HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2010
11. Jahrgang
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Schrifttum

Günther Jakobs: Norm, Person, Gesellschaft. Vorüberlegungen zu einer Rechtsphilosophie. Dritte, erheblich veränderte Auflage, Duncker & Humblot, 2008, 139 S., 28,00 €.

I. Wie kann das, was wir heute als Recht, genauer, als Rechtsordnung bezeichnen, auf den Begriff gebracht werden und welche Konsequenzen haben die damit einhergehenden Überzeugungen für unser Freiheits- und Sanktionsverständnis? Günther Jakobs hat mit "Norm, Person, Gesellschaft" bereits 1997 versucht, auf diese Frage eine triftige Antwort zu geben (zur anschließenden Debatte vgl. Zabel, Schuldtypisierung als Begriffsanalyse, 2007, S. 334 ff.). Inzwischen ist über ein Jahrzehnt vergangen. Die nunmehr 3. Auflage der Vorüberlegungen zu einer Rechtsphilosophie will nicht nur die gegenwärtigen Entwicklungen nachzeichnen, sondern auch die vormals gewonnenen Einsichten einer kritischen Analyse unterziehen. Das scheint überaus sinnvoll. Denn die Strategien moderner Rechtsgewährleistung, man denke nur an die Neujustierung des zunehmend präventiv orientierten Sicherheitsregimes, aber ebenso an die Diskussion um eine rechtstheoretische Grundlegung der institutionellen Voraussetzungen, geben durchaus Anlass dazu.

II. Jakobs verteidigt auch in der aktuellen Auflage von "Norm, Person und Gesellschaft" die Grundpfeiler seiner Konzeption. Im Mittelpunkt steht die These, dass "menschliche Individuen nicht als solche, also aus eigener Kraft, eine normativ strukturierte Gesellschaft ‚gründen'[können], und sich auf diesem Wege von Individuen zu Personen wandeln". Individualität und Normativität seien vielmehr exklusive Deutungsschemata und beruhten auf einem jeweils eigenständigen Code. Das gelte es, bei der Rede über Normen, Personen und Gesellschaften zu beachten. Absetzen, auch das ist bekannt, will sich Jakobs von vertragstheoretischen Modellen geordneter Sozialität; insbesondere von psychologisierenden Interpretationen des objektiven Idealismus' Hegels. Dementsprechend geht es um Recht als gesellschaftliche Wirklichkeit; Wirklichkeit, die entsteht, wenn die Norm den die Kommunikation leitenden Maßstab abgibt. Diese Wirklichkeit dürfe allerdings nicht als postuliertes oder - wie auch immer - konstruiertes Szenarium verstanden werden. Im Gegenteil, normative Institutionen könnten nur dann im Alltag orientieren, "wenn sie kognitiv untermauert sind; denn der Leib einer Person ist auch Leib eines Individuums, das nun einmal sein Auskommen finden will" (alle Zitate aus dem Vorwort, S. 5 f.). Auch der letzte Punkt ist nicht neu, allerdings versucht Jakobs ihn für seine Argumentation verstärkt fruchtbar zu machen. - Wie in den beiden anderen Auflagen beginnt Jakobs seine Analyse mit einer groben Skizze und einer dezidierten Kritik der traditionellen rechts- und staatsphilosophischen Diskussion. Anhand der Auseinandersetzungen um die zentralen Begriffe, wie Individuum, Subjekt und Person, entwickelt er die damit einhergehenden Problemschwerpunkte. Als Folie dienen hier die Entwürfe eines Hobbes, Spinoza, Rousseau, nicht weniger die von Kant, Fichte und Hegel. Jakobs kommt es ersichtlich darauf an, das Potential, aber auch die Grenzen dieser Ideen- und Begriffsgeschichte offenzulegen. Das Potential sieht er vor allem in der Herausarbeitung und Geltendmachung des Leistungs-Legitimations-Paradigmas (vgl. dazu im Einzelnen Zabel ZStW 120, 68 ff.). Spätestens mit Hobbes werde deutlich, dass die Gewalt habende Macht in einem Gemeinwesen nur dann legitimiert ist, soweit sie die Subistenz- und Organisationsbedingungen des Einzelnen wie der Gesellschaft garantiert (S. 13 ff.). Das betrifft die Ordnung der Gruppe, den Status der Personen sowie die Rechte und Pflichten der handelnden Akteure. Modern sei das insofern, als nunmehr - wenn auch in unterschiedlicher Weise - auf eine säkular verfasste Sollensvorstellung, auf eine Übertragung des Ich in die Allgemeinheit sozialer Institutionen rekurriert werde (S. 41). Problematisch erscheint Jakobs die Begründung dieser Gewährleistungsmatrix. Sie beruht nämlich, so seine These, auf der immanenten Logik und den Strukturen des methodischen Individualismus. Dieser liefe - wie bei Rousseau, Kant oder Fichte - auf eine vertragliche Bindung staatlicher und damit verobjektivierter Gewalt hinaus. Damit aber, so der Einwand, leiden diese Konzeptionen an dem gravierenden Mangel, "dass sie das zu Erzeugende, eine Bindung, bereits zur Erklärung des Erzeugungsvorganges benötigen" (S. 21). Selbst bei Hegel, der, wie Jakobs betont, die Inkonsistenzen dieser Theorien am deutlichsten formuliert hat, ist das Problem nicht gelöst, sondern mit dem Begriff der Anerkennung nur camoufliert (S. 34 ff.). Denn "Anerkennung[kann]nicht allein als wechselbezügliche Leistung zweier (oder mehrerer) Individuen begriffen werden - zwei Schiffe können nicht aneinander ankern -, sondern nur als eine Verbindung von Personen durch eine sie konstituierende Norm - durch einen Ankergrund -, als Zuordnung von Rollen […].".

