HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2004
5. Jahrgang
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III. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

200. BGH 3 StR 218/03 - Urteil vom 4. März 2004 (OLG Hamburg)

Faires Verfahren (Recht auf Vernehmung eines Entlastungszeugen und Offenlegungsanspruch: Zurückhaltung durch die Exekutive, einen ausländischen Staat, Gesamtbetrachtung; Regulativ und Kompensation; Unerreichbarkeit des Zeugen; Gefahr der Steuerung durch selektive ausländische Rechtshilfeentscheidungen; Verfahrenshindernis nur im Ausnahmefall); Rechtsstaatsprinzip; vorsichtige Beweiswürdigung bei Zurückhaltung eines zentralen Beweismittels (lückenhafte Beweiswürdigung; Zweifelssatz; in dubio pro reo); Aufklärungspflicht und Wahrheitsermittlung (Ablehnungsgründe); Zeuge vom Hörensagen; Schuldgrundsatz; Fall Motassadeq; 11. September.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 244 Abs. 2 StPO; § 96 StPO; § 261 StPO

1. Kann ein zentrales Beweismittel wegen einer Sperrerklärung oder einer verweigerten Aussagegenehmigung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, obwohl ohne die Sperrerklärung oder verweigerte Aussagegenehmigung die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre bzw. ein Beweisantrag des Angeklagten auf Erhebung des Beweises aus keinem der in § 244 Abs. 3 - 5 StPO genannten Ablehnungsgründe hätte zurückgewiesen werden können, muss der Tatrichter die hierdurch bedingte Einschränkung seiner Erkenntnismöglichkeiten sowie die Beschneidung der Verteidigungsrechte des Angeklagten bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigen und in den Urteilsgründen im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern. Andernfalls ist seine Beweiswürdigung lückenhaft und der Anspruch des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i.V. m. Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 MRK) verletzt.

2. Die Unerreichbarkeit eines Beweismittels hat grundsätzlich bei der Würdigung der erhobenen Beweise außer Betracht zu bleiben. Insbesondere ist der Tatrichter in aller Regel nicht gehalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Ergebnis die Vernehmung eines mangels Rechtshilfe eines fremden Staates unerreichbaren Zeugen möglicherweise hätte erbringen können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn der um Rechtshilfe ersuchte Staat ein erhebliches eigenes Interesse an dem Ausgang des Strafverfahrens hat, etwa weil die angeklagten Straftaten und deren Folgen maßgeblich auch seine eigene Sicherheit sowie die Rechtsgüter seiner Bürger verletzten und die Bundesrepublik Deutschland daher in einer Art stellvertretenden Strafrechtspflege auch für ihn tätig wird.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Konflikt zwischen Geheimhaltungsinteressen der Exekutive einerseits und den Verteidigungsinteressen des Angeklagten sowie der Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsermittlung andererseits nicht dazu führen, dass sich die Geheimhaltungsinteressen nachteilig für den Angeklagten auswirken. In derartigen Fällen muss durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes der Verkürzung der Beweisgrundlage und damit der Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts Rechnung getragen werden (vgl. BGH NStZ 2000, 265, 266 f.; s. auch BVerfG NStZ 2000, 151, 153).

4. Der Anspruch auf ein faires Verfahren sichert das zentrale Anliegen des Strafprozesses, nämlich die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne die das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann. Verfahrensrechtliche Gestaltungen, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen, können daher den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen (BVerfGE 57, 250, 274 f.).

5. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten" sind bei sachgerechter Anwendung grundsätzlich geeignet, die besonderen Gefahren einer solchen beweisrechtlichen Lage für den Angeklagten aufzufangen und seinem Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren Genüge zu tun (BVerfGE 57, 250, 292 f.). Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK.

6. Die Sperrung von Beweismitteln seitens der Exekutive ist erst bei der abschließenden Würdigung des gesamten Beweisergebnisses mitzuberücksichtigen. Hierbei hat der Tatrichter in seine Erwägungen die Möglichkeit einzubeziehen, dass das gesperrte Beweismittel, wäre es in die Hauptverhandlung eingeführt worden, das Entlastungsvorbringen bzw. die entlastende Beweisbehauptung des Angeklagten bestätigt hätte. Diese Möglichkeit hat er dem übrigen Beweisergebnis gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage unter Beachtung des Zweifetesatzes zu entscheiden, ob das potentiell entlastende Ergebnis der unterbliebenen Beweiserhebung durch die, verwertbaren sonstigen Beweismittel so weit entkräftet wird, dass trotz der geschmälerten Erkenntnisgrundlage der Inbegriff der Hauptverhandlung die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten trägt. Je mehr sich das Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Entlastungsvorbringen des Angeklagten in Einklang bringen lassen könnte, je näher das gesperrte Beweismittel zu der Tat steht und je stärker es daher potentiell zu deren Aufklärung hätte beitragen können, um so höhere Anforderungen sind dabei an den argumentativen Aufwand des Tatrichters zur Begründung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu stellen, insbesondere wenn die Beweise, auf die er diese Überzeugung stützt, nur indiziell auf die Schuld des Angeklagten hindeuten.

