HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2005
6. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen


Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Strafverfahren und dessen Verhältnis zum Recht auf wirksame Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR - Teil 2

(Reihe Strafprozessuale Leitfälle zur EMRK)

Von Oberassistentin Dr. Daniela Demko (LLM), Zürich.

I. Einleitung

Gegenstand der folgenden Ausführungen ist die vom EGMR im Fall Kudła gegen Polen im Zusammenhang mit dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer vorgenommene Neuinterpretation des Verhältnisses von Art. 6 I EMRK zu Art. 13 EMRK.

Unter kurzem Aufzeigen der bisherigen Rechtsprechungspraxis wird auf den faktischen Anlass sowie die inhaltlichen Gründe für die vom EGMR für notwendig gehaltene Rechtsprechungsänderung eingegangen. Erkennbar gemacht werden dabei zum einen der bestehende Bezug zu einem übergeordneten Strukturprinzip der Europäischen Menschenrechtskonvention und zum anderen die Verbindung zu einem zugrunde liegenden Auslegungsgrundsatz, welcher in der Rechtsprechung des EGMR seit jeher einen festen Platz einnimmt und in der Entscheidung Kudła gegen Polen einen weiteren konkreten Anwendungsfall fand.

II. Bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis von Art. 6 I EMRK zu Art. 13 EMRK im Zusammenhang mit dem Gebot angemessener Verfahrensdauer

In früheren, wegen überlanger Verfahrensdauer ergangenen Entscheidungen, etwa in den Fällen Airey gegen Irland [1] , Sporrong und Lönnroth gegen das Königreich Schweden [2] oder Silver und andere gegen Vereinigtes Königreich [3] , stellte der EGMR in kurzer Weise stets heraus, dass er in Anbetracht bzw. in Berücksichtigung seiner Entscheidung zu Art. 6 I EMRK es "nicht für erforderlich"[4] bzw. "nicht für notwendig"[5] halte, den Fall "auch nach Art. 13 zu prüfen, da dessen Anforderungen weniger strikt sind als die des Art. 6 Abs. 1 und im vorliegenden Fall vom letzteren umfaßt"[6] bzw. "aufgesogen"[7] werden.

Auch im Urteil Kudła gegen Polen [8] , in welchem der EGMR im Ergebnis von seiner bisherigen Rechtsprechung Abstand nimmt, führt er vor Darlegung der für ihn maßgebenden Gründe für die nunmehrige Änderung seiner Spruchpraxis zunächst nochmals seine frühere Spruchpraxis wiederholend an. Danach habe er bisher in zahlreichen Fällen, in denen er Art. 6 I EMRK als verletzt ansah, eine Entscheidung auch über die zusätzliche Beschwerde nach Art. 13 EMRK nicht für nötig gehalten. Im Rahmen des "Anwendungsbereich(s) sowohl von Art. 6 I EMRK in "strafrechtlicher" Hinsicht" als auch von Art. 13 EMRK"[9] seien die "Anforderungen von Art. 6 I EMRK, die das ganze Spektrum der Garantien für das gerichtliche Verfahren umfassen, strenger als die von Art. 13 EMRK und absorbieren sie". [10] Da sich Art. 6 I EMRK folglich nach den gegebenen Umständen als "lex specialis im Verhältnis zu Art. 13 EMRK"[11] darstelle, gäbe es in solchen Fällen "kein rechtliches Interesse daran, dieselben Beschwerdepunkte erneut unter den weniger strengen Anforderungen von Art. 13 zu prüfen".[12]

III. Rechtsprechungsänderung

1. Neuinterpretation des Verhältnisses von Art. 6 I EMRK zu Art. 13 EMRK sowie Charakteristik der Urteilsbegründung im Fall Kudła gegen Polen

Der EGMR kommt im Fall Kudła gegen Polen zu dem Ergebnis, dass in dem Fall, dass der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist i.S.d. Art. 6 I EMRK rügt, Art. 13

EMRK zusätzlich neben Art. 6 I EMRK anzuwenden ist.[13]

Mit dieser im Fall Kudła gegen Polen vorgenommenen Rechtsprechungsänderung kehrt sich der EGMR in ausdrücklicher sowie deutlicher Weise von seiner bisherigen Spruchpraxis ab. Dabei beschränkt er sich nicht allein darauf, seine frühere, ohnehin kurz gehaltene Begründung für die von ihm nicht für notwendig gehaltene zusätzliche Prüfung des Art. 13 EMRK in nunmehr ebenso kurzer Weise zu verwerfen. Vielmehr kennzeichnet die Urteilsbegründung im Fall Kudła gegen Polen eine kritische sowie ausführliche Reflexion des EGMR zu seiner bisher vertretenen Auffassung, wobei er zur Erklärung und Stützung seiner neuen Auffassung eine Vielzahl unterschiedlicher, inhaltlich aufeinander aufbauender Begründungselemente anführt.

