HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2006
7. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen


Die Zuständigkeit im weiteren Verfahren nach § 122 IV StPO

Von Rechtsanwalt Christoph Klein, Köln

Art 6 MRK statuiert einen Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist. Das gilt für Inhaftierte Personen umso mehr und ergibt sich bereits aufgrund des aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[1] Die Angemessenheit der Frist ist einzelfallabhängig, die bestimmenden Kautelen sind Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, die Belastung durch das Verfahren für den Beschuldigten und sein eigenes Verhalten.[2] Ist unter Berücksichtigung dieser Umstände die Inhaftierung unverhältnismäßig lange, muss diese Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK zwingend die Entlassung des Inhaftierten zur Folge haben.

I. Der Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes

Gesetzliche Beachtung findet der Beschleunigungsgrundsatz ausdrücklich in dem besonderen Haftprüfungsverfahren der sog. Sechsmonatsprüfung gem. §§ 121, 122 StPO, darüber hinaus ist er in der Strafprozessordnung nicht weiter ausdrücklich erwähnt. Als Ausfluss des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet er jedoch bereits gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 StPO den Haftrichter zur Überprüfung der Verfahrensförderung vor dem Sechsmonatsstichtag.[3] Wird dieser Zeitpunkt überschritten, ohne dass ein Urteil in dieser Sache ergangen ist, so darf die Untersuchungshaft nur wegen den in § 121 StPO festgehaltenen Voraussetzungen aufrechterhalten werden. Darüber zu entscheiden hat das Oberlandesgericht, das zugrunde liegende Verfahren ist in § 122 StPO geregelt.

Hebt das Oberlandesgericht den Haftbefehl weder auf, noch setzt es ihn außer Vollzug, sondern ordnet es die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so muss die besondere Haftprüfung des § 121 Abs. 1 StPO in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen von jeweils drei Monaten bis zum Erlass eines Urteils gemäß § 122 Abs. 3 S. 2 StPO wiederholt werden.

II. Das Problem des § 122 IV StPO

§ 122 Abs. 4 StPO ordnet insoweit an, dass für diese weitere besondere Haftprüfung das Oberlandesgericht zuständig ist. Wahrscheinlich wegen dieser vom Wortlaut her eindeutig erscheinenden Zuständigkeitszuweisung ist, soweit ersichtlich, eine differenzierte Betrachtung der Kompetenzverteilung zwischen zuständigem Tatgericht und Oberlandesgericht bislang in der Praxis und in der Literatur nur rudimentär erfolgt.

Die Frage, die eine Klärung der Entscheidungskompetenz erforderlich macht, lautet einfach formuliert: Muss das zuständige Gericht auch dann noch dem Oberlandesgericht vorlegen, wenn es bereits selbst davon überzeugt ist, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr gerechtfertigt ist, weil, aus welchen Gründen auch immer, der Beschleunigungsgrundsatz in unzulässigem Maße verletzt wurde? Zwingt der vordergründig recht eindeutige Wortlaut des Gesetzes den zuständigen Richter dazu erst eine behördliche Maschinerie in Gang zu setzen, d. h. dem Oberlandesgericht durch Vorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung zu verschaffen, und damit sehenden Auges einem Bürger sein Grundrecht auf Freiheit in unrechtmäßiger Weise zu entziehen oder darf er die Entlassung des Betroffenen selbst anordnen?

Eine erst zu erfolgende Vorlage würde dann dazu führen, dass sich die Untersuchungshaft um einige Zeit rechtswidrig mit Billigung des Gesetzgebers verlängern würde, immer vorausgesetzt das Oberlandesgericht käme ebenfalls zum Ergebnis der Rechtswidrigkeit.

Verfahrensrechtlich finden sich dabei zwei Zeitpunkte, bei denen diese Frage zu klären ist. Es handelt sich dabei um die erste besondere Haftprüfung nach 6 Monaten und der weiteren Überprüfung durch das Oberlandesgericht nach jeweils drei Monaten gemäß § 122 Abs. 4 StPO im weiteren Verfahren[4]. Für beide Zeitpunkte gilt die oben

formulierte Frage. Dennoch findet sich nur hinsichtlich des ersten (6 Monats-) Stichtages eine, wenn auch überschaubare, Auseinandersetzung in der Literatur und Praxis über die jeweiligen Entscheidungskompetenzen das Haftrichters/Tatgerichts auf der einen und Oberlandesgericht auf der anderen Seite. Für das weitere Verfahren nach § 122 ABS. 4 StPO scheint Einvernehmen darüber zu herrschen, dass ausschließlich das Oberlandesgericht die hinreichende Förderung des Verfahrens zu beurteilen habe und der Tatrichter immer vorlegen müsse.

