HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2006
7. Jahrgang
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Schrifttum

Detlef Burhoff (Hrsg.): Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren; ZAP-Verlag für die Rechts- u. Anwaltspraxis Münster, 2006, 1087 Seiten, Preis 89 €; ISBN: 3896551892.

Noch ein neues Buch, lohnt sich die Anschaffung? So oder so ähnlich werden vielleicht viele Kolleginnen und Kollegen zunächst auf die Ankündigung des Handbuches reagiert haben. Angesichts der zahlreichen ungefragt übersandten Werbeprospekte, welche sich nahezu täglich in der Post häufen, stellt sich die Frage zwangsläufig. Im Hinblick auf die bereits vorhandene Literatur und Kommentierung zu diesem Bereich ist sie auch durchaus berechtigt. Hinzu kommt, dass es mittlerweile nicht unüblich ist, sich als Rechtsanwender viele nützliche Informationen, seien sie nun rechtlicher oder technischer Natur, aus dem Internet zu "googeln". Um die eingangs gestellte Frage beantworten zu können, bedarf das Handbuch daher einer näheren Betrachtung.

Burhoff und seine Mitautoren, alle erfahrene Praktiker aus dem richterlichen und anwaltlichen Bereich, verstehen das Handbuch als ein Werk, welches von Praktikern für Praktiker gestaltet wurde. Es wendet sich in erster Linie an "den Rechtsanwalt als Verteidiger, und zwar sowohl an den erfahrenen Strafverteidiger als auch an den Berufsanfänger bzw. den Rechtsanwalt, der nur gelegentlich Ordnungswidrigkeitenverfahren bearbeitet". Aber auch Richtern und Verwaltungsbehörden soll das Handbuch bei der Suche nach der richtigen Lösung eines Problems behilflich sein. Es soll dabei eine praktische Arbeitshilfe mit einer praxisnahen Darstellung der Probleme bieten, der Anspruch eines (weiteren) Kommentares wird ausdrücklich nicht erhoben.

Bei der Darstellung wird daher grundsätzlich auch auf eine Unterteilung der Fragestellungen in einen verfahrensrechtlichen und einen materiell-rechtlichen Teil bzw. auf einen themenbezogenen Aufbau verzichtet. Vielmehr erfolgt eine Gliederung nach Stichworten in ABC-Form. Diese Darstellungsform wird dem einen oder anderen Leser bekannt vorkommen, entspricht sie doch dem Aufbau der beiden von Burhoff bereits bekannten Handbücher zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie zur strafrechtlichen Hauptverhandlung. Wie in diesen Büchern spannt sich auch im Handbuch für das strafrechtliche OWi-Verfahren ein weiter Bogen der Stichworte beispielsweise von A wie "Abstandsmessung" über F wie "Fahrtenbuch" und T wie "Trunkenheitsfahrt" bis hin zu Z wie "Zustellungen".

Dieser Verzicht auf eine "klassische" Aufteilung erlaubt in der Tat einen schnellen Zugriff auf die Informationen zum jeweiligen Stichwort, seien sie nun materiell-rechtlicher oder prozessualer Natur. Dabei werden nicht nur die meisten sich ergebenden Fragen unmittelbar beantwortet. Es finden sich auch umfassende Rechtsprechungshinweise sowie nützliche Querverweise auf weitere, mit dem jeweiligen Thema in Zusammenhang stehende Stichworte. Dabei ermöglichen es die zum Teil wirklich umfangreichen und aktuellen Rechtsprechungshinweise (Stand August 2005) dem Anwender, die Rechtsprechung für den jeweils in Frage kommenden OLG-Bezirk zu finden.

Darüber hinaus bietet das Handbuch zu vielen Stichworten ergänzende Literaturhinweise, die eine gute Übersicht zur weiteren Vertiefung der Thematik bieten, soweit dazu noch Bedarf besteht. Ebenso erlauben die zum Teil zu Beginn eines wichtigen Stichwortes zusammengefassten

Leitsätze und Checklisten einen raschen und schwerpunktmäßigen Überblick.

Vor allem hat das Handbuch aber neben der schnellen und recht umfassenden Möglichkeit, sich zu einem bestimmten Stichwort die gewünschten Informationen zu beschaffen, einen weiteren Vorteil, der es für den Praktiker interessant macht. Es wird nicht nur eine "theoretische" Problematik aufgezeigt, vielmehr enthält das Handbuch auch wertvolle Hinweise dazu, wie die jeweilige Thematik im Verfahren prozessual richtig umgesetzt werden kann. Interessant werden diese Hinweise dabei vor allem dadurch, dass sie sowohl von Rechtsanwälten als auch von Richtern stammen. Dies nährt die Hoffnung, dass ein entsprechendes Vorbringen in der Praxis nicht ungehört verhallt.

Lediglich manche der mit einem erhobenen Zeigefinger erteilten allgemeinen Hinweise wie etwa, dass es ohne Akteneinsicht keine erfolgreiche Verteidigung geben kann oder dass dem Betroffenen auch im OWi-Verfahren uneingeschränkt ein Schweigerecht zusteht, mögen dem vermeintlich "erfahrenen" Verteidiger etwas überzogen erscheinen, da das Wissen um diese Grundsätze eigentlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden sollte. Mit einem Blick auf die Zielgruppe sowie auf die Erfahrungen aus der täglichen Praxis (und die Fehler, die sicher jeder schon gemacht hat), soll die Kritik in diesem Punkt jedoch nicht zu laut erhoben werden.

So sehr die gewählte Darstellungsform auch den praktischen Zu- und Umgang mit dem Handbuch fördert, so erleichtert sie nicht gerade eben eine Abhandlung im Rahmen einer Buchbesprechung. Nachfolgend sollen und können daher inhaltlich nicht alle Stichworte, sondern nur einige Bereiche besprochen werden, die beispielhaft sind für die durchgehend sorgfältige und umfassende Bearbeitung aller Themen.

Zu allgemeinen Verfahrensfragen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten vermittelt das Handbuch fundiert und kompetent unverzichtbares Wissen. Dabei arbeiten besonders Stephan zu den Stichworten "Akteneinsicht" und "Hauptverhandlung" sowie Junker zum Stichwort "Rechtsbeschwerde" neben Grundsätzlichem die Unterschiede zu einem Strafverfahren heraus, deren Unkenntnis auch einem "erfahrenen" Verteidiger ohne weiteres zum Fallstrick gereichen kann. Gleichfalls selbstverständlich im Sinne einer Vollständigkeit ist für die Autoren die Abhandlung vermeintlich "theoretischer" Fragen. So setzten sich etwa Gübner und Krumm ausführlich mit den Konkurrenzen sowie dem Tatbegriff im Bußgeldverfahren auseinander. Sie greifen damit zu Recht Fragestellungen auf, die in der Praxis oft vernachlässigt werden.

