dürfen. Klar dürfte sein, dass Strafgerichte zumindest mittelbare Kriminalpolitik betreiben: Das gilt beispielsweise für die Entscheidung des Großen Strafsenats zur Korruption im Gesundheitswesen, der zufolge Vorteilsgewährung an Ärzte nach der lex lata nicht strafbar war[28] – was sofort den Gesetzgeber auf den Plan gerufen und zur Einführung des § 299a StGB geführt hat.[29] Tendenziell dürfte der Einfluss auf den Gesetzgeber dabei stärker sein, wenn Strafgerichte Strafbarkeitslücken feststellen (man könnte auch sagen: begründen).

Der Berliner Fall gehört in eine andere Kategorie. Fälle, in denen eine Strafbarkeit bei zweifelhafter Begründung bejaht werden, haben typischerweise ebenfalls Einfluss auf die Kriminalpolitik, nur verhält es sich zumeist so, dass sie Reformen entbehrlich erscheinen lassen oder verschleppen. Auch insofern dürften die HIV-Fälle paradigmatisch sein: Für sie hat BGH eine zwar nicht dogmatisch, aber doch kriminalpolitisch tragfähige (Kompromiss‑)Lösung gefunden. Es ist wohl keine gewagte These, dass eine vorsatzverneinende Rspr. den Gesetzgeber vermutlich veranlasst hätte, den ungeschützten Geschlechtsverkehr einer HIV-positiven Person mit jemanden, der oder die von der Erkrankung nicht weiß, als Tätigkeitsdelikt unter Strafe zu stellen.[30] Einen ähnlichen Effekt hat die st. Rspr. des BGH zum ärztlichen Heileingriff als tatbestandliche Körperverletzung, der attestiert wird, sie sei jedenfalls solange nötig, wie der Gesetzgeber keinen Straftatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung geschaffen habe.[31] Insofern besteht aber ein offensichtlicher Zirkel, weil die Rspr. einen solchen Tatbestand ja gerade entbehrlich macht.

1. Rechtsanwendung und Kriminalpolitik

Inwiefern Strafgerichte Kriminalpolitik betreiben können und dürfen, führt unter anderem auch in rechtstheoretische Fragen, die hier nicht weiter vertieft werden können.[32] Klar ist nur, dass die Grenze zwischen Rechtsanwendung und Kriminalpolitik fließend ist. Fischer hat das einmal treffend so beschrieben: "Jede Rechtsprechung ist, in einem weiteren Sinn, stets auch Rechtspolitik. Denn das im konkreten Einzelfall anzuwendende Recht wird nicht einfach ‚gefunden’; es ergibt sich nicht durch eine quasi automatisierte Anwendung naturgesetzartiger Regeln. Rechts-Anwendung ist daher stets auch Rechts-Gestaltung."[33] Die Frage ist nur, wieviel Freiheit Gerichten dabei zusteht. Günther Hirsch, damals noch Präsident des Bundesgerichtshofs, hat das Verhältnis von Gesetzgeber und Richter einmal mit dem von Komponisten und Pianisten verglichen. Dieser mache die Vorgaben, jener müsse sie "mehr oder weniger virtuos" interpretieren, habe dabei Spielräume, freilich ohne das Stück verfälschen zu dürfen.[34] Für einen Positivisten wie Hans Kelsen dagegen war das schöpferische Element jedweder Rspr. so gewichtig, dass sie für ihn stets Rechtspolitik war.[35] Im Strafrecht gelten Besonderheiten jedenfalls insofern, als strafbegründendes Richterrecht sub specie Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB problematisch ist.

2. Dogmatisches slippery slope

Neben diesen prinzipiellen Fragen weist der Fall des LG Berlin auf ein Spannungsfeld zwischen dogmatischer Stringenz und angeblicher Einzelfallgerechtigkeit hin. Wer es mit der Kammer hält, billigt nämlich nicht nur deren Ergebnis, sondern müsste konsequenterweise auch einer neuen Vorsatzdogmatik seinen Segen erteilen. Denn die von der Kammer implizierte "Verkürzung des Vorsatzes würde die gesamte Grenzlinie zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit verschieben."[36]

