HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juli 2008
9. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

626. OLG München 4 StRR 194/07 – Beschluss vom 22. Januar 2008 (AG Kempten, LG Kempten)

Körperverletzung im Amt; mögliche Amtsträgereigenschaft von Lehrern an einer Privatschule (Waldorfschule); Züchtigungsrecht; Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit.

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 340 StGB; § 223 StGB; § 244 Abs. 3 StPO

1. Eine Privatschule (hier: Waldorfschule) ist keine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB.

2. „Sonstige Stellen“ sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform – behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne sind, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken. Nach dieser Rechtsprechung sind auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als „sonstige Stellen“ den Behörden gleichzustellen, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 49, 214/219 f.; 50, 299/303 f., jeweils m.w.N.). Eine staatliche Aufsicht allein begründet eine Gleichstellung nicht.

3. Lehrer haben kein Züchtigungsrecht.


Entscheidung

599. BGH 4 StR 125/08 - Beschluss vom 29. April 2008 (LG Essen)

Konkurrenzen bei gewerbsmäßigem Bandenbetrug (Tatmehrheit; Tateinheit; gesonderte Prüfung für jeden Tatbeteiligten und Zusammenfassung zum Organisationsdelikt).

§ 263 Abs. 5 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB

1. Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden.

2. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzelakte zumindest einen individuellen, diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. In so gelagerten Fällen vermag die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen diese Einzeldelikte der Tatserie nicht rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen.

3. Fehlt es jedoch an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzelakte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr. vgl. nur BGH NJW 2004, 2840 m.w.N.).


Entscheidung

614. BGH 5 StR 124/08 – Beschluss vom 21. Mai 208 (LG Berlin)

Konkurrenzen beim Betrug (Organisationsdelikt; eigene Tatbeiträge; Tatmehrheit; Tateinheit; Eingehungsbetrug).

§ 263 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB

Erschöpften sich die festgestellten Tatbeiträge eines Angeklagten auf den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs, so sind sie als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.).

II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

648. BGH 3 StR 246/07 - Beschluss vom 3. Juni 2008 (OLG Celle)

BGHSt; Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer; Beisichführen; Gebrauchsabsicht; abstrakte Gefährlichkeit); Divergenzvorlage.

§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 121 Abs. 2 GVG; § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; § 223a StGB a.F.; § 224 StGB

1. Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat. (BGHSt)

2. Die Fassung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist missglückt, denn sie lässt von vornherein keine Auslegung des Begriffs des „anderen gefährlichen Werkzeugs“ zu, die unter Anwendung allgemeiner und für jeden Einzelfall gleichermaßen tragfähiger rechtstheoretischer Maßstäbe für alle denkbaren Sachverhaltsvarianten eine in sich stimmige Gesetzesanwendung gewährleisten könnte. (Bearbeiter)

3. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB enthält nach seiner insoweit sprachlich klaren und eindeutigen Fassung - im Gegensatz zum Buchstaben b derselben Ziffer - kein über den Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale hinausgehendes, wie auch immer zu definierendes subjektives Element. (Bearbeiter)

4. Der Gesetzgeber will mit § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB Fallgestaltungen mit einer während der Begehung der Tat erhöhten abstrakten Gefährlichkeit erfassen, die sich bereits daraus ableitet, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, weil in diesen Fällen die latente Gefahr des Einsatzes als Nötigungsmittel besteht. (Bearbeiter)

5. Messer erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, wenn sie nicht ohnehin zu den Waffen im technischen Sinne gehören, denn die von ihnen ausgehende hohe abstrakte Gefahr, die der Strafschärfung zugrunde liegt, ist evident und kommt derjenigen von Waffen im technischen Sinne zumindest nahe. (Bearbeiter)


Entscheidung

602. BGH 4 StR 126/08 - Beschluss vom 24. April 2008 (LG Münster)

(Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des Wohnungsbegriffs und Einbruch in eine Wohnung bei Mischgebäuden; schutzzweckorientierte Auslegung; geschlossene Einheit aus Wohnung und Geschäftsraum); Gesetzlichkeitsprinzip (Wortlautgrenze).

Art. 103 Abs. 2 GG; § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 22 StGB

1. Wenn der Täter in einem Mischgebäude in einen vom Wohnbereich räumlich eindeutig abgegrenzten und nur zu betrieblichen Zwecken genutzten Geschäftsraum einsteigt, um von dort ohne Überwindung weiterer Hindernisse in den Wohnbereich vorzudringen, ist eine Verurteilung aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit der äußersten Auslegungsgrenze des Wortlauts nicht mehr vereinbar. Vom Wohnbereich völlig getrennt untergebrachte, rein geschäftlich genutzte Räumlichkeiten können selbst bei weitester Auslegung des Wohnungsbegriffs diesem nicht mehr zugeordnet werden.

2. Anders mag es sich verhalten, wenn der Täter in dem Begriff des Wohnens typischer Weise zuzuordnende, mit dem Wohnbereich unmittelbar verbundene Räume - etwa in Kellerräume oder in den Dachboden eines Einfamilienhauses (anders allerdings bei separat untergebrachten Kellerräumen in Mehrfamilienhäusern vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 4 StR 242/02 - [nicht tragend]; OLG Schleswig NStZ 2000, 479) - einbricht und sich von dort ungehindert Zugang zum Wohnbereich verschafft.

