HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2009
10. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Ein Plädoyer für die Transparenz bei der Pflichtverteidigerbeiordnung

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Jochen Thielmann, Wuppertal

Die Pflichtverteidigerbeiordnung ist diejenige Handlung, durch die ein Richter den vermeintlich größten Einfluss auf einen anstehenden Prozess nehmen kann. Die Bestimmung des Verteidigers kann helfen, den Lauf des Verfahrens in die eine oder andere Richtung zu lenken, je nachdem ob ein engagierter oder ein konfliktscheuer Rechtsanwalt ausgewählt wird. Auswahlkriterien enthält das Gesetz dabei nicht; ein Richter handelt ermessensfehlerfrei, wenn er einen Anwalt auswählt, der die Gewähr für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung bietet.[1] Unter "sachgerecht und ordnungsgemäß" ist aber alles bis zur untersten Grenze der Minimalstandards zu verstehen. In diesem Bereich wird sehr viel im Verborgenen gearbeitet, was einer rechtsstaatlichen Justiz nicht gut zu Gesicht steht.[2] Nicht selten treibt die Beiordnung des altbekannten und -bewährten Rechtsanwalts wilde Blüten, die nur dann zum Vorschein kommen, wenn sich ein außen stehender Rechtsanwalt zufällig in die Akte verirrt, der nicht in das System eingeweiht ist und nur mit ungläubigen Staunen zur Kenntnis nehmen kann, was sich hinter den Kulissen bisweilen für Abgründe auftun. Zwei Beispiele seien im Folgenden näher erläutert.

1. In einem Kaufhaus werden zwei Rumäninnen beim Stehlen erwischt, wobei nicht weit entfernt zwei dazugehörige Männer stehen. Obwohl niemand gesehen hat, dass die Männer etwas Strafbares getan haben, werden alle vier wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft arbeitet schnell und klagt innerhalb von zehn Tagen an. Dann passiert an einem einzigen Tag mehr, als in manchen Verfahren in einem halben Jahr. Zunächst kommt es zu einem Gespräch zwischen der Jugendrichterin - eine der Frauen ist unter 18 Jahre alt - und der Staatsanwältin, in deren Folge die Staatsanwältin die Anklage bezüglich der beiden Männer zurücknimmt und sogleich Strafbefehle beantragt (jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung). Weiterhin wird die Aufhebung der Haftbefehle bzgl. der Männer beantragt. Am gleichen Tag werden diese Strafbefehle erlassen und den nicht der deutschen Sprache kundigen Männern zugleich mit dem Entlassungsschein an der JVA-Tür ausgehändigt. Während sich einer der Männer in der JVA um einen Anwalt bemüht hatte, ordnet die Richterin dem anderen für das Strafbefehlsverfahren gem. § 408b StPO einen Anwalt bei, der im Gerichtsbezirk als "ständiger" Pflichtverteidiger bekannt ist. Die Richterin unterlässt es sodann, ihm den Strafbefehl und die Akte zukommen zu lassen. Eine weitere Verfügung vom gleichen Tag betrifft die beiden Frauen, denen die Anklage übersetzt und zugestellt wird mit dem Hinweis, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ihnen zwei - namentlich benannte - Rechtsanwälte beigeordnet werden, wenn sie nicht andere nennen. Der Name des einen in diesem Schreiben genannten Rechtsanwalts ist identisch mit dem zuvor im Strafbefehlsverfahren beigeordneten Advokaten. Da sich in der Folge für diese Angeschuldigte eine Wahlverteidigerin bestellt, fällt dieses Vorgehen der Richterin nicht weiter auf. Die andere vom Gericht beigeordnete Rechtsanwältin, die ebenfalls sehr gern beigeordnet wird, trifft sich mit ihrer Mandantin zum ersten Mal über einen Monat nach der Beiordnung unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung im Gerichtsgewahrsam und zeigt sich danach gegenüber ihren Kollegen überrascht, dass ihre Mandantin ihr gegenüber unfreundlich und ungehalten gewesen sei.