Der Hinweis auf die konstituierende Norm macht einmal mehr explizit, wo für Jakobs die entscheidende Differenz zu einer heute adäquaten Theorie der Gesellschaft liegt: Sie liegt in der exponierten Norm. Sie ist es, die - wie bereits erwähnt - den Maßstab praktischer Kommunikation darstellt, die also, mit anderen Worten, das leitende Interpretationsmuster für das Verhalten von Personen liefert (S. 50 ff.). Auch damit befindet sich Jakobs auf der Linie der Vorausgaben. D.h. Erst im Rahmen dieses Deu-

tungsmusters werden die individuellen, subjektiven und personalen Handlungsschemata (Lust/ Unlust; Pflicht/ Willkür; Sollen/ Freiraum) wirklich, wobei eine funktionierende Gesellschaft nur als personale zu begreifen ist. Insofern geht es hier um Strategien normativer Verständigung, mit der Konsequenz, dass die Person selbst für Normbefolgungsbereitschaft zu sorgen hat, Normbrüche also zu ihren Lasten gehen (S. 66 ff.). Präziser als in der Vorauflagen diskutiert Jakobs den Zusammenhang von Person und Leib, von normativer und kognitiver Lage. Hatte er zuvor schon betont, dass das Schema von Sollen und Freiraum dasjenige von Lust und Unlust nicht außer Kraft setzt, Individuen also auch in der Ordnung der Personen im Großen und Ganzen ihr Auskommen finden müssen, so wird dieses Orientierungsprogramm nun dezidiert im Kontext der Zwangs-, Zurechnungs- und Strafbegründung reformuliert (S. 80 ff.). Ausschlaggebend ist dabei, dass die kognitive Reaktion ("Vorsorge") auf ein normwidriges Verhalten zu einer Veränderung des Personenstatus führt. Genauer: Der Zwingende vertraut nicht mehr auf die Wirklichkeit der Personalität. Dementsprechend wird die Person zwangsweise den Regeln der Natur unterworfen, und "deshalb depersonalisiert sich selbst, wer durch sein zurechenbares Verhalten Zwang erforderlich macht" (S. 134). Für Jakobs kann dieser Konnex sogar zu einer "Selbst-Depersonalisierung" führen, nämlich dann, wenn sich ein Akteur "voraussichtlich dauerhaft außerhalb der Normenordnung bewegt". Eine moderne Gesellschaft müsse in Fällen eines sich drastisch aufdrängenden Verdachts - etwa im Wege der Sicherungsverwahrung - vorbeugen, schon um die notwendigen Rechtsschutzgarantien aufrechterhalten zu können (S. 83 f.). Auf die Spitze getrieben werde das Problem der Schadensabwendung durch die "Zwangs-Entpersonalisierung". Die damit angesprochene Opferpflicht individualisierter Personen ist für Jakobs keineswegs abstrakt zu gewinnen. "Was verlangt werden kann, hängt