Wie berechtigt diese Warnung ist, zeigt eine einfache Überlegung. Entgegen früheren Spielarten wurde die Möglichkeitstheorie als alternative Vorsatzkonzeption

von ihren späteren Vertretern nicht so verstanden, als würde es ausreichen, wenn der Täter um die Möglichkeit des Erfolgseintritts nur irgendwie weiß; er müsse vielmehr auch die konkrete Möglichkeit in Betracht ziehen. Deshalb hat Schmidhäuser, einer der Hauptvertreter der Möglichkeitstheorie, betont, bei riskantem Fahrverhalten solle in einem gewissen Rahmen Vorsatz ausscheiden: "Der Fahrer hat zwar zunächst an die Möglichkeit eines tödlichen Unfalls gedacht; er hat dann aber, wenn auch nur in sachgedanklicher Blitzartigkeit, festgestellt, daß es hier und jetzt und so, wie er fahre, nicht zu einem Unfall kommen werde. Er war sich der konkreten Möglichkeit, daß durch seine Fahrweise ein Mensch ums Leben kommen könne, nicht bewußt, jedenfalls nicht mehr bewußt in dem Augenblick, in dem er so rasant fuhr."[37] Er unterstreicht diesen Gedanken mit der Überlegung, dass das Motiv des Fahrers – er möchte zum Beispiel pünktlich zu einer Feier gelangen, ist aber spät dran und fährt deshalb zu schnell – oft dazu führen wird, dass er den Gedanken an einen Unfall beiseiteschiebt. Schließlich würde ein Unfall es ausschließen, dass er noch pünktlich ankommt. Diese Argumentation lässt sich bruchlos auf illegale Autorennen übertragen, bei denen es den Fahrern ja auch darum geht, das Rennen unbedingt zu gewinnen und die eigenen Fahrkünste zu demonstrieren. Beides ist bei einem Unfall nicht möglich. Insofern liegt also auch hier nahe, dass die Fahrer den Gedanken an einen Unfall verdrängen.[38] Die Ansicht des Landgerichts Berlin bleibt damit möglicherweise sogar hinter die Anforderungen der Möglichkeitstheorie zurückfällt.

Wegen der weitreichenden Folgen besteht damit das Risiko eines slippery slope[39] in der Vorsatzdogmatik: Insofern ist zu bedenken, dass die Rspr. zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ohnehin schon der Kritik ausgesetzt ist, in ihren Ergebnissen schwer vorhersehbar und vielfach uneinheitlich zu sein. Ein Beispiel dafür sind die bereits erwähnten HIV-Fälle, zu denen auch schon gesagt wurde, dass sie sich kaum mit dem normalen Maßstab der Rspr. vertragen.

Es bleibt zu hoffen, dass Gerichte nicht auf die Idee verfallen, einen ähnlichen kriminalpolitischen Kompromiss zu wählen wie die Rspr. in den HIV-Fällen und zukünftig zwar Tötungsvorsatz verneinen, aber stattdessen Körperverletzungsvorsatz anzunehmen. Ohne dass er sich ausdrücklich auf diese Rspr. bezöge, wendet sich Sasse in seiner Anmerkung zu der Berliner Entscheidung gegen die Annahme von Tötungsvorsatz. Jedoch: "Ganz anders zu beurteilen, (sic) ist indessen das Handeln der Angeklagten mit einem direktem bzw. bedingtem (sic) Körperverletzungs-Vorsatz im Rahmen der §§ 223 ff. StGB. Einen solchen bedingten Körperverletzungsvorsatz mit einem kumulativ grob fahrlässig herbeigeführten tödlichen Unfallerfolg wird man zwanglos und ohne Überdehnung der inneren Tatseite bei beiden Angeklagten annehmen können."[40] Aber das überzeugt nicht. Insofern liegen die Autorennen-Fälle wieder sehr nah bei den HIV-Fällen. Hier wie dort gibt es zwei relevante Bezugspunkte für den Vorsatz, von denen einer dem anderen vorgelagert ist. Zunächst muss ein erstes Ereignis eintreten, das ist einmal die Ansteckung, das andere Mal der Unfall. Und dieses Ereignis muss dann zum Tode führen. Nun ist es aber in beiden Fallkonstellationen so, dass das vorgelagerte Ereignis weniger wahrscheinlich ist als das nachgelagerte. Es ist daher widersprüchlich zu sagen, jemand nehme die Ansteckung billigend in Kauf, vertraue dann aber auf das Überleben des Opfers, weil etwa ein Heilmittel für AIDS entdeckt wird.[41] Desgleichen wäre es widersprüchlich zu sagen, der Fahrer nehme den Unfall billigend in Kauf, vertraue aber bei einer Geschwindigkeit von über 150 km/h auf einen nicht tödlichen Ausgang.