Das bedeutet im Klartext, dass

·           die Richterin ein und denselben Rechtsanwalt in ein und demselben Verfahren zwei unterschiedlichen Beschuldigten beiordnen wollte, einmal für das Strafbefehlsverfahren, das im Falle eines nicht erfolgten Einspruchs spätestens nach zwei Wochen erledigt gewesen wäre, und einmal für das Hauptverfahren.

·           die beigeordnete Verteidigerin es nicht für nötig hielt, ihre minderjährige, nicht der deutschen Sprache mächtige und inhaftierte Mandantin innerhalb eines ganzen Monats auch nur einmal in der JVA zu besuchen.

Dieser Fall zeigt das ganze Dilemma der "professionellen Pflichtverteidigung". Es ergibt sich zwar aus der Akte nicht, ob die Richterin bewusst zweimal auf "ihren" Pflichtverteidiger setzen wollte oder ob sie unabsichtlich seinen Namen ein zweites Mal niedergeschrieben hat. Beide Alternativen sind jedoch nicht akzeptabel. Die Richterin hätte allenfalls dann ein zweites Mal beiordnen können, wenn kein Einspruch gegen "ihren" Strafbefehl erfolgt. Der Umstand, dass der der deutschen Sprache nicht mächtige Beschuldigte den deutschen Strafbefehl in

die Hand gedrückt bekam und gleichzeitig der beigeordnete Anwalt nicht einmal darüber informiert wurde, könnte für Absicht sprechen. Wenn sie in Gedanken versunken seinen Namen auch für die zweite Beiordnung verwendet hatte, zeigt dies den Automatismus, mit dem sie diesen Anwalt offenbar als Pflichtverteidiger bestellt.

Was die stets beigeordnete Verteidigerin betrifft, so zeigt ihr Verhalten, dass der Mandant nicht an erster Stelle steht und sie sich anscheinend ganz sicher sein kann, auch weiterhin Beiordnungen zu bekommen. Da scheint es auch keine Rolle zu spielen, dass ein solches Verhalten selbst nach der Rechtsprechung mittlerweile eine grobe Pflichtverletzung darstellt, die die Mindeststandards der Verteidigung unterschreitet und die Entpflichtung rechtfertigt.[3] Schließlich stört es scheinbar keinen, wenn eine minderjährige Rumänin auch mal insgesamt zwei Monate ohne Anwaltsbesuch in einem deutschen Gefängnis sitzen muss. Das fehlende Unrechtsbewusstsein zeigt sich daran, dass die Rechtsanwältin sogar öffentlich ihr Unverständnis äußert, dass die Angeklagte nicht gut auf sie zu sprechen war. Die Richterin hätte im Nachhinein auch erkennen können, dass eben kein JVA-Besuch stattgefunden hat, weil die Anwältin einen solchen in ihrer Pflichtverteidigerabrechnung auch nicht aufgeführt hatte.

2. Im Strafbefehlsverfahren wird ein sehr erfahrener Rechtsanwalt, der laut Internetseite der Kanzlei auf den Gebieten Baurecht, Immobilienrecht, Erbrecht und Verwaltungsrecht zu Hause ist, gem. § 408 b StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Eine Anhörung des Beschuldigten hierzu erfolgte - wie nach dem Standardkommentar der Strafprozessordnung auch zutreffend[4] - nicht. Es machte somit keinen Eindruck bei Gericht, als sich kurz darauf der vom Beschuldigten gewählte Verteidiger bestellte und trotz des Wissens um die geringe Erfolgsaussicht Pflichtverteidigerwechsel beantragte. Am gleichen Tag erhielt das Gericht nämlich auch einen Schriftsatz von der Kanzlei des beigeordneten Verteidigers. Darin "bestellte" sich der Sohn des Pflichtverteidigers - seines Zeichens Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht, laut Internetseite aber auch im Strafrecht aktiv - für den Beschuldigten, ohne eine Vollmacht vorzulegen oder auch nur zu behaupten, bevollmächtigt zu sein. Nach der Bestellung heißt es im Schriftsatz fettgedruckt wie folgt:

