HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2016
17. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

1081. BGH 1 StR 613/15 - Beschluss vom 28. Juni 2016 (LG Nürnberg-Fürth)

BGHSt; rechtfertigender Notstand (Erforderlichkeit der Notstandshandlung: Begriff, abschließende Lösung der Konfliktlage durch bestehendes Verfahren, hier: schmerzlindernde Eigenbehandlung mit Betäubungsmitteln; Begriff der Gefahr); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen).

§ 34 StGB; § 3 Abs. 2 BtMG; § 64 StGB

1. Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt sein. (BGHSt)

2. Eine Rechtfertigung durch § 34 StGB scheidet regelmäßig aus, wenn die Lösung der von dieser Vorschrift vorausgesetzten Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut einem besonderen Verfahren oder einer bestimmten Institution vorbehalten ist. (Bearbeiter)

3. Die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes legen grundsätzlich fest, unter welchen Voraussetzungen zu medizinischen Zwecken ein Umgang mit an sich unerlaubten Betäubungsmitteln erfolgen kann. Die Lösung des Konflikts zwischen der bedrohten Gesundheit eines Schmerzpatienten und den hinter den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften stehenden Gütern und Interessen kann zumindest im Grundsatz lediglich innerhalb des Rechtsregimes des Betäubungsmittelrechts gefunden werden. Das Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BtMG dient dazu, im Einzelfall unter Abwägung der Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes einerseits und dem möglichen Nutzen andererseits zu entscheiden, ob eine Erlaubnis für den Umgang mit einem Betäubungsmittel erteilt werden kann oder bei Ermessensreduzierung auf Null sogar muss. Der Nutzen kann dabei bei schweren Erkrankungen auch bereits in einer Verbesserung des subjektiven Befindens liegen (vgl. BVerwGE 123, 352, 360). (Bearbeiter)

4. Zu welchem Ergebnis ein Genehmigungsverfahren führen würde, ist für den Ausschluss einer Rechtfertigung über § 34 StGB nicht von Bedeutung. Denn das Betäubungsmittelgesetz nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt. (Bearbeiter)


Entscheidung

1096. BGH 2 StR 588/15 - Urteil vom 29. Juni 2016 (LG Frankfurt a.M.)

Versuch (Eintritt eines nicht zurechenbaren Erfolgs; Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung); Rücktritt vom Versuch (Rücktrittsvoraussetzungen beim Unterlassenstäter).

§ 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 13 StGB; § 261 StPO

1. § 24 Abs. 1 StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Vollendung mangels tatbestandsmäßigen Erfolges ausbleibt. Die Vorschrift ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn zwar ein tatbestandsmäßiger Erfolg eintritt, dieser jedoch nicht kausal auf die Angriffshandlung des Täters zurückgeführt werden kann, der konkrete Erfolg also auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter überhaupt nicht auf das Opfer eingewirkt hätte (sog. überholende oder abgebrochene Kausalität).

2. Der Rücktritt des Unterlassenstäters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den Grundsätzen des beendeten Versuchs beim Begehungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB zu beurteilen, da den Täter von der ersten Rettungsmöglichkeit an eine Pflicht zum Handeln trifft (vgl. BGH NJW 2000, 1730, 1732). Er scheidet aus, wenn der/die Angeklagte die

Vollendung der Tat weder verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB) konnte noch die Tat ohne ihr Zutun nicht vollendet wurde (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).


Entscheidung

1076. BGH 1 StR 94/16 - Urteil vom 13. Juli 2016 (LG Nürnberg-Fürth)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Mittäterschaft beim Diebstahl und Wegnahme (Voraussetzungen; Mitwirkung am Gewahrsamsübergang); Beihilfe (notwendige Feststellungen).

§ 261 StPO; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 1 StGB

1. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.). Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.).

2. Einzelfall der Anwendung der Maßstäbe auf die Verwirklichung der Wegnahme des Diebstahls.

3. Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.).

4. Einzelfall der mangelnden Feststellung konkreter Förderungen bei einer von anderen ausgeführten Diebstahlstat.


Entscheidung

1107. BGH 4 StR 558/15 - Urteil vom 7. Juli 2016 (LG Frankfurt (Oder))

Bedingter Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Darstellung im Urteil: Gesamtbetrachtung, Indizwirkung der Gefährlichkeit der Tathandlung und des Tatmotivs); tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung im Urteil).

