HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Jul./Aug. 2010
11. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die Beendigungsdoktrin des BGH – ein unbeendetes Kapitel

Besprechung zu BGH 5 StR 542/09= HRRS 2010 Nr. 314 und BGH 2 StR 17/10 = HRRS 2010 Nr. 504

Von Wiss. Mit. Dominik Waszczynski, LL.M., Osnabrück

I. Einführung und Bestandsaufnahme

Mit den beiden vorliegenden Beschlüssen ergänzt der BGH seine Rechtsprechung betreffend die von ihm vertretene und spruchpraktisch angewandte sog. Beendigungsdoktrin. Ihr zur Folge kommt die Bestrafung eines Räubers und eines räuberischen Erpressers aus den Raubqualifikationen der §§ 250, 251 StGB auch nach formeller Vollendung des jeweiligen Grundtatbestands während der sog. Beendigungsphase grundsätzlich in Betracht. Den Ausgangspunkt dafür bildet die Formulierung "bei der Tat" in § 250 II Nr. 1 und II Nr. 3 lit. a StGB bzw. "durch den Raub" in § 251 StGB. Nach höchstrichterlichem Verständnis ist damit nämlich das gesamte Geschehen bis zur materiellen Beendigung gemeint.[1]

Allerdings soll die schlichte räumlich-zeitliche Nähe zwischen vollendetem Grundtatbestand und Qualifikation nicht genügen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Erforderlich für eine Verurteilung wegen der Verwirklichung eines Qualifikationstatbestands sei darüber hinaus, dass das Handeln des Täters weiterhin von Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht getragen ist.[2] Dies soll namentlich dann der Fall sein, wenn der Täter mit Beutesicherungsabsicht[3] oder zur Erlangung weiterer Beute[4] handelt. Durch dieses subjektive Erfordernis erstrebt der BGH eine restriktive Handhabung der Qualifikationstatbestände in der Beendigungsphase.

Selbiger Restriktionsansatz wurde unlängst in dieser Zeitschrift auf den Prüfstand gestellt.[5] Die drei wesentlichen Ergebnisse jener Untersuchung sollen zunächst kurz rekapituliert werden, da sie die Basis der hiesigen Darstellung bilden werden.

1. Bereits das den Ausgangspunkt der Beendigungsdoktrin bildende Verständnis "der Tat" im eben geschilderten Sinne ist mehr als fragwürdig.[6] Insbesondere die damit einhergehenden systematischen Friktionen mit § 252 StGB sprechen dafür, nach Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung eine qualifizierte Bestrafung ausschließlich aufgrund dieser Norm, aber nicht mehr aufgrund von § 249 StGB oder §§ 253, 255 StGB annehmen zu können.[7] Gleichwohl muss dieses Verständnis aber als in der Rechtsprechung gefestigt angesehen werden.[8]

2. Mit der Restriktion dieses Ausgangspunktes durch das Erfordernis der Beutesicherungsabsicht überträgt der BGH im Grunde die Voraussetzungen des räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB auf die Tatbestände der §§ 249, 255 StGB.[9] Ungeachtet der Bedenken die sich aus der Existenz des § 252 StGB gegenüber der Einstufung des Beendigungsstadiums als qualifikationstaugliche Phase und damit gegen die Beendigungsdoktrin an sich ergeben, ist dies für sich genommen sinnvoll. Denn auf diese Weise gelingt es dem BGH, nicht die Anforderungen herabzusetzen, die der Gesetzgeber, ausgedrückt durch § 252 StGB, offenbar an eine Strafbarkeit nach Vollendung gestellt sehen will.[10]

3. Die § 250 StGB betreffenden Entscheidungen bekennen sich eindeutig zu dem restriktiven Erfordernis einer fortbestehenden Zueignungsabsicht, insbesondere in Form der Beutesicherungsabsicht; sie etablieren es teilweise sogar explizit in den Leitsätzen.[11] Dagegen lässt sich aus den bisher ergangenen Entscheidungen des BGH zur Verwirklichung des § 251 StGB in der Beendigungs-

phase nicht klar ersehen, ob selbiges Erfordernis auch hier Geltung beanspruchen soll. Die einschlägigen Judikate[12] enthalten teilweise gegenteilige Passagen; erst recht offenbaren sie kein definitives Bekenntnis dazu.

Besonders deutlich wird dies in der Entscheidung des 3. Senats vom 27.05.1998[13], die einen eklatanten Widerspruch zum Erfordernis der Beutesicherungsabsicht offenbart. Dort hatte der Angeklagte auf das Opfer nach einem missglückten Raubversuch mit einem Messer in tödlicher Weise eingestochen. Obwohl der Täter also gar keine Beute hatte, die er hätte sichern können, bestätigt der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Raubes mit Todesfolge in der Form des erfolgsqualifizierten Versuchs. Zur Begründung wird angeführt, es habe sich hier die tatbestandsspezifische Gefahr realisiert, da die vom Täter zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzte Gewalt unmittelbar in Handlungen überging, die "(…) die Ausschaltung des Widerstands des Opfers oder die Verhinderung seiner Flucht bezweckten."[14]

In der Konsequenz seines Standpunktes müsste der BGH demgegenüber aber auch für die Erfüllung der Qualifikation gem. § 251 StGB in der Beendigungsphase fordern, dass der Täter mit Beutesicherungsabsicht handelt. Dies ergibt sich aus der Begründung des BGH, die er in dieser Ausführlichkeit erstmals in dem § 250 II Nr. 3 lit. a StGB betreffenden Urteil des 5. Senats vom 25.03.2009 liefert.[15] Demnach sei die subjektive Restriktion der finalen Struktur der Raubtatbestände geschuldet, die es verbiete, dass eine lediglich anlässlich eines vollendeten Raubes begangene Gewalthandlung zu einer qualifizierten Bestrafung führt.[16] Diese Aussage setzt also bei der Struktur der Grunddelikte an. Selbige bilden aber die gemeinsame Basis für sämtliche auf sie aufbauende Qualifikationstatbestände. Deshalb kann die Aussage des BGH also nicht auf § 250 StGB beschränkt bleiben und gilt ebenso auch für § 251 StGB.