3. Auch der Ton macht die Musik

In einem weiteren Sinne kann ein Strafurteil auch durch die Art und Weise kriminalpolitisch eingefärbt sein, wie es formuliert ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat Bülte unlängst eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln untersucht.[42] Dabei ging es um die Strafbarkeit einer Femen-Aktivistin gemäß § 167 StGB. Sie war aus Protest gegen die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in der katholischen Kirche während des Weihnachtsgottesdienstes im Kölner Dom nackt auf den Altar gesprungen. Bülte zeigt insofern auf, dass und wie eine moralisierende Bewertung der Tat bereits innerhalb der Feststellungen einer materiellrechtlich problematischen Entscheidung Vorschub leisten kann. Der Fall des LG Berlin liegt insofern anders, als die Feststellungen noch nüchtern formuliert sind. In der rechtlichen Würdigung sieht das auffällig anders aus. Eine Kostprobe enthält schon die oben zitierte Passage zur Persönlichkeit der Angeklagten. Im selben Ton geht es dann weiter. Das Gericht zählt nicht nur die bisherigen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straßenverkehrsdelikte der Angekl. auf, sondern hält auch fest, dass einer von ihnen seine praktische Führerscheinprüfung erst im vierten Anlauf bestanden habe. "Dies alles ergibt bei zusammenfassender Würdigung das Bild eines bewährungsbrüchigen Angekl., der nicht gewillt ist, das geltende Verkehrsrecht zu beachten, sein Fahrzeug zur Durchsetzung eigener Interessen ungehemmt im Straßenverkehr nach Belieben einsetzt, und zwar einerseits als ein gefährliches Werkzeug bzw. gemeingefährliches Mittel durch eine riskante und zu schnelle Fahrweise, andererseits als ein Nötigungsmittel, um andere auszubremsen und ihnen das eigene Fahrtempo aufzuzwingen."[43]

Begrifflich auffällig ist, dass die Kammer sich lauter rechtlich belegter Begriffe bedient, die allesamt Merkmale aus Straftatbeständen sind. Vor allem aber fragt sich, warum es auf all das ankommt. Ja, der BGH macht es den Tatgerichten in st. Rspr. zur Aufgabe, für die Prüfung des Willenselements auch die Persönlichkeit des Täters zu

berücksichtigen.[44] Aber das ist gewiss nicht so gemeint, dass der Vorsatz desto näherliegt, je verheerender das moralische Urteil des Instanzgerichts über die Persönlichkeit des Täters ausfällt. Das hatte Tonio Walter in der Diskussion um Tötungsvorsatz bei illegalen Autorennen schon zuvor auf den Punkt gebracht: "§§ 15, 16 StGB fragen allein danach, ob jemand Vorsatz hat, und nicht danach, wie vorwerfbar es ist, wenn der Vorsatz fehlt."[45] Warum etwa die Schwierigkeiten eines der beiden Angekl., die praktische Führerscheinprüfung zu bestehen, für die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen, erschließt sich nicht. Dieser Einwand betrifft nahezu die gesamte Würdigung der Täterpersönlichkeit durch das Landgericht: Keiner der angesprochenen Aspekte legt es nahe, dass die Angekl. eine geringe Tötungshemmung hatten.

Hinzu kommt nun noch, dass das Landgericht die Persönlichkeiten der Täter einseitig würdigt, indem es diejenigen Gesichtspunkte der Täterpersönlichkeit kurzer Hand als unerheblich abtut, die entscheidend gegen die Annahme von Tötungsvorsatz sprechen. Denn wenn ein Umstand insofern heraussticht, dann ja wohl der, dass die Fahrer ihre Autos "lieben" und ihnen keinen Schaden zufügen wollten.[46] Dass sie sich in ihren Autos sicher fühlen "wie in einem Panzer", hilft darüber nicht hinweg, weil es allenfalls als Argument gegen den Selbstgefährdungsaspekt taugt. Auch diese martialische Formulierung ist übrigens eine Auffälligkeit und kein Einzelfall in der Urteilsbegründung. An späterer Stelle heißt es dann – das Gericht zitiert insofern nun allerdings die am Unfallort eintreffenden Polizeibeamten –, die Unfallstelle habe "den Anblick eines ‚Schlachtfeldes‘" geboten. Bemerkenswert ist schließlich die Feststellung der Kammer, die Angekl. seien "als Mörder" zu verurteilen gewesen.[47]

