HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2014
15. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

507. BGH 3 StR 424/13 - Urteil vom 20. März 2014 (LG Hannover)

Versuchsbeginn beim Mord (Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch; Versuchsbeginn trotz längerer Zeitspanne bis zur geplanten Tötung; konkrete Gefährdung des Opfers; Bedeutung des grausamen Handelns).

§ 211 StGB; § 212 StGB; § 22 StGB

1. Ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch des (grausamen) Mordes kann bereits darin liegen, dass sich der Angeklagte des Opfers in Tötungsabsicht bemächtigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Opfer nach der maßgeblichen Tätervorstellung über keine Möglichkeiten mehr verfügt, sich weiteren Tathandlungen zu entziehen oder schließlich den geplanten todbringenden Angriff abzuwehren. Unter diesen Umständen kann das zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch grundsätzlich auch heranzuziehende Kriterium der zeitlichen Abfolge derart an Gewicht verlieren, dass auch eine vom Angeklagten etwa noch eingeplante längere Zeitspanne bis zur Verwirklichung seiner Tötungsabsicht der Bejahung des Versuchsbeginns nicht entgegensteht.

2. Ein als bloße Vorbereitung eines Tötungsdelikts zu bewertendes Handeln des Täters bedeutet nicht allein deshalb bereits eine teilweise Verwirklichung des Mordtatbestands bedeutet, weil es von Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB getragen war. Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht hat. In den Bereich des Versuchs einbezogen ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (st. Rspr.). Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (BGH NJW 2002, 1057; NStZ 2011, 517).

3. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts (BGHSt 30, 363, 364; 40, 257, 268 f.). Auch die Dichte des Tatplans kann für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH NJW 2002, 1057). So sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden, nicht als der Annahme unmittelbaren Ansetzens entgegenstehende Zwischenakte anzusehen (BGH NJW 1980, 1759).


Entscheidung

488. BGH 1 StR 735/13 - Beschluss vom 11. März 2014 (LG München I)

Reichweite des fehlgeschlagenen Versuchs und erforderliche Feststellungen bei der Flucht des Opfers.

§ 24 StGB

1. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.), so dass ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausscheidet.

2. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3. Tritt der noch im Besitz des Tatwerkzeugs befindliche Angeklagte mit Füßen auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, hält er den sich Befreienden aber sodann bei seinem erfolgreichen Fluchtversuch weder fest noch setzte er ihm nach, versteht es sich nicht von selbst, dass sich die Befreiung und die Flucht des Geschädigten für den Angeklagten als unbezwingbar darstellten und er davon ausging, dass sein Plan in der konkreten Situation gescheitert war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zu den Kräfteverhältnissen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten nichts weiter festgestellt ist.

4. Dass der Angeklagte nach der erfolgreichen Flucht des Geschädigten in Richtung einer vom Tatort nur wenig entfernten Polizeidienststelle vom Scheitern seines Tat-

plans ausgegangen sein soll, ersetzt diese, einen zeitlich vorgelagerten Zeitpunkt betreffende Feststellung nicht.


Entscheidung

480. BGH 2 ARs 30/14 2 AR 340/13 - Beschluss vom 1. April 2014 (Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg)

Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Massentötungen ausländischer Hilfstruppen der SS (Amtsträgerstellung der Täter; Tatbegehung als Amtsträger; intertemporales Strafanwendungsrecht).

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 5 Nr. 13 StGB; § 2 Abs. 3 StGB; Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754); § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB

1. Es besteht kein Anlass, staatlich organisierte Massentötungen, in denen staatliche Anordnungs- und Zwangsgewalt (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 209) in denkbar schärfster Weise zum Ausdruck kommt, aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB herauszunehmen.

2. Der Senat ist mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum nicht der Auffassung, dass § 5 Nr. 13 StGB nur echte oder unechte Amtsdelikte unterfallen. Vom Wortlaut der Vorschrift sind alle Taten umfasst, die der Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger begeht.


Entscheidung

501. BGH 4 StR 341/13 - Beschluss vom 27. März 2014 (LG Hagen)

Konkurrenzen bei der Teilnahme (Beihilfe zu Einzelhandlungen; Bewertungseinheit beim Haupttäter: Absetzen bei der Hehlerei, Unterscheidung Vollendung und Versuch, natürliche Handlungseinheit); sukzessive Beihilfe; Revisionserstreckung.

§ 259 Abs. 3 StGB; § 27 StGB; § 259 StGB; § 357 StPO

1. Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurteilung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Einzelhandlungen an. Dies gilt auch dann, wenn diesen Teilakten für die rechtliche Bewertung der in der Person des Haupttäters zu einer Handlung zusammengefassten Aktivitäten keine Bedeutung zukommt.

2. Beteiligt sich ein Teilnehmer erst dann an Absatzhandlungen der Hehlerei, als der Haupttäter nur noch bestrebt war, die Diamanten an die verdeckte Ermittlerin der Polizei zu verkaufen, liegt nur die Teilnahme zu einer versuchten Tat vor, da diese Bemühungen nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. Davor liegende und ggf. vollendete Absatzbemühungen sind für die Beurteilung der Beihilfe in diesem Fall ohne Bedeutung.


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

472. BGH 1 StR 485/13 - Urteil vom 11. Februar 2014 (LG Freiburg)

BGHSt; Anforderungen an ein freisprechendes Urteil; Besitz jugendpornographischer Schriften (Begriff der [jugend-]pornographischen Schrift).