"Gemäß Gerichtsbeschluss vom 16.07.2009 wurde der Vater des Unterzeichners, Herr Rechtsanwalt H.H., als Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt und sich die Beiordnung per Beschluss auf den Unterzeichner beziehen sollte. Insofern bitte ich höflich darum, den Angeklagten dem Unterzeichner als Pflichtverteidiger beizuordnen und den früheren Beschluss vom 16.07.2009 aufzuheben."[5]

Sodann legte der Sohn Einspruch gegen den Strafbefehl ein und bat um Akteneinsicht. Knapp zwei Wochen später entpflichtete das Amtsgericht den Vater, um antragsgemäß den Sohn als Pflichtverteidiger beizuordnen, und teilte dem Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom selben Tag mit, dass "der beigeordnete Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H." Einspruch eingelegt habe und damit seine Tätigkeit beendet sei.

Dies bedeutet im Klartext, dass

·           der Vater trotz Beiordnungsbeschluss nicht tätig geworden ist und statt dessen die Sache ohne Ermächtigung und Entbindung von der Schweigepflicht an seinen Sohn weitergegeben hat;

·           der Sohn sich ohne Bevollmächtigung als Verteidiger bestellt, einen Irrtum bei Gericht angemahnt und einen unwirksamen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat;

·           die Richterin per Beschluss den so handelnden Sohn im Nachhinein zum Pflichtverteidiger bestellt hat, obwohl ein bevollmächtigter Wahlverteidiger denselben Antrag gestellt hatte, und gegenüber dem Wahlverteidiger zu erkennen gegeben hat, dass sie den unwirksamen Einspruch gegen den Strafbefehl akzeptiert.

Keiner der handelnden Personen hat sich richtig verhalten. Zumindest berufsrechtliche Verfehlungen sind beiden Anwälten vorzuwerfen, während die Richterin völlig ohne Rechtsgrundlage einen Beiordnungsbeschluss ändert. Zwar kann das Verhalten des Vaters als grobe Pflichtverletzung angesehen werden und zum Widerruf der Beiordnung führen,[6] aber das Verhalten des Sohnes widerspricht eigentlich einer Beiordnung, zumal sich noch ein Wahlverteidiger gemeldet und um Beiordnung im Namen des Beschuldigten ersucht hat. Der gesamte Sachverhalt ist eigentlich nur dann erklärlich, wenn es schon seit langer Zeit die Praxis der Amtsrichterin ist, den Sohn beizuordnen und diesmal aus unbekannten Gründen - vielleicht eine nicht informierte Vertreterin in der Geschäftsstelle - etwas schief gelaufen ist und der Vater beigeordnet wurde. Angesichts der Tatsache, dass keiner aus der Familie in erster Linie Strafsachen bearbeitet, wäre schon dieser Umstand bezeichnend für die Praxis der Beiordnung, die sich nicht selten auf Rechtsanwälte konzentriert, die mit Strafrecht ansonsten nicht allzu viel zu tun haben. Der weitere Ablauf zeigt, dass in diesem Bereich "gemauschelt" wird, ohne dass die beteiligten Personen offenbar wissen, was sie tun. Anders ist diese Vorgehensweise nicht zu erklären. Auch hier die Devise: Solange sich keiner beschwert, ist das alles schon in Ordnung

3. Die beiden Sachverhalte zeigen beispielhaft, dass sich endlich etwas tun sollte im Bereich der Pflichtverteidigerberstellung.

