HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2008
9. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Objektive Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung? Überlegungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Berglauf-Veranstaltern für Schäden der Wettkampfteilnehmer

Von Milan Kuhli, M.A., Assessor, Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main *

I. Problemaufriss

Ein Ereignis aus jüngster Zeit scheint die Problematik der objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung erneut zu aktualisieren: Am 13. Juli 2008 sterben beim "8. Internationalen Zugspitz Extremberglauf" zwei der Teilnehmer nach einem Wetterumschwung unterhalb des Gipfels der Zugspitze. Der Obduktionsbericht ergab, dass zumindest bei einem der beiden Läufer eine Unterkühlung die Todesursache war. Der alljährliche Wettkampf, an dem in diesem Jahr rund 600 Läufer teilnahmen, führte über eine Distanz von 16,1 km und einen Höhenunterschied von 2100 Meter auf den Gipfel der Zugspitze. Bereits beim Start hatte starker Regen eingesetzt, der mit zunehmender Höhe allmählich in Schnee überging. Hatte die Temperatur am Start noch rund 13 Grad Celsius betragen, so sank sie bis zum Gipfel auf den Gefrierpunkt. Die meisten der Teilnehmer waren nur mit kurzen Hosen und T-Shirts bekleidet, die seit dem Start aufgrund des Regens völlig durchnässt waren. Der Schnee, die Kälte und noch dazu ein allmählich einsetzender eisiger Wind führten bei vielen Sportlern im Verlauf des Rennens zu starken Unterkühlungen. Wenige hundert Höhenmeter unterhalb des Gipfels brachen mehrere Läufer zusammen und mussten teilweise von Helfern reanimiert werden. Bei zwei von ihnen kam jede Hilfe zu spät.[1]

Jenseits dieser Fakten sind viele Sachverhaltsfragen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt, wie zum Beispiel die Frage, ob und inwieweit die extremen Wetterbedingungen für den Veranstalter und die Teilnehmer vorhersehbar waren. Eine abschließende strafrechtliche Beurteilung verbietet sich daher an dieser Stelle. Jedoch ist der vorliegende Fall ein anschauliches Beispiel für die Besonderheiten von Wettkampfsituationen, was dazu Anlass gibt, diese aus strafrechtlicher Perspektive näher zu beleuchten. Konkret geht es dabei um die Frage, ob ein Wettkampfveranstalter in vergleichbaren Situationen unter bestimmten Umständen für Schäden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, welche die Teilnehmer während des Wettkampfes erleiden. Regelmäßig werden insoweit nur Fahrlässigkeitsdelikte in Betracht kommen, so zum Beispiel – je nach Fallgestaltung – die Tatbestände der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB oder der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB.

Der Unrechtstatbestand eines jeden fahrlässigen Erfolgsdelikts bildet sich aus den Bestandteilen der Kausalität zwischen Handlung und Erfolg, der objektiven Zurech-

nung sowie der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung.[2] Während in Fällen der vorliegenden Art von den genannten drei Fahrlässigkeitsmerkmalen die Ursächlichkeit zwischen der Veranstaltung des Wettkampfes und dem Schadenseintritt regelmäßig zu bejahen sein wird und die objektive Sorgfaltspflichtverletzung eine Frage des Einzelfalls ist, wirft das Merkmal der objektiven Zurechnung Probleme grundsätzlicher Art auf. Es stellt sich hier die Frage, ob nicht ein Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Sportler vorliegt, durch den die objektive Zurechnung grundsätzlich auszuschließen wäre.

II. Grundsätzliches zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

Objektive Zurechnung ist ein Wertungskriterium, mit dem Verantwortungsbereiche abgegrenzt werden. Im Sinne einer Grundformel ist ein tatbestandlicher Erfolg dem Täter dann objektiv zurechenbar, wenn dieser eine Gefahr qualifizierter Art geschaffen oder erhöht hat, die sich im Erfolg realisiert.[3] Andere Stimmen verlangen der Sache nach gleichbedeutend die Erfolgsverwirklichung eines vom Täter geschaffenen unerlaubten Risikos.[4]