7. Es sind außergewöhnliche Fälle denkbar, in denen ein Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensführung dem Verfahren als Ganzem die Grundlage entzieht und dessen Einstellung erzwingt (vgl. BGHSt 46, 159, 171). Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein fairer, rechtsstaatlicher Strafprozess auch durch kompensierende Maßnahmen zu Gunsten des Angeklagten nicht mehr sichergestellt werden kann. Bei der Sperrung von Beweismitteln durch die Exekutive kann dies nur dann der Fall sein, wenn dem Tatrichter durch die Maßnahmen der Exekutive die Beweisgrundlage derart verkürzt wird, dass auch unter Beachtung der dargelegten Grundsätze vorsichtiger Beweiswürdigung und der Anwendung des Zweifelssatzes eine gerichtlich verantwortbare Überzeugungsbildung nicht mehr gewährleistet ist, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie der verfassungsrechtlich verbürgten Stellung der Strafgerichte genügt, den wahren Sachverhalt unbeeinflusst von Einflussnahmen der vollziehenden Gewalt zu ermitteln.


Entscheidung

194. BGH 1 StR 380/03 - Beschluss vom 18. Dezember 2003 (LG Traunstein)

Konsultationsrecht bei der Beschuldigtenvernehmung und Bestellung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren (Antrag der Staatsanwaltschaft; Verwertungsverbot: Abwägungslehre; Abbruch der Vernehmung bei Ausübung des Schweigerechts; freie Entschließung; Be-

wusstsein der Rechte in der Vernehmungssituation: differenzierter Umgang; Verwertbarkeit von Spontanäußerungen nach einer Vernehmung); faires Verfahren.

Art. 6 EMRK; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; § 141 Abs. 3 StPO

1. Soweit ein Polizeibeamter nach dem vom Angeklagten geforderten Abbruch der Vernehmung versucht, doch noch weitere Angaben von ihm zu erlangen, erweist sich das als Missachtung und Verletzung des Schweigerechts.

2. Die Frage, ob eine mangelhafte Achtung des Rechts auf Verteidigerbeistand im Ermittlungsverfahren zu einem Verwertungsverbot führt, ist durch eine Abwägung zu entscheiden (BGHSt 47, 172, 179, 180 m.w.N.). Dabei ist das Gewicht des Rechtsverstoßes mit in Betracht zu ziehen und ebenso ins Auge zu fassen, ob und inwieweit der damalige Beschuldigte in besonderem Maße des Schutzes bedurfte (vgl. BGHSt 42, 170, 174; 47, 172, 180).


Entscheidung

232. BGH 5 StR 447/03 - Beschluss vom 1. Dezember 2003 (LG Berlin)

Faires Verfahren; Notwendige Verteidigung (Scheinverteidiger; Widerruf der Zulassung des Rechtsanwalts).

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 140 StPO; § 36 Abs. 2 BRAO; § 31 BRAO; § 338 Nr. 5 StPO

1. Die Rechtsprechung zum "Scheinverteidiger" (BGHSt 47, 238) ist nicht anzuwenden, wenn der Widerruf der Zulassung zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht bestandskräftig gewesen ist.

2. Die - auch in BGHSt 47, 238 nicht behandelte - Frage einer Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art mit der Folge, dass die Mitwirkung eines nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidigers vor dessen Löschung in der nach § 31 BRAO geführten Liste den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht begründen würde, bleibt daher offen.



Entscheidung

183. BGH 3 StR 359/03 - Beschluss vom 13. November 2003 (LG Flensburg)

Kognitionspflicht hinsichtlich der angeklagten Tat (Bezeichnung; Identität; Tatzeitpunkt; Tat im prozessualen Sinn; Vergewaltigung (Gewalt durch Verabreichen von Betäubungsmitteln); eingeschränkte Schuldfähigkeit (Darstellung; Beweiswürdigung; Sachverständigengutachten); Steuerungsfähigkeit (Erheblichkeit der Beeinträchtigung; Rechtsfrage); Einweisung in eine Entziehungsanstalt (Hang); Urteilsgründe.

§ 177 Abs. 2 StGB; § 264 Abs. 1 StPO; § 21 StGB; § 64 StGB; § 267 StPO

1. Eine Veränderung des Tatzeitpunkts nach Zulassung der Anklage im Rahmen der mündlichen Verhandlung hebt die Identität zwischen dem angeklagten Lebensvorgang und dem abgeurteilten Sachverhalt nicht in jedem Fall auf. Sie ist aber nur dann unschädlich, wenn die in der Anklage beschriebene prozessuale Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen ausreichend individualisiert bleibt (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8 und 19).

2. Bietet ein Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln diese weit unter ihrem Einstandspreis zum Kauf an, so bedarf es ausdrücklicher Prüfung und näherer Darlegung, dass er sich durch den wiederholten Verkauf von Rauschgift eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5).

3. Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch durch Beibringen von Medikamenten ausgeübt werden, die die freie Willensbetätigung unterbinden, wenn diese eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführen.

4. Die für erwiesen erachteten objektiven Tatsachen sowie der dazu gehörende innere Tatbestand sind regelmäßig in einer geschlossener, knapper Form darzustellen. Dies muss so vollständig erfolgen, dass in den konkreten Tatsachen der abstrakte Straftatbestand erkennbar ist.