von der normativen Verfassung der Gruppe ab, und zwar nicht von einer postulierten, nur ausgedachten, sondern von der wirklich orientierenden." Insoweit könne das Opfer durchaus gezwungen werden. "Die Gruppe", so Jakobs weiter, "entpersonalisiert dann zum Vorteil vieler oder sogar zu ihrem Erhalt einige Personen zwangsweise: Ausnahmezustand." (S. 86). - Dieses Synallagma von (normwidrigen) Verhalten und (vorbeugendem) Zwang konkretisiert Jakobs in seinem Zurechnungsmodell (S. 88 ff.). Abgeschichtet wird zunächst die so genannte Erfolgs- und Sippenhaftung von der Schuldzurechnung. Die Entscheidungen für letztere soll als Plädoyer für eine Gesellschaftsform verstanden werden, die eben nur motivierbares Verhalten, folglich die Selbststeuerung von Personen, in den Mittelpunkt der normativen Verständigung rückt und damit deren "Vergeistigung" - d.h. die Vergeistigung des Bandes - behauptet. Tadelnde Zurechnung erfolgt schließlich, wenn die Wirklichkeit der Person fehlt, d.h. die Bindung an den Trieb oder der Mangel an Vernunft überwiegt. "Insoweit wird nur einer formellen Person zugerechnet, ‚formell' im Sinn eines zur Person geeigneten, aber nun einmal nicht realisierten Wesens[…]." (S. 90). Die weiteren Erörterungen zu den Aspekten von Schuld und Zumutbarkeit knüpfen im Wesentlichen an die Vorauflagen an. Jakobs Argumentation kennt zwei Perspektiven. Der Blick auf das "individuelle Auskommen" will verdeutlichen, dass Normbefolgung grundsätzlich erwartet, Normbruch also geahndet werden muss, dass der Zugriff auf den Einzelnen aber dort problematisch ist, wo er den Kern des individuell Zumutbaren attackiert. (S. 99 ff.). Der Verweis auf den "Bestand der Ordnung" stellt jedoch klar, dass damit nicht jede (existentielle) Gefahr gemeint sein kann. Entscheidend sei vielmehr, dass die Bedürfnisse des Individuums die Sozialität der Ordnung nicht untergraben. Eine Schuldzurechung ist also dann ausgeschlossen, wenn die Wirklichkeit der Norm mit dem Ansinnen des Akteurs verträglich ist (S. 107, 134). Steht jedoch diese Wirklichkeit in Streit, so muss die Sanktion den Geltungsvorrang der Norm behaupten. Denn "eine Normwidrigkeit", so Jakobs, "schafft eine im wörtlichen Sinn zweideutige Situation: Formell geht es um Gesellschaft, aber deren Grenzen werden neu gezogen; wo es nach dem gesellschaftlichen Schema um Sollen geht, beansprucht der Handelnde Freiraum.[…]Das normwidrige Verhalten stört also die Orientierung." (S. 109). Die Sanktion marginalisiert die Tat.

