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Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2016
17. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die Beschränkung des § 46b StGB auf Zusammenhangstaten vor dem Hintergrund des Schuldprinzips

Von Wiss. Mit. André Bohn, Ruhr-Universität Bochum

I. Einleitung

Die allgemeine Kronzeugenregelung des § 46b StGB trat am 1. September 2009 in Kraft.[1]

Die Vorschrift sieht in bestimmten Konstellationen eine Milderung oder ein Absehen von Strafe vor, wenn der Kronzeuge im Gegenzug Wissen bezüglich anderer noch zu begehender oder bereits begangener Straftaten preisgibt.

Zum 1. August 2013 wurde § 46b StGB dahingehend geändert, dass nur noch die Aufklärung oder Aufdeckung von Straftaten, die mit der von dem Kronzeugen begangenen Tat im Zusammenhang stehen (sogenanntes Konnexitätserfordernis), zu einer Milderung oder einem Absehen von Strafe führen können.[2] Ein Zusammenhang soll vorliegen, wenn die Tat "Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens"[3] ist. Dies sei beispielweise dann der Fall, wenn ein gewerbsmäßig handelnder Hehler "die bandenmäßigen Diebstähle seiner Lieferanten offenbart"[4].

Das Konnexitätserfordernis war in § 46b StGB ursprünglich gerade nicht vorgesehen.[5]

Im Rahmen dieses Beitrags soll die Beschränkung des § 46b StGB auf Zusammenhangstaten vor dem Hintergrund des Schuldprinzips genauer untersucht werden.

II. Notwendigkeit des Konnexitätserfordernisses vor dem Hintergrund des Schuldprinzips

Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Einfügung des Konnexitätserfordernisses aufgrund des Schuldprinzips notwendig war.

Der Gesetzgeber begründete die Änderung des § 46b StGB maßgeblich damit, dass "Aussagen zu völlig anderen Taten die Tatschuld nicht unmittelbar zu mindern vermögen"[6]. Würde die Strafe in solchen Fällen trotzdem gemildert, könne dies zu einem Verstoß gegen das in § 46 Abs. 1 S. 1 StGB normierte Schuldprinzip führen.[7] Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass die Anwendung des § 46b StGB auf Zusammenhangstaten beschränkt werden müsse, um einen Verstoß gegen das Schuldprinzip zu verhindern. Die Richtigkeit dieser Annahme soll im Folgenden überprüft werden.

Dazu soll zunächst kurz auf das verfassungsrechtliche Schuldprinzip eingegangen werden, um im Anschluss auf das in § 46 Abs. 1 S. 1 StGB einfachgesetzlich normierte Schuldprinzip einzugehen. In diesem Rahmen soll die Vereinbarkeit der ursprünglichen Fassung des § 46b StGB mit dem einfachgesetzlichen Schuldprinzip thematisiert werden; denn wenn § 46b StGB bereits ohne das zusätzliche Merkmal des Konnexitätserfordernisses mit dem Schuldprinzip im Einklang stand, bedeutet das zwangsläufig, dass die Einfügung des Konnexitätsprinzips – zumindest vor dem Hintergrund des Schuldprinzips – nicht notwendig war.

1. Das verfassungsrechtliche Schuldprinzip

Auf der Verfassungsebene leitet sich das Schuldprinzip aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ab.[8] Es besagt, dass eine Strafe der Tatschwere und der Schuld des Täters gerecht werden muss[9] und unterfällt sogar der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.[10]

Aus der verfassungsrechtlichen Herleitung des Schuldprinzips ergibt sich bereits dessen Schutzrichtung: Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegenüber dem Staat,[11] und auch das Rechtsstaatsprinzip hat – obwohl kein Grundrecht, sondern Staatsstrukturprinzip –[12] die vorrangige Aufgabe der Eingriffsbeschränkung.[13] Daraus folgt, dass der verfassungsrechtliche Schuldgrundsatz lediglich die Verhängung einer zu hohen – und damit nicht mehr schuldangemessenen – Strafe verbietet.[14] Eine zwingend einzuhaltende Strafuntergrenze, deren Nichteinhaltung einen Verfassungsverstoß nach sich zieht, ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz indes nicht,[15] weil damit lediglich eine Begünstigung des Täters einhergeht und damit das Schutzbedürfnis entfällt.[16]