- Es sollte erforderlich sein, in erster Linie diejenigen Rechtsanwälte beizuordnen, die sich hauptsächlich mit Strafrecht befassen, denn nur das garantiert eine vernünftige Vertretung desjenigen Beschuldigten, der in dieser Phase auf die Fürsorgepflicht des Richters angewiesen ist. Die große Gefahr der "Schlechtverteidigung" würde dadurch zumindest minimiert, wenn auch natürlich nicht völlig ausgeschlossen. Je schwerer der Vorwurf, desto erfahrener sollte der Verteidiger sein, so dass für Verbrechensvorwürfe in erster Linie Fachanwälte für Strafrecht ausgesucht werden sollten. Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits zu diesem Punkt ausgeführt hat, dass es keinen Rechtssatz gibt, wonach grundsätzlich oder zumindest in Kapitalstrafsachen nur ein Fachanwalt für Strafrecht als Verteidiger bestellt werden könnte und auch keine forensische Erfahrung bestehe, wonach deshalb, weil ein Rechtsanwalt kein Fachanwalt für Strafrecht ist, regelmäßig zu erwarten sei, dass eine von ihm geführte Verteidigung weniger sachgerecht wäre.[7] Dies ist natürlich insofern richtig, als dass ein überarbeiteter, müder, desillusionierter oder einfach nur fauler Fachanwalt - auch das alles soll es geben - oftmals weniger für eine Verteidigung geeignet ist als ein engagierter, interessierter und mit viel Zeit ausgestatteter Berufsanfänger. Allerdings würde durch eine Beiordnung von erwiesenen Spezialisten in Kapital- oder Staatsschutzsachen das Risiko eines Fehlgriffs wesentlich verringert.[8] Dabei ist das Problem in der Praxis nicht die Beiordnung von unbekannt ungeeigneten, sondern von bekannt ungeeigneten Rechtsanwälten, zu denen aus bestimmtem Grund eine besondere Nähebeziehung besteht und deren rechtliche Zurückhaltung dem Richter nicht als störend auffällt.

- Womit wir beim zweiten Punkt wären: "Alte Seilschaften" zwischen Richtern und Rechtsanwälten sollten verhindert werden, selbst wenn sie erfahrene und engagierte Strafverteidiger betreffen. Zu große Nähe zwischen Gericht und Verteidiger kann entweder für den Beschuldigten Probleme bringen - wenn sich der Verteidiger duckt - oder für den Rechtsstaat - wenn sich der Richter duckt. Dass bedeutet natürlich nicht, dass ein Richter einen ihm bekannten engagierten Strafverteidiger nicht für eine bestimmte Sache ansprechen darf, wenn er ihn für geeignet hält. Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist dies schließlich der einzige Weg, dass ein Beschuldigter einen geeigneten Anwalt erhält. Aber eine "ständige Vertretung" eines bestimmten Anwalts bei einer bestimmten Strafkammer ist nicht angemessen. Auch wenn es menschlich verständlich ist, dass man als Richter lieber einen ebenso fröhlichen wie juristisch zurückhaltenden Kumpeltyp in der Hauptverhandlung neben dem Angeklagten sitzen hat, so gebietet es die Rechtsordnung, dass lieber der um das Recht kämpfende Unsympath ausgewählt wird. Diese Entscheidung trifft ein Vorsitzender jedoch ganz allein in seinem stillen Kämmerlein.