Während Jakobs in den Vorauflagen den normativ-institutionellen Aspekt in den Vordergrund gestellt hat und insofern auf den symbolischen Gehalt von Tat und Strafe im System des Rechts abhebt (dort S. 103 ff.), tritt nun in der aktuellen Auflage die Frage nach den Restitutionsstrategien gleichberechtigt hinzu. Mit der Rede vom "Strafschmerz" (S. 113 ff.) soll betont werden, dass es bei der Strafe, neben dem kommunikativen, zugleich um einen "stummen Realakt" ginge. Letzterer diene vor allem der kognitiven Untermauerung normkonformer Erwartungen. "Der Strafschmerz hebt die Gefahr der Erosion auf; seine Legitimation gründet demgemäß auf im Synallagma von Verhaltensfreiheit und Folgenverantwortung. Der Normbrecher", so Jakobs weiter, "hat seinen Freiraum überschritten und soll für die Folgen einstehen - Schadensersatz." (S. 114). Dieses Modell der Erhaltung normativer Wirklichkeit kennzeichnet Jakobs als Form der Strafhaftung, die sich ausschließlich auf den Ausgleich des Schadens beschränkt. Es gehe also nicht darum den Täter von weiteren Taten abzuhalten, als vielmehr darum, den geschehenen Normbruch "als nach allgemeinen Verständnis missglücktes Unternehmen" darzustellen (S. 114 f.). Anders sei freilich zu verfahren, wenn es sich bei dem Täter um kein Gruppenmitglied handelt. Da nur Gruppenmitglieder die normative Identität der Gesellschaft in Frage stellen können, komme auch nur ihnen gegenüber das vorgestellte Modell von Normbruch und Strafe in Betracht. Erfolgt eine Störung durch Externe "so wird diese[…] kognitiv erledigt, was heißt, der Gegner werde an seinen Unternehmungen gehindert, wobei es eine reine Zweckmäßigkeitsfrage ist, ob man ihn vernichtet oder sich mit ihm arrangiert" (S. 116). Hier findet sich das von Jakobs in den letzten Jahren häufig traktierte und ebenso ausgiebig diskutierte Problem des Feindstrafrechts kompakt reformuliert. Besonders markante Wendungen wurden erkennbar verschliffen, in der Sache aber, das wird beim Lesen der Passagen deutlich, ist Jakobs' Standpunkt derselbe geblieben.

III. Wenn es - wie Hegel treffsicher formuliert - die Aufgabe der Philosophie ist, ihre Zeit in Gedanken zu erfassen, so kann für eine Rechtsphilosophie nichts anderes gelten. Jakobs hat sich dieses Motto ersichtlich auf die Fahnen geschrieben. Auch die dritte Auflage von "Norm, Person, Gesellschaft" will, daran gibt es gar keinen Zwei-

fel, weder eine utopische noch faktenorientierte Theorie, dafür umso mehr eine konkrete Aussage über eine erfahrbar praktische und insofern wirkliche Gesellschaft sein. Ausgeschlossen sind damit metaphysische Konzepte wie auch rein positivistische Begründungsformen. Aber sind damit Norm, Person und Gesellschaft oder eben das, was wir unter sozialer Ordnung verstehen, auf den Begriff gebracht?

