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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2003
4. Jahrgang
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1. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder anderen zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 35, 90, 94; BGH StraFo 2001, 68; BGH NStZ-RR 2003, 40).
2. Hat der Täter wegen der Befürchtung, eine weitere Person werde hinzukommen, keine Möglichkeit mehr gesehen, sein Vorhaben mit Erfolg zu verwirklichen, läge ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht vor (vgl. BGH GA 1980, 25 f.).
1. Zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmens sind im Strafverfahren grundsätzlich die anerkannten Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen, die für den Beschuldigten am günstigsten sind. Anderenfalls läge wegen der im Zivilrecht bestehenden Bewertungsunsicherheiten und ungeklärten Bewertungsmaßstäbe ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor.
2. Zwar kann bei Verträgen, bei denen mit einem wirtschaftlichen Austauschgeschäft die Erreichung eines sozialen Zwecks gekoppelt ist, ein Schaden gegeben sein, wenn dieser soziale Sinn verfehlt wird. Es kann aber nicht jeder auf Täuschung beruhende Motivirrtum die Strafbarkeit begründen (vgl. BGH NJW 1992, 2167; 1995, 539). Maßgeblich ist, ob der Abschluss des Geschäfts entscheidend durch den sozialen Zweck bestimmt war.
3. Die Gesellschafter einer GmbH sind nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich frei, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer im Einverständnis aller Gesellschafter erfolgten verdeckten Kapitalentnahme dürfen die Gesellschafter jedoch über das Gesellschaftsvermögen dann nicht verfügen, wenn dadurch eine konkrete Existenzgefährdung für die Gesellschaft entsteht. Eine solche Existenzgefährdung liegt jedenfalls vor, wenn das nach § 30 GmbHG geschützte Stammkapital der GmbH angegriffen wird (vgl. BGHSt 35, 333, 336 ff.). Sie ist aber auch bejaht worden für Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen, die zwar das Stammkapital noch nicht unmittelbar beeinträchtigen, jedoch durch Entzug der Produktionsanlagen oder Gefährdung der Liquidität zu einer unmittelbaren Existenzgefährdung der GmbH führen (vgl. BGHSt 35, 333, 337).
1. Sind die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben, so bestimmt sich der Regelstrafrahmen nach dem erhöhten Strafrahmen; einer zusätzlichen Prüfung, ob dessen Anwendung im Vergleich zu den im Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle geboten erscheint, bedarf es nicht (zur Indizwirkung der Regelbeispiele bei § 263 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 96/01).
2. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein derartiges Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefaßten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1995, 85). Es ist weder erforderlich, dass der Täter beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt allein oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten zu bestreiten, noch steht der Annahme der Gewerbsmäßigkeit entgegen, dass er in dem Bestreben handelt, mit dem erlangten Geld alte Verbindlichkeiten abzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02).
Die subjektive Komponente des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe darf nicht angenommen werden, wenn dem Täter die Einsicht in die Niedrigkeit seiner Beweggründe aufgrund seiner geistig-seelischen Verfassung versperrt ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 32).