Auch jenseits solcher Formulierungsfragen fällt auf, dass das Urteil an vielen Stellen einseitig und tendenziös begründet ist. So soll nur eine gefährliche Körperverletzung an der Beifahrerin vorliegen. Darin muss zwar entgegen vereinzelter Kritik kein Widerspruch liegen,[48] weil dieses Ergebnis durchaus zu der besonderen Sicherheit in den Rennfahrzeugen passt, von der die Kammer ausgegangen ist. Und doch schleicht sich der Eindruck ein, die Milde des Gerichts an dieser Stelle könnte auch etwas damit zu tun gehabt haben, dass es sonst deutlich schwieriger gewesen wäre, über den Selbstgefährdungseinwand hinweg zu kommen. Bezeichnend ist auch der Umgang des Gerichts mit der Sachverständigen, deren Einschätzung so gar nicht zum Ergebnis der Kammer passte. Zu all diesen Punkten gilt: Was sich das Gericht bei seiner Entscheidung gedacht hat, können wir nicht wissen. Festzuhalten ist jedoch, dass eine derart einseitige und moralisierende Begründung zu einem wenig überzeugenden Urteil führt, weil sie den Eindruck erweckt, das Gericht hätte sich vorschnell festgelegt. Das belegen erste Stellungnahmen aus dem Schrifttum. So kritisiert Momsen: "Die Prüfhypothese hätte lauten müssen: ‚Liegt tatsächlich ein Tötungsvorsatz vor.‘ Stattdessen war sie vermutlich: ‚Wie lässt sich der Tötungsvorsatz begründen?‘"[49]

V. Fazit und Ausblick

Angesichts der in vielen Punkten problematischen Begründung des Berliner Urteils ist es keine große Überraschung, dass der 4. Strafsenat dieses aufgehoben hat.[50] Die Art und Weise, wie er es getan hat, ist erfrischend sachlich und nüchtern und hebt sich damit von der Hysterie ab, die in der Diskussion um illegale Autorennen mit Todesfolge bisweilen zu verzeichnen ist. Es bleibt abzuwarten, wie das neue Tatgericht den Fall entscheiden wird. Dabei wird es auf den neuen § 315d StGB kaum zurückgreifen können, weil insofern wohl das Rückwirkungsverbot im Wege stünde.[51] Jedenfalls für Taten nach dem 13.10.2017 steht dagegen nun ein legitimer kriminalpolitischer Kompromiss bereit. Spannend ist die Frage, wie diese Vorschrift sich auf die Diskussion um den Tötungsvorsatz auswirken wird. Christian Jäger hat dazu die Prognose gewagt, nach ihrem Inkrafttreten werde "[k]ein Raser[…]noch wegen Mordes verurteilt werden".[52] Er meint das eher pragmatisch. Darüber hinaus stelle sich aber die Frage, welche Rolle die neue Strafnorm in einer systematischen Argumentation contra Tötungsvorsatz einnehmen kann. Man könnte insofern argumentieren, durch die Neuregelung ändere sich fast nichts, weil durchaus Extremfälle denkbar seien, in denen bei illegalen Autorennen Tötungsvorsatz anzunehmen sei. Es sei dann weiterhin aus § 211 StGB zu bestrafen, nur eben in Tateinheit mit dem neuen § 315d StGB. Selbst wenn solche Fälle vorstellbar sind,[53] wäre ein solcher Schluss jedenfalls in dieser Pauschalität jedoch nicht zwingend, wurde doch der neue § 315d StGB nicht zuletzt für Fälle wie den aus Berlin geschaffen.[54] Es lässt sich daher durchaus argumentieren, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung zu verstehen gegeben, dass er davon ausgeht, prinzipiell liege Tötungsvorsatz bei illegalen Rennen eher fern. Das aber kann hier nicht mehr weiter vertieft werden.


[1] http://www.spiegel.de/panorama/car-freitag-tuning-szene-trifft-sich-zum-saisonauftakt-a-1200712.html.

[2] LG Berlin NStZ 2017, 471.

[3] Vgl. dazu auch Jahn JuS 2017, 700, 701. Vgl. daneben etwa die weitere Bespr. von Chr. Jäger JA 2017, 786, die Anm. von Grünewald JZ 2017, 1069; Puppe ZIS 2017, 439; Sasse NJ 2017, 387, die Besprechungsaufsätze von Kubiciel/Hoven NStZ 2017, 439 und Preuß NZV 2017, 303 sowie Eisele JZ 2018, 549; Herzberg JZ 2018, 122; Hörnle NJW 2018, 1576; Puppe JR 2018, 323; T. Walter NJW 2017, 1350. Zu LG Köln BeckRS 2016, 17841 vgl. den Besprechungsaufsatz von Preuß HRRS 2017, 23.