Zunächst: Einleuchtend ist und bleibt die Kritik des Kontraktualismus. Der Ausgang vom Individuum kann kein hinreichendes Argument für den Übergang vom einzelnen Akteur zur Person als Adressat von Rechten und Pflichten erzeugen. Abgesehen davon, dass es nicht in der Hand des Einzelnen liegen kann, sich aus den gesellschaftlichen Zusammenhängen zu lösen, werden hier rechtliche Strukturen vorausgesetzt, die doch durch den (Gesellschafts-)Vertrag erst generiert werden sollen. Jakobs dagegen wählt den Weg über die Norm. Nur sie könne die verbindlichen Standards rechtlicher Verständigung garantieren. Die Anknüpfung an Hobbes, die Anleihen bei Kelsen und Luhmann (um nur einige zu nennen) machen gleichermaßen deutlich, dass Jakobs weder die Methode noch die Semantik der immer noch einflussreichen Bewusstseinsphilosophie übernehmen will. Das erklärt auch seine neuerlichen Absetzbewegungen gegenüber Hegel. Doch hat die so bestimmte Position ihren Preis. Denn die Norm als zentrales Deutungsschema hat nun sämtliche Erklärungs- und Begründungslasten zu tragen. Das gilt umso mehr, als mit ihr das gesamte Spektrum praktisch personaler Kommunikation - also Lebenswelt und Rechtswelt - in den Blick genommen werden soll. Jakobs sieht darin kein Problem. Schließlich korrespondiere der normativen Erwartung immer schon die kognitive Untermauerung derselben. Aber das ist - was die Tiefenstrukturen gemeinschaftlichen Handelns und Urteilens angeht - wenig aussagekräftig. Die Kopplung des Kognitiven an das Normative, die Jakobs gerade in der aktuellen Auflage verstärkt betreibt, bezieht sich allein auf die Deutung eines Geschehens und die (Selbst-)Darstellung der Akteure. Das kann man als Passepartout sozialer Verständigung durchgehen lassen, indes, die Praxis des Gebens und Nehmens von Gründen, des Aushandelns verbindlicher Standards, bleibt damit wesentlich unterbelichtet oder - der üblichen Semantik entsprechend - in den Bereich systemischer Umwelt verwiesen. Personen im (Rechts-) System lassen sich aber, anders als Jakobs glauben machen möchte, nicht allein über eine Norm als "äußeres Ereignis" konstruieren. Das sieht wohl auch Jakobs, wenn er mit Klauseln wie dem "individuellen Auskommen" Einbruchsstellen schafft, um die strikte Trennung von normativer Konstruktion und vernünftiger Selbstorientierung zu unterlaufen. Nun heißt das keineswegs, dass man auf einen metaphysischen Begriff der Person, der Würde oder des Rechts zurückgreifen müsste. Im Gegenteil, die Norm ist nur dann und insoweit als verpflichtendes Ereignis darstellbar, als sie zugleich in der Vollzugsperspektive der Akteure begründet und zur Geltung gebracht wird. Letztlich beruht auch die Funktionsfähigkeit der modernen Gesellschaft auf diesem Prinzip, denn sie hat die praktisch-performative Bestätigung der handlungsleitenden Institutionen zur notwendigen Voraussetzung. In diesem Sinne ist auch Jakobs' Konzept des Strafrechts zu ergänzen: Die Tat manifestiert nicht nur die Verletzung einer wie auch immer oktroyierten Normorientierung, sondern ist Ausdruck eines in seiner Norminterpretation falsch verstandenen Personenseins. Die Strafe hat genau darauf zu reagieren, nämlich als Restitution einer Norm, die aus dem gemeinschaftlichen Projekt institutionellen Zusammenlebens hervorgegangen und ihm insoweit eingeschrieben ist. - Dass damit die aktuellen Probleme des Strafrechts und einer modernen Gesellschaft nicht enden, hat Jakobs ebenso scharfsinnig wie kontrovers herausgearbeitet. Unabhängig davon, wie man sich hier zu einzelnen Thesen und Argumenten verhält, haben gerade seine Vorüberlegungen die (Straf-)Rechtswissenschaft daran erinnert, dass das Geschäft eines Wissenschaftlers nicht zuletzt darin besteht, sich der Grundlagen seines Fachs und der Legitimität seines Gegenstandes zu versichern. Das, so kann man festhalten, ist ihm einmal mehr gelungen.

Akademischer Rat Dr. Benno Zabel, B.A., Univ. Leipzig