Aus dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz ergab sich damit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in Bezug auf die Einführung des Konnexitätserfordernisses in § 46b StGB.[17]

2. Die einfachgesetzliche Ebene (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB) und die Vereinbarkeit der ursprünglichen Fassung des § 46b StGB mit § 46 Abs. 1 S. 1 StGB

Anders könnte dies auf der einfachgesetzlichen Ebene aussehen. Dort manifestiert sich der Schuldgrundsatz in § 46 Abs. 1 S. 1 StGB, wonach die Schuld des Täters die Grundlage der Strafzumessung ist.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ergäbe sich ein Konflikt zwischen § 46b StGB a. F. und § 46 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn bei Anwendung des § 46b StGB a. F. auf Nichtzusammenhangstaten die Schuld nicht mehr die Grundlage der Strafzumessung gewesen wäre.

Es werden aber mehrere Ansätze vertreten, um die Anwendung des § 46b StGB a. F. auf Nichtzusammenhangstaten vor dem Hintergrund des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB zu legitimieren. Sie sollen im Folgenden dargestellt und kritisch hinterfragt werden.

Sollte dabei ersichtlich werden, dass sich bereits die alte Fassung des § 46b StGB ohne Konnexitätserfordernis in die Gesetzessystematik einfügte, war die Beschränkung auf Zusammenhangstaten – entgegen der Ansicht des Gesetzgebers – nicht erforderlich.

a) Berücksichtigung des § 46b StGB im Rahmen des Nachtatverhaltens nach § 46 II StGB

Zunächst kommt in Betracht, die Aussage des Kronzeugen zu Nichtzusammenhangstaten im Rahmen des Nachtatverhaltens zu berücksichtigen. Wäre die Aussage des Kronzeugen vom Nachtatverhalten erfasst, läge kein Verstoß gegen das Schuldprinzip vor, da § 46 Abs. 2 StGB das Nachtatverhalten als bei der Strafzumessung zu berücksichtigendes Verhalten ausdrücklich erwähnt.

Nach herrschender Auffassung kann die Aussage eines Kronzeugen generell im Rahmen des in § 46 Abs. 2 StGB angeführten Nachtatverhaltens berücksichtigt werden,[18] obwohl die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden oder vergleichbare Verhaltensweisen dort nicht aufgeführt sind. Eine Begründung wird dafür meist nicht gegeben.[19] Teilweise wird hierzu auf den Rechtsgedanken von Kronzeugenregelungen verwiesen, namentlich auf § 31 BtMG, dem man entnehmen könne, dass Aufklärungshilfe strafmildernd zu berücksichtigen sei.[20] Diese Argumentation hilft aber nicht weiter. Denn es geht gerade darum, die Vereinbarkeit von § 46b StGB mit dem Schuldprinzip zu überprüfen. Bei der Kronzeugenrege-

lung des § 31 BtMG stellt sich aber ebenfalls das Problem der Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip. Allein aus der Existenz von Kronzeugenregelungen kann man daher nicht ableiten, dass sie nicht gegen das Schuldprinzip verstoßen. Eine solche Argumentation wäre zirkulär.

Meier sieht in der Wissensoffenbarung des Kronzeugen eine "sozial konstruktive Leistung, die dem Unrecht der Tat gegenübergestellt werden und das Maß der Tatschuld in einem milderen Licht erscheinen lassen kann."[21] Dies gelte zumindest nach der gesetzgeberischen Einschränkung des § 46b StGB auf Zusammenhangstaten.[22]

Dagegen sprechen aber systematische Erwägungen: Zwar schließt der Wortlaut des § 46 Abs. 2 StGB eine Berücksichtigung der Aussage des Kronzeugen im Rahmen des Nachtatverhaltens nicht generell aus;[23] allerdings konkretisiert § 46 Abs. 2 StGB das Nachtatverhalten: Besonders das Bemühen des Täters, den Schaden wiedergutzumachen und einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, sind relevant. Diese beiden Umstände sind opferbezogen, was darauf hindeutet, dass nur Nachtatverhalten berücksichtigt werden soll, das einen Bezug zum Opfer aufweist.

Bei der Anwendung des § 46b StGB ist in Fällen mangelnder Konnexität nach der alten Gesetzesfassung noch nicht einmal ein Bezug zur begangenen Tat vorhanden, geschweige denn ein Opferbezug. Dies spricht gegen eine Subsumtion der Kooperation des Kronzeugen zu Nichtzusammenhangstaten unter das Nachtatverhalten.

