HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2018
19. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Innerfamiliäre Garantenpflichten unter Erwachsenen

Anmerkung zu BGH HRRS 2017 Nr. 1220

Von Akad. Rätin a.Z. Dr. Georgia Stefanopoulou, LL.M., Hannover

I. Einleitung

Zwar stellt die Eltern-Kind-Beziehung das Paradebeispiel für eine Quelle von Schutzpflichten im Sinne des § 13 StGB dar.[1] Die Bestimmung der Reichweite und Intensität dieser Pflichten bereitet jedoch erhebliche Schwierigkeiten. Es ist strittig, in welchem Umfang Garantenpflichten zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern bestehen.[2] Der maßgebliche Grund für diese Unsicherheit scheint die Verkoppelung der Thematik mit der Frage der Abgrenzung von sittlichen und rechtlichen Pflichten zu sein. Unter dem Blickwinkel eines säkularen Strafrechts werden Pflichten aus "enger persönlicher Verbundenheit" als Relikte des Moralitätsdenkens wahrgenommen.[3] Das Garantenverhältnis wird dann abgelehnt, wenn es an einer Hausgemeinschaft von Eltern und ihren volljährigen Kindern fehlt.[4] Das Gegenstück zu dieser relativ weitgehenden Einschränkung der gegenseitigen Garantenpflichten zwischen Eltern und erwachsenen Kindern stellt die Annahme einer Hilfspflicht unabhängig von einer Hausgemeinschaft unter Berufung auf den etwas schallenden und moralethisch aufgeladenen Begriff der "Blutsbande"[5] dar. Wie man aber schon an diesem Argument merken kann, ist die Reichweite der Schutzpflichten in der Eltern-Kind-Beziehung nicht die Kernfrage der Thematik, sondern ein Folgeproblem des grundlegenderen Streits um die Begründung einer allgemeinen gegenseitigen Schutzpflicht von Eltern und Kindern.[6] Schon an dieser Stelle gehen die Meinungen auseinander.[7] Die Frage, ob die Werte des § 1618a BGB einzubeziehen sind[8] oder ob die Beistandspflicht des § 1618a lediglich ein "bloßer Programmsatz" ohne strafrechtliche Relevanz ist,[9] steht hier im Mittelpunkt der Diskussion.

Mit einem Sachverhalt, der Anlass gab, über diese Fragen nachzudenken, ist der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem hier zu besprechenden Beschluss vom 2. August 2017 – 4 StR 169/17 – in Berührung gekommen.[10] Der BGH hat in einer Weise Stellung genommen, die nach hier vertretener Auffassung wichtige Anknüpfungspunkte erkennen lässt, aber durchaus nicht vollständig befriedigt.

II. Zum Sachverhalt[11]

Der an Epilepsie erkrankte Angeklagte, der aufgrund von leichten hirnorganischen Defiziten geistig eingeschränkt war, wohnte im selben Mehrfamilienhaus mit seinen Eltern. Die Mutter, die seit mehreren Jahren an psychosomatischen Erkrankungen und wahnhaften Störungen litt, war stark untergewichtig und pflegebedürftig. Nach Vereinbarung der Eltern sollte der Angeklagte wegen seiner Epilepsieerkrankung von den familiären Problemen ferngehalten werden, so dass der Vater allein für die Pflege der Mutter zuständig war. Als sich der körperliche Zustand der Mutter noch mehr verschlechterte und sie nicht mehr zu selbständiger Nahrungsaufnahme und Körperpflege in der Lage war, versorgte der Vater aufgrund einer Demenzerkrankung, anders als früher, seine Frau in den letzten vier Wochen vor ihrem Tod weder mit hinreichender Nahrung noch ausreichender Flüssigkeit. Er sorgte auch nicht für ärztliche Hilfe. Der Gesundheitszustand der Mutter wurde immer schlechter, sodass es zu einer bakteriellen Lungenentzündung kam, die auch den Tod der Mutter verursachte. In den letzten vier Wochen vor ihrem Tod besuchte der Angeklagte zwei- bis dreimal in der Woche seine Mutter und unterhielt sich mit ihr in ihrem Zimmer, das allerdings nach ihrem Wunsch immer dunkel gehalten wurde. Auch an dem Abend vor ihrem Tod besuchte er sie. Trotz des Geruchs von Fäkalien und Liegegeschwüren unterließ er es, einen Arzt zu benachrichtigen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war

dem Angeklagten bewusst, dass seine Mutter versterben könnte und er nahm diese Folge billigend in Kauf.