[4] Vgl. Fischer, http://meedia.de/2018/03/20/das-raser-urteil-des-bgh-und-die-postwendende-analysen-kultur-von-medien-und-experten/.

[5] Zitiert bei Jahn JuS 2017, 700, 703 Fn. 11.

[6] Vgl. zum Standardbeispiel der Gewaltkriminalität, über die in den Medien unproportional häufig berichtet wird, etwa Göppinger, Kriminologie, 6. Aufl. 2008, § 28 Rn. 34 ff. Zum neuen § 315d StGB ist deshalb teils kritisch eingewandt worden, die Notwendigkeit sei überhaupt nicht durch zahlenmäßige Erfassung der aufgetretenen Fälle belegt (vgl. Eisele KriPoZ 2018, 32; Momsen KriPoZ 2018, 76).

[7] Vgl. dazu etwa Blanke-Roeser JuS 2018, 18; Ceffinato ZRP 2016, 201; Dahlke/Hoffmann-Holland KriPoZ 2017, 23; Eisele KriPoZ 2018, 32; Kusche NZV 2017, 414; Mitsch DAR 2017, 70, 71 ff.; Piper NZV 2017, 70; Sc. Jansen NZV 2017, 214.

[8] BGH HRRS 2017 Nr. 768 = NJW 2017, 3011 m. Anm. Esposito; BGH HRRS 2018 Nr. 289 = NJW 2018, 1621 m. Bespr. Eisele JuS 2018, 492; Jäger JA 2018, 468. Ausgeblendet werden zwei weitere Urteile vom selben Tag wie die zweite Entscheidung. Die erste betrifft den "Bremer Fall" eines Motorradfahrers, der sich bei riskanten Fahrten filmte und die Videos auf YouTube veröffentlichte, und bei einer seiner Fahrten mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h einen tödlichen Unfall verursachte (BGH HRRS 2018 Nr. 393 = JZ 2018, 579 m. Bespr. Eisele JuS 2018, 494). Die zweite Entscheidung behandelte den "Frankfurter Fall" eines tödlichen Unfalls bei extrem hoher Geschwindigkeit (142 km/h) innerorts (BGH HRRS 2018 Nr. 392 = JZ 2018, 577). Dort ging es aber jeweils nicht um illegale Autorennen. Das LG hatte jeweils wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH bestätigte dies im Bremer Fall, während es im Frankfurter Fall die Entscheidung mit den Feststellungen aufhob und zu neuer Entscheidung an eine andere (Jugend‑)Kammer des LG zurückverwies.

[9] Vgl. OLG Karlsruhe NVZ 2008, 467.

[10] Vgl. dazu auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 168.

[11] BGH NJW 2017, 3011, 3013.

[12] LG Berlin NStZ 2017, 471, 474.

[13] LG Berlin BeckRS 2017, 102417 Rn. 155-158 (insoweit in NStZ 2017, 471 nicht abgedruckt).

[14] LG Berlin NStZ 2017, 471, 476.

[15] BGH NJW 2018, 1621, 1622; krit. insofern Puppe JR 2018, 323 f.

[16] BGH NJW 2018, 1621, 1623.

[17] BGH NJW 2018, 1621, 1624; zust. und mit weiteren grundlegenden methodischen Einwänden gegen eine mittäterschaftliche Zurechnung Momsen KriPoZ 2018, 76, 82 ff. Vgl. aber auch Puppe JR 2018, 323, 326 m. Fn. 16.

[18] Zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit eingehend A. Schneider ZJS 2013, 362 ff.

[19] Vgl. auch Momsen KriPoZ 2018, 76, 80; ähnlich Grünewald JZ 2017, 1069, 1071 f.

[20] Zutr. Walter NJW 2017, 1350, 1352.

[21] Vgl. zum ersten Aspekt T. Walter KriPoZ 2018, 39 ff; zum weiteren Aspekt Herzberg JZ 2018, 122, 129 f.

[22] Vgl. näher Weber, in: Jescheck (Hrsg.), Die Vorverlegung des Strafrechtsschutzes durch Gefährdungs- und Unternehmensdelikte, 1987, S. 1, 27 ff.

