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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
August 2004
5. Jahrgang
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1. Eine "rechtswidrige Absprache" im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB liegt nur bei einer kartellrechtswidrigen Absprache zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen vor. (BGHSt)
2. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob nur Kartellmitglieder Täter des § 298 StGB sein können, wie dies von einem Teil der Literatur vertreten wird. (Bearbeiter)
1. Erschleicht sich der Käufer einer Ware einen Rabatt, liegt ein Betrug nur dann vor, wenn festgestellt werden kann, dass die Ware zu einem höheren Preis anderweitig ohne einen gleichzeitig höheren Kostenaufwand hätte verkauft werden können (im Anschluss an BGH NStZ 1991, 488). (BGHR)
2. Die bloße Vereitelung einer Vermögensvermehrung begründet keinen Betrug im Sinne des § 263 StGB (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 8). Entscheidend ist für die Tatbestandserfüllung beim (Eingehungs-)Betrug, dass der Verfügende aus dem Bestand seines Vermögens aufgrund der Täuschung mehr weggibt als zurückerhält (BGHSt 16, 220, 223). Etwas anderes gilt dann, wenn die unterlassene Vermögensmehrung sich nicht nur auf eine tatsächliche Erwerbs- oder Gewinnaussicht bezieht, sondern bereits so verdichtet ist, dass ihr der Geschäftsverkehr deswegen bereits wirtschaftlichen Wert beimisst, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lässt (BGHSt 17, 147, 148). (Bearbeiter)
3. Die Beeinträchtigung eines selektiven Vertriebssystems durch die "Erschleichung eines Rabatts" ist als Schaden für die Erfüllung des Betrugstatbestandes nicht in notwendigem Umfang quantifizierbar. (Bearbeiter)
Auch sekundäre eigennützige Motive neben uneigennützigen Hauptmotiven begründen insgesamt eigennütziges Handeln im Sinne der Definition des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.