§ 267 Abs. 5 StPO; § 184b Abs. 1 StGB

1. Die Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt nicht voraus, dass die Darstellung der sexuellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweist. (BGHSt)

2. „Pornographie“ ist die Vermittlung sexueller Inhalte, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes überschreitet. Nach heutigem Verständnis bestimmt sich die im Einzelfall schwer zu bestimmende Grenze nach der Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen; pornographisch ist demgemäß die Darstellung entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen – auswechselbaren – Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. hierzu BGHSt 37, 55). (Bearbeiter)

3. Eine derartig degradierende Wirkung wohnt der Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern in aller Regel inne. Von Fallgestaltungen abgesehen, in denen es der Darstellung am pornographischen Charakter schon deshalb fehlt, weil sie nicht überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt – z.B. bei der Abbildung der Genitalien hierzu „posierender“ Kinder in medizinischen Lehrbüchern –, sind realitätsbezogene Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern daher regelmäßig auch „pornographisch“ i.S.v. § 184b Abs. 1 StGB. Eines darüber hinausgehenden „vergröbernd-reißerischen“ Charakters der Darstellung bedarf es demgegenüber nicht. (Bearbeiter)

4. Nach dem Schutzzweck des § 184b StGB ist der Begriff „pornographisch“ indes auch nicht auf Fälle der Darstellung strafbewehrter sexueller Missbrauchstaten im Sinne der §§ 176 bis 176b StGB beschränkt. (Bearbeiter)

5. Spricht der Tatrichter den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so muss er in den Urteilsgründen zunächst den Anklagevorwurf, hieran anschließend die insoweit getroffenen Feststellungen, dann die wesentlichen Beweisgründe und schließlich seine rechtlichen Erwägungen mitteilen. Der Tatrichter muss also zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält,

bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. BGH NStZ 2009, 512, 513). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH NJW 2013, 1106). (Bearbeiter)


Entscheidung

504. BGH 3 StR 178/13 - Urteil vom 20. Februar 2014 (LG Düsseldorf)

Einheitliche Tat des Computerbetruges bei in kurzem zeitlichen Abstand getätigten Zugriffen an ein und demselben Geldautomaten (natürliche Handlungseinheit); Betrug durch nicht autorisierte Überweisungen (Vermögensgefährdung der Bank bei drohendem Zugriff des Täters auf das Zielkonto; Vermögensschaden des Inhabers des belasteten Kontos; Verhältnis von Betrug durch Überweisung und Computerbetrug durch Abheben; mitbestrafte Nachtat).

§ 263 StGB; § 263a StGB; § 52 StGB; § 53 StGB

1. Der Senat hat Zweifel, ob die durch eine nicht autorisierte Überweisung infolge eines möglichen Zugriffs des Täters auf das Zielkonto eintretende Vermögensgefährdung für die Bank gemessen an den Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend [für die Untreue] BVerfG HRRS 2010 Nr. 656) bereits einen Schaden im Sinne der Tatbestände des Betrugs bzw. Computerbetrugs darstellt. Einen insoweit relevanten Vermögensschaden erleidet die Bank aber spätestens dann, wenn das Geld vom Täter an einem Geldautomaten vom Empfängerkonto abgehoben wird.

2. Das Vermögen des Inhabers des Überweisungskontos erleidet dagegen durch die nicht autorisierte Überweisung einen Schaden i.S.d. Betrugstatbestandes, obwohl es durch die Fehlbuchung materiell nicht vermindert wird, da der Inhaber seinen Anspruch aus dem Bankguthaben nicht verliert. Dennoch entsteht ihm in Höhe des überwiesenen Betrages ein faktischer, messbarer wirtschaftlicher Nachteil. Der Inhaber des Überweisungskontos trägt nämlich das Risiko, die Fehlbuchung überhaupt zu bemerken, um eine Wiederherstellung seines Kontostandes verlangen zu können. Bis dahin weist sein Konto einen um den abgebuchten Betrag verminderten Kontostand auf, was – wenn auch nur vorübergehend – seine Bonität berührt und ihn jedenfalls faktisch daran hindert, über diesen Betrag zu disponieren.

3. Die mitbestrafte Nachtat ist eine selbständige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren - funktionalen - Zusammenhangs mit der (Vor-) Haupttat kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen. Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (BGH NStZ 2008, 396 mwN).


Entscheidung

485. BGH 1 StR 106/14 - Beschluss vom 27. März 2014 (LG Stuttgart)

Vergewaltigung (Beischlaf; Gewalt); schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes.

§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB

1. Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter physische Kraft entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden, wobei das Opfer durch die Handlung des Täters körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt sein muss (BGH NStZ-RR 2009, 202 f.; StraFo 2013, 479).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „Beischlaf“ das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide; dafür genügt der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof (BGHSt 37, 153, 154; 46, 176, 177), ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist keine Voraussetzung für die Vollendung des Beischlafs (BGH NStZ 2001, 246).


Entscheidung

477. BGH 2 StR 505/13 - Beschluss vom 26. März 2014 (LG Darmstadt)

Mord (niedrige Beweggründe: Gesamtwürdigung der Tatumstände; gesonderte Prüfung bei Mittäterschaft).

§ 211 StGB; § 25 Abs. 2 StGB

1. Auf das äußere „Tatbild“ einer brutalen Tötung allein kommt es für das Vorliegen niederer Beweggründe nicht an, sondern auf eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des jeweiligen Täters maßgeblichen Faktoren (vgl. BGHSt 47, 128, 131).

2. Mittäter einer vorsätzlichen Tötung können wegen Totschlags oder Mordes unterschiedlich beurteilt werden (vgl. BGHSt 36, 231, 233). Ein Handeln aus niedrigen Beweggründen ist für jeden Mittäter der vorsätzlichen Tötung gesondert zu prüfen.