In materiell-rechtlicher Hinsicht haben sich Burhoff und seine Mitautoren auf die Abhandlung der Verkehrsordnungswidrigkeiten - wie Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG - beschränkt. Abgesehen davon, dass diese thematische Eingrenzung erforderlich war, um das Buch in einem tatsächlich handlichen Format anbieten zu können, ist in diesem Bereich besonders hervorzuheben, dass neben der Darstellung rechtlicher Probleme sehr viel Mühe aufgewandt wurde, auch technische Fragestellungen zu beleuchten. So liefert etwa Böttger in den von ihm bearbeiteten Teilen detaillierte Angaben zu technischen Hintergründen. Beispielsweise finden sich unter dem Stichwort "Geschwindigkeitsmessverfahren" neben einer Übersicht zu allen aktuell vorliegenden PTB-Zulassungen von Messgeräten zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs auch ausführliche Erläuterungen zur Funktionsweise bzw. Bedienung der unterschiedlichen Geräte und ihren möglichen Fehlerquellen. Gerade diese Informationen sind für einen Praktiker bei der Bearbeitung eines Falles unverzichtbar, wenn er auf der Höhe der Zeit argumentieren möchte. Alleine mit der Frage nach dem Eichschein oder dem Schulungsnachweis der Beamten ist es heute (aus anwaltlicher Sicht) sicherlich nicht mehr getan. Das vermittelte Verständnis der Grundlagen einzelner Messverfahren und der Arbeitsweise der Messgeräte ermöglicht es aber nicht nur dem Anwalt einer unkritischen, besser gesagt blinden, Technikgläubigkeit vorzubeugen. Auch der interessierte Richter oder Sachbearbeiter wird gerade in diesem Bereich für die richtige "Problemlösung" nützliches Werkzeug finden. Äußerst hilfreich sind in diesem Zusammenhang auch die ebenfalls von Böttger zusammengestellten Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung der einzelnen Bundesländer.

Im Bereich der möglichen Rechtsfolgen bleibt gleichfalls keine Frage offen. Hier handeln beispielsweise Deutscher und Gübner alleine die Oberbegriffe "Fahrverbot" und "Geldbuße" - um nur die wichtigsten zu nennen - auf über 130 Seiten kompetent ab.

Was ebenfalls in einem solchen von Burhoff (mit-) verfassten Handbuch nicht fehlen darf, sind Ausführungen zur Vergütung des Verteidigers im OWi-Verfahren. So findet sich dann auch unter dem Stichwort "Vergütung des Verteidiger im OWi-Verfahren" eine ausführliche und mit weiteren Hinweisen versehene Erläuterung zur Vergütung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem RVG. Dabei trägt Burhoff nicht nur den erheblichen Veränderungen mit Einführung des RVG in diesem Bereich Rechnung, z. B. durch eine umfassende Darstellung der neuen Bemessungskriterien gem. § 14 Abs. 1 RVG. Wie gewohnt erläutert er neben diesen grundsätzlichen Fragen auch die einzelnen Vergütungstatbestände und ihre Ausnahmen anhand von nachvollziehbaren Abrechnungsbeispielen. Er liefert damit insgesamt eine für den Praktiker wichtige Argumentationshilfe in Vergütungsfragen, insbesondere auch gegenüber Rechtschutzversicherungen.

Abgerundet wird dieses in der Tat praktische Handbuch durch eine CD-Rom mit Musterschriftsätzen. Diese decken zwar nicht alle erdenklichen Konstellationen ab, sie liefern jedoch in den wichtigsten Teilen erste Formulierungs- und Darstellungshilfen. Mehr sollen und können sie sicherlich auch nicht sein, da sich eine blinde Übernahme solcher Muster ohnehin verbietet. In diesem Zusammenhang angenehm: die Festplatte muss nicht mit

der Installation eines weiteren Softwarepaketes in Anspruch genommen werden, da die Muster direkt von der CD-Rom aufgerufen werden können.

Um abschließend die eingangs aufgeworfene Frage zu beantworten: ja, dieses Handbuch lohnt sich wirklich. Kaum ein anderes (Hand-) Buch bietet in derart kompakter und doch übersichtlicher Form themenübergreifend so umfassende sowie schnell zugängliche Informationen. Das selbst gesteckte und etwas bescheiden formulierte Klassenziel, ein Handbuch für den Praktiker anzubieten, erreichen Burhoff und seine Mitautoren bei Weitem. Fehlt es dem Werk doch in keinerlei Hinsicht am nötigen Tiefgang.

Georg Strittmatter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Düsseldorf.

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Wilhelm Krekeler/Elke Werner: Unternehmer und Strafrecht, Strafverteidigerpraxis, Beck, München, 2006, XLVI, 480 Seiten, kart., ISBN 3-4065-3089-3, EUR 39,80.

I. An dieser Stelle wurde bereits vor einiger Zeit (vgl. Kudlich, HRRS 2004, 389 ff) - damals im Zusammenhang mit der Lehrbuchliteratur (für die in diesem Kontext kurz nachzutragen wäre, dass zum damals besprochenen AT des Wirtschaftsstrafrechts von Tiedemann mittlerweile ein Band zum BT im Erscheinen ist) - erwähnt, dass die literarische Beschäftigung mit dem Wirtschaftsstrafrecht Konjunktur hat. Mit dem hier angezeigten Buch von Krekeler und Werner kommt ein Werk der "Praktikerliteratur" dergestalt hinzu, dass es anders als bei den großen Handbüchern zum Wirtschaftsstrafrecht weniger um eine Vertiefung als vielmehr um eine erste Orientierung (wohl auch für den nicht ständig im Wirtschaftsstrafrecht tätigen Strafverteidiger) darstellt. Die Weite der Materie (bzw. auch des von Krekeler und Werner abgesteckten Feldes) zeigt sich daran, dass das Werk trotz seines eher einführenden und überblickartigen Charakters mit 450 Seiten reinem Text zu den umfangreicheren in der Reihe Strafverteidigerpraxis gehört. Auf diese Weise wird andererseits gewährleistet, dass auch in weniger alltäglichen Bereichen nicht nur ein Hinweis auf die entsprechenden Strafvorschriften gegeben werden kann, sondern so viel an Hintergrundinformation mitgeliefert wird, dass zumindest ein erster Einstieg in ein rezentes Arbeiten ermöglicht wird. Beispielhaft: Im Bereich der illegalen Arbeitnehmerüberlassung werden nicht nur die Straftatbestände der §§ 15, 15 a AÜG (sowie - aufgrund der wesentlich größeren praktischen Bedeutung zurecht - ebenfalls die Bußgeldtatbestände des § 16 AÜG) dargestellt (vgl. Rn. 836 ff, 855 ff.), sondern auch das Phänomen Arbeitnehmerüberlassung mit seinen beiden Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer sowie zwischen Verleiher und Entleiher so weit skizziert (vgl. Rn. 804 ff.) und insbesondere auch die Leitlinien der Abgrenzung einer Arbeitnehmerüberlassung von anderen Formen der Zusammenarbeit in einer Weise dargestellt (vgl. Rn. 812 ff.), dass der Leser, der einen konkreten Fall vor sich hat, eben nicht nur die Vermutung entwickeln kann, dass AÜG könnte "thematisch einschlägig" sein, sondern bereits gewisse Leitlinien für einen ersten Zugriff zur Hand hat.