III. Zum Inhalt der Entscheidung

Der 4. Strafsenat beanstandet Darstellungsmängel im Hinblick auf die subjektive Tatseite sowie Lücken der Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts.[12] Soweit es den objektiven Tatbestand betrifft, wird das Bestehen einer Garantenpflicht des Sohnes gegenüber seiner pflegebedürftigen Mutter allerdings bejaht.[13] Für die Begründung bezieht der Senat sich nicht auf das sittlich eingefärbte Argument der "durch Blutsbande verbundenen Familie", wie es die ältere Rechtsprechung tat,[14] sondern auf die Wertungen des § 1618a BGB.[15] Damit schließt sich der Senat der jüngeren Rechtsprechung an,[16] wonach der Regelung des bürgerlichen Rechts eine Leitbildfunktion zukommt.[17]

Dem ist zuzustimmen. Die Reduzierung des § 1618a BGB auf einen "bloßen Programmsatz", der allein unterhaltsrechtliche Konsequenzen hat,[18] ist wohl darauf zurückzuführen, dass in diese Norm eine moralische Pflicht hineingelesen wird, die allein der Blutsverwandtschaft und der Abstammung wegen entstehe.[19] Eine solche moralische Pflicht soll dann nicht als Wertmaßstab für das Strafrecht herangezogen werden. Hierzu ist allerdings Folgendes anzumerken: Abgesehen davon, dass es zu bezweifeln ist, ob eine Abgrenzung von sittlichen und strafrechtlichen Pflichten überhaupt möglich ist ― strafrechtliche Säkularisierungserfolge sind eher auf eine Änderung der moralethischen Einstellungen gegenüber gesellschaftlichen Praktiken zurückzuführen, als auf eine echte Abkoppelung von Recht und Moral ―, ist eine Verbindung des § 1618a BGB mit "Moralitätsdenken"[20] nicht zwingend. Vielmehr kommt in der Einstandspflicht des § 1618a BGB der Gedanke des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck, der sich auf die gemeinsame Erfahrung der psychischen und emotionalen Realität der Eltern-Kind-Beziehung bezieht und nicht auf sittliche Erwägungen. Damit ist nicht die emotionale Wirklichkeit einer individuellen familiären Beziehung gemeint, sondern das im Hinblick auf die Institution der Familie generalisierte Vertrauen.[21] Das Institutionsvertrauen,[22] wie es in § 1618a BGB zum Ausdruck kommt, begründet besondere normative Erwartungen und Pflichten, denen allerdings konkrete Anhaltspunkte für fehlendes Vertrauen im Einzelfall, so etwa im Fall von Zerwürfnissen, entgegen stehen können.

Den Gedanken des Vertrauens lässt allerdings der 4. Strafsenat außer Acht und bemüht sich um eine Konkretisierung des Wertmaßstabs des § 1618a BGB allein anhand der Umstände des Einzelfalls.[23] Eine maßgebliche Bedeutung kommt nach Auffassung des Senats dem Kriterium des Zusammenlebens der betroffenen Personen hinzu.[24] Das Gericht nimmt eine Garantenstellung des Angeklagten gegenüber seiner Mutter an, da ihr Verhältnis "über die rein formale familiäre Beziehung hinaus sowohl von besonderer räumlicher als auch persönlicher Nähe geprägt" war.[25] Als konkrete Anzeichen dafür nennt das Gericht das Zusammenleben im selben Wohnhaus und die regelmäßigen Besuche.[26] Anzeichen einer Zerrüttung der Beziehung gab es nicht.[27] Das könnte der Vermutung Vorschub leisten, dass der Senat implizit negativ auf die Frage antwortet, ob eine Garantenpflicht allein aus der familiären Beziehung ― ohne faktische Familiengemeinschaft ― entstehen kann, eine Frage, die der 3. Strafsenat in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016, auf den sich der 4. Strafsenat in seinem Beschluss ausdrücklich bezieht, offen gelassen hatte.[28] Die häusliche Gemeinschaft spielt für die Begründung der Garantenpflicht des Sohnes gegenüber der Mutter eine tragende Rolle.