[23] Vgl. Herzberg NJW 1987, 1461; Rengier JR 1989, 225, 227.

[24] BGH NJW 1989, 781.

[25] Frisch JuS 1990, 362, 367; Puppe ZStW 103 (1991), 1, 9; Rengier JR 1989, 225, 227 f.

[26] Frisch JuS 1990, 362, 363 m. Nachw.

[27] Der Begriff entstammt dem Titel des Aufsatzes von Norouzi HRRS 2016, 285; s. auch Kempf/Schilling NJW 2012, 1849 ff.

[28] BGHSt 57, 202.

[29] Vgl. auch Norouzi HRRS 2016, 283, 286.

[30] Dafür z.B. Rengier JR 1989, 225, 228 f., 231.

[31] So Paeffgen/Zabel, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 228 Rn. 56; krit. Krell medstra 2017, 3, 7; Lilie, in: LK-StGB, 11. Aufl. 2005, Rn. 3 vor §§ 223 ff.

[32] Vgl. zur Einführung etwa den grundlegenden Sammelband von Bumke (Hrsg.), Richterrecht zwischen Gesetzesrecht und Rechtsgestaltung, 2012.

[33] Vgl. Fischer/Gerhard ZRP 2014, 58.

[34] Hirsch ZRP 2006, 161; krit. dazu etwa Rüthers JZ 2006, 958 ff.

[35] Kelsen, Reine Rechtslehre, 1934, S. 97 ff.

[36] Zutreffend Momsen KriPoZ 2018, 76, 85. A.A. etwa Schneider, in: MüKoStGB, 3. Aufl. 2017, § 212 Rn. 23a, der die Besonderheiten des Berliner Falles betont und der Entscheidung des LG zustimmt. Ähnlich tendenziell Preuß NZV 2017, 303, 306.

[37] Schmidhäuser JuS 1980, 241, 245.

[38] Zutr. T. Walter NJW 2017, 1350, 1351; s. auch Puppe JR 2018, 323, 325, die daraus ein Argument gegen das Willenselement ableitet.

[39] Zum Begriff Saliger Jahrbuch für Recht und Ethik 15[2007], 633, 638 ff. Zum Ganzen grundlegend Schauer Harvard Law Review 99 (1985), 361 ff.; Volokh Harvard Law Review 116 (2003), 1026 ff.

[40] Sasse NJ 2017, 387, 388 – Hervorhebung nicht im Original.

[41] Vgl. Frisch JuS 1986, 362, 368; Herzberg NJW 1987, 1461, 1465; Rengier JR 1989, 225, 229.

[42] Bülte StV 2016, 837 ff.

[43] LG Berlin NStZ 2017, 471, 474.

[44] Z.B. BGH HRRS 2011 Nr. 287 = NStZ 2011, 338; HRRS 2012 Nr. 400 = NStZ 2012, 443, 444; HRRS 2014 Nr. 893 = NStZ 2015, 266, 267.

[45] T. Walter NJW 2017, 1350, 1351 – Hervorhebung im Original.

[46] Dagegen lässt sich sicherlich auch kaum einwenden, wer sich so verhalte wie die Angekl., "liebe" sein Fahrzeug nicht wirklich (so aber Kubiciel/Hoven NStZ 2017, 439, 442). Dadurch würde nämlich nur der für den Vorsatz relevante Aspekt durch die eigene Wertung ersetzt (zutr. Momsen KriPoZ 2018, 76, 77 Fn. 11).

[47] LG Berlin NStZ 2017, 471, 477. Die Gesetzesformulierung wird schließlich als Relikt der Tätertypenlehre angesehen (vgl. dazu etwa Haas ZStW 128 [2016], 316, 319 ff.).

[48] So aber Preuß NZV 2017, 303, 306; Sasse NJ 2017, 387; tendenziell auch Eisele JZ 2018, 549, 553.

[49] Momsen KriPoZ 2018, 76, 90.

[50] Ebenso Hörnle NJW 2018, 1577, 1578.

[51] Vgl. aber auch Momsen KriPoZ 2018, 76, 81 f. mit interessanten Erwägungen zur lex mitior für den Fall, dass man die Neuregelung in einer systematischen Auslegung contra Tötungsvorsatz fruchtbar macht.

[52] Chr. Jäger JA 2017, 786, 788.

[53] Vgl. dazu auch Chr. Jäger JA 2018, 468, 471.

[54] Ebenso Momsen KriPoZ 2018, 76, 81.