Außerdem ist die Schuld des Täters nach § 46 Abs.1 S. 1 StGB – wie oben bereits erwähnt – die Grundlage der Strafzumessung. Dies legt nahe, dass die in Absatz 2 genannten Umstände nur relevant sind, wenn sich durch sie Rückschlüsse auf die Schuld des Täters ergeben[24] oder sie Rückschlüsse auf die Wirkung der Strafe für den Täter zulassen (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).[25] Durch § 46 Abs. 2 StGB soll jedoch nicht ermöglicht werden, dass Umstände, die mit der Schuld des Täters in keinem Zusammenhang stehen, Berücksichtigung bei der Strafzumessung finden.

Die Aussage eines Kronzeugen kann Rückschlüsse auf seine Schuld zulassen. Dies ergibt sich aber regelmäßig erst aus dem Grund seiner Kooperation. Kooperiert der Kronzeuge, weil er seine Tat bereut, sich von der Tat distanzieren oder sie wiedergutmachen möchte, liegt es nahe, eine verringerte Schuld anzunehmen. Macht der Kronzeuge seine Aussage hingegen aus Kalkül ausschließlich in der Absicht, eine mildere Strafe zu bekommen, lässt dies keinerlei Rückschlüsse auf eine verminderte Schuld zu. Vor allem bei einer Straftat, die keinerlei Bezug zu der verratenen Tat hat, ist anzunehmen, dass der Grund der Aussage allein in der Hoffnung auf Straferlass oder Strafreduzierung liegt und somit kein Bezug zur Schuld des Täters gegeben ist.[26]

Gerade Aussagen von Kronzeugen, die sich auf Straftaten beziehen, die nicht mit der von ihm begangenen im Zusammenhang stehen, können daher nicht im Rahmen des Nachtatverhaltens berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Schuldprinzip des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB.[27] Die Aussage des Kronzeugen zu Nichtzusammenhangstaten nach § 46b StGB a. F. kann damit nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens strafmildernd berücksichtigt werden.

b) Anderweitige Berücksichtigung der Aussage des Kronzeugen im Rahmen des § 46 StGB

Allerdings ist die Aufzählung in § 46 Abs. 2 StGB nicht abschließend.[28] Daher liegt es nahe, in der Aussage des Kronzeugen einen ungeschriebenen Grund für eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB zu sehen.

Innerhalb des § 46 StGB ist die Schuld aber immer das wesentliche Kriterium. Umstände, die nicht im Zusammenhang mit der Tat stehen, können regelmäßig nur berücksichtigt werden, wenn sich daraus Rückschlüsse auf die Schuld ergeben.[29] Die Aussage des Kronzeugen, die keine Rückschlüsse auf eine geringere Schuld zulässt, kann daher auch nicht als unbenannter Fall im Rahmen des § 46 StGB berücksichtigt werden.

c) Rücktritt vom Versuch

Teilweise wird zur Legitimation von Kronzeugenregelungen in Bezug auf das Schuldprinzip vertreten, dass eine Milderung der Strafe in Anlehnung an den Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB vorgenommen werden könne;[30] die Schuld des Täters werde auch im Falle der Aussage eines Kronzeugen gemindert oder kompensiert.[31]

Dies vermag indes nicht zu überzeugen,[32] denn durch einen Rücktritt vom Versuch wird weniger Unrecht verwirklicht, weil entweder der Erfolgsunwert der Tat sinkt[33] oder zumindest der geleistete Tatbeitrag – noch vor Voll-

endung der Tat – kompensiert wird.[34] Damit fällt zwangsläufig auch die Schuld geringer aus. Die Aussage eines Kronzeugen hat aber gerade in dem Fall, dass der Kronzeuge Angaben zu einer Tat macht, die mit "seiner" Tat nicht zusammenhängt, keine schuldmindernde Wirkung.

d) Anwendung des § 46b StGB im Rahmen der sogenannten Spielraumtheorie

Die Milderung oder das Absehen von Strafe bei Kronzeugen haben also im Ergebnis keinen Bezug zur Schuld.[35] Es kommt aber in Betracht, § 46b StGB im Rahmen der sogenannten Spielraumtheorie der herrschenden Meinung[36] anzuwenden.