§ 212 Abs. 1 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 1 StGB; § 81e StPO; § 81h StPO

1. Sowohl das Wissens- wie auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGH NStZ 2016, 25, 26;). Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH NStZ 2015, 216), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH NStZ 2013, 581, 582). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement.

2. Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalls – nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.).

3. Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderweitigen Handlungsantrieb nach (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 79, 81). Die Absicht, das Tatopfer zu bestrafen, steht daher der Bejahung eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben.

4. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung im Urteil ist erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGHSt 58, 212, 217).


Entscheidung

1019. BGH 1 StR 202/16 - Beschluss vom 7. September 2016 (LG München I)

Voraussetzungen des Rücktritts von der Verbrechensverabredung; Strafrahmenwahl beim schweren Bandendiebstahl; Voraussetzungen des Sich-Verschaffens bei der Hehlerei.

§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB; § 244a Abs. 2 StGB; § 23 Abs. 2 StGB; 259 Abs. 1 StGB

1. Die Voraussetzungen für den Rücktritt von der Verbrechensverabredung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB entsprechen denjenigen des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB; in beiden Fällen wird der Täter straflos, wenn er die Tat verhindert. Die Verhinderung setzt zwar in der Regel ein aktives, auf Verhinderung der Tatvollendung abzielendes Verhalten des Täters voraus; bloßes Nicht-Weiterhandeln reicht aber aus, wenn sämtliche Tatbeteiligte dahin überein-

kommen, von der Tat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder von ihrer Vollendung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB) abzusehen.

2. Bei der Strafrahmenwahl beim schweren Bandendiebstahl ist zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB auch unter Heranziehung des für den Angeklagten angenommenen vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB angenommen werden kann. Erst wenn nach dieser Abwägung kein minder schwerer Fall für angenommen werden kann, darf das Gericht seiner Strafzumessung den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.

3. Ein Sich-Verschaffen im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB erfordert die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Der Hehler muss die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen, so dass er über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 364/12 mwN).


Entscheidung

1020. BGH 1 StR 248/16 - Urteil vom 11. Oktober 2016 (LG Deggendorf)

Überspannte Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts bei der Ablehnung des Tötungsvorsatzes nach einer Lebendgeburt (Anforderungen an die Überzeugung des Tatrichters); Voraussetzungen bedingt vorsätzlichen Handelns (Wissenselement; Wollenselement; Kindstötung; erforderliche Gesamtbetrachtung; Bejahung des Eventualvorsatzes auch bei aufgrund psychischer oder alkoholischer Beeinträchtigung fehlendem Risikobewusstseins; Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes bei Gleichgültigkeit gegenüber dem Tod des Opfers).

§ 212 Abs. 1 StGB; § 222 StGB; § 15 StGB; 261 StPO

1. Bedingt vorsätzlichdies Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement), weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Die Bejahung oder Verneinung dieser Elemente kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen.

2. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher, aber kein ausschließlicher Indikator. Auch kann das Wissens- oder Willenselement des Vorsatzes im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko einer Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung oder alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist.

3. Die Prüfung, ob bedingter Vorsatz vorliegt, erfordert bei Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt.

4. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten ausschließende Gewissheit im Sinne einer nach den Formulierungen des Landgerichts nicht mehr gegebenen Gleichwertigkeit oder einer stärkeren Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese tragfähig sind.


Entscheidung

1004. BGH 5 StR 84/16 - Urteil vom 27. September 2016 (LG Neuruppin)

Lückenhafte Beweiswürdigung zum Fehlen des Tötungseventualvorsatzes bei einem gemeinschaftlich begangenen Angriff (Anforderungen an die Prüfung von Wissens- und Willenselement; gefährliche Gewalthandlung; Hemmschwelle; gemeinschaftliche Begehung; Verwendung gefährlicher Gegenstände; eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung; widersprüchliche, unklare oder lückenhafte Beweiswürdigung).

§ 261 StPO; § 212 StGB; § 15 StGB; § 25 Abs. 2 StGB

1. Greifen zwei Beteiligte das Opfer aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes jeweils mit gefährlichen Gegenständen – hier ein Baseballaschläger einerseits und ein Küchenmesser andererseits – an, kann die Beweiswürdigung zum Tötungseventualvorsatz eines Beteiligten lückenhaft sein, wenn dabei lediglich der von diesem Beteiligten tatplangemäß erbrachte Tatbeitrag und dessen objektive Gefährlichkeit in den Blick genommen wird. Vielmehr wird sich das Tagericht unter diesen Umständen regelmäßig auch mit den Erwartungen des Beteiligten zum Geschehensablauf bei der Tat vor dem Hintergrund des Einsatzes zweier gefährlicher Gegenstände zu befassen haben, zumal wenn es sich vorhersehbar um ein dynamisches und unübersichtliches Kampfgeschehen handelt.