II. Inhaltlich behandelt das Werk einen großen Teil dessen, was zum - in seinen Konturen als Rechtsmaterie ohnehin noch nicht verbindlich abgesteckten - Wirtschaftsstrafrecht zählt: Die ersten beiden Teile widmen sich dabei eher Fragen des "Allgemeinen Teils", nämlich der Begründung einer individuellen Verantwortlichkeit von Geschäftsleitungsorganen auf der einen Seite und den denkbaren Sanktionen gegen Unternehmen bzw. Unternehmer auf der anderen Seite. Die Teile drei bis fünf sind dem Besonderen Teil gewidmet und beschäftigen sich mit denkbaren Straftaten im Zusammenhang mit der Aufnahme, der Durchführung sowie der Aufgabe unternehmerischer Tätigkeit.

1. Zur straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit von Geschäftsleitungsorganen werden zunächst allgemeine Begründungsmöglichkeiten einer Geschäftsherrenhaftung untersucht. Dies sind zum einen die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (die der BGH bekanntlich abweichend von Stellungnahmen in der Literatur auch im Bereich des Wirtschaftslebens für grundsätzlich möglich hält) sowie mögliche Garantenstellungen des Geschäftsherrn. Für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts wird die Sondervorschrift des § 130 OWiG dargestellt.

Im Abschnitt über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des "faktischen Organs" (vgl. Rn. 31 ff.) werden die Einwände gegen eine unmittelbare Anwendung einschlägiger strafrechtlicher Normen auf den faktischen Geschäftsführer dargestellt, zugleich jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung sich gegenüber der (insbesondere verfassungsrechtlichen) Kritik vielfach unbeeindruckt zeigt (vgl. Rn. 46). Mit Blick auf diese durchaus ansprechende Darstellung vermisst man etwas eine vergleichbare vor die Klammer gezogene Darstellung der Regelungen des § 14 StGB selbst, die in ihren Feinheiten durchaus nicht immer "selbsterklärend ist".

Relativ breiter Raum wird der strafrechtlichen Behandlung von Gremien- bzw. Kollegialentscheidungen eingeräumt (Rn. 49 ff.), wobei die Differenzierung zwischen All- und Ressortzuständigkeit ebenso aufgenommen wird wie die Kausalitätsproblematik bei Abstimmungsverhalten. Demgegenüber fehlt ein Eingehen auf das - Unternehmer wie Unternehmensangehörige gleichermaßen potentiell betreffende - Problem der berufsbedingten ("neutralen") Beihilfe.

2. Da das deutsche Strafrecht eine Verantwortlichkeit der juristischen Person selbst nicht kennt, sind die im zweiten Teil behandelten Sanktionen gegen das Unternehmen auf die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigung nach § 30 OWiG (Rn. 72 ff.) sowie die

Ordnungswidrigkeiten rechtliche (Rn. 115 ff.) und strafrechtliche (Rn. 130 ff.) Anordnung des Verfalls beschränkt, der nach § 73 III StGB auch gegenüber einem anderen (und damit auch gegenüber dem Unternehmen) angeordnet werden kann, für den der Täter gehandelt hat (vgl. auch Rn. 147, 148).

3. Relativ knapp abgehandelt werden die Straftaten im Zusammenhang mit der Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit: Hier ist insbesondere an die Betrugsstrafbarkeit gegenüber Kreditgebern (§§ 263/265b, vgl. Rn. 178 ff.), an die verschiedenen Formen des "Gründungsschwindels" (vgl. §§ 82 GmbHG, 399 AktienG, vgl. Rn. 231 ff.) sowie an die unrichtige Darstellung von (Eröffnungs-)Bilanz nach § 331 Nr. 1 HGB (vgl. Rn. 299 ff.) zu denken. Der Darstellung all dieser Vorschriften (sowie auch derjenigen in den nachfolgenden Teilen) des Buches ist gemein, dass nicht nur die Tatbestandsmerkmale selbst in knapper und meist eingängiger Form behandelt werden, sondern dass darüber hinaus - soweit veranlasst - auch Hinweise zu Fragen wie Versuchsstrafbarkeit, Täterschaft und Teilnahme oder Strafzumessung gegeben werden.

4. Umfangmäßig den klaren Schwerpunkt bilden mit rund 300 Seiten die Straftaten bei der unternehmerischen Tätigkeit selbst. Unter diesem Stichwort ist eine Vielzahl von Wirtschaftsstraftaten aus den unterschiedlichsten Bereichen beschrieben, wobei auch hier wieder neben den Tatbestandsmerkmalen selbst Versuchs-, Teilnahme- oder Strafzumessungsfragen mitbehandelt werden und auch ergänzende Informationen (exemplarisch: im Abschnitt über die Korruptionsdelikte die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Schmier- und Bestechungsgeldern auf Seiten des Zuwendenden (vgl. Rn. 596 ff.) finden, welche nicht nur das Verständnis der rechtstatsächlichen Fragen erleichtert, sondern in der Beratungspraxis als (dann selbstverständlich noch fachmännisch weiter zu vertiefender) "Nebenkriegsschauplatz" durchaus eine Rolle spielen können.

a) Unter den "Betrugsderivaten" im weiteren Sinn werden zunächst der Subventionsbetrug (Rn. 316 ff) sowie anschließend der Submissionsbetrug (Rn. 365 ff.) behandelt, wobei unter dem letztgenannten Stichwort neben der Vorschrift des § 298 StGB auch der (problematische) Anwendungsbereich des § 263 StGB in Fällen von Submissionsabsprachen erläutert wird.

b) Die Darstellung der Bestechungsdelikte beginnt mit einem (mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung möglicherweise etwas zu kurz geratenen) Abschnitt über die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) bevor deutlich ausführlicher die Korruptionsdelikte der §§ 331 ff. StGB dargestellt werden. Bei Letzteren ist ein ausführlicher Abschnitt dem Amtsträgerbegriff gewidmet (vgl. Rn. 501 ff.) dessen Beschreibung in der Rechtsprechung zutreffend als etwas konturlos kritisiert wird (vgl. Rn. 515). Auch Sonderfragen wie Zuwendungen an Parteien, Sponsoring und Drittmittelforschung (vgl. Rn. 524 ff.) finden zumindest kurze Erwähnung.

c) Aus dem UWG werden die Straftatbestände der §§ 16 (irreführende Werbung, Rn. 601 ff.), 17 (Geheimnisverrat, Rn. 622 ff.), 18 (Vorlagenfreibeuterei, Rn. 657 ff.) sowie 19 (Verleiten und Unterbieten zu Taten nach §§ 17, 18 OWiG, Rn. 669 ff.) behandelt.

d) Aus dem Bereich des "Beschäftigungsstrafrechts" werden zunächst die Straftaten im Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung (Straftatbestände nach dem Ausländergesetz bzw. dem Aufenthaltsgesetz sowie nach dem SchwarzarbG, dem AÜG und AEntG) behandelt. Dabei ist mit Blick auf Altfälle erfreulich, dass auch noch die Rechtslage zum 31.12.2004 dargestellt wird. Auch auf Begleitdelikte (etwa auf die Frage nach einer Steuerhinterziehung, die sich als Folge einer illegalen Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ergeben kann, vgl. Rn. 861 ff.) wird hingewiesen.