3. Ausgehend von der Auslegung des § 123 StGB umfasst der Begriff der Wohnung grundsätzlich alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Dazu zählen nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01). Dieser in erster Linie am Wortsinn orientierte Wohnungsbegriff kann jedoch nicht uneingeschränkt auf den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB übertragen werden. Einschränkend ist zu beachten, dass die Strafbarkeit des Wohnungseinbruchsdiebstahls die Privatsphäre des Tatopfers besonders vor der Verletzung schützen will, die mit einem Einbruchsdiebstahl einhergehen kann.

4. Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezweckt neben dem Schutz des Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat- und Intimsphäre. Folglich scheidet seine Anwendung aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind. Dringt der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum ein, um nur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zu stehlen, ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl zu verneinen (für den Fall des Einbruchs in den Flur und Empfangsbereich eines Seniorenheims: BGH NStZ 2005, 631).

5. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die Tatbestandsverwirklichung ausreichend, wenn der Täter nur deshalb in einen privaten Wohnraum einbricht, um von dort ungehindert in Geschäftsräume, aus denen er Gegenstände zu entwenden beabsichtigt, zu gelangen.


Entscheidung

610. BGH 4 StR 617/07 - Beschluss vom 29. April 2008 (LG Aachen)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (absichtlich herbeigeführte Unfälle als Hindernisbereiten und als ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff; erforderliche Feststellungen für die Annahme einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert bei einem Aufprall von Fahrzeugen).

§ 315b StGB; § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB

1. Eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen ist auch bei einem Aufprall von Fahrzeugen im Urteil hinreichend darzulegen. Die Gefährdung von Teilnehmern an der Tat genügt nicht (vgl. BGH NStZ 1992, 233 f.; StV 1999, 317).

2. Über den Gesetzeswortlaut hinaus muss der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07). Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert (BGH NStZ 1999, 350, 351), die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung (BGH aaO) zu berechnen. Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindestens 750 € (BGHSt 48, 14, 23).

3. Allein aus der Höhe der von den Angeklagten bei den gegnerischen Haftpflichtversicherern für die Beschädigung der eigenen Fahrzeuge betrügerisch erlangten oder geforderten Beträge kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass den jeweils beteiligten Fahrzeugen der anderen Unfallbeteiligten ein bedeutender Sachschaden drohte.

4. Absichtlich herbeigeführte Verkehrsunfälle stellen ein Hindernisbereiten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder durch einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) dar (vgl. BGHSt 48, 233; BGH NZV 1992, 157).


Entscheidung

600. BGH 4 StR 20/08 - Beschluss vom 6. Mai 2008 (LG Dortmund)

Schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören durch Brandlegung bei einem Mehrfamilienhaus; Inbrandsetzen).

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 64 StGB

Teilweises Zerstören setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d. h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Hierfür genügt es nicht, dass lediglich das Mobiliar zerstört wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass für den verständigen Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit - und nicht nur für Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (BGHR StGB § 306 Zerstörung 2), wobei dies auch Folge einer starken Verrußung sein kann (BGH StV 2002, 145).


Entscheidung

605. BGH 4 StR 150/08 - Beschluss vom 27. Mai 2008 (LG Essen)

Erpresserischer Menschenraub (Absicht der Ausnutzung des Sich Bemächtigens) und versuchte räuberische Erpressung; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 239a StGB; § 255 StGB; § 64 StGB

Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung muss bei § 239a StGB ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer oder einen Dritten während der Dauer der Zwangslage erpressen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 239 a Rdn. 7 m.w.N.). Sieht dagegen der Tatplan vor, dass die Leistung, die der Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage bereits beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens gemäß § 239 a Abs. 1 StGB.


Entscheidung

613. BGH 5 StR 85/08 – Beschluss vom 21. Mai 2008 (LG Braunschweig)

Abgrenzung von sexueller Nötigung und Nötigung; Hinweispflicht (rechtliches Gehör; Ausschluss einer anderen Verteidigungsmöglichkeit); Tenorierung bei benannten Strafzumessungsregeln (Regelbeispielen; Vergewaltigung); sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen.

§ 240 StGB; § 177 Abs. 2 StGB; § 265 StPO; § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.

1. Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB lässt das Abnötigen einer sexuellen Handlung für sich genommen nicht ausreichen, vielmehr muss diese Handlung vom Täter oder von einem Dritten am Opfer oder vom Opfer am Täter oder an einem Dritten vorgenommen werden. Die Handlung vor dem Täter genügt nicht (vgl. BGH NStZ 1992, 433). Ist der erforderliche sexualbezogener Körperkontakt nicht eingetreten, kann aber noch eine Nötigung vorliegen.

2. Der Grundsatz, dass Strafzumessungsvorschriften nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind, wird nur durchbrochen für Fälle des Beischlafs und solchen, in denen die besonders erniedrigenden sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 10). Für den Schuldspruch in den Fällen, in denen beischlafähnliche besonders erniedrigende Handlungen nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2. Variante StGB, gelten hingegen keine Besonderheiten. Die Verurteilung erfolgt wegen sexueller Nötigung ohne Kennzeichnung des Strafzumessungsgrundes.