Sie besagt, dass jede Strafe innerhalb eines gewissen Spielraums noch der jeweiligen Schuld entspricht.[37] Es gibt also mehrere Strafen, die der konkreten Schuld gerecht werden.[38]

Im Bereich des Spielraums können auch andere, in § 46 StGB nicht festgelegte Strafzwecke berücksichtigt werden.[39] Der Bereich des schuldangemessenen Strafens darf aber weder nach oben noch nach unten verlassen werden.[40] So werden zum Beispiel sowohl die positive Generalprävention als auch die negative Generalprävention als anerkannte Strafzwecke zur Bestimmung der Strafhöhe herangezogen,[41] obwohl sie nicht mit der Schuld des Täters zusammenhängen. Dies stößt nach der Spielraumtheorie auch nicht auf Bedenken bezüglich des Schuldprinzips, da die Strafzwecke immer nur innerhalb des Spielraums berücksichtigt werden.[42]

§ 46b StGB a. F. würde also auch bei der Anwendung auf Nichtzusammenhangstaten nicht zu einem Verstoß gegen das Schuldprinzip führen, wenn mit seiner Anwendung lediglich eine Milderung innerhalb des Spielraums aufgrund der anerkannten Strafzwecke verbunden wäre.

Die erste Frage ist also, ob mit der Anwendung des § 46b StGB Strafzwecke gefördert werden.[43]

Dies ist aber – jedenfalls unmittelbar – nicht der Fall:[44] Vielmehr werden durch die Anwendung des § 46b zumindest die negative Spezialprävention und die Generalprävention in Frage gestellt, weil von der Strafe abgesehen oder die Strafe gemildert werden kann.[45] Insofern ist die Berücksichtigung der Kooperation des Kronzeugen im Rahmen des Spielraums fraglich.[46]

Allerdings werden allein durch die Möglichkeit, dass durch die Aussage des Kronzeugen andere Taten aufgedeckt werden, bezüglich dieser anderen Taten Strafzwecke gefördert.[47] Eine Ahndung dieser Delikte – und damit die Verwirklichung der Strafzwecke bezüglich dieser Taten – wird nämlich erst durch die Aussage des Kronzeugen überhaupt möglich. Daher kann auch die Kooperation des Kronzeugen im Rahmen des Spielraums berücksichtigt werden, weil mittelbar Strafzwecke bezüglich der durch den Kronzeugen aufgedeckten Taten gefördert werden.

Die zweite Frage ist nun, ob sich die Milderung aufgrund der Strafzwecke nach der Konzeption des § 46b StGB im Rahmen des Spielraums bewegt.

Dies ist zu verneinen, da eine Milderung im Rahmen des Spielraums dem Zweck des § 46b StGB nicht gerecht wird; denn gerade durch eine nicht mehr schuldangemessene Strafe soll für den Kronzeugen der Anreiz gegeben werden auszusagen.[48] Eine Milderung nur innerhalb des Spielraums bietet keinen genügenden Anreiz zur Kooperation.[49]

Außerdem hat das Verbleiben im Rahmen des schuldangemessenen Strafens in den allermeisten Fällen zur Folge, dass ein Absehen von Strafe nicht in Betracht kommt, obwohl dies in § 46b Abs. 1 S. 4 StGB ausdrücklich vorgesehen ist.

Auch löst die Beschränkung des § 46b StGB auf Zusammenhangstaten das Problem nicht, weil nach dem Zweck der Vorschrift auch bei Zusammenhangstaten der Spielraum verlassen werden soll. Eine Notwendigkeit der Beschränkung des § 46b StGB auf Zusammenhangstaten ergibt sich aus dieser Überlegung also nicht, weil sie das

generelle Problem der Verhängung schuldunterschreitender Strafen nicht löst.[50]

e) Zulässigkeit schuldunterschreitender Strafen

Durch § 46b StGB soll gerade der Bereich der schuldangemessenen Strafe unterschritten werden. Daher ist zu untersuchen, ob darin ein Verstoß gegen das bisher das Strafzumessungsrecht beherrschende Schuldprinzip zu sehen ist und ob ein etwaiger Verstoß durch die Begrenzung des § 46b StGB auf Zusammenhangstaten vermieden werden konnte.

