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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2018
19. Jahrgang
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Von Akad. Rätin a.Z. Dr. Georgia Stefanopoulou, LL.M., Hannover
Zwar stellt die Eltern-Kind-Beziehung das Paradebeispiel für eine Quelle von Schutzpflichten im Sinne des § 13 StGB dar.[1] Die Bestimmung der Reichweite und Intensität dieser Pflichten bereitet jedoch erhebliche Schwierigkeiten. Es ist strittig, in welchem Umfang Garantenpflichten zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern bestehen.[2] Der maßgebliche Grund für diese Unsicherheit scheint die Verkoppelung der Thematik mit der Frage der Abgrenzung von sittlichen und rechtlichen Pflichten zu sein. Unter dem Blickwinkel eines säkularen Strafrechts werden Pflichten aus "enger persönlicher Verbundenheit" als Relikte des Moralitätsdenkens wahrgenommen.[3] Das Garantenverhältnis wird dann abgelehnt, wenn es an einer Hausgemeinschaft von Eltern und ihren volljährigen Kindern fehlt.[4] Das Gegenstück zu dieser relativ weitgehenden Einschränkung der gegenseitigen Garantenpflichten zwischen Eltern und erwachsenen Kindern stellt die Annahme einer Hilfspflicht unabhängig von einer Hausgemeinschaft unter Berufung auf den etwas schallenden und moralethisch aufgeladenen Begriff der "Blutsbande"[5] dar. Wie man aber schon an diesem Argument merken kann, ist die Reichweite der Schutzpflichten in der Eltern-Kind-Beziehung nicht die Kernfrage der Thematik, sondern ein Folgeproblem des grundlegenderen Streits um die Begründung einer allgemeinen gegenseitigen Schutzpflicht von Eltern und Kindern.[6] Schon an dieser Stelle gehen die Meinungen auseinander.[7] Die Frage, ob die Werte des § 1618a BGB einzubeziehen sind[8] oder ob die Beistandspflicht des § 1618a lediglich ein "bloßer Programmsatz" ohne strafrechtliche Relevanz ist,[9] steht hier im Mittelpunkt der Diskussion.
Mit einem Sachverhalt, der Anlass gab, über diese Fragen nachzudenken, ist der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem hier zu besprechenden Beschluss vom 2. August 2017 – 4 StR 169/17 – in Berührung gekommen.[10] Der BGH hat in einer Weise Stellung genommen, die nach hier vertretener Auffassung wichtige Anknüpfungspunkte erkennen lässt, aber durchaus nicht vollständig befriedigt.