M. E. gibt es für eine solche Unterscheidung keine sachliche Rechtfertigung. Denn in beiden Verfahrensabschnitten drängt sich die Frage, ob bereits das Tatgericht die Haftentlassung anordnen darf oder erst dem Oberlandesgericht vorlegen muss, in gleicher Weise geradezu auf, wenn man dem Beschleunigungsgrundsatz mit seiner verfassungsmäßigen Bedeutung gerecht werden will.

§ 122 Abs. 4 StPO bestimmt vermeintlich eindeutig, dass für das weitere Verfahren nur das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber diese Zuständigkeit tatsächlich so unverrückbar festgelegt hat, wie es zunächst erscheint, kann aber nicht bei isolierter Betrachtung, sondern nur im Zusammenhang mit der Definition der Kompetenzen bei der ersten 6-Monatsprüfung erfolgen. Denn wenn nicht geklärt ist, welchen Verfahrensgang das Gesetz bei der ersten besonderen Haftprüfung gemäß §§ 121 Abs. 1; 122 Abs. 1 StPO vorsieht, kann auch nicht klar beantwortet werden, welche Zuständigkeiten im weiteren Verfahren eingehalten werden müssen, denn § 122 ABS. 4 StPO verweist unmittelbar auf § 122 Abs. 1 StPO und damit mittelbar auch auf § 121 Abs.1 StPO.[5]

III. Die negative Entscheidungskompetenz des Tatgerichts bei der Sechsmonatsprüfung

§ 121 Abs. 3 i. V. m. 122 Abs. 1 StPO spricht von Vorlage der Akten durch den zuständigen Richter.[6] Im Rahmen der Sechsmonatsprüfung ist umstritten, wie das vorlegende Gericht zu verfahren habe bzw. welche Kompetenz ihm eingeräumt wird. Die herrschende Meinung[7] geht dabei davon aus, dass der zuständige Richter zu prüfen berechtigt sei, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft nach den üblichen Voraussetzungen aufrechtzuerhalten sei oder ob der Haftbefehl gemäß § 120 StPO aufgehoben werden müsse. Kommt er zu dem Ergebnis, dass eine Aufhebung ausscheidet, so hat er die Möglichkeit einer Aussetzung des Haftbefehls gemäß §116 StPO zu prüfen. Wenn auch dies zu verneinen ist, hat er dem Oberlandesgericht zur Prüfung und Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft vorzulegen. Der Richter hat somit eine negative Entscheidungskompetenz[8] im Rahmen der Sechsmonatsprüfung, d. h. eine Vorlage gemäß § 122 StPO an das Oberlandesgericht ist hinfällig, wenn er im Rahmen der Vorabprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass weder die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen, noch ein anderer wichtiger Grund die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen und er zusammen mit der Staatsanwaltschaft[9] deshalb eine Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Verletzung der Beschleunigungsgrundsatzes für unzulässig erachtet. Nach dieser Ansicht erfolgt also eine sofortige Anordnung der Haftentlassung ohne verzögernde Vorlage an das Oberlandesgericht.

Die Gegenansicht geht bei der besonderen Haftprüfung des § 121 StPO von einem Entscheidungsmonopol des Oberlandesgerichts sowohl in haftverlängernder als auch haftaufhebender Hinsicht aus. Demnach muss das zuständige Gericht in jedem Fall vorlegen, da es nicht berechtigt sei, die besonderen Voraussetzungen der Beschleunigungsmaxime des § 121 Abs. 1 StPO zu prüfen. Die Vertreter stützen sich dabei auf den ihrer Ansicht nach eindeutigen Wortlaut des § 122 Abs. 4, der "auch" im weiteren Verfahren die Prüfung ausschließlich dem Oberlandesgericht vorbehalte. Daraus sei zwingend der Rückschluss zu ziehen, dass dies dann auch für die erste Sechsmonatsprüfung zu gelten habe.[10]

Dieser Ansatz ist jedoch zirkelschlüssig. Eine solche Argumentation ist nicht ergiebig, denn sie vernachlässigt bereits die Unterscheidung zwischen negativer und positiver Entscheidungskompetenz und kann solange nicht überzeugen, solange nicht geklärt ist, wie viel ausschließliche Entscheidungsbefugnis das Gesetz dem Oberlandesgericht bei der ersten 6-Monatsprüfung einräumt. Erst dann ist festgelegt, was "auch" für das weitere Verfahren gilt.