Rückt aber der Gedanke des besonderen Vertrauens ins Zentrum der Problematik, dann leuchtet das Erfordernis einer notwendigen Verkoppelung mit dem Kriterium der häuslichen Gemeinschaft kaum mehr ein. Gegenseitige Verhaltenserwartungen, die vor allem den Schutz von akuten Lebensgefahren betreffen, bestehen, wie auch der Senat durchaus nahelegt,[29] weiter, unabhängig davon, ob der Sohn oder die Tochter im selben Wohnhaus wohnt oder nicht.[30] Das Vertrauen, dass man von seinem Kind oder von seinen Eltern Hilfe bei akuter Lebensgefahr bekommt, wird nicht nach Kilometern gemessen. Die "vertraute Beziehung zwischen Eltern und Kindern"[31] kann weder in räumlicher noch zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden.[32] Das Kriterium der Hausgemeinschaft kann zwar im Fall von Ehe- oder eheähnlichen Partnerschaften eine wichtige Indizwirkung für Vertrauen zwischen zwei Personen mit bisher voneinander unabhängigen Biografien entfalten, erweist sich allerdings als wenig hilfreich bei der Eltern-Kind-Beziehung, deren Gestaltung in der Regel ― anders als bei der Ehe ― durch das

Ausziehen des volljährigen und zur Selbständigkeit erzogenen Kindes aus dem Elternhaus gekennzeichnet wird. Die Aussagekraft einer Hausgemeinschaft in Bezug auf die "Vertrautheit"[33] der Beziehung ist in diesem Fall eher schwach.

Von größerer Bedeutung als die Hausgemeinschaft ist die Lebensgemeinschaft, die mit der praktizierten Wohngemeinschaft nicht gleichgesetzt werden darf.[34] Die "elementare Verbundenheit" von Kindern und Eltern[35] begründet ein weites Verständnis von Lebensgemeinschaft, das auch unregelmäßige Interaktionen erfasst und nicht vom faktischen Zusammenleben abhängt.[36] Auch bei Eheleuten ist in Anbetracht der Gestaltung der Ehe in der heutigen Gesellschaft schwer zu bestreiten, dass eine Lebensgemeinschaft weiter besteht, wenn die Ehepartner aus beruflichen und sozioökonomischen Gründen an unterschiedlichen Orten wohnen.[37] Die unter einem Dach lebende Großfamilie ist ein aussterbendes Familienmodell und kann nicht mehr maßgeblich für die Bestimmung von Einstandspflichten sein.[38] Ein weites Verständnis von Lebensgemeinschaft, die von der Wohngemeinschaft zu unterscheiden ist, ist auf die soziale Realität moderner Gesellschaften hin sensibilisiert und hilft zu angemessenen Ergebnissen bei der Konkretisierung von Garantenpflichten innerhalb einer Familie.[39]

Eine Lebensgemeinschaft ist dann abzulehnen, wenn das gegenseitige Vertrauen im Einzelfall aufgrund von schwerwiegenden Enttäuschungen und daraus resultierender Zerrüttung und emotionaler Distanzierung nicht mehr vorhanden ist.[40] Dies verkannte die frühere Rechtsprechung, die zwar zwischen Lebensgemeinschaft und Hausgemeinschaft unterschied und nur die erste für maßgeblich hielt, die Lebensgemeinschaft jedoch allein durch die Blutsverwandtschaft definierte.[41] Anders als eine Lebensgemeinschaft, deren normative Fülle das gegenseitige Vertrauen ausmacht, lässt eine auf die reine Blutsverwandtschaft gestützte Lebensgemeinschaft keinen Raum für eine Einzelfallbetrachtung. Selbst bei schweren Zerwürfnissen wäre dann eine Garantenstellung anzunehmen.[42] Vor diesem Hintergrund ist zu begrüßen, dass der 4. Senat bei der Begründung der Einstandspflicht nicht auf die "Blutsbande" abstellt und die Ausgestaltung der Eltern-Kind-Beziehung im Einzelfall berücksichtigt. Wenig befriedigend ist aber, dass der Begriff der Lebensgemeinschaft durch das konkrete argumentative Arrangement zu stark mit dem Begriff der Hausgemeinschaft in Verbindung gebracht wird.

Auch der Hinweis auf die Selbstständigkeit der volljährigen Kinder, die ihr eigenes Leben führen und nicht der Aufsicht ihrer Eltern unterstehen, so dass letztere wiederum auch nicht der Aufsicht ihrer Kinder unterliegen,[43] ― ein Argument, das auf die Autonomie und die Selbstverantwortung aufbaut[44] ― leuchtet zwar in Bezug auf innerfamiliäre Überwachungsgarantenstellungen ein, nicht jedoch, wenn es um Gefahren für das Leben und die Gesundheit geht.[45] Eine pauschale Berufung auf den Autonomiegedanken birgt die Gefahr einer gesellschaftlichen Schwächung elementarer Solidaritätswerte. So wenig wünschenswert es ist, dass das Strafrecht die autonome Lebensgestaltung nicht respektiert, so wenig kann man sich ein Autonomiedenken wünschen, das auf Kosten der zwischenmenschlichen Solidarität überakzentuiert wird.[46] "Unterformen der allgemeinen Solidarität" sind auch die Beistandspflichten zwischen Eltern und Kindern.[47]