Wenn auch vom Gerichtshof (teilweise) nicht ausdrücklich hervorgehoben, so lässt seine Begründungsweise von der Sache her ein Zweifaches erkennen: Zum einen nimmt er im Rahmen seiner konkreten Beurteilung des Verhältnisses zwischen Art. 6 I EMRK und Art. 13 EMRK für den speziellen Fall eine unangemessenen Verfahrensdauer Rückgriff auf allgemeine Strukturprinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention, hier in Gestalt des Subsidiaritätsgrundsatzes der EMRK, dessen Geltung und (Wieder-) Beachtung er den Mitgliedstaaten deutlich in Erinnerung ruft. Zum anderen ist die neue Rechtsprechung des EGMR zu Art. 13 EMRK notwendiger Ausfluss seiner sog. "effektivitätssichernd (en) "[14] Auslegung bzw. ein konkretes Beispiel für die vom Gerichtshof praktizierte Auslegungsmethode, mittels der die Konventionsrechte in dem Sinne zu interpretieren sind, dass ihnen - und zwar nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch - die größtmögliche Wirksamkeit zukommt.[15]

2. Faktischer Anlass für die Rechtsprechungsänderung

Bevor sich der EGMR der eigentlich inhaltlichen Begründung für die Änderung seiner Rechtsprechung widmete, stellte er in erfreulich offener Weise erklärend voran, was für ihn faktischer Anlass bzw. Ausgangspunkt gewesen sei, seine bisherige Rechtsprechung nunmehr auf deren Richtigkeit zu überprüfen.

So heißt es, dass "angesichts der Vielzahl von Beschwerden, die bei ihm anhängig sind und deren einzige oder wesentliche Rüge die einer Verletzung der Verpflichtung nach Art. 6 I EMRK ist, eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist sicherzustellen"[16] nach Ansicht des EGMR "die Zeit gekommen ist, seine Rechtsprechung zu überprüfen".[17] Gerade jene zunehmende Häufigkeit, mit der Verletzungen dieser Art festgestellt werden, habe den Gerichtshof kürzlich dazu veranlasst, "… auf die "erhebliche Gefahr" hinzuweisen, die für die Rechtsstaatlichkeit in den innerstaatlichen Rechtsordnungen besteht, wenn "grosse Verzögerungen bei der Justizgewährung" vorkommen, "hinsichtlich derer den Rechtssuchenden kein innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht" …".[18]

Der Gerichtshof sehe daher "(V)or diesem Hintergrund … die Notwendigkeit, die Beschwerde des Bf. gesondert nach Art. 13 EMRK zu prüfen und zwar zusätzlich zu seiner vorangegangenen Feststellung einer Verletzung von Art. 6 I EMRK wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, ihm eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist zu gewähren".[19]

Sowohl der formale Aufbau des Urteils, wonach der EGMR nach Darlegung des faktischen Hintergrundes für eine erneute Überprüfung seiner Rechtsprechung (Z.148, 149) sodann in die eigentliche inhaltliche Überprüfung einsteigt, als auch gerade jene inhaltliche Untersuchung und Begründung der Notwendigkeit einer Rechtsprechungskorrektur selbst (Z. 147, 151-152) lassen erkennen, dass die vom EGMR vorangestellten Erläuterungen allein zur Erklärung dienen sollten, was ihn faktisch veranlasst hatte bzw. Auslöser bei ihm war, seine bisherige Spruchpraxis kritisch zu überdenken. Nicht jedoch erscheint jene vorangestellte Erläuterung schon selbst als ein sachlicher Grund bzw. als eine eigentliche inhaltlich-dogmatische Begründung für die Rechtsprechungsänderung des EGMR.[20]

In eine solche Richtung weisende, vorsichtig anklingende Deutungsversuche [21] werden nicht nur der Sache nicht

gerecht, sondern lassen zudem eine genaue Differenzierung zwischen dem faktischen Anlass für ein vorzunehmendes Überdenken einer bisherigen Spruchpraxis und der anschließend tatsächlich erfolgenden Überprüfung in der Sache selbst vermissen. Gerade mit der vom EGMR anschließend in ausführlicher Weise vorgenommenen inhaltlichen Prüfung zeigt dieser auf, dass eine Rechtsprechungsänderung zum Verhältnis von Art. 6 I EMRK und Art. 13 EMRK allein auf stichhaltige sachliche Gründe von rechtlicher Bedeutung gestützt werden darf.

Zwar ist dem Richter J. Casadevall in seiner teilweise abweichenden Meinung insoweit unbedingt beizupflichten, als eine etwaige Arbeitbe- bzw. -überlastung des EGMR "rechtlich ohne Interesse"[22] ist. Aus den soeben angeführten Gründen kann jedoch gerade eine solche Rechtsprechungsänderung, die "mehr mit Opportunität als mit Recht zu tun"[23] hat, wie es der Richter J. Casadevall dem Gerichtshof zu unterstellen versucht, dem Urteil Kudła gegen Polen nach Ansicht der Verfasserin nicht entnommen werden. Zuletzt sei noch auf die Gefahr hingewiesen, die mit ebensolchen, wenn auch vielleicht nur versehentlich geäußerten Unterstellungen ohne greifbare Nachweisbarkeit verbunden ist, könnten solche doch den EGMR dazu veranlassen, mit seinen teilweise ohnehin schon (zu) sparsamen Ausführungen noch sparsamer umzugehen, worunter die Klarheit und Verständlichkeit seiner Urteile leiden würde.

Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse sei betont, dass vorgängige Ausführungen nicht bedeuten, dass man die Spruchpraxis des EGMR nicht kritisch durchleuchten sollte. Gerade umgekehrt ist ein solch "kritisches Auge" nicht nur nützlich, sondern unbedingt notwendig und unverzichtbar. Aber man hat dabei eben die Sache selbst zu durchleuchten, seine Prüfung auf sachliche Kritik auszurichten und sollte nicht durch eine "mit nicht nachweisbaren Unterstellungen rosarot gefärbte" und den Blick dadurch unscharf werden lassende Brille schauen.

3. Inhaltliche Begründung für die Rechtsprechungsänderung

Der entscheidende sachliche Grund für die Abweichung des EGMR von seiner früheren Praxis, nach der er es bei vorangehender Feststellung einer Verletzung des Erfordernisses der "angemessenen Frist" nach Art. 6 I EMRK noch "abgelehnt (hat), über eine zusätzliche Beschwerde wegen des Fehlens einer in Art. 13 EMRK garantierten wirksamen Beschwerde zu entscheiden",[24] ist seine Erkenntnis vom unterschiedlichen Schutzgehalt des Art. 6 I EMRK einerseits und des Art. 13 EMRK andererseits.

Im Falle, dass der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer rügt, gebe es "keine Überschneidung und daher auch keine Absorption"[25]: Ob der Beschwerdeführer "in einer Streitigkeit … über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist hatte, ist eine andere Rechtsfrage als die, ob er nach staatlichem Recht einen wirksamen Rechtsbehelf zur Prüfung einer darauf gestützten Beschwerde hatte …". Die von den Gerichten nach Art. 6 I EMRK zu entscheidende Frage sei "… die gegen den Bf. erhobene "strafrechtliche Anklage", während die Beschwerde, die er vor der "innerstaatlichen Instanz" geprüft wissen wollte, eine andere war, nämlich die über die unangemessene Dauer des Verfahrens".[26]

Zur inhaltlichen Begründung für die vom Gerichtshof im Ergebnis angenommene Änderung seiner früheren Rechtsprechung und zum Beleg für die unterschiedlichen, sich nicht überschneidenden Schutzgehalte von Art. 6 I EMRK und Art. 13 EMRK griff der EGMR auf die sich in seiner Rechtsprechung etablierten Auslegungscanones zurück, welche er anschließend nacheinander, aufeinander aufbauend sowie vollständig durchprüfte. Neben der Untersuchung von Wortlautinterpretation, historischer, systematischer sowie teleologischer Auslegung griff der Gerichtshof dabei zudem, wenn auch weniger ausdrücklich, so doch von der Sache her, auf die besondere Ausprägung des teleologischen Auslegungscanones in Gestalt der sog. effektivitätssichernden Auslegung zurück.

a. Wortlautinterpretation

Mit Bezug auf die Wortlautinterpretation hieß es nur kurz, dass sich "im Wortlaut von Art. 13 EMRK keine Anhaltspunkte …" finden lassen würden, "… aus denen der Grundsatz abgeleitet werden könnte, dass für seine Anwendung auf einen der Aspekte des in Art. 6 I EMRK garantierten "Rechts auf ein Gericht" kein Raum sei"[27].

b. Historische Auslegung

Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 13 EMRK sei nach Ansicht des EGMR ebenfalls der Entstehungsgeschichte nicht zu entnehmen. Zwar stelle sich der von Art. 13 EMRK gewährte Schutz nicht als ein absoluter dar, sondern vielmehr könne es "stillschweigende Beschränkungen für einen möglichen Rechtsbehelf geben",[28] dies in Anhängigkeit von dem Zusammenhang, in dem eine behauptete Verletzung oder eine Art von Verletzungen vorkomme. Dies bedeute aber wiederum nicht, dass Art. 13 EMRK unter solchen Umständen "nicht anwendbar"[29] sei, sondern vielmehr müsse sein Erfordernis einer "wirksamen Beschwerde" "im Sinne "einer Beschwerde" verstanden werden, "die so wirksam ist, wie das angesichts des eingeschränkten Anwen-

dungsbereichs, der sich (in dem besonderen Zusammenhang) ergibt, möglich ist".[30]

Zwar würde Art. 13 EMRK keine Beschwerde garantieren, mit der Gesetze eines Konventionsstaates vor einer innerstaatlichen Instanz mit der Begründung von dessen Konventionswidrigkeit angegriffen werden können. Art. 13 EMRK ist mithin zwar insoweit in seiner Anwendbarkeit beschränkt, als er keine wirksame Beschwerde verlange, "mit der eine Person geltend machen kann, nach innerstaatlichem Recht fehle es an dem von Art. 6 I EMRK garantierten Zugang zu einem Gericht".[31] Hingegen könnten im Unterschied dazu bezüglich der Rüge, es sei die Verpflichtung zur Verhandlungsführung innerhalb angemessener Frist verletzt worden, "derartige, Art. 13 EMRK innewohnende Beschränkungen nicht ausgemacht werden".[32]

c. Systematische Auslegung

Auch im Rahmen der systematischen Auslegung betont der EGMR erneut, dass für die von ihm hier zu untersuchende Frage des Verhältnisses von Art. 6 I EMRK und Art. 13 EMRK im speziellen Fall der unangemessenen Verfahrensdauer der Anwendungsbereich des Art. 13 EMRK nicht beschränkt ist. "Im Gegenteil …" spreche sogar die "… Stellung von Art. 13 EMRK in dem von der Konvention geschaffenen System des Menschenrechtsschutzes dafür, dass dieser Vorschrift innewohnende Beschränkungen minimal gehalten werden müssen".[33]