Die Rechtfertigung der herrschenden Ansicht ergibt sich weiterhin aus dem Sinn und Zweck des besonderen Haftprüfungsverfahrens. Zwar ist die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und somit auch des Beschleunigungsgrundsatzes als Ausfluss dessen[11] gemäß § 120 StPO von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu überprüfen. Dies richtet sich in gleicher Weise an den Haftrichter im Rahmen der allgemeinen Haftkontrolle im Haftprüfungsverfahren nach § 117 StPO, wie an das Haftgericht als Beschwerdegericht und an das Oberlandesgericht im besonderen Haftprüfungsverfahren. Dennoch regeln die §§ 121, 122 StPO die besondere Zuständigkeit bei Untersuchungshaft von über 6 Monaten für das Oberlandesgericht, weil nach dem Willen des Gesetzgebers dieses das bisherige Verfahren kritisch würdigen und darüber entscheiden soll, ob das Verfahren mit

der gebotenen Beschleunigung gefördert wurde. Und nur der Kompetenz und Autorität der Obergerichte sei es dann zugestanden, weitere Untersuchungshaft anzuordnen, also eine positive Haftentscheidung zu treffen. Die Einschaltung des Oberlandesgerichtes soll nur einen ungerechtfertigt langen Vollzug unterbinden, so dass der zuständige Haftrichter weiter befugt bleibt, Maßnahmen zu treffen, die den Vollzug der Untersuchungshaft beenden.[12]

Für dieses Verständnis spricht aber auch eine teleologische Betrachtung des Verhältnisses der Normen § 121 Abs. 2 und § 122 Abs. 1 StPO. Gemäß § 121 Abs. 2 StPO ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn er nicht ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet. Eine isolierte Betrachtung dieser Norm führt bei der Klärung der Zuständigkeit noch nicht weiter. Denn § 121 Abs. 2 StPO ließe sich auch so auslegen, dass bei Verneinung der Optionen der §§ 116 und 120 StPO durch das zuständige Gericht, zwingend an das Oberlandesgericht vorzulegen sei und erst dieses die Kompetenz zur Aufhebung habe. Erst im Zusammenhang mit § 122 Abs. 1 StPO wird m. E. eindeutig, dass der Gesetzgeber dem vorlegenden Gericht eine negative Entscheidungskompetenz einräumt, denn es ordnet eine Vorlage nur an, wenn das Gericht "in den Fällen des § 121 Abs. 1 (also nach Prüfung dieser besonderen Voraussetzungen) die Untersuchungshaft für erforderlich hält."

IV. Die Übertragung auf § 122 Abs. 4 StPO

Wenn somit Argumente dafür sprechen, dem Tatgericht/Haftrichter bei der ersten besonderen Haftprüfung eine negative Entscheidungskompetenz über die Haftfortdauer zuzusprechen, stellt sich die Frage, ob eine andere Festlegung der Kompetenzen im weiteren Verfahren gelten muss. Einstimmig wird insoweit, meist ohne nähere Begründung, dem Oberlandesgericht die alleinige Zuständigkeit zugestanden, eine Vorlage durch das Tatgericht also ausnahmslos für notwendig erachtet.

Dem Argument des Wortlautes des § 122 Abs. 4 StPO, das zur Begründung angeführt wird, ist in diesem Zusammenhang aber nicht weniger entgegenzubringen, als es zur Ablehnung der o. g. Mindermeinung getan wird.[13] Gerade der Wortlaut lässt aber auch eine andere Auslegung zu. Auf Grundlage der Ansicht, die eine negative Entscheidungskompetenz des Tatgerichts bejaht, ist es ebenso möglich § 122 Abs. 4 StPO so zu interpretieren, dass der Gesetzgeber durch das Wort "auch" einen Gleichlauf der Verfahren zu beiden Prüfungszeitpunkten angeordnet hat. Dafür spricht, dass beide Überprüfungszeitpunkte im Zusammenhang zu sehen. Es spricht nichts dafür, die Kompetenzen unterschiedlich aufzustellen, denn zu beiden Zeitpunkten werden dieselben Voraussetzungen überprüft. Vielmehr spricht erst recht der spätere Überprüfungszeitpunkt des § 122 Abs. 4 StPO dafür, die Verfahrenswege mindestens genauso kurz wie bei der 6-Monatsprüfung zu halten, um sicherzustellen, dass der zu Unrecht Inhaftierte, der zu diesem Zeitpunkt bereits länger in Untersuchungshaft sitzt, mindestens genauso schnell in Freiheit gelangt, wie bei Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nach 6 Monaten.

Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die negative Entscheidungskompetenz des Tatgerichtes immer nur dann zum Tragen kommt, wenn Gericht und Staatsanwaltschaft übereinstimmend eine unzureichende Förderung feststellen, § 122 Abs.1 StPO. Auch daraus lässt sich herleiten, dass nur eine kritische Überprüfung des Verfahrensganges mit der Kompetenz zur Haftfortdauer durch das OLG gewollt ist, in allen anderen Konstellationen der Gesetzgeber der verfassungsgemäßen Beschleunigung dadurch Rechnung trägt, dass das Tatgericht in Übereinstimmung mit Staatsanwaltschaft selbst über die Aufhebung des Haftbefehls entscheiden dürfen.

Nach alldem ist m. E. festzuhalten, dass sowohl für die Sechsmonatsprüfung, als auch für das weitere Verfahren eine Entscheidungskompetenz für das Tatgericht zur Aufhebung des Haftbefehls gegeben ist. Eine verfahrensverzögernde Vorlage an das Oberlandesgericht zur Beschließung der Aufhebung des Haftbefehls ist sachlich nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des verfassungsgemäßen Beschleunigungsgebotes.[14]


[1] BVerfGE 20, S. 45, 50

[2] EGMR, EuGRZ 1994, S. 101 (103). Keine Rolle spielt ausdrücklich die Schwere des Tatvorwurfes und die Höhe einer etwaigen Strafe, vgl. EKMR EuGRZ 1993, S. 427.

[3] Dass dies in der Praxis leider viel zu sehr vernachlässigt wird, soll an dieser Stelle nicht vertieft werden. Ausführlich zu diesem Thema Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Auflage, Rn. 835 ff.

[4] Im weiteren Verfahren kann es sich um eine Konstellation handeln, in der innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 122 Abs. 4 S. 2 StPO eine Hauptverhandlung nicht stattfindet und somit der Fristenlauf nicht entsprechend § 121 Abs. 3 S. 2 StPO ruht oder während einer lfd. Hauptverhandlung eine Haftbeschwerde, gestützt auf Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes, erhoben wird.

[5] Denn auch die Vertreter der unten näher dargestellten Mindermeinung sind der Ansicht, dass für das weitere Verfahren die gleichen Bestimmungen gelten wie für die erste Prüfung, KK-Boujong, § 122, Rn. 13; s. auch LR-Hilger, §122, Rn. 56.

[6] § 126 StPO regelt insoweit, welcher Richter zuständig ist: gem. § 126 Abs. 1 der Haftrichter vor Anklageerhebung, danach das Tatgericht gem. § 126 Abs. 2; darüber hinaus ergibt sich auch eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer, welche auch die Haftfrage umfassend zu prüfen hat, vgl. SK-Paeffgen § 122 Rn. 2; m. Einschränkungen dazu M-G § 122 Rn. 3.

[7] OLG Braunschweig, NJW 1966, S. 790; M-G, § 121 Rn. 27; LR-Hilger, § 122, Rn 15.

[8] Der Begriff geht zurück auf Pusinelli, NJW 66, S. 96.

[9] Vgl. § 122 Abs. 1 StPO.

[10] KK-Boujong § 122 Rn. 2; Schnarr, MDR 1990, S. 92; vgl. auch o. Fn. 5.

[11] S. o. Fn. 1.

[12] Hengsberger, JZ 1966, S. 214; dies ergibt sich auch aus den Motiven: BTDrucks IV 178, S. 26. Das OLG Köln hat diese Kompetenz dem Haftrichter sogar dann noch zugesprochen, wenn die Akten dem OLG bereits zur Durchführung der Haftprüfung vorlagen, vgl. OLG Köln JMBL NW 1986, S. 22 und zur krit. Auseinandersetzung damit Schnarr, MDR 1990, S. 92 f.

[13] s. Hilger in LR, § 122 Rn. 15, wonach verfassungsrechtliche Argumente gegen eine solche Auslegung des § 122 IV StPO sprechen.

[14] Vgl. dazu, dass in Haftfällen auch vergleichsweise kurzfristige Verzögerungen Verletzungen begründen können, BVerfG HRRS 2005 Nr. 900.