Das Bild der Rechtsprechung ist also durch Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet. Es ist nicht klar, ob eine subjektive Restriktion auch im Bereich des § 251 StGB vorgenommen werden soll. Außerdem steht das Erfordernis der Beutesicherungsabsicht im offenen Widerspruch zu der genannten Entscheidung des 3. Senats. Im Folgenden soll untersucht werden, ob die vorliegenden Beschlüsse es vermögen, diese Widersprüchlichkeiten aufzuklären. Des Weiteren wird darauf eingegangen werden, ob es im Zuge der subjektiven Restriktion überzeugt, wenn der BGH zur Betonung der finalen Struktur der Raubtatbestände es gleich setzt, ob der Täter zur Beutesicherung oder zur Erlangung weiterer Beute handelt.

II. Auswertung der Judikate

1. Der Beschluss des 5. Senats vom 25.02.2010

Der § 250 II Nr. 1 StGB betreffende Beschluss des 5. Senats [17] bringt nichts wirklich Neues. Vielmehr beschränkt der Senat sich darauf, unter Anwendung der Beendigungsdoktrin deren Voraussetzungen samt der subjektiven Restriktion zu repetieren. Einziger Unterschied zu den vorherigen Entscheidungen ist, dass die Feststellung der fortbestehenden Zueignungsabsicht nicht darauf gestützt wurde, dass der Täter mit Beuteerhaltungsabsicht gehandelt hat. Stattdessen wurde darauf abgehoben¸ dass er mit der qualifizierenden Handlung das Ziel einer weiteren Wegnahme verfolgte. Dieser Aspekt der Entscheidung verdient allerdings in zweierlei Hinsicht eine –teils kritische- Würdigung.

Erstens offenbart er die konsequente Fortführung des Restriktionsansatzes im Rahmen der Beendigungsdoktrin in dem Sinne, wie er vom 5. Senat in seinem Beschluss vom 25.03.2009 proklamiert wird.[18] Noch bis zu jener Entscheidung waren die Restriktionsbemühungen des BGH von einer Konzentration auf das Erfordernis der Beutesicherungsabsicht geprägt. Der Beschluss des Senats vom 01.10.2008 erklärte, die Verwirklichung der Qualifikation nach § 250 II Nr. 1 StGB setze eine derartige Absicht voraus.[19] Auch das Judikat des 3. Senats vom 08.07.2008 nannte zuvor schon dieses Kriterium,[20] und bereits das Urteil des 4. Senats vom 23.08.1968 sprach davon, dass der Täter handeln müsse, um sich den Besitz der Beute zu erhalten.[21]

Von eben dieser Konzentration löste der 5. Senat sich mit seinem Beschluss vom 25.03.2009. Das geschah, indem er als allgemeines Kriterium der Restriktion die fortbestehende Zueignungs-/Bereicherungsabsicht etablierte und gleichzeitig klarstellte, dass er die Beutesicherungsabsicht nur als eine besondere Ausprägung derer betrachtet. Im selben Zuge wurde ferner die Absicht, weitere Beute zu erlangen, als eine ebensolche besondere Ausprägung genannt.[22] Aufgrund der dem Beschluss zu Grunde liegenden Tatsachen konnte der Leipziger Senat nunmehr in diesem Sinne entscheidungserheblich betonen, dass auch die weitere Beuteerlangungsabsicht ein Fall fortbestehender Zueignungsabsicht sein und damit die Feststellung eines dem Verständnis des Senats entsprechenden Finalkonnexes zulassen soll.

Zweitens veranlasst eben genau dieses Verständnis zur Kritik. Zuzustimmen ist dem Senat vom Grundsatz her noch, soweit er sich bemüht, die tatsächlichen Umstände als einheitliches Geschehen zu behandeln und zu würdi-

gen.[23] So ist anerkannt, sukzessive und iterative Tatbestandsverwirklichungen als eine Handlung im juristischen Sinne einzustufen.[24] Hätten im zu Grunde liegenden Fall der Angeklagte und sein Mittäter also mit dem Einsatz des Messers tatsächlich weitere Sachen erbeutet, wäre dies in Bezug auf das § 250 I Nr. 1 StGB erfüllende Vorgeschehen als eine Handlung anzusehen, die Angeklagten daher tatsächlich wegen § 250 II Nr. 1 StGB zu verurteilen gewesen. Denn die Bewertung als juristische Handlungseinheit erfolgt unter Einschluss sämtlicher den Tatbestand qualifizierenden und privilegierenden Abwandlungen.[25]

a. Qualifikation ohne Grunddelikt

Im vorliegenden Fall aber kann eine entsprechende Verurteilung nicht überzeugen. Dies deshalb nicht, weil, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, es sich dabei schließlich um die Annahme einer Qualifikation ohne Grunddelikt und damit ein dogmatisch untragbares Ergebnis handelt.