Ebenfalls dem "Beschäftigungsstrafrecht" zugerechnet werden kann das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266 a StGB, vgl. Rn. 904 ff.), welches freilich "zeitlich" häufig Berührungspunkte mit der Phase der Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit hat. Die im Jahr 2004 erfolgte Neufassung des § 266 a StGB wird berücksichtigt. Die Darstellung des praktisch wichtigsten Absatzes 1 in Rn. 911-914 ist freilich insgesamt recht knapp geraten. Hier vermisst man praktisch durchaus wichtige Stichworte wie das Verhältnis zu anderen Zahlungspflichten, die Möglichkeit einer Tilgungsabrede und auch das Verhältnis zum Zahlungsverbot nach § 64 II GmbHG nach Entstehen der Insolvenzantragspflicht, welches dann freilich - wenngleich an einer etwas ungewohnten Stelle unter der Überschrift "Konkurrenzen" - in Rn. 938 ff. ausführlich dargestellt wird.

e) Ein ebenfalls gewichtiger Teil des Buches (vgl. Rn. 944 ff.) ist zurecht dem Umweltstrafrecht gewidmet, das nicht nur traditionell häufig als Bestandteil des Wirtschaftsstrafrechts im weiteren Sinn angesehen wird, sondern dessen Tatbestände rein praktisch in vielen Fällen doch vorrangig im Zusammenhang mit dem unternehmerischen Betrieb begangen werden. Sinnvoll ist, dass hier vor der Darstellung der einzelnen Tatbestände die allgemeinen Probleme der Verwaltungsakzessorietät (Rn. 946 ff.) sowie (wenngleich knapp) der Verantwortlichkeit im Unternehmen (Rn. 959 ff.), etwa auch mit dem Stichwort des Betriebsbeauftragten, angesprochen werden.

f) Thematisch durchaus sinnvoll nach den Umweltdelikten angeordnet wird in Rn. 1064 ff. ein Abriss der strafrechtlichen Produkthandlung gegeben. Da hier die einschlägigen Tatbestände (insbesondere Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit) keine besonderen - insbesondere kein besonderen wirtschaftsstrafrechtlichen - Probleme aufwerfen, liegt das Schwergewicht zutreffend auf Fragestellungen der allgemeinen Zurechnungsdogmatik (oder insbesondere Kausalitätsfragen und Garantenpflichten).

g) Mit über 50 Seiten wenig überraschend ein wichtiger

Schwerpunkt des Werkes bildet die in Rn. 1089 ff. behandelnde Untreuestrafbarkeit. Hier ist - für den Leser durchaus sinnvoll - die Darstellung in einen allgemeinen Abriss (Rn. 1089 ff.) und zahlreiche Einzelprobleme (Rn. 1110 ff.) aufgeteilt, die streng genommen dogmatisch natürlich jeweils zu einem Tatbestandsmerkmal gehören würden, durch die abgeschichtete Darstellung jedoch für den an einem konkreten Lebenssachverhalt interessierten Leser eine erhebliche Erleichterung bringen. Behandelt werden hierbei die Untreue bei juristischen Gesellschaften (einschließlich des Sonderproblems der Insolvenz, vgl. Rn. 1110 ff.), besondere Geschäftsvorfälle wie Risikogeschäft, verdeckte Gewinnausschüttungen und Sonderzuwendungen (vgl. Rn. 1120 ff.) sowie Spezialfragen wie das Mäzenatentum, die Bildung schwarzer Kassen oder die Übernahme von Geldstrafen/Geldbußen/Vereidigungskosten (vgl. Rn. 1167 ff.). Spontan fällt dabei auf, dass der "Fall Mannesmann" nur relativ knapp angesprochen wird; nun wird zwar die Verteidigung eines Aufsichtsratsmitglieds einer vergleichbar großen AG gewiss nicht der Regelfall im Arbeitsleben des potentiell angesprochenen Lesers liegen; nicht nur aufgrund der Aktualität der Frage hätte man sich aber ein näheres Eingehen gewünscht, da die Überprüfung von Vergütungsentscheidungen auch vom konkreten Fall losgelöst eine interessante - und für die Probleme des § 266 StGB untypische - Problemstellung ist.

h) Etwas überraschend mutet auf den ersten Blick die Aufnahme einer Darstellung der Unterschlagung (§ 246 StGB) an (vgl. Rn. 1207 ff.). Die von Krekeler und Werner aufgezeigten Beispiele (insbesondere im Zusammenhang mit Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehaltsware) machen aber deutlich, dass es sich um ein Problemfeld handelt, dem durchaus auch im Zusammenhang mit dem Unternehmensstrafrecht Bedeutung zukommt.

i) Der Kreis im 4. Teil schließt sich in gewisser Weise, wenn den Abschluss wieder Betrugsvarianten, hier der Lieferanten- sowie Scheck- und Wechselbetrug und Prozessbetrug, bilden. Hierbei werden insbesondere im Zusammenhang mit den Zahlungsmitteln des Scheck- und Wechselbetrugs auch die zivilrechtlichen Vorfragen knapp, aber anschaulich erläutert. Die Stellung am Ende des 4. Teils rechtfertigt sich damit, dass - nicht notwendig, aber auch nicht selten - auch bei ursprünglich völlig legal handelnden Unternehmen der Lieferantenbetrug ein letzter Strohhalm ist, der bei finanziellen Schwierigkeiten ergriffen wird, welche dann nicht selten letztlich zur Aufgabe des Unternehmens führen.

5. Im Zusammenhang mit dieser Aufgabe des Unternehmens sind die Rn. 1328 ff. der Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB, gewidmet, welche freilich auch außerhalb des Unternehmensstrafrechts eine Rolle spielen können. Spezifischer im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsstrafrecht steht die geraffte Darstellung des Insolvenzstrafrechts in Rn. 1350 ff., welche aufgrund der Vielzahl der behandelten Fragestellungen gleichwohl einen weiteren rund 50-seitigen Schwerpunkt des Buches ausmachen. Behandelt werden dabei die Insolvenzdelikte des StGB (§§ 283-283 d) ebenso wie die Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG bzw. §§ 130 a, 130 b, 177 a HGB.

III. Die Bearbeitung der zahlreichen, sehr unterschiedlichen Fragen ist naturgemäß etwas heterogen, erfolgt insgesamt jedoch auf ansprechendem Niveau, sehr klar und weitgehend auch aktuell. Die Darstellung hat notwendig etwas "Grundrisshaftes"; es gelingt den Verfassern jedoch immer wieder, über eine bloße "Kurzkommentierung" der Tatbestandsmerkmale hinausgehend Zusammenhänge (insbesondere wirtschaftlicher Art) darzulegen, welche für den Strafjuristen kaum selbstverständlich sind.