2. Für die Verneinung des voluntativen Elements beim Tötungseventualvorsatz kommt einem pauschalen Verweis auf die natürliche, der Tötung eines Menschen entgegenstehende Hemmschwellekein eigenständiges argumentatives Gewicht zu; vielmehr bedarf es tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (im Anschluss an BGHSt 57, 183 = HRRS 2012 Nr. 435).


Entscheidung

1071. BGH 1 StR 128/16 - Urteil vom 13. Juli 2016 (LG Stuttgart)

Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als Indiz); bedingter Tötungsvorsatz (Gesamtbetrachtung: gefährliche Gewalthandlung als Indiz, Spontan- und Affekttat); natürliche Handlungseinheit (Voraussetzungen).

§ 20 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB; § 52 StGB

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen gesicherten medizinischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (vgl. BGHSt 57, 247, 250 Rn. 19). Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat. Dabei kann die – regelmäßig deshalb zu bestimmende – Blutalkoholkonzentration ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen (Indiz) sein (vgl. BGH NStZ 2005, 329).

2. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH NStZ 1992, 587, 588). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung – zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements).

3. Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (vgl. BGH StV 1994, 654).

4. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den möglichen Todeseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf das selbstständig neben dem Wissenselement stehende Willenselement des Vorsatzes geschlossen werden kann. Die Einordnung und Würdigung eines spontanen oder in affektiver Erregung erfolgenden Handelns obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH StraFo 2016, 110 f.).

5. Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen „objektiven“ Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.). Bei wiederholter (iterativer) Verwirklichung des gleichen Tatbestandes und damit einhergehender Steigerung der Intensität der Rechtsgutsverletzung liegt eine natürliche Handlungseinheit auch dann vor, wenn die verschiedenen Handlungen im natürlichen Sinne auf die Verwirklichung desselben Tatbestandstypus, also unter Einschluss von Qualifikationen, gerichtet sind.


Entscheidung

1051. BGH 1 StR 285/16 - Beschluss vom 14. Juli 2016 (LG Augsburg)

Fehlende Schuldfähigkeit (Voraussetzungen: zweistufige Prüfung; Darstellung im Urteil).

§ 20 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO

1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein.

2. Hierzu ist der Richter jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 135 f.). Das gilt besonders dann, wenn es um die Beurteilung kaum messbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse geht, wie es bei einer „kombinierten Persönlichkeitsstörung“ der Fall ist (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 135).


Entscheidung

1072. BGH 1 StR 239/16 - Beschluss vom 14. Juni 2016 (LG Stuttgart)

Schuldfähigkeit (Verlust der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit durch eine bipolare Störung: Darstellung im Urteil).

§ 20 StGB; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO

Bei bipolaren Störungen besteht eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden, so dass ein nur allgemeiner Hinweis auf die Diagnose nicht ausreichend aussagekräftig ist, um eine die Annahme einer Schuldfähigkeit zu begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 135).


Entscheidung

1062. BGH 4 StR 160/16 - Beschluss vom 31. August 2016 (LG Hagen)

Bandendiebstahl (Tatmehrheit bei Deliktserie: Förderung der individuellen Tat).

§ 242 Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 53 StGB

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für bestimmte Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es hingegen an einer solchen individuellen Tatförderung und erbringt der Täter im Vorfeld oder während des Laufes der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich zuzurechnen (st. Rspr.).


Entscheidung

1102. BGH 4 StR 161/16 - Beschluss vom 21. Juni 2016 (LG Bielefeld)

Schuldunfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder schweren anderen seelischen Abartigkeit: fortdauernde Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (länger andauernde Einschränkung der Schuldunfähigkeit: länger dauernde geistig-seelische Störung, bei alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen, hier: geringfügiger Alkoholkonsum).

§ 20 StGB; § 63 StGB

1. Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind in einem weiteren Schritt der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 338, 339). Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese hierbei nicht isoliert abgehandelt, sondern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (vgl. BGH NStZ 2013, 519, 520).