Zu Recht soll eine objektive Zurechnung im Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte grundsätzlich dann ausgeschlossen sein, wenn der Täter lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, die sich im Verletzungserfolg realisiert.[5] In dem sogenannten Heroinspritzenfall aus dem Jahre 1984 stellte der Bundsgerichtshof hierzu fest: "Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen unterfallen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar"[6] – ein Grundsatz, der in der Folgezeit in einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen bestätigt wurde und mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden darf.[7]

Der Bundesgerichtshof begründete dabei sein Ergebnis mit einem zweifachen Erst-Recht-Schluss aus den Wertungen der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte des StGB. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Tatsache, dass taugliches Tatobjekt dieser Bestimmungen nur eine vom Täter verschiedene Person sein kann. Wenn demnach der Suizid und die Selbstverletzung prinzipiell straflos sind, kann es wegen des Grundsatzes der Akzessorietät mangels vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat auch keine strafbare Teilnahme an einer Selbsttötung oder -verletzung geben. Wenn dies aber so ist, müsse dies erst recht – so die erste Schlussfolgerung des Bundesgerichtshofs – für die fahrlässige Verursachung einer Selbsttötung oder Selbstverletzung gelten; ein anderes Ergebnis verstieße gegen das in § 15 und § 18 StGB zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis zwischen den Schuldformen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit. Und wenn schließlich die fahrlässige Unterstützung einer Selbsttötung oder Selbstverletzung straffrei sein soll, so habe dies erst recht – zweite Schlussfolgerung – für die fahrlässige Unterstützung einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung zu gelten, die sich letztlich im Verletzungserfolg verwirklicht.[8]

Diese von der Systematik der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte ausgehende Argumentation, die an eine Kritik Schünemanns[9] gegen die ältere entgegenstehende Rechtsprechung anknüpfte, wird heute von der Literatur teilweise befürwortet[10] , zum Teil jedoch auch als verfehlt betrachtet[11] . Renzikowski wendet zum Beispiel ein, diese Argumentation kollidiere mit der traditionellen Auffassung, welche in der Fahrlässigkeit kein minus, sondern ein aliud zum Vorsatz sieht.[12] Er leitet die grundsätzliche Straflosigkeit der Förderung eigenverantwortlicher Selbstgefährdungen aus einem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit ab, welches seiner Meinung nach der "maßgebliche[…]Gesichtspunkt[ist], aus dem heraus die anderen Begründungen gehalten werden können."[13] Dieses Prinzip geht von der These aus, dass jeder grundsätzlich nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich ist, womit eine Abgrenzung verschiedener Risikosphären erreicht wird.[14] Zum Teil gibt es im Schrifttum auch Überschneidungen in der Begründung. So leitet Roxin, der den doppelten Erst-Recht-Schluss des Bundesgerichtshofs teilt, die Straflosigkeit letztlich aus dem Schutzzweck der Norm ab.[15] In ähnlicher Weise vertritt Beulke die Auffassung, dass der Schutzbereich einer Norm, die den Rechtsguts­inhaber vor Eingriffen Dritter bewahren soll, dort ende, wo der eigene Verantwortungsbereich des Betroffenen beginne.[16] Im Rahmen der oben genannten Grundformel der objektiven Zurechnung wird überwiegend das Vorliegen einer rechtlich relevanten Gefahr verneint.[17]

Mögen die Begründungen demnach im Einzelnen divergieren, lässt sich jedoch zugleich festhalten, dass hinsichtlich des Ergebnisses – der Annahme, dass im Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte[18] die Unterstützung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung grundsätzlich nicht objektiv zurechenbar ist – nahezu Einigkeit herrscht. Unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses ist im Folgenden daher zu fragen, ob die Teilnahme an wettkampfmäßig organisierten Bergläufen der vorliegenden Art eine die objektive Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung darstellen kann.

