HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2008
9. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

838. BGH 2 StR 86/08 - Beschluss vom 6. August 2008

Metamphetamin (nicht geringe Menge); Anfragebeschluss.

§ 132 GVG; § 29a BtMG

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass bei Metamphetamin die nicht geringe Menge bei fünf Gramm Metamphetamin-Base beginnt.


Entscheidung

873. BGH 4 StR 232/08 - Beschluss vom 29. Juli 2008 (LG Schwerin)

Beihilfe zur Untreue (mangelnder Beleg der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnisse des Gehilfen; bedingter Vorsatz; fortbestehende Vermögensbetreuungspflicht des Notars auch neben einem weiteren Treuhänder; Täterschaft des Notars).

§ 266 StGB; § 27 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 261 StPO

Ein Notar nimmt im Rahmen seiner Treuhandtätigkeit als objektiver Sachwalter der Beteiligten fremde Vermögensinteressen kraft eigener Rechtsmacht wahr. Daran änderte auch die Einschaltung eines weiteren Treuhänders nichts, nach dessen Weisungen die Auskehrung

des Hinterlegungsbetrages erfolgen sollte. Dadurch wurde der Angeklagte von seiner gesetzlichen Verpflichtung und damit von seiner Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht befreit. Ein Notar, der Gelder zur treuhänderischen Verwahrung angenommen hat, muss – trotz des Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandverhältnisses – von der Auszahlung absehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde (§ 54 d Nr. 1 BeurkG).