Dies gründet darin, dass der Senat die finale Struktur der Raubdelikte unangemessen interpretiert. Diese besteht gerade in dem Konnex zwischen der Nötigung und dem Zeitpunkt der mit ihr erstrebten rechtswidrigen Vermögensverschiebung in Form der Gewahrsamserlangung. Deshalb ist es bereits fraglich, ob die der Gewahrsamserlangung nachfolgende Nötigung zum Erhalt der Beute einen derartigen Konnex noch herzustellen vermag.[26] Erscheint damit also das Kriterium der Beutesicherungsabsicht als fragwürdig, ist ihm doch wenigstens noch eine Bindung an das Tatobjekt immanent, welches zuvor durch die final auf seine Erlangung gerichtete Nötigung erbeutet worden ist.

Aber selbst diese Bindung gibt der Senat in der vorliegenden Entscheidung auf und löst sich damit letztlich vollends von dem raubtypischen Finalkonnex. So kann nämlich die Absicht, weitere Beute zu erlangen, niemals Ausdruck einer Zueignungs-/Bereicherungsabsicht bezüglich eines zuvor erlangten Gegenstandes sein. Dies wird deutlich, wenn man den Fall, den der BGH hier zu behandeln hatte, etwas variiert. Man stelle sich vor, die Täter würden sich, etwa mangels genügender Transportutensilien, außer Stande sehen, die bisher erbeuteten Dinge und die weiterhin erhofften wertvolleren Sachen gleichfalls mitzunehmen. In diesem Fall hätten sie sicherlich das Interesse an den bisher unter Realisierung des § 250 I Nr. 1 StGB erbeuteten Gegenständen verloren. Dass damit dann aber auch der auf sie gerichtete Beendigungswille und mit ihm eine fortbestehende Zueignungsabsicht entfallen würde, liegt auf der Hand. Mit anderen Worten läge gar keine Nachtatphase vor, die man Beendigungsphase nennen könnte, da diese ja gerade dadurch konstituiert wird, dass der Täter die intendierte Zueignung weiter zu verwirklichen, eben zu beenden erstrebt.

Rauben die Täter nun die in Aussicht genommenen wertvolleren Sachen und verwirklichen sie dabei den Qualifikationstatbestand des § 250 II Nr. 1 StGB, so erfolgt ihre Bestrafung nach demselben. Denn der Einsatz des gefährlichen Werkzeuges geschah im Rahmen der final auf die Wegnahme fremder beweglicher Sachen gerichteten Nötigung. Diese Strafbarkeit ergäbe sich also von dem vorherigen deliktischen Geschehen bezüglich der wertloseren Gegenstände unabhängig. Das Gesamtgeschehen würde als juristische Handlungseinheit eingestuft und mithin aus § 250 II Nr. 1 StGB verurteilt. Denkt man sich die Abwandlung nun so, dass die Wegnahme der erhofften Sachen wie im tatsächlichen Fall misslänge, könnte der BGH nur wegen versuchten besonders schweren Raubes verurteilen. Eine Annahme einer vollendeten Qualifikation gem. § 250 II Nr. 1 StGB auf Basis der Beendigungsdoktrin wäre ihm mangels geeigneter Nachtatphase verwehrt. Die Verurteilung müsste deshalb wegen vollendeten schweren Raubes gem. § 250 I Nr. 1 StGB in Tateinheit gem. § 52 StGB mit versuchtem besonders schweren Raub gem. §§ 250 II Nr. 1, 22 StGB erfolgen.

Nimmt man diese Gedanken als Hintergrund, offenbart sich der Standpunkt des Senats als äußerst bedenklich. Dies erhellt, wenn man vergegenwärtigt, dass der tatsächlich vom BGH abgeurteilte Fall in seinen strukturell wesentlichen und entscheidungsrelevanten Punkten mit der eben dargelegten Variante übereinstimmt. Der einzige Unterschied ist, dass die Täter ihr Interesse an den bisher erlangten Gegenständen (Telefonkarten etc.) nicht verloren hatten und deren Zueignung materiell beenden wollten. Somit überschnitten sich also die Beendigungsphase hinsichtlich der bereits erbeuteten Sachen und der Versuchsbeginn bezüglich der erhofften weiteren. Allein dieser Umstand vermag allerdings nicht den für eine Verurteilung wegen eines vollendeten besonders schweren Raubes erforderlichen Finalkonnex zu begründen. So wurde die Nötigung ebenso wie in der Variante nämlich gerade nicht in den Dienst der Beendigung bezüglich der bislang erbeuteten Sachen gestellt, sondern die Täter erstrebten nur noch die Erlangung neuer Gegenstände. Damit allerdings befindet sich in beiden Fällen die Nötigung unter Waffeneinsatz sozusagen auf einer finalen Einbahnstraße, da die nunmehr zu erlangen erstrebten Gegenstände die Finalität des Täterhandelns exklusiv binden und damit eine rückwärtige Ausrichtung auf die zuvor erlangten Sachen ausschließen. Denn beide Male kam es zu einer vollständigen Novellierung des Bezugspunktes der beabsichtigten Zueignung, deren Verwirklichung mit der Nötigung bewirkt werden sollte.[27] Ledig-

lich die Gründe dafür sind unterschiedlich. In der Variante fehlt der finale Konnex hinsichtlich der bisherigen Beute, weil die Täter sich die wertloseren Sachen überhaupt nicht mehr zueignen wollten. Im vorliegenden Fall fehlt er, weil die Täter es aufgrund der Gesamtsituation als nicht erforderlich erachteten, die Nötigung zur Verwirklichung der weiterhin erstrebten Zueignung einzusetzen.