Von dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB ausgehend könnte man annehmen, dass die Schuld bei der Verhängung schuldunterschreitender Strafen gerade nicht mehr die Grundlage der Strafzumessung darstellt.[51] Die Begrenzung des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB würde daher in beide Richtungen, sowohl in Bezug auf das Verbot der Schuldüber-, aber auch in Bezug auf das Verbot der Schuldunterschreitung wirken.[52] Davon ausgehend lehnen einige Autoren die Verhängung schuldunterschreitender Strafen ab.[53] Dies nivelliere die Grundlagen des Strafrechts und dessen Normbestätigungsfunktion.[54]

Die Literatur und der BGH argumentieren jedoch teilweise auch ähnlich wie beim verfassungsrechtlichen Schuldprinzip und halten eine Schuldunterschreitung für möglich.[55] Die Strafe verfolge keinen Selbstzweck, sondern sie müsse ihrerseits für die "Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts"[56] notwendig sein.[57] Aus spezialpräventiven Gründen seien schuldunterschreitende Strafen daher zulässig.[58] Die Zulässigkeit schuldunterschreitender Strafen gehe aus den §§ 47, 56, 59 und 60 StGB,[59] aber auch aus den §§ 46a, 56 ff. StGB und § 151a StPO hervor.[60] Außerdem liege in einer Strafe, die man präventiv nicht begründen kann, ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Verurteilten.[61]

Einschränkend werden aber besondere Gründe für die Verhängung schuldunterschreitender Strafen gefordert.[62] Radtke gibt jedoch zu, dass solche Fallkonstellationen "nur schwer vorstellbar"[63] seien.[64]

Unabhängig davon, ob solche Fallkonstellationen nur in der Theorie vorkommen, ist nicht ersichtlich, wie die Verhängung schuldunterschreitender Strafen mit § 46 Abs. 1 S. 1 StGB in Einklang zu bringen ist. Daran ändert auch die Beschränkung des § 46b StGB auf Zusammenhangstaten nichts, weil die Schuld auch in diesen Fällen bei der Verhängung schuldunterschreitender Strafen nicht mehr die Grundlage der Strafzumessung darstellt. Vor diesem Hintergrund war die Gesetzesänderung daher überflüssig, weil sie – wie oben bereits erwähnt – das Problem der Verhängung schuldunterschreitender Strafen nicht löst.[65]

f) § 46b StGB als Ausnahme zu § 46 StGB

Man könnte § 46b StGB aber als Ausnahme von § 46 StGB verstehen.[66] Dahingehend könnte man auch die Gesetzesmaterialien zu § 46b StGB interpretieren, in denen es heißt, dass § 46b StGB "als eine allgemeine Strafzumessungsregel[ausgestaltet sei], die auf dem bestehenden Strafzumessungsrecht aufbaut und sich in die Systematik des StGB einfügt."[67]

Da der Schuldgrundsatz, wie er in § 46 Abs. 1 StGB normiert ist, in Bezug auf das Verbot der Schuldunterschreitung keinen Verfassungsrang hat, ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, Ausnahmen von § 46 Abs. 1 S. 1 StGB – und damit neue Grundlagen der Strafzumessung – aufzustellen. Dies hat er in Form des § 46b StGB gemacht.

III. Fazit

Dennoch bleibt festzuhalten, dass § 46b StGB einen Systembruch mit dem bisherigen Strafzumessungsrecht darstellt,[68] das sich damit von dem reinen Schuldprinzip des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB (weiter) entfernt.

Eine Beschränkung des § 46b StGB auf Zusammenhangstaten erscheint, wenn man § 46b StGB als

Ausnahme zu § 46 Abs. 1 S. 1 StGB versteht, überhaupt nicht notwendig. Lehnt man ein solches Verständnis ab, löst das Konnexitätserfordernis nicht das generelle Problem der schuldunterschreitenden Strafen.[69] Die Gesetzesänderung war dann aber zumindest ein Schritt in die richtige Richtung, zurück zu einem in erster Linie auf der Schuld des Täters basierenden Strafzumessungsrecht.[70]


[1] Siehe: BGBl. I 2009, S. 2288 f.

[2] Siehe: BGBl. I 2013, S. 1497.

[3] BT-Drs. 17/9695, S. 8.

[4] BT-Drs. 17/9695, S. 9.

[5] Vgl.: BGHSt 55, 153, 154 f. Rn. 6 = HRRS 2011 Nr. 188.

[6] BT-Drs. 17/9695, S. 1.