Die zahlreichen in den Text im Kleindruck eingefügten "Hinweise" lockern die Darstellung in angenehmer Weise auf. Streng genommen handelt es sich jedoch zumeist "nur" um (mehr oder weniger aktuelle bzw. wichtige) Kasuistik, die im Buch Erwähnung finden soll, ohne die durchgängige Darstellung zu belasten; "Praxishinweise", wie man sie aufgrund der Einbindung in die Reihe "Strafverteidigerpraxis" vielleicht erwarten würde, finden sich - insbesondere in diesen Abschnitten - nur selten. Das ist zwar schade, sollte aber bei dieser Materie nicht negativ überbewertet werden: Das Wirtschaftsstrafrecht ist bereits dogmatisch so schwierig und die von Krekeler und Werner dargestellten sind Bereiche so vielfältig, dass zusätzliche "How to do-Listen" den Rahmen gesprengt hätten.

Wer vertieft im Wirtschaftsstrafrecht arbeiten und verteidigen will, kommt nach wie vor um eine Konsultation der großen Werke bzw. der einschlägigen Spezialdarstellungen (etwa zum Insolvenzstrafrecht zu derjenigen von Bittmann, vgl. dazu Kudlich HRSS 2005, 59 ff.) nicht herum - solche Werke zu ersetzen, kann aber auch von vornherein nicht die Aufgabe eines Bandes dieses Umfangs sein. Für einen ersten Zugriff auf die Materie ist das Buch jedoch aufgrund des breiten abgedeckten Feldes sowie der zahlreichen Nachweise auf Rechtsprechung vertiefende Literatur in jedem Fall geeignet. Um auch noch innerhalb der Besprechung den Kreis zu schließen: Angesichts des bisher erst in geringem Umfang existenten Lehrbuchangebots, mag das Buch auch für Studenten der einschlägigen Schwerpunktbereiche eine erwägenswerte Alternative sein; allerdings dürfte hier der Preis von 39,80 € etwas "prohibitiv" wirken, zumal die (den Preis an sich durchaus rechtfertigende) Breite der Materie für (auch Schwerpunkt-)Studenten vielfach nicht erforderlich ist.

Prof. Dr. Hans Kudlich , Universität Erlangen-Nürnberg

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Klaus Malek, Strafsachen im Internet. Schriftenreihe Praxis der Strafverteidigung, Band 21, C.F. Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle

Rehm, Heidelberg 2005, 140 Seiten, ISBN 3-8114-9953-X, EUR 34,00.

I. In den letzten Jahren hat das Internet immer stärker an Bedeutung gewonnen und ist kaum noch wegzudenkender Bestandteil im Berufs- und Freizeitleben. Da dieses neue Medium nicht nur nützlich ist, sondern auch die Möglichkeit bietet mit seiner Hilfe Straftaten zu begehen und sich daher der Begriff "Internetstrafrecht" immer stärker etabliert, hat Klaus Malek ein Handbuch für die Praxis geschrieben, das sich mit dem Phänomen Internet und Strafrecht beschäftigt. Obwohl beinahe jeder das Internet schon auf die eine oder andere Art für sich genutzt hat - sei es zur Literaturrecherche, zum Zeitungslesen, "Onlinebanking" oder einfach nur zum Einkaufen - ist es schwierig, die technischen Zusammenhänge auch nur grob zu überblicken und viele dürften mit den Begriffen des "Access- oder Content-Providers", des "Servers", "Browsers" oder "Dialers" nur wenig und bisweilen sogar gar nichts anfangen können.

Da es so auch Juristen geht, die sich in zunehmenden Maß mit Fällen, in denen auch das Internet eine Rolle spielt, auseinandersetzen müssen, führt auf lange Sicht kein Weg daran vorbei sich wenigstens einen groben Überblick über die Sprache und Funktionsweise des Internets zu verschaffen. Denn eine rechtliche Einordnung von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Internet ist nur auf diesem Weg möglich. Um dem Strafverteidiger ein solches Grundverständnis zu vermitteln, geht Malek in seinem Handbuch nicht nur auf die praxisrelevanten Straftatbestände und ihre internettypischen Varianten ein, sondern vermittelt zunächst einen Überblick über die grundlegenden Funktionen des Internets und seiner Dienste.

II. Das Handbuch Maleks untergliedert sich in drei große Abschnitte, beginnend mit einem Kapitel zu den Grundlagen zum Verständnis über das Internet (Rn. 10-51), dem sich der Schwerpunkt des Handbuchs - nämlich die Ausführungen zum materiellen Internetstrafrecht (Rn. 51-357) - anschließen. Im dritten und letzten Abschnitt stellt Malek die strafprozessualen Maßnahmen vor, die typischerweise im Zusammenhang mit Internetstraftaten angeordnet werden können (Rn. 358-419).

1. Der erste Teil des Handbuches stellt eine kurze, aber gleichwohl gut verständliche Einführung in die Entwicklung, die technischen Grundlagen und wichtigsten Begriffe des Internets dar. Malek unterteilt diesen Abschnitt, indem er zunächst einen kursorischen Überblick zur Geschichte des Internets gibt (Rn. 12 ff.), auf die Funktionsweise und technischen Begriffe des Internets eingeht (Rn. 20 ff.), dessen relevantesten Dienste vorstellt (Rn. 27 ff.) und schließlich auf die am Internet Beteiligten eingeht (Rn. 45 ff.).

Bevor Malek auf die Funktionsweise und technischen Grundbegriffe des Internets erläutert, stellt er klar, dass im Internet weder eine Verwaltung existiere noch bislang Gesetze zum korrekten Umgang speziell mit dem Internet verabschiedet worden seien (Rn. 20). Prinzipiell stelle das Internet einen Netzwerkverbund dar, in dem jeder beteiligter Rechner gleichberechtigt sei, wobei der Verbindungsaufbau nach einem einfachen Muster -nämlich Verbindungsaufbau, Anfrage, Antwort, Verbindungsaufbau funktioniere (Rn. 22). Diese "nicht hierarchische" Struktur ist der Grund für eine Reihe von Schwierigkeiten bei der Ermittlung und der Zuschreibung von Verantwortung für konkrete Straftaten.

Neben der Funktionsweise der Datenversendung im Internet (Rn. 24 ff.) geht Malek auch auf die am häufigsten verwendeten und damit wohl strafrechtlich bedeutsamsten Internetdienste ein (Rn. 27 ff.). Für das Internetstrafrecht ist insbesondere das sogenannte File Transfer Protocol (FTP) von Bedeutung, denn dies ermöglicht die Übertragung von Text- oder Binärdateien zwischen verschiedenen Rechnern. Insbesondere dann, wenn die Daten vor ihrer Veröffentlichung nicht vom FTP-Server kontrolliert werden, handle es sich hierbei um das ideale Medium zur Verbreitung illegaler Datenkopien (Rn. 43).