2. Die positive Feststellung, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, setzt dabei voraus, dass in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist. Hierzu gehören etwa Eigenschaften wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität; diese sind nicht ohne weiteres dazu geeignet, eine Person in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu versetzen (vgl. BGH NStZ 2007, 29 f.).

3. Für die Bewertung der Schwere einer krankhaften seelischen Störung ist vielmehr insbesondere maßgebend, ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn es um die Einordnung als schwere andere seelische Abartigkeit geht. Auch für die Bewertung deren Schwere ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGHSt 49, 45, 52). Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die an krankhafte seelische Störungen oder an eine – dieser gleichzustellenden – schwere andere seelische Abartigkeit zu stellen sind (vgl. BGHSt 49, 45, 52).

4. War der Täter bei Begehung der Tat alkoholisiert und hat „letztlich“ der Konsum von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwar grundsätzlich nur Raum, wenn er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHSt 44, 369, 372 f.). Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber auch vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben, wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGHSt 44, 369, 374).


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

1060. BGH 4 StR 90/16 - Beschluss vom 15. September 2016 (LG Berlin)

BGHSt; Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (Begriff des Überholens: strafrechtsspezifische Auslegung).

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b) StGB

1. Das Tatbestandsmerkmal des Überholens wird auch durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden. (BGHSt)

2. Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB, der auf den Schutz des Lebens, der Gesundheit und bedeutender Sachwerte vor im Gesetz näher bezeichneten, besonders gefährlichen Verhaltensweisen im Verkehr abzielt, ist die Reichweite des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung beschränkt (vgl. BVerfG NJW 1995, 315, 316). Der Begriff des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ist vielmehr durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafrechtsnorm zu bestimmen. (Bearbeiter)

3. Ein Überholen ist danach beispielsweise gegeben bei einem Vorbeifahren über Seiten- oder Grünstreifen, über Ein- oder Ausfädelspuren oder über lediglich durch Bordsteine oder einen befahrbaren Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzte Rad- oder Gehwege. Dagegen fehlt es an einem Überholvorgang etwa bei einem Vorbeifahren unter Benutzung einer von der Fahrbahn baulich getrennten Anliegerstraße oder mittels Durchfahren einer Parkplatz- oder Tank- und Rastanlage auf der Bundesautobahn. (Bearbeiter)

4. Ebenso wenig wie das Überholen nach der Straßenverkehrsordnung einen Spurwechsel nach Abschluss des Überholvorgangs voraussetzt (vgl. BGHSt 22, 137, 139), kommt es für den strafrechtlichen Begriff des Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB darauf an, dass die Fahrt nach dem Vorbeifahren an dem anderen Fahrzeug auf dessen Fahrbahn fortgesetzt wird. Ob ein Überholen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB nur vorliegt, wenn das Vorbeifahren auf der von dem anderen Fahrzeug benutzten Fahrbahn seinen Ausgang nimmt, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. (Bearbeiter)


Entscheidung

1059. BGH 2 StR 579/15 - Urteil vom 10. August 2016 (LG Erfurt)

Betrug (Täuschung bei mittelbarer Täterschaft; Vermögensverfügung: keine unmittelbare Vermögensminderung bei rein tatsächlicher Möglichkeit des Vermögensschadens durch weitere deliktische Schritte; bandenmäßige, gewerbsmäßige Begehung: Begriff der Bande, keine Zusammenwirkung bei der Täuschung erforderlich, Begriff der Gewerbsmäßigkeit).

§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB; § 25 Abs. 1 StGB

1. Eine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestands setzt voraus, dass sie unmittelbar mindernd in das Vermögen des Geschädigten eingreift. Daran fehlt es, wenn der Getäuschte dem Täter lediglich die tatsächliche Möglichkeit gibt, den Vermögensschaden durch weitere selbständige deliktische Schritte herbeizuführen (vgl. BGHSt 50, 174, 178). Diese Konstellation liegt auch vor, wenn der Hintermann einen gutgläubigen Dritten dazu veranlasst, eine Sache zunächst in dessen eigenen – vertragsgemäßen – Gewahrsam zu bringen, ohne dass von vornherein aus der Sicht des Dritten vorgesehen war, die Sache an den Hintermann abzuliefern.