[7] BT-Drs. 17/9695, S. 6.

[8] BVerfGE 95, 96, 140; 110, 1, 13 = HRRS 2004 Nr. 460; 130, 1, 26 = HRRS 2012 Nr. 27.

[9] Vgl.: BVerfGE 95, 96, 140; 109, 133, 171 = HRRS 2004 Nr. 166; 110, 1, 13 = HRRS 2004 Nr. 460; 130, 1, 26 = HRRS 2012 Nr. 27.

[10] BVerfGE 123, 267, 413.

[11] Isensee , in: Handbuch des Staatsrechts IX, 3. Aufl. (2011), § 191 Rn. 17.

[12] Vgl.: Kloepfer, Verfassungsrecht I, (2011), § 6 Rn. 1.

[13] Degenhart , in: Handbuch des Staatsrechts III, 2. Aufl. (1996), § 76 Rn. 31.

[14] Gribbohm , in: LK, 11. Aufl. (2003), § 46 Rn. 14; Jeßberger, Kooperation und Strafzumessung, (1999), S. 86; ders., in: FS Beulke (2015), S. 1153, 1160; Kaspar/Wengenroth GA 157 (2010) 453, 464; Kneba, Die Kronzeugenregelung des § 46b StGB, (2011), S. 123; Peglau NJW 2013, 1910, 1911; vgl. auch: BVerfGE 95, 96, 140; 110, 1, 13 = HRRS 2004 Nr. 460; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 1178/06 –, juris Rn. 11; Hardinghaus, Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe, (2015) S. 258.

[15] Vgl.: Frahm, Die allgemeine Kronzeugenregelung, (2014), S. 217; Gribbohm, a.a.O. (Fn. 14), § 46 Rn. 14; Jeßberger, a.a.O. (Fn. 14), S. 86; ders., in: FS Beulke, S. 1153, 1160; Kaspar/Wengenroth GA 157 (2010), 453, 464; Kneba, a.a.O. (Fn. 14), S. 123; vorsichtiger: Stellungnahme Kaspar, S. 8, abrufbar unter: http://webarchiv.bundestag.de/cgi/show.php?fileToLoad=2554&id=1206 , zuletzt aufgerufen am 13. April 2016; anders wohl: SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl. 2014, § 46b Rn. 2; Weigend ZStW 109 (1997), 103, 113 f.

[16] Jeßberger , a.a.O. (Fn. 14), S. 86.

[17] So auch: Peglau NJW 2013, 1910, 1911.

[18] Vgl. BayObLGSt 1991, 16, 28 f; Frank / Titz ZRP 2009, 137, 138 f.; Kaspar / König ZRP 2011, 159; Lammer, zitiert nach: Mühlhoff / Mehrens, Das Kronzeugengesetz im Urteil der Praxis (1999), S. 88; Meier GA 162 (2015) 443, 451; Meyer ZRP 1976, 25, 27; Mühlhoff / Pfeiffer ZRP 2000, 121, 124 f.; Peglau ZRP 2001, 103, 105; Quentin, in: FS Stöckel (2010), S. 463, 476; Roxin / Schünemann, Strafverfahrensrecht, 28. Aufl. (2014); S. 82; Weider NStZ 1984, 392, 393; Weigend ZStW 109 (1997), 103,113, 120.

[19] Vgl. auch: Hauer, Geständnis und Absprache, (2007), S. 309.

[20] Schäfer / Sander / van Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. (2012), Rn. 682; Theune, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2006), § 46 Rn. 224.

[21] Meier GA 162 (2015), 443, 451.

[22] Meier GA 162 (2015), 443, 451 f.

[23] So auch: Sickor, Das Geständnis (2014), S. 481.

[24] Hardinghaus , a.a.O. (Fn. 14), S. 100 f. m. w. N.; vgl. auch: MüKoStGB/Miebach, 2. Aufl. (2012), § 46 Rn. 78; Theune, a.a.O. (Fn. 20), § 46 Rn. 82.

[25] So auch: Frahm, a.a.O. (Fn. 15), S. 99.

[26] So auch: Frahm, a.a.O. (Fn. 15), S. 210, Hardinghaus, a.a.O. (Fn. 14), S. 101; Salditt StV 2009, 375, 376; vgl. auch: Sickor, a.a.O. (Fn. 23), S. 481.