Das deutlich werdende Bestreben des EGMR nach einem größtmöglich gewährleisteten, und zwar im Sinne eines praktisch wirksam bestehenden Menschenrechtsschutz(es) liegt nun seinen gesamten, sich anschließenden Ausführungen zugrunde. Kraft Art. 1 EMRK seien "in erster Linie die staatlichen Behörden für die Anwendung und Durchsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten verantwortlich".[34] Mit Hinweis auf ein allgemeines Strukturprinzip der EMRK in Gestalt des Subsidiaritätsgrundsatzes, welcher die gesamte Urteilsbegründung im Falle Kudła gegen Polen durchzieht, heißt es, dass der Beschwerdemechanismus an den EGMR "gegenüber staatlichen Systemen zum Schutz der Menschenrechte subsidiär"[35] sei.

Mit Bezug auf den systematischen Auslegungskontext weist der EGMR dabei auf die zwei eng miteinander verbundenen Vorschriften des Art. 13 EMRK und des Art. 35 I EMRK hin. In beiden komme die Annahme zum Ausdruck, dass "die innerstaatliche Rechtsordnung einen wirksamen Rechtsbehelf hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Konventionsrechts einer Person zu Verfügung"[36] stelle. Es sei gerade Zweck des die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe regelnden Art. 35 I EMRK, dass es den Konventionsstaaten möglich ist, ihnen angelastete Verstöße zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, und zwar "bevor solche Beschwerden dem Gerichtshof unterbreitet werden".[37] Jener Zweckrichtung entsprechend und diese bestärkend - wodurch der EGMR zugleich das telelogische Auslegungsmoment aufgreift - vermittle Art. 13 EMRK einer Person nun "eine zusätzliche Garantie", [38] um sicherzustellen, dass sie ihre Menschenrechte wirksam wahrnehmen könne, "(I)ndem Art. 13 EMRK unmittelbar die Verpflichtung der Konventionsstaaten zum Ausdruck bringt, die Menschenrechte zunächst und vor allem in ihren eigenen Rechtssystemen zu schützen".[39]

d. Teleologische Auslegung

Jene Betonung des Charakters von Art. 13 EMRK als eine zusätzliche Garantie mit eigenständigem Bedeutungsgehalt, welche vom Schutzbereich des Art. 6 I EMRK zu unterscheiden ist, bringt der EGMR durch seine weitere Ausführung zum Ausdruck, dass die Erfordernisse von Art. 13 EMRK "als Verstärkung der in Art. 6 I EMRK vorgesehenen …" anzusehen seien, nicht jedoch als Erfordernisse, die "… von der in diesem Artikel auferlegten allgemeinen Verpflichtung, Personen nicht unangemessenen Verzögerungen gerichtlicher Verfahren auszusetzen, absorbiert"[40] würden. Die wichtige Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips der EMRK, welche sich in Art. 13 EMRK konkretisiert, betonend, heißt es unter - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch von der Sache her gegebener - Anwendung der sog. effektivitätssichernden Auslegungsmaxime, dass es Zweck des Art. 13 EMRK sei, "ein Mittel zur Verfügung zu stellen, mit dem Personen im gesamten Geltungsbereich der Konvention Abhilfe von Verletzungen ihrer Konventionsrechte erhalten können, bevor sie den internationalen Überwachungsmechanismus vor dem Gerichtshof in Gang setzen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Recht einer Person auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist weniger wirksam sein, wenn keine Gelegenheit besteht, die auf die Konvention gestützte Beschwerde zunächst einer innerstaatlichen Instanz zu unterbreiten".[41]

Der EGMR macht deutlich, dass nur bei einem solchen Verständnis des Art. 13 EMRK als einer zusätzlichen Garantie mit eigenständigem Bedeutungsgehalt das in Art. 6 I EMRK garantierte Recht auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist auch durchgesetzt werden,[42] d.h.

infolge der Verstärkung durch Art. 13 EMRK auch praktisch effektiv umgesetzt werden kann.[43]

Im Fall Kudła gegen Polen findet damit das seine Bestätigung und wird anhand eines einzelnen Beispiels - hier dem Verhältnis von Art. 6 I EMRK zu Art. 13 EMRK für den Fall unangemessener Verfahrensdauer - konkretisiert, was der EGMR bereits im Urteil Airey gegen Irland formulierte: "Die Konvention soll nicht Rechte garantieren, die theoretisch oder illusorisch sind, sondern Rechte, die praktisch ausübbar und wirksam sind".[44] Die in Art. 13 EMRK garantierte innerstaatliche Beschwerde diene der "Durchsetzung der Rechte und Freiheiten der Konvention, in welcher Form auch immer sie in der innerstaatlichen Rechtsordnung gewährleistet sind",[45] was der EGMR durch seine neue Rechtsprechung im Fall Kudła gegen Polen nunmehr auch für das Recht aus Art 6 I EMRK auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist klarstellt. Anderenfalls "wären die Beteiligten systematisch gezwungen, Beschwerden an den Gerichtshof in Straßburg zu richten, die sonst und nach Meinung des Gerichtshofs besser zunächst im staatlichen Rechtssystem geprüft werden müssen".[46] Auf diese Weise würde, wie der EGMR zutreffend herausstellt, "(A)uf lange Sicht …" die Gefahr bestehen, " … dass die Wirksamkeit des von der Konvention geschaffenen Systems zum Schutz der Menschenrechte auf staatlicher und internationaler Ebene geschwächt würde".[47]