Zuletzt behandelt Malek die am Internet Beteiligten und damit die potentiellen Täter von Internetstraftaten. Deren Funktionen und Bezeichnungen richtig zuordnen zu können, ist zudem eine wichtige Voraussetzung, um die Verantwortlichkeit der Beteiligten für die angebotenen Inhalte zu bestimmen, was in der Darstellung Maleks zum Allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts (Rn. 67 ff.) deutlich wird. Wie auch im Teledienstgesetz (TDG) und Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) unterscheidet Malek zwischen Anbietern und Nutzern des Internets (Rn. 45). Bei den Anbietern oder auch Providern sei zwischen solchen, die bestimmte Inhalte (Content-Provider), Dienste (Service-Provider) oder Zugänge (Access-Provider) zum Internet anbieten, zu differenzieren, wobei sich deren Funktionen auch überschneiden können (Rn. 46 ff.).

2. Im zweiten Teil seiner Abhandlung widmet sich Malek den materiellen Fragen des Strafrechts, die im Zusammenhang mit der Tatbegehung durch bzw. über das Internet in Frage kommen. Zunächst geht es um an sich klassische Probleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts, während Malek anschließend einzelne Vorschriften aus dem Besonderen Teil des Strafrechts und seiner Nebengebiete beleuchtet, die im Internetstrafrecht typischerweise eine Rolle spielen.

In diesem Abschnitt wird dem Leser schnell deutlich, dass es sich bei der Materie Internetstrafrecht um ein sehr junges Phänomen handelt, bei der viele Streitigkeiten existieren und sich oft noch keine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet hat. Da das Internet keine geographischen Grenzen kennt, kann es im Einzelfall bereits Schwierigkeiten bereiten, die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu bestimmen (vgl. Rn. 52 ff.). Insbesondere die Feststellung welche Verantwortlichkeit die am Internet Beteiligten nach den §§ 8 ff. TDG und §§ 6 ff. MDStV für eigene oder fremde Inhalte haben und ob sich hieraus eventuelle Garantenpflichten i.S.v. § 13 StGB ableiten lassen (Rn. 67 ff.), ist nicht leicht zu treffen. Hierzu werden im Schrifttum die unterschied-

lichsten Ansätze vertreten (vgl. Rn. 109 ff.). Auch wenn Malek die verschiedenen Ansichten lediglich in aller Kürze skizziert, während er selbst eine Garantenpflicht des Providers ablehnt (Rn. 116 und 122), liefert er doch einen guten Einstieg in die Problematik, der es dem Verteidiger ermöglicht, anhand der weiterführenden Nachweise vertieft in die Materie einzusteigen und sich gegen eventuelle Argumente von Staatsanwaltschaft und Gericht für eine Garantenstellung zu wappnen. Besonders strittig (da auch im reformierten TDG bewusst offen gelassen) ist die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme des Linkanbieters, der einen Link für fremde Inhalte setzt (Rn. 129 ff.). Wie Malek betont, ist diese Frage bislang nicht abschließend geklärt, so dass dem Strafverteidiger auch hier viel Spielraum für Argumentation gegeben wird (Rn. 130).

Ebenso als Einstiegshilfe zu verstehen sind Maleks Ausführungen zum Besonderen Teil des Strafrechts. Da es bislang keine internetspezifischen Delikte gebe, sondern grundsätzlich fast jede Straftat im Zusammenhang mit dem Internet begangen werden könne (Rn. 144), werden nur beispielhaft diejenigen Delikte herausgegriffen, die besonders häufig in der Praxis im Zusammenhang mit dem Internet eine Rolle spielen. Malek ordnet die einzelnen Tatbestände hierbei ihren Schutzzwecken entsprechend in Deliktsgruppen. Hierbei handelt es sich um Straftaten, die einen wirtschaftlichen Bezug aufweisen (Rn. 145 ff.), die im Pirateriebereich betroffenen urheberrechtlichen Straftaten (Rn. 239 ff.) und in Straftaten gegen persönliche Rechte und Geheimnisse (Rn. 291 ff.) sowie in Äußerungs- und Verbreitungsdelikte (Rn. 297 ff.).

Zunächst widmet sich Malek solchen Straftaten, die einen wirtschaftlichen Bezug aufweisen. So handelt es sich bei dem Ausspähen von Daten nach § 202a StGB wohl um eine typische Begleittat bei Internetstraftaten, wenn der Täter beispielsweise mittels sogenannten Trojanern Daten erlangt (vgl. Rn. 158), um mit diesen Daten weitere Straftaten zu begehen. Nicht tatbestandsmäßig i.S.d. § 202a StGB sei hingegen die Installation sogenannter Dialer-Programme, da die gebührenpflichtige Einwahl, die dem Nutzer selbst verborgen bleibt nicht mit der Ausspähung geschützter Daten verbunden sei, aber eine Bestrafung wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB bzw. dem vorrangigen Betrug nach § 263 StGB nach sich ziehen könne (Rn. 210 und 223). Ebenso wenig werde die Versendung von Viren-Programmen (Rn. 162) von § 202a StGB erfasst, was aber im Falle des Löschens von Daten aber unproblematisch zu einer Strafbarkeit wegen Datenveränderung nach § 303a StGB führe (Rn. 174). Hoch umstritten und in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich noch nicht entschieden sei hingegen die Frage, ob das sogenannte Hacking, also allein das unberechtigte Eindringen in fremde Computer- oder Netzwerksysteme, eine tatbestandsmäßige Handlung nach § 202a StGB darstelle (Rn. 164 ff.). Einen Überblick über den Streitstand und die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, auf die der Verteidiger bei der Bearbeitung eines Mandats achten sollte, liefert Malek u.a. auch bezüglich der Betrugsstrafbarkeit im Zusammenhang mit Internetauktionen (Rn. 222) und der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB sowie der Vereinbarkeit des Glücksspielverbots mit dem Europarecht (Rn. 224 ff.).

Die weitaus größte praktische Bedeutung im Urheberstrafrecht hat wohl im Zusammenhang mit dem Internet die Strafbarkeit wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG durch das Anbieten von Musiktiteln zum Download durch das sogenannte Peer-to-Peer-Prinzip, bei denen die Datenübermittlung direkt von Nutzer zu Nutzer vonstatten geht und kein weiterer Dienstanbieter zwischengeschaltet ist (Rn. 249). Wichtig ist hierbei, dass einzelne Vervielfältigungen eines Werkes nach § 53 UrhG zum privaten Gebrauch nur dann verboten sind, wenn hierzu eine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" verwendet wurde. Dass dies beim Download von Musikstücken bei Musiktauschbörsen, regelmäßig der Fall sei, bezweifelt Malek, sofern der rechtmäßige Besitzer einer CD diese auf seiner Festplatte speichere. Daran das es sich hierbei um eine rechtmäßig erstellte Kopie handele, ändere sich auch dann nichts, wenn diese später in einer Musiktauschbörse zugänglich gemacht werde (vgl. Rn. 253). Insgesamt gelingt Malek trotz des aufgrund seiner zahlreichen urheberrechtsakzessorischen Begriffe oft komplizierten Regelungsgeflechts des Urheberstrafrechts eine systematische Darstellung anhand der einzelnen Normen.