[27] So auch allgemein in Bezug auf das Nachtatverhalten: Fezer, in: FS Lenckner (1998), S. 681, 695.

[28] Siehe nur: Theune, a.a.O. (Fn. 20), § 46 Rn. 226.

[29] Stree / Kinzig , a.a.O. (Fn. 29), § 46 Rn. 9.

[30] Vgl.: Behrendt GA 1991, 337, 338; Buttel, Kritik der Figur des Aufklärungsgehilfen im Betäubungsmittelstrafrecht (1988), S. 252 ff.; in diese Richtung ebenfalls Hoyer JZ 1994, 233, 240.

[31] Buttel , a.a.O. (Fn. 30), S. 229.

[32] Ähnlich: Frahm, a.a.O. (Fn. 15), S. 213 ff.; Mehrens, Die Kronzeugenregelung als Instrument zur Bekämpfung organisierter Kriminalität (2001), S. 32 f.; Koumbarakis, Die Kronzeugenregelung im schweizerischen Strafprozess de lege ferenda (2007), S. 67 f.; siehe dazu auch: Kneba, a.a.O. (Fn. 14), S. 128 f.

[33] Vgl. nur: Schäfer / Sander / van Gemmeren, a.a.O. (Fn. 20), Rn. 589.

[34] Ähnlich: Jäger, Der Rücktritt vom Versuch als zurechenbare Gefährdungsumkehr (1996), S. 65.

[35] Vgl. auch: Bernsmann, ZRP 1994, 329; Frahm, a.a.O. (Fn. 15), S. 215 und 229; Frank / Titz ZRP 2009, 137, 139; Fornauf KritV 2010, 217, 230; Horn, in: SK-StGB, § 46 Rn. 148 (Stand: 35. Lfg., Januar 2001); Jeßberger, a.a.O. (Fn. 14), 2015, S. 1153, 1159; Kaspar / Wengenroth GA 2010, 453, 463; Kneba, a.a.O. (Fn. 14), S. 127 f.; König NJW 2009, 2481; Mellinghoff, in: FS Hassemer (2010), S. 503, 512; Quentin, a.a.O. (Fn. 18), S. 463, 467, 477; NK-StGB-Streng, 4. Aufl. 2013, § 46b Rn. 4 f.; ders ., Strafrechtliche Sanktionen, 4. Aufl. (2014), Rn. 597; Weigend, ZStW 109 (1997), 103, 113.

[36] Siehe anstatt aller: BGH NStZ-RR 2009, 72 = HRRS 2009 Nr. 29; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 4. Aufl. (2015), S. 167; Stree/Kinzig, a.a.O. (Fn. 29), Vorbemerkungen zu den §§ 38 ff. Rn. 20.

[37] Vgl. nur: Stree/Kinzig, a.a.O. (Fn. 29), Vorbemerkungen zu den §§ 38 ff. Rn. 20

[38] Schäfer /Sander/van Gemmeren, a.a.O. (Fn. 20), Rn. 828.

[39] Vgl.: Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 46 Rn. 20; Lackner / Kühl, 28. Aufl. (2014), § 46 Rn. 26.

[40] Vgl. BGHSt 24, 132, 133 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 5; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Kronzeuge 1, 4; Quentin, a.a.O. (Fn. 18), S. 463, 476.

[41] Theune , a.a.O. (Fn. 20), Vor §§ 46-50 Rn. 38.

[42] Vgl. BGHSt 28, 318, 326; 34, 150, 151; 36, 1, 20; BGH NStZ 1983, 501.

[43] Siehe dazu auch ausführlich: Frahm, a.a.O. (Fn. 15), S. 219 ff.

[44] So auch: Ignor in der öffentlichen Anhörung der Sachverständigen S. 28, abrufbar unter: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/straendgbeschrpraevention/wortproto.pdf?__blob=publicationFile , zuletzt aufgerufen am 13. April 2016.

[45] Vgl. auch: Frahm, a.a.O. (Fn. 15), S. 221 ff., siehe aber auch S. 227 f. in Bezug auf die Verwirklichung der negativen Generalprävention; a.A.: Hardinghaus, a.a.O. (Fn. 14), S. 268 ff.

[46] Vgl. auch: Kneba, a.a.O. (Fn. 14), S. 133 f.