4. Erfordernisse für die Einhaltung der Verpflichtung aus Art. 13 EMRK, insbesondere in Bezug auf die "Wirksamkeit" des Rechtsbehelfs

Hinsichtlich der Frage, wie die Konventionsstaaten der neuen Rechtsprechung des EGMR Rechnung zu tragen haben, wies der Gerichtshof auf den gegebenen "gewissen Beurteilungsspielraum …" hin, der den Konventionsstaaten zustehe " … hinsichtlich der Art und Weise, wie sie den von Art. 13 EMRK verlangten Rechtsbehelf zur Verfügung stellen und ihren Verpflichtungen nach dieser Vorschrift nachkommen wollen".[48]

Insoweit gebe es "zwar derzeit in den Rechtsordnungen der Konventionsstaaten kein vorherrschendes System eines Rechtsbehelfs gegen die überlange Dauer von Verfahren …", jedoch hätten Beispiele aus seiner früheren Rechtsprechung zur Regel der Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe gezeigt, "… dass es nicht unmöglich ist, solche Rechtsbehelfe zu schaffen und wirksam anzuwenden".[49] Von entscheidender Bedeutung ist dabei für den Gerichtshof das Gegebensein eines innerstaatlichen "wirksamen" Rechtsbehelfs, wofür er sowohl präventive als auch kompensatorische Rechtsbehelfe genügen lässt.[50] Ein solcher "nach dem Recht und in der Praxis"[51] "wirksamer" Rechtsbehelf liege vor, wenn aufgrund dessen "über den Inhalt einer auf die Konvention gestützten "vertretbaren Beschwerde" entschieden und angemessene Abhilfe gegeben werden kann".[52] Eine "Wirksamkeit" in diesem Sinne bejahte der EGMR nun wiederum zum einen für Rechtsbehelfe, die "entweder die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer … verhindern"[53] und zum anderen für solche Rechtsbehelfe, die "angemessene Abhilfe für schon geschehene Verletzungen … geben".[54]

Nur kurz und beispielhaft sei insofern auf die vom EGMR entschiedenen Fälle Gonzalez Marin gegen Spanien und Tomé Mota gegen Portugal hingewiesen, welche aufzeigen, dass der EGMR für die Frage des Vorliegens eines "wirksamen" Rechtsbehelfs gegen eine überlange Verfahrensdauer bereits früher sowohl Rechtsbehelfe präventiver als auch kompensatorischer Natur für möglich hielt.

Als wirksamen Rechtsbehelf, welcher von kompensatorischer Natur ist, betrachtete der EGMR im Fall Gonzalez Marin gegen Spanien den in Art. 121 der spanischen Verfassung festgeschriebenen und in den §§ 292 ff. spanisches GVG näher geregelten Schadensersatzanspruch gegen den Staat im Falle mangelhafter Arbeitsweise der Justiz, wozu auch eine unangemessene Verfahrensdauer gezählt wurde.[55]

Im Falle Tomé Mota gegen Portugal sah der EGMR einen Rechtsbehelf von präventiver Natur als einen praktisch[56] "wirksamen" an. Das portugiesische Recht sieht für einzelne Verfahrensabschnitte gesetzliche Fristen vor, bei dessen Überschreitung der Rechtssuchende nach §§ 108, 109 portugiesische StPO einen Antrag auf Beschleunigung des Strafverfahrens an den Generalstaatsanwalt oder an den Obersten Richterrat stellen kann.[57] Dieser Rechtsbehelf nach §§ 108, 109 portugiesische

StPO sei geschaffen worden, "um dem nach der EMRK gebotenen Erfordernis der Zügigkeit gerichtlicher Verfahren Genüge zu tun. Es ist zweifellos zugänglich und wirksam, dies um so mehr, als seine Geltendmachung angesichts der sehr strikten Fristen, die den zur Entscheidung berufenen Behörden gesetzt werden, nicht zur Verlängerung des fraglichen Verfahrens beiträgt".[58]

Im Zusammenhang mit der "Wirksamkeit" des Rechtsbehelfs führte der EGMR zudem kurz an, dass dies nicht von einem günstigen Ergebnis für den Beschwerdeführer abhänge. Zudem müsse die nationale Instanz nicht notwendig ein Gericht sein, wenn nur die entsprechenden Befugnisse und Garantien bestünden, entschieden und angemessene Abhilfe geben zu können. Zuletzt könne es auch genügen, wenn nicht schon eine einzelne Beschwerde, sondern erst das Zusammenwirken mehrerer staatlicher Rechtsbehelfe die Anforderungen von Art. 13 EMRK erfüllt.[59]