Anlass, an die heikle Beziehung von Autonomie und Solidarität zu denken, gibt der Beschluss des 4. Strafsenats auch wegen eines weiteren Punktes. Außer der Frage der Hausgemeinschaft sollen nach Auffassung des Gerichts bei der Spezifizierung der strafrechtlichen Einstandspflicht auch autonome Entscheidungen der betroffenen Personen mitberücksichtigt werden.[48] Außerdem soll das neue Tatgericht nach Auffassung des Senats die Geschehnisse "auch im Hinblick auf die Grundsätze zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung […]würdigen.[49] Eine Beachtung des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit ist grundsätzlich bei der Bestimmung von gegenseitigen Pflichten angezeigt. Insoweit vertritt das Gericht zu Recht, dass mögliche Rollenverteilungen innerhalb einer Familie, die auf autonome Entscheidungen der Betroffenen zurückzuführen sind, zwar zu keiner Befreiung, allerdings zu einer Sekundarisierung der Pflichten einzelner Personen führen können.[50] Gleichwohl sollte eine Überakzentuierung des Autonomiebegriffs vermieden werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass man bei Fällen wie auch dem vorliegenden ― die Mutter litt seit Jahren an mehreren psychischen Problemen ― zurückhaltend und vorsichtig mit einer Bejahung von autonomen und vollverantwortlichen Selbstgefährdungen oder Selbstverletzungen sein sollte. Die Neigung zur Selbstaufgabe ist eher das Ergebnis von Verzweiflung und Depression im Gefühl von Ausweglosigkeit als das Er-

gebnis einer "wohlüberlegten" Entscheidung.[51] Eine Überbetonung des Autonomiebegriffs birgt die Gefahr, dass Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, schutzlos gestellt werden.[52]

IV. Fazit

Festzuhalten ist, dass sich der 4. Strafsenat durch die stellenweise uneindeutige Argumentationsweise solchen Stimmen in der Literatur anzuschließen scheint, die bei der Begründung einer gegenseitigen Garantenpflicht zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern dem Kriterium der häuslichen Familiengemeinschaft eine tragende Bedeutung zukommen lassen. Damit erscheint die fehlende Einstandspflicht in diesen Fällen als Regel und die Garantenpflicht als Ausnahme.[53] Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis steht aber in einem Widerspruch zu der sozialen Praxis des Ausziehens und Wegziehens von volljährigen Kindern, die im Verhältnis zur Fortsetzung des Zusammenlebens von Eltern und Kindern im erwachsenen Alter vor allem heute eher die Regel als die Ausnahme darstellt und auf die Vertrauensbeziehungen innerhalb der Familie keinen Einfluss nimmt. Die durch ein gegenseitiges Vertrauen gekennzeichnete Lebensgemeinschaft besteht auch ohne Hausgemeinschaft weiter.


[1] Vgl. Jakobs, AT Strafrecht, 2. Aufl. (1991), 29. Abschn., Rn. 59; NK-StGB/Gaede, 5. Aufl. (2017), § 13, Rn. 55.

[2] Vgl. Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. (2017), § 18, Rn. 47.

[3] Schünemann, Grund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte, 1971, S. 357 f.

[4] Roxin, Strafrecht AT II, 2003, § 32, Rn. 43.

[5] BGHSt 19, 167, 169.

[6] Zur Begründung einer allgemeinen gegenseitigen Schutzpflicht Gaede (Fn. 1), § 13, Rn. 61.

[7] Dazu Gaede (Fn. 1), § 13, Rn. 61.

[8] Eine Leitlinienfunktion für die Bestimmung von Garantenpflichten im Sinne von § 13 StGB kommt dem § 1618a BGB nach der Rechtsprechung zu, s. BGH 13.10.2016, HRRS 2017, Nr. 11; ähnlich Böhm, Garantenpflichten aus familiären Beziehungen, 2006, S. 207; Kühl (Fn. 2), § 18, Rn. 55; Frister, Strafrecht AT, 7. Aufl. (2015), 22. Kapitel, Rn. 42.

[9] Jakobs (Fn. 1), 29. Abschn., Rn. 62.; zust. Roxin (Fn. 4), § 32, Rn. 42; Bülte GA 2013, 389, 398; Gaede (Fn. 1), § 13, Rn. 61.

[10] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220.

[11] Vgl. BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 3-11.

[12] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 12.

[13] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 13.

[14] BGHSt 19, 167 , 169.