Bei den Delikten gegen persönliche Rechte und Geheimnisse (Rn. 291 ff.) ist z.B. die Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB erwähnenswert, der im Zeitalter von Internet und Web-, Spy- und PenCamps oder auch Fotohandys große Bedeutung zukommt (Rn. 293 ff.). Bei den Äußerungs- und Verbreitungsdelikten (Rn. 297 ff.) spielt hingegen das Verbreiten und der Besitz von pornographischen Schriften nach den §§ 184 ff. StGB eine große Rolle, da für die Tathandlungen des Verbreitens und Zugänglichmachens grundsätzlich die konkrete Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der pornographischen Darstellung ausreicht, deren tatsächliche Kenntnisnahme aber nicht erforderlich ist (Rn. 311 ff.). Zu guter letzt geht Malek auch auf die Delikte gegen den demokratischen Rechtsstaat und die öffentliche Ordnung ein, da sich das Internet als Massenmedium insbesondere zur Verbreitung rechtsextremistischer Propaganda eignet und damit von praktischer Relevanz ist (Rn. 335 ff.), deren Tatbestände aber keine internetspezifischen Besonderheiten aufweisen würden, sondern diese eher im Allgemeinen Teil des Strafrechts bestünden.

3. Im letzten Teil des Handbuchs beschäftigt sich Malek mit dem Prozessrecht, wobei er sich in erster Linie auf das Ermittlungsverfahren und dort bei Internetstraftaten häufig angewandte Zwangsmaßnahmen beschränkt (Rn. 358 ff.) So wie beim materiellen Recht, kenne auch das deutsche Strafprozessrecht keine auf das Internet zugeschnittenen Normen (Rn. 358). Was die Polizeiliche Recherche im Internet betrifft, so bedürfe es nach h.M. keiner speziellen Ermächtigungsgrundlage (Rn.360), was im Falle einer verdeckten Ermittlung anders zu beurteilen

sei, da es hier um Grundrechtseingriffe gehe. Da eine Übertragung der Vorschriften zum verdeckten Ermittler nicht in Frage käme, sei die verdeckte Internetermittlung mangels Rechtsgrundlage unzulässig (Rn. 363).

Neben der Öffentlichkeitsfahndung im Internet nach den §§ 131 III, 131a f. StPO (Rn. 364 ff.), geht Malek auf die praktisch bedeutsame Überwachung und Aufzeichnung des E-Mail-Verkehrs sowie die Auskunft über Telekommunikationsdaten nach den §§ 100g100h StPO ein, die als Nachfolgevorschriften zu § 12 FAG zunächst nur bis zum 31.12.2004 gelten sollten (Rn. 389), deren Geltungsdauer Ende 2004 aber bis zum 31.12.2007 verlängert wurde (BGBl. I S. 3231). Malek stellt die Voraussetzungen der Zwangsmaßnahmen auch hier überblicksartig dar und weist zudem auf eventuelle Verwertungsverbote hin, so dass der Praktiker ausreichend sensibilisiert ist, um auf Verfahrensverstöße aufmerksam zu werden und diese rechtzeitig zu rügen (vgl. z.B. Rn. 387 f.). Der prozessuale Abschnitt enthält auch eine kurze Darstellung der Voraussetzungen des Einsatzes des sogenannten "IMSI-Catchers" nach § 100i StPO (Rn. 408 ff.), bei der die Position und Kommunikationsdaten von Mobilfunkgeräten bestimmt werden können (Rn. 410).

III. Maleks Handbuch bietet insgesamt einen guten Einstieg in das Phänomen "Internetstrafrecht" und ist insbesondere für den Internet-Laien besonders gut geeignet, da es im ersten Abschnitt den Leser mit der "Internet-Sprache" und Funktionsweise des Mediums vertraut macht. Schon der wegen des Umfangs darf man natürlich nicht erwarten, dass es sich hierbei um ein umfassendes Werk handelt, das auf jede Frage im Zusammenhang mit Internetfällen eine Antwort liefert. Umso bemerkenswerter ist aber die Tatsache, dass es Malek trotz der teilweise sehr kompakten Darstellung gelingt, den Leser für die Einzelfallbezogenheit der Materie sensibel zu machen, was mit Blick darauf, dass es sich um eine junge Rechtsmaterie handelt und keine gefestigte Rechtsprechung hierzu existiert, besonders wichtig ist. Aufgrund des umfangreichen Schrifttums, das Malek zitiert, gibt er dem insbesondere dem im Internetstrafrecht noch unerfahrenen Strafverteidiger eine wertvolle Hilfestellung. Aber auch für denjenigen Strafverteidiger, der schon Erfahrungen auf diesem Gebiet hat lohnt es sich zumindest für den ersten Einstieg in den Fall einen Blick in Maleks Handbuch zu werfen.

Wiss. Ass. Silke Noltensmeier, Universität Erlangen-Nürnberg.

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Christian Pelz: Strafrecht in Krise und Insolvenz; Reihe Strafverteidigerpraxis, Band 2; C.H.Beck Verlag München, 2004, 277 Seiten, EUR 30,00.

Nicht nur die Zahl der Insolvenzen ist in den letzten Jahren drastisch angestiegen. Auch die Zahl der Insolvenzstrafverfahren nimmt zu. Pelz weist in seiner Einführung unter Bezugnahme auf einschlägige Quellen darauf hin, dass bundesweit jährlich alleine gegen die Geschäftsführer von GmbHs etwa 4.000 Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Nach Schätzungen sollen in 50 bis 90% aller Insolvenzfälle Straftaten verübt worden sein. Entscheidend ist, dass jedes Insolvenzverfahren routinemäßig durch die Staatsanwaltschaften überprüft wird. Vor diesem Hintergrund kann der Stellenwert des ausgezeichneten Buches von Pelz gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Pelz kommt das Verdienst zu, mit seinem Werk - soweit ersichtlich - das erste echte Verteidigerhandbuch zum Insolvenzstrafrecht aufgelegt zu haben. Zwar nimmt die Literatur für den Verteidiger zum Insolvenzstrafrecht langsam um einige Werke zu. Pelz setzt jedoch mit seinem ebenso kompakten wie übersichtlichen Buch den Maßstab. Das Buch enthält neben den klaren und differenzierten Ausführungen auch eine Vielzahl von Schaubildern, Übersichten, Beispielen und Verteidiger-Checklisten, die die praktische Arbeit ganz erheblich erleichtern.

Zum Inhalt im Einzelnen: Zunächst erläutert Pelz im ersten Teil des Werkes ausführlich die zentralen Begriffe der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit und erläutert kurz die Grundzüge des Insolvenzverfahrens. Immer wieder weist Pelz auf die teils heftig umstrittenen Voraussetzungen für die Annahme einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hin und stellt die unterschiedlichen Meinungen dar. Dies ermöglicht es dem Verteidiger, sich mit den Argumentationen vertraut zu machen und im Verfahren entsprechend zu reagieren.