2. Der Qualifikationstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB setzt nicht voraus, dass mehrere Beteiligte bereits bei der Täuschung eines anderen unmittelbar mitwirken. Eine Bandentat liegt schon vor, wenn an einem Eingehungsbetrug nur ein Bandenmitglied bei der Täuschungshandlung mitgewirkt hat, während andere Bandenmitglieder ihre Tatbeiträge im Hintergrund geleistet haben (vgl. BGHSt 46, 321, 332 ff.). Die für das Qualifikationsmerkmal bestimmende Organisationsgefahr besteht selbst dann, wenn nach einem Eingehungsbetrug durch ein Bandenmitglied andere Bandenmitglieder für die Verwertung der betrügerisch erlangten Sache Sorge tragen sollen und dies vorab als ihr Tatbeitrag vorgesehen war.


Entscheidung

1061. BGH 4 StR 153/16 - Beschluss vom 30. August 2016 (LG Essen)

Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs; unrichtige Gestaltung eines Programms durch Programmmanipulationen: Verwendung selbstständig wirkender Programme; Vermögensschaden: Unmittelbarkeit der Vermögensminderung bei weiteren Handlungen Dritter; Schadenshöhe bei manipulierten Glückspielen); Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

§ 263a Abs. 1 StGB; § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

1. Eine unrichtige Gestaltung eines Programms im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB liegt auch in Fall sog. Programmmanipulationen vor, durch die auf die Arbeitsanweisungen für die Datenverarbeitung – also auf das Programm – eingewirkt wird. Eine solche Manipulation durch „Gestaltung des Programms“ umfasst sowohl das Neuschreiben ganzer Programme oder Programmteile als auch das Hinzufügen, das Verändern und das Löschen einzelner Programmablaufschritte, die Herstellung von

Verzweigungen, welche Systemkontrollen umgehen, die Änderung von Bedingungen der Plausibilitätsprüfung und den Einbau sonstiger falscher Funktionen.

2. Zur „Gestaltung des Programms“ kann sich der Täter mithin auch selbsttätig wirkender Programme bedienen oder Programmmanipulationen vornehmen, die nicht die dem Programm immanenten Programmablaufschritte ändern, sondern die vorhandenen durch nicht vorgesehene überlagern.

3. In Fällen, in denen noch weitere Verfügungen vorgenommen werden, kann das Merkmal der Unmittelbarkeit der Vermögensminderung gleichwohl zu bejahen sein, wenn das Ergebnis des von dem Täter manipulierten Datenverarbeitungsvorgangs ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle von einer Person lediglich umgesetzt wird (vgl. BGHSt 59, 68, 74 f.).

4. Das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs ist beeinflusst, wenn es von dem Ergebnis abweicht, das bei einem ordnungsgemäßen Programmablauf bzw. ohne die Tathandlung erzielt worden wäre (vgl. BGH NStZ 2016, 338, 339).


Entscheidung

1064. BGH 4 StR 194/16 - Beschluss vom 30. August 2016 (LG Essen)

Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs; unrichtige Gestaltung eines Programms durch Programmmanipulationen: Verwendung selbstständig wirkender Programme; Vermögensschaden: Unmittelbarkeit der Vermögensminderung bei weiteren Handlungen Dritter; Schadenshöhe bei manipulierten Glückspielen); Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

§ 263a Abs. 1 StGB; § 338 Nr. 5 StPO; § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

1. Eine unrichtige Gestaltung eines Programms im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB liegt auch in Fall sog. Programmmanipulationen vor, durch die auf die Arbeitsanweisungen für die Datenverarbeitung – also auf das Programm – eingewirkt wird. Eine solche Manipulation durch „Gestaltung des Programms“ umfasst sowohl das Neuschreiben ganzer Programme oder Programmteile als auch das Hinzufügen, das Verändern und das Löschen einzelner Programmablaufschritte, die Herstellung von Verzweigungen, welche Systemkontrollen umgehen, die Änderung von Bedingungen der Plausibilitätsprüfung und den Einbau sonstiger falscher Funktionen.

2. Zur „Gestaltung des Programms“ kann sich der Täter mithin auch selbsttätig wirkender Programme bedienen oder Programmmanipulationen vornehmen, die nicht die dem Programm immanenten Programmablaufschritte ändern, sondern die vorhandenen durch nicht vorgesehene überlagern.