III. Die Teilnahme an Berglauf-Wettkämpfen als Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung?

Man muss sich vergegenwärtigen, dass Bergläufe der genannten Art eine extreme körperliche Herausforderung darstellen und aus diesem Grunde selbst im Amateurbereich regelmäßig nur von solchen Sportlern absolviert werden können, die über intensive Trainingsvorbereitungen verfügen – auch die beiden Todesopfer waren sehr trainierte Athleten. So gesehen kann man davon ausgehen, dass sich ein Sportler der physischen und psychischen Herausforderung bewusst ist, der er sich im Wettkampf zu stellen hat. Da jedenfalls Amateursportler außer ihrem persönlichen Ehrgeiz keinerlei sonstige Anreize für die Teilnahme an Wettkämpfen haben, kann unterstellt werden, dass ein jeder Teilnehmer eines solchen Berglaufs sich dem Grunde nach freiverantwortlich für die Teilnahme entschieden hat. Doch ehe dies abschließend beurteilt werden kann, bedarf der Begriff der Freiverantwortlichkeit – oder auch Eigenverantwortlichkeit – zunächst einer näheren Erläuterung.

Die insoweit umstrittene Frage, ob hinsichtlich des Maßstabs für das Vorliegen von Eigenverantwortlichkeit die für eine Fremdschädigung geltenden Exkulpationsregeln (§§ 20, 35 StGB, § 3 JGG) oder die strengeren Kriterien der Einwilligungsfähigkeit des Selbstschädigers anzuwenden sind[19] , dürfte hier jedoch von sekundärer Bedeutung sein. Es ist davon auszugehen, dass ein typischer Berglauf-Sportler gemessen an beiden Maßstäben eigenverantwortlich handelt. Relevanter dürfte vielmehr sein, ob der Läufer die Tragweite der Gefahren, die seine Teilnahme mit sich bringt, in ausreichendem Maße überblickt. Der Bundesgerichtshof urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass objektive Zurechnung dann zu bejahen ist, wenn derjenige, der die Selbstgefährdung eines anderen unterstützt, erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses zur Selbstgefährdung nicht überblickt.[20] Die Bejahung der objektiven Zurechnung lässt sich in diesen Konstellationen damit begründen, dass der Täter hier ein Risiko schafft, welches vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt ist.[21] Das Hervorrufen eines solchen unerlaubten Risikos ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Täter kraft überlegenen Sachwissens die Gefahr des sich selbst gefährdenden Opfers besser erfasst als dieses.[22] Gemessen an diesem Maßstab wäre eine objektive Zurechnung hier in jedem Fall dann zu bejahen, wenn der Wettkampfveranstalter zu Beginn des Berglaufs einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Wetterlage hatte. Dies ist jedoch eine Frage der Sachverhaltsermittlung und deshalb hier nicht näher zu beleuchten.

Zu untersuchen sind an dieser Stelle vielmehr die strafrechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass der Veranstalter seine Kenntnisse von der konkreten Wetterlage an die Sportler weitergegeben hat – demnach also keinen Wissensvorsprung hatte –, und diese sich gleichwohl für die Teilnahme an dem Berglauf entschieden. Insoweit gilt es, die spezifische Situation eines Berglauf-Wettkampfes näher zu beleuchten, die sich von einem nicht unter Wettkampfbedingungen vorgenommenen Berglauf in zweierlei Weise unterscheidet. Zum einen birgt der Lauf unter Wettkampfbedingungen regelmäßig eine gewisse Gruppendynamik in sich. Der Wettkampf steigert den Ehrgeiz des Läufers, die sportliche Herausforderung bis zum Ende durchzustehen. So wurde im vorliegenden Fall in der Presse berichtet, viele der unterkühlten Läufer hätten von sich aus keine Hilfe bei den Streckenposten gesucht. Teilweise hätten diese die erschöpften Sportler ansprechen und zum Abbruch des Wettkampfes überreden müssen.[23] Zum zweiten ist die vorliegende Konstellation durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Teilnahme an einem organisierten Berglauf den Läufern regelmäßig ein erhöhtes Maß an Sicherung suggeriert. In der Tat mag ein Bergläufer, der alleine seinem Hobby nachgeht, bei aufziehendem Unwetter eher zur Umkehr bereit sein, als der Teilnehmer eines organisierten Laufs, an welchem 600 andere Sportler sowie unzählige Helfer

(wie zum Beispiel Streckenposten) zugegen sind. In der Tat mag somit die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die besondere Wettkampfsituation die Bereitschaft des einzelnen Läufers zum Abbruch bei Gefahr senkt.