- Womit wir beim dritten und letzten Punkt wären: Die Beiordnungspraxis der Richter sollte endlich von der dunklen Kammer ins helle Licht der Rechtsstaatlichkeit geholt werden. Immer dann, wenn gerichtliche Entscheidung hinter verschlossenen Türen und nicht überprüfbar gefällt werden, ist dies dem Ansehen der Justiz abträglich. Die Idee von einer für alle Anwälte mit nachgewiesener Qualifikation zugänglichen "Liste von Pflichtverteidigern", die bei den Gerichten vorliegt und nach der die Verteidiger ohne Zutun des für das Hauptverfahren zuständigen Richters beigeordnet werden, gibt es schon sehr lange,[9] ohne dass sich in dieser Hinsicht etwas bewegt hätte. Wenn aber schon nicht dieser Weg der Abkopplung der Beiordnung von den persönlichen Präferenzen der Vorsitzenden Richter beschritten wird, so ist zumindest notwendig, die Gerichte zu verpflichten, in jährlichen Statistiken mitzuteilen, welche Anwälte von den Richtern in den Fällen beigeordnet worden sind, in denen ein Beschuldigter eben keinen ausdrücklichen Wunsch äußert, einen bestimmten Anwalt zu bekommen. Nur in diesem Bereich besteht noch das Auswahlrecht des Richters gem. § 142 StPO und deshalb ist nur dieser Bereich interessant. Eine Veröffentlichung dieser Informationen führt in keiner Weise zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit der Vorsitzenden, sondern hilft auch in diesem Bereich, mehr Transparenz zu gewähren. Eine solche Transparenz ist dringend notwendig und sollte dazu führen, dass sich sowohl das Problem der "Unterqualifizierung von Pflichtverteidigern" als auch das Problem der "Seilschaften" in Zukunft verringert. Nach und nach würden böse Bezeichnungen wie "Verteidigung zweiter Klasse",[10] "Beiordnungsprostitution"[11] oder "Verteidiger mit eingebautem Rechtsmittelverzicht"[12] aus dem juristischen Wortschatz gestrichen werden. Dies ist gerade im Hinblick auf die Gesetzesänderung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO mit einer zwingenden Beiordnung in jedem Fall einer vollstreckten Untersuchungshaft unbedingt erforderlich. Entsprechendes Engagement der Strafverteidigervereinigungen (u.a. Hamburg und Nordrhein-Westfalen) mit Veranstaltungen bzw. Forderungsaufstellungen[13] zeigt, dass der unbefriedigende Ist-Zustand nicht länger akzeptiert wird und jetzt der richtige Zeitpunkt ist, um nach den langen Jahren des Stillstands etwas zu verändern.


[1] Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage (2008), § 142 Rn.3.

[2] Vgl. zu dieser Thematik Thielmann, "Die Auswahl des Pflichtverteidigers", StraFo 2006, 258 f.

[3] Vgl. OLG Köln StraFo 2007, 157; BGH NStZ 2009, 463.

[4] Meyer-Goßner (Fn. 1) § 408 b Rn.4.

[5] Es hieß tatsächlich "den Angeklagten dem Unterzeichner". Dieser grammatikalische Lapsus hat jedoch - wenn man genauer darüber nachdenkt - mehr als ein Körnchen Wahrheit in sich, denn oftmals geht es eben nicht in erster Linie darum, dem Beschuldigten einen Anwalt beizuordnen, sondern darum den Anwalt mit einem Mandat zu unterstützen.

[6] Vgl. Meyer-Goßner, (o.Fn.1) § 143 Rn.4.

[7] BGH NStZ 2008, 231 (= HRRS 2007 Nr. 967).

[8] Ähnlich: Gaede, "Schlechtverteidigung - Tabus und Präklusionen zum Schutz vor dem Recht auf wirksame Verteidigung?", HRRS 2007, 402 (413).

[9] Vgl. nur Schlothauer, "Die Auswahl des Pflichtverteidigers", StV 1981, 443ff.; Thielmann (Fn. 2) StrafFo 2006, 362; eine Änderung für "wünschenswert" hält auch Mehle, "Zeitpunkt und Umfang der Pflichtverteidigerbestellung", NJW 2007, 969, 974.

[10] Leipold "Die Pflichtverteidigung - Verteidigung 2. Klasse?" in AnwBl 2004, 683ff.

[11] Hilbers/Lam. StraFo 2005, 70, 71.

[12] Ein Ausdruck von Sarstedt, zitiert nach Müller, "Pflichtverteidiger - Verteidiger wessen Vertrauens?, StV 1981, 570

[13] Vgl. z.B. den Beitrag "Zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern ab dem 1. Januar 2010" auf der Homepage der Strafverteidigervereinigung Nordrhein-Westfalen (http://www.strafverteidigervereinigung-nrw.de/index.php?article_id=34).