5. Zusammenfassung

Die von Vorwerk zutreffend gewählten Worte aufgreifend, diese jedoch zugleich etwas näher differenzierend, ist festzustellen, dass der EGMR mit seiner Entscheidung Kudła gegen Polen zu "einem Befreiungsschlag …", und zwar verstanden im faktischen Sinne, ausgeholt hat, "… um die Flut der an ihn gerichteten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer einzudämmen".[60] Von viel größerem Gewicht sind jedoch die rechtlichen Konsequenzen, die sich aufgrund jener "ausdrückliche(n) Kehrtwende"[61] des EGMR für die Rechtsschutzsysteme der Konventionsstaaten stellen können. Denn neben den faktischen Befreiungsschlag hat der EGMR einen, und zwar im rechtlichen Sinne zu verstehenden "Doppelpunkt"[62] an das Ende der jahrelangen Beschwerdeserie wegen überlanger Verfahrensdauer gesetzt. Einen Doppelpunkt mit rechtlichem Ausrufezeichen deshalb, weil die Konventionsstaaten aufgrund der neuen Spruchpraxis im Fall Kudła gegen Polen nunmehr von europäischer Ebene aus aufgefordert und verpflichtet sind, in Eigenregie ihre nationalen Rechtssysteme auf das Vorliegen von Struktur- und Organisationsmängel zu untersuchen und diese zu beheben, um den Konventionsanforderungen zukünftig zu genügen.[63]

Dem neuerdings teilweise zu lesendem Gedanken, dass mit der Entscheidung Kudła gegen Polen der ehemals bestehende, dann jedoch weggefallene "europäische Filter" (in Gestalt der Menschenrechtskommission[64]) nunmehr durch einen neuen vorgeschalteten Filter, und zwar auf nationaler Ebene ersetzt wurde,[65] kann jedoch bei genauerer Betrachtung nur eingeschränkt gefolgt werden. Zwar war und ist eine solche Filterwirkung im faktischen Sinne gegeben, da ein Gang zum Gerichtshof wegen einer Beschwerde wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots auf kürzestem und direktem Wege nicht möglich war bzw. ist. Jedoch besteht der entscheidende Unterschied zwischen dem (ehemals) europäischem und nationalem Filter darin, dass erst seit der neuen Spruchpraxis des EGMR in seiner Entscheidung Kudła gegen Polen die Konventionsstaaten in die vorrangig von ihnen zu erfüllende Pflicht und Verantwortung[66] genommen wurden, selbst und in Eigenregie dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Rechtssysteme Organisationsstrukturen und -mechanismen zur Gewährleistung fristgerechter Entscheidungen aufweisen.

Wenn auch durch die Entscheidung Kudła gegen Polen selbst nicht alle Fragen zur Auflösung der in den nationalen Rechtssystemen bestehenden Strukturprobleme beantwortet wurden,[67] so hat der EGMR den Konventions-

staaten doch in deutlicher Weise die große Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips und die der Konvention zugrunde liegende "Idee des Vorranges des innerstaatlichen Grundrechtsschutzes vor dem internationalen Grundrechtsschutz"[68] in Erinnerung gerufen. Dadurch sowie durch die - wenn auch weniger ausdrücklich, so dennoch deutlich erkennbare - Betonung der in der Rechtsprechung des EGMR einen wichtigen Platz einnehmenden sog. effektivitätssichernden Auslegungsmaxime hat er nicht nur zu einem verstärkten, weil praktisch wirksamen Schutz der Konventionsrechte beigetragen. Vielmehr hat der Gerichtshof auf diese Weise zugleich ein klares Zeichen für die Konventionsstaaten gesetzt,[69] indem er daran erinnert, dass eine Inanspruchnahme des Menschenrechtsschutzes der Konvention eben auch bedeutet, jenen Konventionsrechten in eigener Verantwortung "Leben einzuhauchen". Schon wegen dieser, bei genauerer Betrachtung gerade im Interesse der Konventionsstaaten liegenden Appellwirkung, die Konventionsrechte nicht nur auf dem Papier bestehen zu lassen, sondern innerhalb des eigenen nationalen Rechtssystems praktisch umzusetzen, weist die neue Spruchpraxis des EGMR trotz zahlreicher offen gebliebener Fragen in die richtige Richtung.


[1] EGMR, Airey gegen Irland, Urt.v. 9.10.1979, EuGRZ 1979, 626 ff.

[2] EGMR, Sporrong und Lönnroth gegen das Königreich Schweden, Urt.v. 23.9.1982, EuGRZ 1983, 523 ff.

[3] EGMR, Silver und andere gegen Vereinigtes Königreich, Urt.v. 25.3.1983, EuGRZ 1984, 147 ff.

[4] EGMR, Håkansson und Sturesson gegen Schweden, Urt.v. 21.2.1990, EuGRZ 1992, 5, 11 Z. 69.

[5] EGMR, Sporrong und Lönnroth gegen das Königreich Schweden, EuGRZ 1983, 523, 528 Z. 88.

[6] EGMR, Håkansson und Sturesson gegen Schweden, EuGRZ 1992, 5, 11 Z. 69

[7] EGMR, Sporrong und Lönnroth gegen das Königreich Schweden, EuGRZ 1983, 523, 528 Z. 88; ebenso EGMR, EGMR, Silver und andere gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1984, 147, 153 Z. 110: "aufgehen"; EGMR, Airey gegen Irland, EuGRZ 1979, 626, 629: "überschneiden".