Die Frage ist jedoch, ob eine solche Eigendynamik damit auch zur Konsequenz hat, dass dem Veranstalter des Wettkampfes Schäden, die aus dieser Eigendynamik resultieren, objektiv zuzurechnen sind. Mit anderen Worten: Führt die besondere Wettkampfdynamik dazu, ein eigenverantwortliches Handeln der Läufer von vornherein auszuschließen? Die Antwort hierauf ergibt sich aus dem für die Beurteilung des Vorliegens von Eigenverantwortlichkeit maßgebenden Zeitpunkt, was durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden soll: Wenn T den O zu einem riskanten Fallschirmsprung überredet, bei dem dieser umkommt, würde man die Annahme einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auch nicht von vornherein mit dem Argument ausschließen, O habe ab dem Zeitpunkt des Absprungs nur noch sehr eingeschränkte Handlungsalternativen besessen. Entscheidend muss also sein, ob O im Zeitpunkt der Entscheidung zum Absprung freiverantwortlich agierte und das Risiko des Sprungs in vollem Umfang überblickte. In gleicher Weise gestaltet sich die Situation auch im vorliegenden Fall: Relevant sind nicht die eventuell vorhandenen psychischen Hemmnisse während des Berglaufs, sondern die diesbezügliche Kenntnis im Zeitpunkt der Entscheidung zur Wettkampfteilnahme. Die Tatsache, dass ein Berglauf, der wettkampfmäßig ausgetragen wird, aufgrund der Gruppendynamik und einer hohen subjektiven Sicherheitsempfindung der Teilnehmer zu einer vergleichweise niedrigen Abbruchbereitschaft der Sportler und damit zu einem geänderten Risikokalkül führt, schließt somit nicht per se das Vorliegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung aus. Strafrechtlich relevante Auswirkungen kommen diesen Wettkampfbesonderheiten nur insoweit zu, als sich hieraus erhöhte Sorgfaltsanforderungen für den Veranstalter ergeben, deren Nichtbeachtung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung begründet.

IV. Schlussbetrachtung

Es hat sich gezeigt, dass die Veranstaltung eines Berglaufs hinsichtlich der Frage einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nach den üblichen Kriterien behandelt werden kann. Die Besonderheiten der Wettkampfsituation rechtfertigen insoweit keine Ausnahme. Im Falle der Schädigung von Wettkampfteilnehmern wird sich hinsichtlich des Veranstalters die Frage der objektiven Zurechnung im Wesentlichen danach entscheiden, inwieweit er die Teilnehmer über ihm bekannte Risiken aufgeklärt hat. Tut er dies in ausreichendem Maße, so ist für das Strafrecht regelmäßig kein Raum.


* Der Verfasser ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Klaus Günther (Lehrstuhl für Rechtstheorie, Strafrecht und Strafprozessrecht) in dessen Funktion als Sprecher des Exzellenzclusters "Die Herausbildung normativer Ordnungen".

[1] Zum Sachverhalt vgl.: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Juli 2008, S. 11 (Artikel: Im Körperkern fehlte des Blut. Warum zwei Sportler beim Lauf auf die Zugspitze starben); http://www.stern.de/politik/panorama/:Extrem-Berglauf-Todesdrama-Zugspitze/626990.html[16. Juli 2008]; http://www.nzz.ch/nachrichten/panorama/ ermittlungen_wegen_todesfaellen_an_der_zugspitze_1.783614.html[17. Juli 2008]; http://www.br-online.de/aktuell/zugspitze-extremberglauf-unglueck-ID1216014876233.xml[17. Juli 2008].

[2] Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 37. Aufl. (2007), Rn. 664.

[3] Kühl, Strafrecht AT, 5. Aufl. (2005), § 4 Rn. 43.

[4] So z.B. Roxin, Strafrecht AT 1, 4. Aufl. (2006), § 11 Rn. 69.

[5] Vgl. BGHSt 32, 262ff.; BGH NStZ 1985, 25 (Leitsatz); PfzOLG Zweibrücken NStZ 1995, 89, 90; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 37. Aufl. (2007), Rn. 186; Kühl, Strafrecht AT, 5. Aufl. (2005), § 4 Rn. 86.