Entscheidend für die Feststellung des Finalkonnexes zwischen Nötigung und erstrebter rechtswidriger Vermögensverschiebung kann aber nicht die Frage sein, warum er nicht, sondern, ob er überhaupt vorliegt. Im Vergleich zur Variante kann nur das Hinzutreten der (fortbestehenden) Zueignungsabsicht bezüglich der bisherigen Beute an sich nicht ausreichen, um diese Frage bejahend zu beantworten und daher wegen eines vollendeten besonders schweren Raubes zu verurteilen. Denn allein die Tatsache, dass die Täter sich die Sachen weiterhin zueignen wollen, sagt nichts darüber, ob sie dies auch durch Nötigung zu erreichen streben.

Mithin lässt sich konstatieren, dass in dem hier vorliegenden Fall, den der 5. Senat zu entscheiden hatte, die den Qualifikationstatbestand des § 250 II Nr. 1 StGB erfüllende Nötigungshandlung zu keinem Zeitpunkt final mit einem vollendeten Raub als notwendigem Grundtatbestand verbunden gewesen ist. Denn auf die weitere Zueignung der durch den vollendeten Raub erlangten Sachen war sie einerseits nicht gerichtet. Andererseits gelangte die Wegnahme der Gegenstände, die mit dem Waffeneinsatz erstrebt waren, nicht über das Versuchsstadium hinaus.

Wenn der 5. Senat dennoch im vorliegenden Fall wegen vollendeten besonders schweren Raubes verurteilt, beschwört er das herauf, an dem zu vermeiden ihm gelegen ist: Sachlich nicht gerechtfertigte Zufallsergebnisse. Denn auf der einen Seite behandelt er den abgeurteilten Fall anders, als er auf Grundlage der Beendigungsdoktrin die Variante behandeln müsste. Dass indes gegenüber der Variante allein die hinzugetretene Zueignungsabsicht in der Beendigungsphase eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht zu rechtfertigen vermag, wurde soeben dargelegt. Auf der anderen Seite geht er von einer vollendeten Qualifikation sowohl für den Fall aus, dass der Täter mit Beutesicherungsabsicht handelt oder die weitere Wegnahme gelingt, als auch für den Fall, dass sie misslingt. Wie dargestellt rechtfertigt neben der Beutesicherungsabsicht aber ausschließlich die gelungene Wegnahme weiterer Sachen die qualifizierte Bestrafung, da es im Falle des Misslingens zu jedem Zeitpunkt gerade an einem Finalkonnex hinsichtlich eines (vollendeten) Grunddelikts fehlt.

Daher erschiene eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub gem. § 250 I Nr. 1, 250 II Nr. 1, 22; 52 StGB nicht, wie der 5. Senat meint, als gekünstelt. Vielmehr wäre sie im Gegenteil dazu die strukturell-dogmatisch saubere Lösung.

b. Übereinstimmung mit dem Beschluss des 4. Senats vom 23.02.1999

Dass diese Sichtweise im Übrigen auch aus höchstrichterlicher Warte betrachtet nicht so ganz fernliegend ist, zeigt der Beschluss des 4. Senats vom 23.02.1999[28]. In dem dort zu Grunde liegenden Fall hatten die Angeklagten zunächst vom Opfer im Wege einer räuberischen Erpressung dessen Armbanduhr erlangt. Anschließend hatten sie unter Einsatz eines Messers versucht, diesem Bargeld abzupressen, wozu es schließlich aber nicht kam.

Das LG hatte wegen einer vollendeten schweren räuberischen Erpressung verurteilt. Dies aber bestätigte der 4. Senat nicht und kam stattdessen zu einem dem hier vertretenen entsprechenden Ergebnis.

Zunächst zeigt auch er, die Beachtung der finalen Struktur der Raubdelikte für die Urteilsfindung als elementar zu erachten, indem er feststellt, dass "dem Sachverhalt auch nicht zu entnehmen (ist), dass die Angeklagten durch den späteren Einsatz des Messers zugleich (…) auch die Beendigung der bereits vollendeten räuberischen Erpressung (…) fördern wollten".[29] Vielmehr erfolge die Bedrohung mit dem Messer nur zu dem Zwecke, das Opfer zur Herausgabe von Bargeld zu bewegen.[30] Danach geht der 4. Senat auf das Verhältnis der einzelnen Delikte zueinander ein. Nach der Feststellung, dass die Angeklagten mit dem Messereinsatz gegenüber der vorherigen räuberischen Erpressung eigenwertiges Unrecht verwirklicht haben, gibt er zu erkennen, von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen.[31] Auf dieser Grundlage hebt er das vorinstanzliche Urteil auf und erklärt, sich an der Schuldspruchumstellung auf vollendete räuberische Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung nur dadurch gehindert zu sehen, dass die Frage des Rücktritts geprüft werden müsse.[32]

Auch der 4. Senat sah also eine Verurteilung wegen einer an das bisherige deliktische Geschehen anknüpfenden vollendeten Qualifikation als inadäquat an. Insbesondere die Wendung, die Angeklagten verwirklichten eigenwertiges Unrecht, macht deutlich, dass der Senat das auf das Bargeld bezogene Geschehen von dem zuvor vollendeten Delikt in der Bewertung abkoppelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als betrüblich, dass der 5. Senat im vorliegenden Judikat den Beschluss des 4. Senats gänzlich unerwähnt lässt.