[8] EGMR, Kudła gg. Polen, Urt.v. 26.10.2000 - 30210/96, NJW 2001, 2694 ff.

[9] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z. 146.

[10] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.146.

[11] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.146.

[12] EGMR, Kudła gg. Polen , NJW 2001, 2694, 2699 Z.146.

[13] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.149, 2700 Z.156; zu die parallele Anwendung von Art. 6 I EMRK und Art. 13 EMRK bestätigenden Folgeentscheidungen vgl. etwa EGMR, Holzinger gegen Österreich, Urt.v.30.1.2001, Rec. 2001-I, S. 167, §§ 20 ff. = ÖJZ 2001, 478; EGMR, Horvat gegen Kroatien, Urt.v. 26.7.2001, § 63 ff.

[14] Peters, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, S. 19.

[15] Siehe dazu näher Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, § 10 N 164; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 2003, Einl. N 32.

[16] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.148.

[17] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.148.

[18] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.148 mit Verweis etwa auf EGMR, Bottazzi/Italien, Slg. 1999-V, Nr. 22, NJW 2000, 934 und EGMR, Di Mauro/Italien, Slg. 1999-V, Nr. 23.

[19] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.149.

[20] In diese Richtung auch deutlich Gundel, DVBl. 2004, 17, 20: "Der faktische Hintergrund" sowie "nicht als dogmatisches Argument eingesetzt, sondern nur - immerhin offen - als tatsächlichen Anlass für die Überprüfung der bisherigen Rspr. benannt"; ebenso, wenn auch nur kurz Bien/Guillaumont, EuGRZ 2004, 451, 452: "veranlasst".

[21] Vgl. etwa Richter J. Casadevall in seiner teilweise abweichenden Meinung zur Mehrheit des Gerichtshofs, NJW 2001, 2701, 2701: "Die weitere Begründung, (kursive Hervorhebung durch Verfasserin) mit der auf die ständig steigenden Zahl der beim Gerichtshof eingehenden Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer abgestellt wird … ist rechtlich ohne Interesse" sowie "mehr mit Opportunität als mit Recht zu tun"; zwischen Anlass und inhaltlich-dogmatischem Grund weniger differenzierend auch Meyer-Ladewig, NJW 2001, 2679, 2679: "Ein wesentlicher Grund (kursive Hervorhebung durch Verfasserin) für die neue Rechtsprechung ist die Überlastung des Gerichtshofs mit Beschwerden, die eine Verletzung von Art. 6 I EMRK wegen unangemessener Dauer gerichtlicher Verfahren rügen"; ebenso Vorwerk, JZ 2004, 553, 554: "Den Grund".

[22] Richter J. Casadevall in seiner teilweise abweichenden Meinung zur Mehrheit des Gerichtshofs, NJW 2001, 2701, 2701.

[23] Richter J. Casadevall in seiner teilweise abweichenden Meinung zur Mehrheit des Gerichtshofs, NJW 2001, 2701, 2701.

[24] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.147.

[25] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.147.

[26] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.147.

[27] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.151.

[28] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.151.

[29] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z 151.

[30] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.151 mit Verweis auf EGMR, Klass u.a. gg. Deutschland, 1978, Serie A, Bd. 28, S. 31 Nr. 69.

[31] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.151.

[32] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.151 a.E.

[33] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.152.

[34] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.152.

[35] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.152.

[36] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.152.

[37] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.152.

[38] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.152.

[39] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.152.

[40] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.153.

[41] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.153.

[42] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.160: "durchsetzen konnte".

[43] In diesem Sinne auch Peters (Fn. 14), S. 141: "ohne die Flankierung durch Art. 13 weniger effektiv".

[44] EGMR, Airey gegen Irland, Urt.v. 9.10.1979, Series A (1979), Rn. 24 = EuGRZ 6 (1979), 626, 628 Rn. 24.

[45] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.157, 160.

[46] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.155.

[47] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.155.

[48] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.154.

[49] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.154.

[50] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.158, 159: "präventiv oder als Entschädigung"; v gl. dagegen aber krit. Gaede, wistra 2004, 166, 171, der bei einer Begründung der veränderten Auslegung des Art. 13 EMRK über die Ratio der effektiven Verwirklichung des Art. 6 I EMRK den Vorrang der Vermeidung bzw. Beendigung der Verletzung auch für Art. 13 EMRK als konsequente Folge der veränderten Rechtsprechung sieht.

[51] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.159 a.E.; ebenso schon EGMR, Tomé Mota gegen Portugal, Entsch.v. 2.12.1999 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 32082/96, NJW 2001, 2692, 2693: "nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis".

[52] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.157.

[53] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.157.

[54] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 Z.157.

[55] EGMR, Gonzales Marin gegen Spanien, Entsch.v. 5.10.1999 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 39521/98, NJW 2001, 2691, 2691, 2692.

[56] EGMR, Tomé Mota gegen Portugal, NJW 2001, 2692, 2693: "nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis".

[57] EGMR, Tomé Mota gegen Portugal, NJW 2001, 2692, 2693.

[58] EGMR, Tomé Mota gegen Portugal, NJW 2001, 2692, 2694.