[6] BGHSt 32, 262 (Leitsatz).

[7] Vgl. BGH NStZ 1984, 452; BGH NStZ 1985, 25, 26; BGH NStZ 1986, 266, 267; BGH NStZ 2001, 205; BGHSt 46, 279, 288; PfzOLG Zweibrücken NStZ 1995, 89, 90.

[8] BGHSt 32, 262, 263ff.

[9] Schünemann NStZ 1982, 60, 62; vgl. BGHSt 32, 262, 264.

[10] So z.B. Kühl, Strafrecht AT, 5. Aufl. (2005), § 4 Rn. 87.

[11] So z.B. Renzikowski JR 2001, 248ff.

[12] Renzikowski JR 2001, 248.

[13] Renzikowski JR 2001, 248, 249. Auch andere Autoren beziehen sich in ihrer Argumentation – teils zusätzlich – auf ein solches Prinzip, so z.B. Kühl, Strafrecht AT, 5. Aufl. (2005), § 4 Rn. 72: "Der Ausschluss der objektiven Zurechnung des Erfolges lässt sich zwar auch hier mit der fehlenden Gefahrrealisierung der Veranlasserhandlung umschreiben, doch wird der entscheidende Gesichtspunkt erst mit dem[…]Prinzip der Eigenverantwortlichkeit angesprochen".

[14] Vgl. Kühl, Strafrecht AT, 5. Aufl. (2005), § 4 Rn. 84.

[15] Roxin, Zum Schutzzweck der Norm bei fahrlässigen Delikten, in: Lackner / u.a., Festschrift Gallas (1973), S. 241, S. 245; Roxin, Strafrecht AT 1, 4. Aufl. (2006), § 11 Rn. 107.

[16] Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 37. Aufl. (2007), Rn. 186.

[17] So z.B. SchSch-Lenckner/Eisele, StGB, 27. Aufl. (2006), Vorbem §§ 13ff. Rn. 101b; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 37. Aufl. (2007), Rn. 186.

[18] Anerkannt ist, dass die im Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte entwickelten Grundsätze der bewussten Selbstgefährdung im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes eine Einschränkung erfahren können. Dies gilt z.B. für diejenigen Straftatbestände des BtMG, bei denen der Tod eines Menschen oder die Gefahr von Gesundheitsbeschädigungen infolge des Genusses von Betäubungsmitteln einen Strafschärfungsgrund darstellen, wie z.B. bei § 29 Abs. 3 Nr. 2 BtMG oder § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (BGHSt 37, 179, 181f.; vgl. BGH NStZ 2001, 205). In einem Beschluss vom 25. September 1990 führt der Bundesgerichtshof hierzu aus: "Schutzgut der betäubungsmittelrechtlichen Strafnormen sind nicht allein und nicht in erster Linie das Leben und die Gesundheit des einzelnen wie bei den §§ 211f., 222, 223ff. StGB. Vielmehr soll Schäden vorgebeugt werden, die sich für die Allgemeinheit aus dem verbreiteten Konsum vor allem harter Drogen und den daraus herrührenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der einzelnen ergeben (Schutzgut ‚Volksgesundheit’[…]). Wegen ihrer abstrakten Gefährlichkeit für dieses komplexe und universelle, nicht der Verfügung des einzelnen unterliegende Rechtsgut sind die mannigfachen Formen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Bei der Beurteilung der Tathandlungen als gefährlich ist aber der Aspekt der Selbstgefährdung denknotwendig eingeschlossen" (BGHSt 37, 179, 182).

[19] Vgl. zu diesem Streit: Kühl, Strafrecht AT, 5. Aufl. (20$05), § 4 Rn. 88.

[20] Vgl. BGH NStZ 1986, 266 (Leitsatz).

[21] Roxin, Strafrecht AT 1, 4. Aufl. (2006), § 11 Rn. 113.

[22] BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 (Leitsatz).

[23] http://www.nzz.ch/nachrichten/panorama/ermittlungen_wegen_todesfaellen_an_der_zugspitze
_1.783614.html
[17. Juli 2008].