Zusammenfassend lässt sich nach alledem sagen, dass es verfehlt ist, die Absicht, weitere Beute zu erlangen, der Beutesicherungsabsicht gleichzusetzen, um auf Basis der Beendigungsdoktrin einen Finalkonnex hinsichtlich bereits erbeuteter Sachen anzunehmen. So ist zwar die Zielsetzung des Täters, weitere Sachen zu erlangen, Aus-

druck einer Zueignungsabsicht und daher geeignet, einen Finalkonnex herzustellen. Dies kann aber immer nur hinsichtlich noch zu erlangender, nicht dagegen bezüglich bereits erlangter Gegenstände gelten.

Dadurch, dass der 5. Senat gleichwohl entsprechend der hiesigen Entscheidung eine vollendete Qualifikation annehmen will, konterkariert er endlich den eigens von ihm proklamierten Ausgangspunkt, bei der Beendigungsrechtsprechung den finalen Konnex der Raubdelikte zu betonen. So würden auch Nötigungen, die mit den bislang erbeuteten Sachen aus Sicht des Täters gar nichts mehr zu tun haben, genügen, um ihm einen subjektiv finalen Konnex zu attestieren, solange er es nur auf andere Gegenstände abgesehen hat. Letztlich werden so auch Nötigungshandlungen erfasst, die lediglich anlässlich des vollendeten Raubes vorgenommen werden.

2. Der Beschluss des 2. Senats vom 08.04.2010

Auch dieser für die amtliche Sammlung vorgesehene Beschluss[33] ist ein weiterer Stein in dem sich beim BGH entwickelnden Mosaik der Beendigungsrechtsprechung. Ausweislich des Leitsatzes schließt sich der 2. Senat der Beendigungsdoktrin in der Form an, wie sie der 5. Senat in seinem Beschluss vom 25.03.2009 proklamiert. Dementsprechend besagt der Entscheidungstext, dass die Qualifikation gem. § 250 II Nr. 3 lit. b StGB ausgeschlossen ist, wenn der Täter nach Vollendung oder Fehlschlag der Tat nicht mit der Motivation der Beutesicherung handelt.[34]

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Beschluss, weil er eine Antwort auf die eingangs erwähnte Frage birgt, ob die Bestrafung wegen versuchten Raubes/versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge in der Beendigungsphase unabhängig von dem raubspezifischen Finalkonnex, insbesondere bei einer beutelosen Flucht, weiterhin möglich bleiben soll. Wenngleich er auch keine ausdrückliche Antwort liefert, so liegt sie doch in einzelnen Passagen der Entscheidung verschlüsselt.

a. Friktionen mit vormaligen Judikaten des 3. Senats

Anlässlich der konkreten Umstände des Falles bestand für den 2. Senat die Gelegenheit, sich in klärender Weise zu äußern. Dennoch geraten die Ausführungen des Senats sehr knapp, wobei seine Auseinandersetzung mit vormaliger und konträrer höchstrichterlicher Rechtsprechung lückenhaft ist.

Nachdem die versuchte schwere räuberische Erpressung wegen der Verteidigungshandlungen des Opfers fehlgeschlagen war, ging es dem Täter, als er mit seinen anschließenden Schüssen die konkrete Lebensgefährdung des Opfers i.S.d. § 250 II Nr. 3 lit. b StGB herbeiführte, nur noch darum, seine beutelose Flucht zu ermöglichen. Mit der dem hiesigen Beschluss zu Grunde liegenden Situation lag also eine solche vor, die mit derjenigen vergleichbar ist, die der 3. Senat in dem Urteil vom 27.5.1998[35] zu bewerten hatte.[36] Dort fehlte der die Raubdelikte charakterisierende finale Konnex ebenso wie in dem hier gegebenen Sachverhalt. Obwohl der 3. Senat jener Entscheidung einen Leitsatz voranstellte, der sich zu dem hier vom 2. Senat formulierten gegenteilig verhält,[37] erwähnt er in dem vorliegenden Beschluss das Judikat des 3. Senats mit keiner Silbe.

Indes geht er auf das ältere Urteil des 3. Senats vom 15.05.1992[38] ein, in dem es allerdings um einen vollendeten Raub mit Todesfolge ging. Auch dort hatte der 3. Senat wegen § 251 StGB verurteilt, obwohl der Angeklagte die tödlichen Schüsse erst auf der Flucht eingesetzt hatte. Bei der Auseinandersetzung mit jenem Urteil ist der 2. Senat allerdings sehr zurückhaltend und zieht sich im Wesentlichen darauf zurück, festzustellen, der Angeklagte sei durch die Nichterörterung des § 251 StGB nicht beschwert. Deshalb könne dahinstehen, ob an der vormaligen Rechtsprechung festzuhalten sei, soweit "Entscheidungen [39] des Bundesgerichtshofs zu § 251 StGB entnommen werden könnte, dass die Anwendung von § 251 StGB nach Raubvollendung auch dann nicht ausgeschlossen sein soll, wenn der Einsatz nicht mehr der Beutesicherung, sondern nur noch der "bloßen Fluchtsicherung" dient".[40] Soweit sich der Senat dann doch mit dem Urteil auseinandersetzt, geraten seine Ausführungen sehr knapp und leider auch unvollständig, indem sie den dem vorliegenden Beschluss gegenteiligen Charakter des Urteils etwas im Dunkeln lassen. Wenn der Senat feststellt, die Entscheidung des 3. Senats spreche nicht nur von einem Handeln zur bloßen Fluchtsicherung, sondern an anderer Stelle auch von Flucht- und Beutesicherung[41], verhehlt er die damalige klare Absage des 3. Senats an das Finalitätskriterium. So formulierte dieser zur Begründung, weshalb eine Bestrafung aus § 251 StGB allein über § 252 StGB in der Beendigungsphase einer Raubtat nicht ausreichen würde, dass § 251 StGB dann "nur einen Teil der in Betracht kommenden Fälle erfassen würde, da er die Absicht zur Beuteerhaltung voraussetzt und somit bei bloßer Fluchtsicherung nicht eingreifen könnte."[42] Des Weiteren liest man bloß einen Absatz nach der vom 2. Senat zitierten Stelle von Gewaltanwendung seitens des Täters "zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht".[43]