[15] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 14.

[16] BGH 13.30.2016, HRRS 2017, Nr.11; s. dazu Gaede (Fn. 1), § 13, Rn. 61.

[17] BGH 13.30.2016, HRRS 2017, Nr.11, Rz. 3.

[18] Jakobs ( Fn. 1), 29. Abschn., Rn. 62; zust. Roxin (Fn. 4), § 32, Rn. 42; Bülte GA 2013, 389, 398; Gaede (Fn. 1), § 13, Rn. 61.

[19] Jakobs (Fn. 1), 29. Abschn., Rn. 62.

[20] Schünemann (Fn. 3), S. 357.

[21] Vgl. Beckemper ZIS 5/2011, 318 f., die sich mit dem Phänomen des Vertrauens im Wirtschaftsbereich befasst. Das im Hinblick auf Institutionen generalisierte Vertrauen lässt sich womöglich in Begriffen der Moral rekonstruieren, ist aber nicht intrinsisch moralisch, sondern eine soziologische Tatsache.

[22] Ausführich dazu unter systemtheoretischen Aspekten Beckemper ZIS 5/2011, 321 f.

[23] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 14.

[24] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 14.

[25] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 16.

[26] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 16.

[27] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 16.

[28] BGH 3 StR 248/16, HRRS 2017, Nr. 11, Rn. 3; BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 15.

[29] Vgl. BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 15.

[30] Kühl (Fn. 2), § 18, Rn. 55; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 47. Aufl. (2017), § 19, Rn. 1008; Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. (1017), § 50, Rn. 14; Brammsen, Die Entstehungsvoraussetzungen von Garantenpflichten, 1986, S. 156.

[31] Perdomo-Torres, Garantenpflichten aus Vertrautheit, 2006, S. 208.

[32] Perdomo-Torres (Fn. 31), S. 209.

[33] Perdomo-Torres (Fn. 31), S. 182 ff.

[34] Eine solche Trennung von Lebensgemeinschaft und Hausgemeinschaft macht, wie Bülte zutreffend anmerkt, die frühere Rechtsprechung, Bülte GA 2013, 389, 395; BGHSt 19, 167.

[35] Kühl (Fn. 2), § 18, Rn. 55.

[36] Vgl. Kühl (Fn. 2), § 18, Rn. 55; Brammsen (Fn. 30), S. 156; BGHSt 19, 167.

[37] Vgl. Perdomo-Torres (Fn. 31), S. 209.

[38] Bülte GA 2013, 389, 397.

[39] Auch ein Einbeziehen von Geschwisterverhältnissen ließe sich nach diesen Maßstäben gut vertreten.

[40] Vgl. Rengier (Fn. 30), § 50, Rn. 14.

[41] Bülte GA 2013, 389, 395; BGHSt 19, 167.

[42] Bülte GA 2013, 389, 395.

[43] Roxin (Fn. 4), § 32, Rn. 42.

[44] Vgl. Perdomo-Torres (Fn. 31), S. 208.

[45] Vgl. Perdomo-Torres (Fn. 31), S. 210; Brammsen (Fn. 30), S. 156.

[46] Vgl. Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip, 1972, S. 267 sowie Stefanopoulou, Verantwortlichkeit und Schuldzumessung in Mitwirkungsfällen, 2018, S. 45 ff.

[47] Böhm (Fn. 8), S. 207.

[48] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 14.

[49] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 25.

[50] BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 17 f. Die Sekundarisierung der Verantwortlichkeit ist nicht ohne Relevanz für die Frage des Vorsatzes. Dem sekundären Garanten soll bewusst sein, dass es notwendig ist, an die Stelle des primären Garanten einzuspringen, so auch zu Recht der 4. Strafsenat, BGH 4 StR 169/17, HRRS 2017 Nr. 1220, Rz. 21. Zur Abstufung der Garantenpflichten auf der Grundlage von Rollenverteilung unter Bezug auf BGH 4 StR 169/17 Schiemann NJW 2017, 3609.

[51] Dölling, in: FS für Maiwald, 2010, S. 119 (128); vgl. Feldmann GA 2012, 498, 500 f.; dies., Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, 2009, S. 177 ff., 194 ff.; s. auch Engländer, in: FS für Schünemann, 2014, S. 583 (588 f.), der einen strafrechtlichen Übereilungsschutz bejaht, auch wenn er übereilte Entscheidungen nicht mit nicht-autonomen Entscheidungen gleichsetzt.

[52] Feldmann GA 2012, 498, 500.

[53] Ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis vertritt auch Perdomo-Torres (Fn. 31), S. 211.