[47] Vgl. auch: Hardinghaus, a.a.O. (Fn. 14), S. 273 ff.; Kneba, a.a.O. (Fn. 14), S. 134 ff., die aber auf diesem Wege die Verhängung schuldunterschreitender Strafen legitimieren wollen.

[48] Vgl.: BT-Drs. 16/6268, S. 1.

[49] Quentin , a.a.O. (Fn. 18), S. 463, 477.

[50] Vgl. auch: Christoph KritV 2014, 82, 88.

[51] So: Jeßberger, a.a.O. (Fn. 35), S. 1153, 1160; Sickor, a.a.O. (Fn. 23), S. 482.

[52] So: Gribbohm, a. a.O. (Fn. 14), § 46 Rn. 14; vgl. auch: BGHSt 24, 132, 134 m. w. N.; BGH NJW 1977, 1247; NJW 1978, 174, 175.

[53] Streng , a.a.O. (Fn. 35), § 46b Rn. 4 f.; Wolters, in: SK-StGB, § 46b Rn. 30 (Stand: 122. Lfg., Januar 2010); siehe auch bereits: Fezer, a.a.O. (Fn. 27), S. 681, 695 f.

[54] Streng , a.a.O. (Fn. 35), § 46b Rn. 5.

[55] BGH MDR 1986, 331; Jeßberger, a.a.O. (Fn. 14), S. 86; Meier, a.a.O. (Fn. 36), S. 167; Mühlhoff / Pfeiffer ZRP 2000, 121, 125; MüKoStGB/Radtke, 2. Aufl. 2012, Vor §§ 38 ff. Rn. 57; Roxin, Strafrecht AT I, 4. Aufl. (2006), § 3 Rn. 54; Stree/Kinzig, a.a.O. (Fn. 29), Vorbemerkungen zu den §§ 38 ff. Rn. 21.

[56] Stree /Kinzig, a.a.O. (Fn. 29), Vorbemerkungen zu den §§ 38 ff. Rn. 21.

[57] Stree /Kinzig, a.a.O. (Fn. 29), Vorbemerkungen zu den §§ 38 ff. Rn. 21; vgl. auch: BGHSt 24, 40, 42.

[58] Stree /Kinzig, a.a.O. (Fn. 29), Vorbemerkungen zu den §§ 38 ff. Rn. 21; vgl. auch: Radtke a.a.O. (Fn. 54), Vor §§ 38 ff. Rn. 57; Roxin, a.a.O. (Fn. 54), § 3 Rn. 54.

[59] Stree /Kinzig, a.a.O. (Fn. 29), Vorbemerkungen zu den §§ 38 ff. Rn. 21.

[60] Roxin , a.a.O. (Fn. 54), § 3 Rn. 54 Fn. 93.

[61] Meier , a.a.O. (Fn. 36), S. 167.

[62] Stree /Kinzig, a.a.O. (Fn. 29), Vorbemerkungen zu den §§ 38 ff. Rn. 21.

[63] Radtke , a.a.. (Fn.54), Vor §§ 38 ff. Rn. 57.

[64] So auch: Meier, a.a.O. (Fn. 36), S. 168: Die Schuldunterschreitung müsse die "einzig angemessene[…]Reaktion" darstellen.

[65] Vgl. auch: Christoph KritV 2014, 82, 88; Stellungnahme DAV, S. 6, abrufbar unter: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/straendgbeschrpraevention/stellung_dav_refe.pdf?__blob=publicationFile , zuletzt aufgerufen am 13. April 2016.

[66] In diese Richtung: Fischer, a.a.O. (Fn. 39), § 46b Rn. 3; von Heintschel-Heinegg, in: StGB ,von Heintschel-Heinegg, 2. Aufl.( 2015), § 46b Rn. 1, siehe aber auch Rn. 4; Kaspar, a.a.O. (Fn. 15 ), S. 8; Salditt StV 375, 376.

[67] BT-Drs.: 16/6268, S. 20. So versteht auch Salditt StV 375, 376, die Materialien.

[68] Frank /Titz ZRP 2009, 137, 139; vgl. auch: Streng, a.a.O. (Fn. 35), § 46b Rn. 5.

[69] So auch: Eschelbach, a.a.O. (Fn. 15) § 46b Rn. 2.

[70] Vgl. auch: Christoph KritV 2014, 82, 88, siehe aber auch 89; kritisch: Frahm, a.a.O. (Fn. 15), S. 211.