Die Entscheidung verhält sich gegenüber hiesiger also gegensätzlicher, als man es aufgrund der vom Senat getätigten Äußerungen annehmen könnte. Dies aber hätte zumindest eine Stellungnahme in einem obiter dictum gerechtfertigt.

b. Finalkonnex auch bei § 251 StGB erforderlich

So aber ringt der Senat sich zu keiner ausdrücklichen Antwort durch, was die Frage der Anwendbarkeit des § 251 StGB ohne bestehenden Finalkonnex betrifft. Gleichwohl ist eine solche der Entscheidung zwischen den Zeilen zu entnehmen. Diese Antwort lautet, dass auch bezüglich § 251 StGB eine subjektive Restriktion vorzunehmen, dieser in der Beendigungsphase also nur anwendbar ist, sofern der raubspezifische Finalkonnex gewahrt ist. Das ergibt sich aus drei Aspekten.

Erstens erklärt der 2. Senat selbst, dass sich die bisherige Rechtsprechung bezüglich § 251 StGB zu der neuen an der Finalstruktur der Raubdelikte orientierten widersprüchlich verhält. Dass an eben dieser bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden soll, sagt er aber gerade nicht, wenn er feststellt, dass die Frage des Festhaltens im vorliegenden Fall bloß dahinstehen könne.[44] Dass er diese Frage indes bejahen würde, liegt wegen der übrigen Fassung der Entscheidung eher fern.

Denn zweitens ist der ganze Beschluss inklusive Leitsatz wegen des ausdrücklichen Anschlusses an BGHSt 53, 234 ein Bekenntnis dazu, die finale Struktur der Raubdelikte zum entscheidenden Kriterium qualifizierter Bestrafung zu machen. Dazu passt eine Verurteilung gem. § 251 StGB im Falle der beutelosen Flucht allerdings nicht. Stattdessen spricht viel mehr dafür, die Strafbarkeit wegen dieser Qualifikation im Zuge der Beendigungsdoktrin von den gleichen Voraussetzungen abhängig zu machen, wie die Qualifikationen gem. § 250 StGB.[45]

Der dritte und gewichtigste Aspekt des Beschlusses, in dem die Antwort auf die Frage hinsichtlich der Verwirklichung des § 251 StGB im Beendigungsstadium verschlüsselt liegt, ergibt sich daraus, dass das Judikat die Qualifikation des § 250 II Nr. 3 lit. b StGB zum Gegenstand hat. Behandelt diese Norm nämlich die konkrete Gefährdung des Opferlebens, geht es im Vergleich zu § 251 StGB um ein Minus, ein Durchgangsstadium. Nun kann man aber an die schwächere und geringer sanktionierte Form der Rechtsgutsbeeinträchtigung keine engeren Voraussetzungen stellen, als an die intensivere. Daher lässt sich a minore ad maius schließen, dass für die Strafbarkeit aus § 251 StGB erst recht ein dem Finalkonnex genügendes Handeln erforderlich sein muss.

c. Bedeutung des gefahrenspezifischen Zurechnungszusammenhangs

Dass dafür nach oben gemachten Ausführungen im Gegensatz zu der Absicht, bereits erlangte Beute zu sichern, eine in den Dienst einer weiteren Beuteerlangung gestellte Nötigung nicht hinreichen kann, wenn selbige misslingt, liegt auf der Hand.[46] Denn ebenso wie bei § 250 StGB würde man ansonsten jeden Qualifikationserfolg ausreichen lassen, der bloß anlässlich des vollendeten Raubes, nicht aber durch ihn, eintritt. Dies wird bei § 251 StGB wegen des Erfordernisses des gefahrenspezifischen Zurechnungszusammenhangs sogar noch deutlicher. Will man nämlich mit der Beachtung des Finalkonnexes Ernst machen, darf auf Grundlage der Beendigungsdoktrin der für eine Bestrafung wegen eines vollendeten Raubes mit Todesfolge notwendige spezifische Zurechnungszusammenhang nur in zwei Fällen angenommen werden. Zum einen ist eine Annahme möglich, wenn die tödliche Folge während der Erfüllung des Grunddelikts gezeitigt wird, zum anderen, wenn sie nach dessen Vollendung eintritt, die Handlung aber auf den Erhalt der Beute gerichtet ist. Für den Versuch der Erfolgsqualifikation gilt dies entsprechend.

Im Falle des erfolgsqualifizierten Versuchs hingegen darf der Zurechnungszusammenhang entgegen der Entscheidung des 3. Senats vom 25.10.1998[47] nur angenommen werden, wenn der Erfolg durch eine Handlung zur (misslungenen) Erlangung der Beute eingetreten ist. Da nämlich die Gefahrenspezifität der Raubdelikte in der finalisierten Nötigung liegt, würde eine andere Lösung dieser Spezifität nicht gerecht. Denn dann würde man auch Gefahrrealisationen in den Tatbestand einbeziehen, die allgemein fluchtspezifisch oder womöglich spezifisch für die Verwendung einer Waffe, nicht aber für ein Raubdelikt wären.