3. In Fällen, in denen noch weitere Verfügungen vorgenommen werden, kann das Merkmal der Unmittelbarkeit der Vermögensminderung gleichwohl zu bejahen sein, wenn das Ergebnis des von dem Täter manipulierten Datenverarbeitungsvorgangs ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle von einer Person lediglich umgesetzt wird (vgl. BGHSt 59, 68, 74 f.).

4. Für die Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 154 mwN).


Entscheidung

1065. BGH 4 StR 203/16 - Beschluss vom 30. August 2016 (LG Essen)

Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs; unrichtige Gestaltung eines Programms durch Programmmanipulationen: Verwendung selbstständig wirkender Programme; Vermögensschaden: Unmittelbarkeit der Vermögensminderung bei weiteren Handlungen Dritter; Schadenshöhe bei manipulierten Glückspielen); Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

§ 263a Abs. 1 StGB; § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

1. Eine unrichtige Gestaltung eines Programms im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB liegt auch in Fall sog. Programmmanipulationen vor, durch die auf die Arbeitsanweisungen für die Datenverarbeitung – also auf das Programm – eingewirkt wird. Eine solche Manipulation durch „Gestaltung des Programms“ umfasst sowohl das Neuschreiben ganzer Programme oder Programmteile als auch das Hinzufügen, das Verändern und das Löschen einzelner Programmablaufschritte, die Herstellung von Verzweigungen, welche Systemkontrollen umgehen, die Änderung von Bedingungen der Plausibilitätsprüfung und den Einbau sonstiger falscher Funktionen.

2. Zur „Gestaltung des Programms“ kann sich der Täter mithin auch selbsttätig wirkender Programme bedienen oder Programmmanipulationen vornehmen, die nicht die dem Programm immanenten Programmablaufschritte ändern, sondern die vorhandenen durch nicht vorgesehene überlagern.

3. In Fällen, in denen noch weitere Verfügungen vorgenommen werden, kann das Merkmal der Unmittelbarkeit der Vermögensminderung gleichwohl zu bejahen sein, wenn das Ergebnis des von dem Täter manipulierten Datenverarbeitungsvorgangs ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle von einer Person lediglich umgesetzt wird (vgl. BGHSt 59, 68, 74 f.).


Entscheidung

1054. BGH 1 StR 595/15 - Urteil vom 12. Juli 2016 (LG Cottbus)

Geldwäsche (Begriff des Verwahrens und des Verwendens bei Buchgeld; Strafausschluss bei Beteiligung an der Vortat: Feststellung der Vortat); richterliche Kognitionspflicht (Begriff der prozessualen Tat); Anforderungen an die Urteilsdarstellung bei einem Freispruch.

§ 261 Abs. 2 Satz 2, Abs. 9 Satz 2 StGB; § 264 StPO; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO

1. Für das Verwahren von Forderungen (Buchgeld) im Sinne des § 261 Abs. 2 Satz 2 StGB kommt es darauf an,

ob der Täter eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (vgl. BGH NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt hierfür das alleinige Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen.

2. Unter das Tatbestandsmerkmal „Verwenden“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Satz 2 StGB fällt jeder bestimmungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH NZWiSt 2016, 157, 158). Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäfte aller Art, bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (vgl. BGH NZWiSt 2016, 157, 158).

3. Der Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB greift nur dann ein, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 50, 224, 230). Daran fehlt es, wenn das Tatgericht zwar vom Vorliegen einer Vortat ausgeht, diese sich aber nicht hinreichend konkretisieren lässt und der Täter deshalb insoweit nicht verurteilt werden kann. Denn auch dann droht dem Täter keine Doppelbestrafung wegen Beteiligung an der Vortat und anschließender Geldwäsche zur Selbstbegünstigung.


Entscheidung

1039. BGH 4 StR 221/16 - Beschluss vom 7. September 2016 (LG Braunschweig)

Änderung des Konkurrenzverhältnisses (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr).

§ 113 StGB; § 154a Abs. 2 StPO; § 224 Abs. 1 StGB; § 315b StGB

1. In Fällen einer ununterbrochenen Polizeiflucht ist regelmäßig von Tateinheit bezüglich aller durch die Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen.

2. Ungeachtet einzelfallabhängiger Besonderheiten ist in dem einheitlichen Entschluss zu einer Flucht vor der Polizei eine besondere Sachlage zu sehen, welche die Zusammenfassung aller Verletzungen der Strafgesetze zu einer Tat begründet. Auch bezüglich mehrerer, einander folgender Widerstandshandlungen besteht natürliche Handlungseinheit.