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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 232

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 447/03, Beschluss v. 01.12.2003, HRRS 2004 Nr. 232


BGH 5 StR 447/03 - Beschluss vom 1. Dezember 2003 (LG Berlin)

Faires Verfahren; Notwendige Verteidigung (Scheinverteidiger; Widerruf der Zulassung des Rechtsanwalts).

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 140 StPO; § 36 Abs. 2 BRAO; § 31 BRAO; § 338 Nr. 5 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Rechtsprechung zum "Scheinverteidiger" (BGHSt 47, 238) ist nicht anzuwenden, wenn der Widerruf der Zulassung zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht bestandskräftig gewesen ist.

2. Die - auch in BGHSt 47, 238 nicht behandelte - Frage einer Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art mit der Folge, dass die Mitwirkung eines nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidigers vor dessen Löschung in der nach § 31 BRAO geführten Liste den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht begründen würde, bleibt daher offen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge hat keinen Erfolg. Anders als im Fall der in BGHSt 47, 238 abgedruckten Senatsentscheidung war der Widerruf der Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft in den Hauptverhandlungsterminen vom 18. und 26. März 2003 noch nicht bestandskräftig, da ihr der nicht verkündete Beschluß des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 29/02 - noch nicht zugestellt war (vgl. das Schreiben des Berichterstatters vom 11. November 2003).

Die Verteidigerin war mithin bis zum Abschluß der Hauptverhandlung noch Rechtsanwältin. Allein aus dem gegen die Verteidigerin laufenden offenen, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren läßt sich - entgegen der Gegenerklärung des Verteidigers im Revisionsverfahren vom 26. November 2003 - kein Hindernis für eine Verteidigertätigkeit einer noch zugelassenen Rechtsanwältin herleiten. Dies fordern die Interessen der Rechtssicherheit. Im übrigen sind Anhaltspunkte, die allein im Blick auf den Vermögensverfall der Rechtsanwältin vor Bestandskraft des Widerrufs ihrer Zulassung gegen die Zuverlässigkeit ihrer Strafverteidigertätigkeit sprechen könnten, weder konkret dargetan oder ersichtlich noch abstrakt naheliegend.

Der Generalbundesanwalt hat seinen Verwerfungsantrag darauf gestützt, daß die Verteidigertätigkeit gemäß § 36 Abs. 2 BRAO nicht als unwirksam anzusehen sei, weil die Verteidigerin bis zum Abschluß der Hauptverhandlung noch nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Nr. 2 BRAO in der Liste der beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31 BRAO) gelöscht war. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, da die Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft noch gar nicht bestandskräftig widerrufen war.

Die - auch in BGHSt 47, 238 nicht behandelte - Frage einer Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art mit der Folge, daß die Mitwirkung eines nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidigers vor dessen Löschung in der nach § 31 BRAO geführten Liste den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht begründen würde, bleibt daher offen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 232

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2004, 179

Bearbeiter: Karsten Gaede