III. Ausblick

Die Beendigungsrechtsprechung bekommt Konturen. Mit den beiden vorliegenden Entscheidungen hat sich nunmehr zu den zweien in die amtliche Sammlung aufgenommenen Judikaten des 5. Senats im 52. und 53. Band eine dafür vorgesehene Entscheidung des 2. Senats gesellt. Auch diese verfolgt die Linie des 5. Senats weiter, die Beachtung des Finalkonnexes als subjektive Restriktion in den Mittelpunkt der Beendigungsdoktrin zu stellen. Aufgrund der damit etablierten Marschrute darf man davon ausgehen, dass entgegen den beiden Judikaten des 3. Senats [48] eine Verurteilung aus § 251 StGB nicht mehr erfolgen wird, solange nicht der die Raubdelikte prägende finale Konnex gewahrt ist. Da auch der 3. Senat in seinem Beschluss vom 08.07.2008[49] von einem Einsatz zur Beutesicherung spricht[50], besteht die Hoffnung, dass er sich, womöglich unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Spruchpraxis, der Linie des 5. und 2. Senats anschließen wird.

Hat sich damit also ein Punkt im Komplex der Beendigungsdoktrin wohl geklärt, trägt der 5. Senat mit seinem Beschluss erneute Unklarheit in ihn hinein. Auf Grundlage des aktuellen Judikats wäre nämlich auch eine Straf-

barkeit wegen vollendeten Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB möglich, wenn der Täter nach vollendetem Grunddelikt vergebens handelte, um weitere Beute zu erlangen. Ob die übrigen Senate sich allerdings auch diesem Standpunkt anschließen werden, erscheint glücklicherweise aber zumindest fraglich. Denn der 2. Senat hat sich nur mit dem Aspekt der Beutesicherungsabsicht befasst, sich die Absicht weiterer Beuteerlangung betreffend also nicht unbedingt auf die Sichtweise des 5. Senats festgelegt. Und auch der Beschluss des 4. Senats vom 23.02.1999 lässt erahnen, dass er dem 5. Senat in diesem Punkt wohl nicht zustimmen wird.[51]

Mithin darf man also gespannt sein, wie sich die anderen Senate zu dem vom 5. Senat in Anschlag gebrachten Kriterium der Absicht weiterer Beuteerlangung verhalten werden. Es lässt sich also konstatieren, dass über das Ziel (subjektive Restriktion durch Betonung des Finalkonnexes) beim BGH weitgehend Einigkeit besteht. Allein über den genauen Weg muss noch nachgedacht werden. Im Rahmen dieser "Wegfindung" sollte auch erwogen werden, die durch den Ausgangspunkt der Beendigungsdoktrin gezeitigten, oben angesprochenen, Friktionen mit § 252 StGB[52] abzumildern. Ein gangbarer Weg wäre es, entgegen der h.M.[53] den Raubtatbestand für § 252 StGB nicht mehr als taugliche Vortat anzuerkennen und diese Norm im Zuge einer engen Wortlautauslegung nur noch im Nachfeld des § 242 StGB zur Anwendung zu bringen.[54] Dann würde es in der Beendigungsphase keine Überschneidungen mehr zwischen § 249 StGB und § 252 StGB geben. Damit verlören die aus den Wertungen des Letztgenannten gewonnenen Argumente gegen die Beendigungsdoktrin an sich[55] ihren Anspruch auf Geltung.


[1] BGHSt 20, 194, 197; 22, 227, 229; 52, 376= HRRS 2008 Nr. 998; 53, 234, 236= HRRS 2009 Nr. 400.

[2] Vgl. BGHSt 53, 234, 236= HRRS 2009 Nr. 400, Rn. 7 ff.

[3] BGHSt 52, 376= HRRS 2008 Nr. 998; 53, 234= HRRS 2009 Nr. 400.

[4] BGHSt 53, 234= HRRS 2009 Nr. 400.

[5] Waszczynski HRRS 2010, 111 ff.

[6] Auch die h.M. in der Literatur verhält sich demgegenüber ablehnend. Vgl. Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage (2008), § 17a Rn. 20; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 12. Auflage (2010), § 9 Rn. 8; MK-Sander, Band 3 (2003), § 251 Rn. 11.

[7] Waszczynski HRRS 2010, 111, 112 f.; vgl. auch Rengier (Fn. 6), § 9 Rn. 8.

[8] Waszczynski HRRS 2010, 111, 113.

[9] Waszczynski HRRS 2010, 111; so auch Dehne-Niemann ZIS 2009, 376, 378.

[10] Waszczynski HRRS 2010, 111, 112.

[11] Vgl. BGHSt 20, 194, 197; 22, 227; 52, 376= HRRS 2008 Nr. 998; 53, 234= HRRS 2009 Nr. 400; BGH, 3 StR 229/08, Beschluss v. 08.07.2008, HRRS 2008 Nr. 1049.

[12] BGHSt 38, 295 ff.; BGH NStZ 1998, 511 ff.

[13] Vgl. BGH NStZ 1998, 511 ff.

[14] BGH NStZ 1998, 511, 512.

[15] BGHSt 53, 234, 236 f.= HRRS 2009 Nr. 400, Rn. 7 ff.

[16] Vgl. BGHSt 53, 234, 237= HRRS 2009 Nr. 400, Rn. 9. Der Senat stützt diese für sich genommen zutreffende Aussage maßgeblich darauf, dass der Strafrahmen des § 250 II Nr. 3 lit. a StGB im Vergleich zu dem der §§ 224, 226 StGB signifikant erhöht ist. Zu der Kritik an der übrigen unter Heranziehung des § 252 StGB geführten Argumentation vgl. Waszczynski HRRS 2010, 111, 112.