Im zweiten Teil werden die Grundlagen des Insolvenzstrafrechts behandelt. Besonders wichtig sind die unterschiedlichen Ansatzpunkte beim Insolvenzverfahren einerseits und beim Insolvenzstrafverfahren andererseits. Während es beim Insolvenzverfahren allein auf die Feststellung ankommt, ob zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist im Strafverfahren rückblickend zu prüfen, wann die zur Antragstellung verpflichtende Insolvenzreife vorlag. In den weit überwiegenden Fällen werden die hierfür notwendigen Feststellungen nur durch einen Sachverständigen getroffen werden können. Pelz gibt dem Verteidiger in diesem Zusammenhang mehrere Checklisten an die Hand, mit denen dieser gleichsam die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und seine Verteidigungsstrategie überprüfen kann. Da es sich bei den Bankrottdelikten überwiegend um Sonderdelikte handelt, widmet sich Pelz auch ausführlich dem tauglichen Täterkreis. Er behandelt hierbei insbesondere auch die Probleme im Zusammenhang mit faktischen Geschäftsführern und Strohmännern.

Im dritten und vierten Teil kommentiert Pelz die typischen Insolvenzdelikte wie Insolvenzverschleppung gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG u.a., Verletzung der Verlustanzeigepflicht gem. 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, Verletzung der Ad hoc-Meldepflicht gem. § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG, sowie die Bankrottdelikte gem. § 283 StGB. Besonders hervorzuheben ist auch in diesem Zusammenhang die sehr übersichtliche Gestaltung. So werden z.B. die Vorschriften über die Insolvenzantragspflichten für die einzelnen Gesellschaftsformen in einer Tabelle aufbereitet,

was dem Verteidiger einen schnellen Zugriff auf die relevanten Gesetze erlaubt. Zudem erlaubt die tabellarische Übersicht, schnell und sicher die Rechtsformen herauszufiltern, bei denen überhaupt keine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht besteht. Auch der Sonderfall der Feststellung der Insolvenzreife bei der GmbH & Co. KG wird ausführlich anhand von Beispielen erläutert. Soweit es um die Strafbarkeit wegen nicht rechtzeitiger Bilanzierung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB geht, kommt es entscheidend auf die Abgrenzung der Bilanzierungspflichten kleiner, mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften, sowie anderer Personengesellschaften und Einzelkaufleute an. Auch hierfür hält das Buch neben den prägnanten Ausführungen wieder übersichtliche Tabellen bereit, mit denen die den Mandanten treffenden Bilanzierungspflichten schnell und sicher bestimmt werden können.

Im fünften Teil werden kurz die Buchführungs- und Bilanzdelikte außerhalb der Krise dargestellt, namentlich § 283b StGB, § 331 HGB, § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG und § 6 BSG. Der sechste Teil beschäftigt sich mit der Gläubiger- bzw. Schuldnerbegünstigung gem. § 283c bzw. § 283d StGB.

In dem sehr ausführlichen siebten Teil widmet sich Pelz den anderen Delikten im Zusammenhang mit Insolvenzen. Es sind dies das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB, der Betrug gem. § 263 StGB, die Vereitelung der Zwangsvollstreckung gem. § 288 StGB, die Pfandkehr gem. § 289 StGB, der Verstrickungsbruch gem. § 136 Abs. 1 StGB, die falsche Versicherung an Eides statt gem. §§ 156, 163 StGB, sowie die Steuerhinterziehung gem. §§ 370, 370a AO und die zweckwidrige Verwendung von Baugeld gem. § 5 BSG. Die einzelnen Tatbestände werden ausführlich erläutert. Besonders hervorzuheben sind die Ausführungen zum Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB. Dieser Tatbestand hat hohe praktische Bedeutung. Pelz stellt ausführlich die Probleme dar, die sich aus der Struktur des § 266a StGB als Unterlassungsdelikt ergeben: Fehlt dem Unternehmen die Liquidität zur Begleichung der fälligen Beiträge, liegt keine Strafbarkeit vor, wenn die Liquiditätsprobleme nicht vorhersehbar waren oder keine entsprechende Vorsorge getroffen werden konnte. Diese Besonderheiten führen zu Auslegungsspielräumen, die der Verteidiger erkennen und nutzen muss.

Besonders hervorzuheben ist auch der achte Teil, der sich mit Straftaten bei der Sanierung befasst. Viele Geschäftsführer und Vorstände übersehen, dass die Pflichten zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung auch während ihrer Sanierungsbemühungen fortbestehen. Pelz behandelt in diesem Teil die wichtigen Fragen des Sanierungsvergleichs, der Vermögensübertragung, der Scheinsanierung und Aushöhlung, des Gründungsschwindels und der "Firmenbestattung". Nicht minder wichtig ist die Beschreibung der Strafbarkeitsrisiken des Beraters und des Insolvenzverwalters, die im neunten Teil erfolgt. Für den Berater besteht insbesondere die Gefahr der Anstiftung oder Beihilfe zu Insolvenzdelikten des Mandanten.

Der zehnte Teil schließlich widmet sich dem Insolvenzstrafverfahren und den negativen Folgen einer Verurteilung, die für den Mandanten in einem Berufsverbot, im Ausschluss als Geschäftsführer, einer Gewerbeuntersagung oder auch einer Versagung der für natürliche Personen grundsätzlich möglichen Restschuldbefreiung nach § 297 InsO bestehen können. Was die Ermittlungen von Insolvenzdelikten durch die Staatsanwaltschaften betrifft, bestehen Grenzen der Informationsbeschaffung im Steuergeheimnis gem. § 30 AO, dem Sozialgeheimnis gem. 35 Abs. 1 SGB I und dem Zeugnisverweigerungsrecht von Beratern gem. § 53 StPO. Die dadurch aufgeworfenen Fragen werden im zehnten Teil des Buches ebenso beantwortet, wie die Fragen zu Beweisverwertungsverboten.

Das Buch bietet somit einen hervorragenden Überblick über die strafrechtlichen Probleme, die im Zusammenhang mit der Unternehmenskrise oder -insolvenz auftreten können. Der Verteidiger kann sich aufgrund der klaren und übersichtlichen Ausführungen, Schaubilder, Beispiele und Checklisten schnell und sicher in die Materie einarbeiten und seine Verteidigungsstrategie überprüfen. Die zahlreichen Fußnoten eröffnen den Zugang zu weiterführenden Quellen und passender Rechtsprechung. Seinem Anspruch als praxisbezogene Arbeitshilfe für den im Insolvenzstrafverfahren tätigen Strafverteidiger, Staatsanwalt, Strafrichter oder Insolvenzverwalter wird das Werk in allen Belangen gerecht. Es sollte in keinem Bücherregal der oben genannten Personen fehlen.

Rechtsanwalt Dr. Thorsten Junker, Augsburg

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