[59] EGMR, Kudła gg. Polen, NJW 2001, 2694, 2699 N 157; hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Anwendungsbereich, Schutzinhalt und Gewährleistungsumfang des Art. 13 EMRK sei auf die näheren Darstellungen im Schrifttum verwiesen, etwa die präzisen Ausführungen bei Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 2005, S. 351 ff. N 164 ff., ebenso bei Meyer-Ladewig (Fn. 15), Art. 13 N 4 ff., Peters (Fn. 14), 141 ff., Villiger (Fn. 15), § 29 N 649 ff.; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 331 ff.; Haefliger, in: Die Schweizerische Rechtsordnung in ihren internationalen Bezügen, FG zum Schweizerischen Juristentag, 1988, S. 27 ff.

[60] Vorwerk, JZ 2004, 553, 554.

[61] Gundel, DVBl. 2004, 17, 17.

[62] Vorwerk, JZ 2004, 553, 554.

[63] Ebenso Vorwerk, JZ 2004, 553, 553, 554; Gundel, DVBl. 2004, 17, 17, 22; vgl. auch die Ausführungen bei Grabenwarter (Fn. 59), S. 353 N 167 ff.; Meyer-Ladewig (Fn. 15), Art. 13 N 21; vgl. nun auch zum BGH krit. Gaede, HRRS 2005, 377 ff.

[64] Nach alter Rechtslage, Art. 48 EMRK a.F., konnte nur die Menschenrechtskommission oder der Staat den EGMR anrufen; indem die Kommission in unproblematischen Fällen darauf verzichtete, ging von ihr eine Filterwirkung aus; mit Einführung des Art. 34 EMRK, der den unmittelbaren Zugang des Beschwerdeführers zum EGMR eröffnete, entfiel dieser Filter auf europäischer Ebene, vgl. dazu näher Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention, 1996, Art. 48 N 1; Meyer-Ladewig (Fn. 15), Art. 34 N 2 .

[65] Vgl. etwa Gundel, DVBl. 2004, 17, 21; darauf hinweisend auch Vorwerk, JZ 2004, 553, 553 Fn. 9; siehe bereits lange Zeit vor der Entscheidung Kudła gg. Polen, Haefliger (Fn. 59), S. 27, 27: " Filterwirkung".

[66] In diesem Sine auch Gundel, DVBl. 2004, 17, 27: "die Verantwortung für die Verhinderung bzw. Sanktionierung überlanger Verfahrensdauer weitgehend auf die nationalen Instanzen verlagert".

[67] Darauf ebenso hinweisend Gundel, DVBl. 2004, 17, 21; Richter J. Casadevall stellt in einem seiner Kritikpunkte an der Mehrheitsauffassung des EGMR auf jene seiner Ansicht nach mangelnde Eignung einer zusätzlichen Feststellung einer Verletzung des Art. 13 EMRK zur Behebung der strukturellen Probleme ab und verweist auf offen gebliebene bzw. sich zukünftig stellende Fragen, über die der EGMR zu entscheiden haben werde, NJW 2001, 2701, 2701 Nr. 4 ff.; zur Untersuchung der Folgen der Entscheidung Kudła gg. Polen für das nationale Prozessrecht, insbesondere zu präventiven und kompensatorischen Rechtsbehelfen, vgl. etwa Gundel, DVBl. 2004, 17 ff., Vorwerk, JZ 2004, 553 ff., Bien/Guillaumont, EuGRZ 2004, 451 ff.; siehe weiter Gaede, wistra 2004, 166, 171; Grabenwarter (Fn. 59), S, 352 ff. N 167 ff.; Peters (Fn. 14), S. 141; vgl. zudem die differenzierten, wenn auch vor der Rechtsprechungsänderung erschienenen Beiträge zu Art. 13 EMRK von Haefliger (Fn. 59), S. 27 ff. und Bernegger, in: Machacek/Pahr/Stadler, 40 Jahre EMRK, Grund- und Menschenrechte in Österreich, Bd. II, S. 733 ff.; wertvolle Ausführungen finden sich weiterhin bei Lansnicker/Schwirtzek, NJW 2001, 1969 ff.; Hangartner, AJP/PJA 1994, 3 ff.; Ress, in: Grundfragen staatlichen Strafens, FS für H. Müller-Dietz zum 70. Geburtstag, 2001, S. 627 ff.

[68] Bernegger (Fn. 67), S. 733, 736.

[69] In diesem Sinne auch Gundel, DVBl. 2004, 17, 21ff.; Vorwerk, JZ 2004, 553 ff.; Meyer-Ladewig, NJW 2001, 2679, 2679; vgl. auch Gaede, wistra 2004, 166, 171 sowie ders., HRRS 2005, 377, 381, wonach die Staaten nicht mehr auf die Feststellung einer Verletzung durch den EGMR angewiesen sind; siehe zudem den instruktiven, wenn auch schon vor der Rechtsprechungsänderung erschienenen Beitrag von Haefliger (Fn. 59), S. 27 ff.: "Es wäre keine sinnvolle Ordnung …", wenn man eine Konventionsverletzung "… nur in Strassburg beklagen könnte und die innerstaatlichen Behörden sich darum nicht zu kümmern hätten" und es wäre "… im übrigen für den angegriffenen Staat fast eine Zumutung, wenn er sich in Strassburg verteidigen müsste, ohne dass vorher seine Behörden die Sache beurteilen konnten" (S. 27).