[17] BGH, 5 StR 542/09, Beschluss v. 25.02.2010, HRRS 2010 Nr. 314.

[18] Vgl. BGHSt 53, 234= HRRS 2009 Nr. 400.

[19] BGHSt 52, 376= HRRS 2008 Nr. 998.

[20] BGH, 3 StR 229/08, Beschluss v. 08.07.2008, HRRS 2008 Nr. 1049, Rn. 8.

[21] BGHSt 22, 227.

[22] Ähnlich schon BGHSt 20, 194, 197.

[23] BGH, 5 StR 542/09, Beschluss v. 25.02.2010, HRRS 2010 Nr. 314.

[24] Vgl. Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 39. Auflage (2009), Rn. 759 ff.; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II (2003), § 33 Rn. 10 ff. Dabei geht die Rechtsprechung klassischer Weise von einer natürlichen Handlungseinheit aus, vgl. BGH, 3 StR 387/01, Beschluss v. 18.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. 3 f.= BGH NStZ-RR 2002, 75; BGH, 4 StR 25/99, Beschluss v. 23.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. 11= NStZ 1999, 406. In der Literatur will man dagegen auf eine tatbestandliche Handlungseinheit abstellen, vgl. Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 39. Auflage (2009), Rn. 764 m.w.N.

[25] Wessels/Beulke (Fn. 24), Rn. 763; vgl. ferner Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch-Kommentar, 27. Auflage (2006), § 52 Rn. 23.

[26] Waszczynski HRRS 2010, 111, 112.

[27] Vor diesem Hintergrund zeigt sich die Absicht, weitere Beute zu erlangen, als das Gegenstück zur Beuteerhaltungsabsicht. Letztere finalisiert die Nötigungshandlung hinsichtlich der bereits erlangten Beute und bindet sie somit (einseitig) an das vollendete Grunddelikt. Freilich schließen sich beide Absichten nicht gegenseitig aus. So kann ein und dieselbe Handlung sowohl dem Erhalt der bisherigen als auch der Erlangung weiterer Beute dienen.

[28] BGH, 4 StR 25/99, Beschluss vom 23.02.1999, HRRS-Datenbank= NStZ 1999, 406.

[29] BGH, 4 StR 25/99, Beschluss vom 23.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. 9.

[30] BGH, 4 StR 25/99, Beschluss vom 23.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. 9.

[31] BGH, 4 StR 25/99, Beschluss vom 23.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. 10 und 11.

[32] BGH, 4 StR 25/99, Beschluss vom 23.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. 10; Vgl. dazu auch Baier JA 2000, 12, 14 f.

[33] BGH, 2 StR 17/10, Beschluss v. 08.04.2010, HRRS 2010 Nr. 504.

[34] BGH, 2 StR 17/10, Beschluss v. 08.04.2010, HRRS 2010 Nr. 504, Rn. 8. Zuvor gibt der Senat kurz zu erkennen, dass die von § 250 II Nr. 3 lit. a und § 250 II Nr. 1 abweichende und in § 250 II Nr. 3 lit. b enthaltene Wendung "bei der Tat" einer Anwendung der Beendigungsdoktrin nicht entgegensteht. Vgl. BGH, 2 StR 17/10, Beschluss v. 08.04.2010, HRRS 2010 Nr. 504, Rn. 7.

[35] BGH NStZ 1998, 511, 512. Siehe bereits oben I. 3. Fn. 14.

[36] In damaligem Fall kam das Opfer allerdings tatsächlich zu Tode.

[37] Dort ist zu lesen, die Bestrafung gem. § 252 StGB setze keine finale Verknüpfung mit der Wegnahme voraus.

[38] BGHSt 38, 295 ff.

[39] Die Verwendung der Pluralform verwundert angesichts der eben getätigten Feststellung, dass der Senat sich nur mit einem abweichenden Urteil befasst.

[40] BGH, 2 StR 17/10, Beschluss v. 08.04.2010, HRRS 2010 Nr. 504, Rn. 9.

[41] Das Wort "und" ist im Entscheidungstext unterstrichen.

[42] BGHSt 38, 295, 297.

[43] BGHSt 38, 295, 297.

[44] BGH, 2 StR 17/10, Beschluss v. 08.04.2010, HRRS 2010 Nr. 504, Rn. 9. Siehe auch oben II. 2. a.

[45] Dazu bereits oben I. 3.

[46] Insofern ist beachtlich, dass der Senat in seinem Leitsatz die Motivation der weiteren Wegnahme nicht erwähnt.

[47] BGH NStZ 1998, 511, 512.

[48] BGHSt 38, 295 ff. und BGH NStZ 1998, 511 ff.

[49] BGH, 3 StR 229/08, Beschluss v. 08.07.2008, HRRS 2008 Nr. 1049.

[50] Siehe bereits oben II. 1. und Fn. 20.

[51] Vgl. dazu oben II 1. b.

[52] S.o. I. 2.

[53] Sie geht davon aus, dass wegen des enthaltenen Diebstahlselements auch der Raub taugliche Vortat für § 252 StGB ist. Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage (2010), § 252 Rn. 3 m.w.N.

[54] Ähnliches klingt bei BGHSt 38, 295, 297 an.

[55] Vgl. dazu oben I. 1. und im Einzelnen Waszczynski HRRS 2010, 111, 112 f.