HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2003
4. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

BGH 5 StR 281/01 - Urteil vom 6. November 2002 (LG Berlin)

BGHSt; Beihilfe (Politbüro; Mauerschützen; Beihilfe zur Anstiftung als Beihilfe zur Tat; durch Unterlassen; Kettenbeihilfe; psychische Beihilfe); Garantenpflicht (pflichtbegründendes Gesetz; Zumutbarkeit; Überwachungsgarantenstellung; Beschützergarantenstellung; Entfallen bei sicher voraussehbarer Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens; Gleichwertigkeit); Kausalität (Quasikausalität; hypothetische Kausalität bei mehreren untätigen Garanten); Recht der DDR; mittelbare Täterschaft (Organisationsherrschaft); Mittäterschaft (Nebentäterschaft).

§ 13 StGB; § 25 StGB; § 26 StGB; § 27 StGB; § 212 StGB; § 9 StGB-DDR; Art. 30 Verf-DDR; Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 IPbpR

1. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassens von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluss an BGHSt 40, 218 und 45, 270). (BGHSt)

2. Eine Beihilfe zur Anstiftung durch Unterlassen ist - auch nach dem Recht der DDR - als Beihilfe zur Haupttat strafbar. (Bearbeiter)

3. Die Mitglieder des Politbüros der SED traf eine Garantenpflicht sowohl gemäß § 9 StGB-DDR als auch gemäß § 13 StGB, das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze zu schützen. Diese ergab sich persönlich aus ihrer führenden Stellung als Mitglieder des höchsten staatlichen Entscheidungsorgans und sachlich aus der Verpflichtung des Art. 30 DDR-Verfassung, Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger der DDR zu schützen, aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948). (Bearbeiter)

4. Nach dem Recht der DDR genügt es für die Kausalität der Beihilfe, dass das Verhalten des Gehilfen die Straftat tatsächlich ermöglicht oder erleichtert hat. Kausalität in diesem Sinne ist auch darin zu sehen, dass die Verantwortlichen auf allen Ebenen unterhalb des Politbüros in dem Bewusstsein handelten, dass die Tötung von Flüchtlingen mit Rückendeckung des höchsten Führungsorgans der DDR geschah, was ihre Motivation zur Begehung ihrer jeweiligen Taten stärkte (psychische Beihilfe). (Bearbeiter)

5. Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen setzt weder eine Aktivität des Täters noch eine Kausalität nach dem für aktives Tun geltenden Regeln voraus. Grundlage der Haftung des pflichtwidrig untätigen Hintermannes ist vielmehr allein, dass das Handeln Dritter ihm wegen seiner Tatherrschaft zugerechnet wird. Diese Zurechnung ersetzt - im Vergleich zur aktiven mittelbaren Täterschaft - sein Tun. Fragen der Kausalität haben ihren Platz an anderer Stelle. (Bearbeiter)

6. Die Tatherrschaft kann sich - auch bei der mittelbaren Unterlassungstäterschaft - nach dem StGB aus der Stellung an der Spitze eines hierarchischen Machtsystems ergeben: Der Hintermann eines uneingeschränkt schuldhaft handelnden Täters kann dann mittelbarer Täter sein, wenn er durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen bei Befehlshierarchien verschiedenster Art in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus, und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft. Er besitzt insbesondere die Tatherrschaft in der Form der Organisationsherrschaft (Bestätigung von BGHSt 40, 218, 236; 45, 270, 296). (Bearbeiter)

7. Ein Unterlassen ist dann mit dem Erfolg als "quasi-ursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (BGHSt 37, 106, 126). Für die Beurteilung der hypothetischen Kausalität des Unterlassens mehrerer Garantenpflichtiger kommt es nicht darauf an, welche Wirkung das Handeln gehabt hätte, das jedem einzelnen von ihnen geboten war. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob pflichtgemäßes Handeln all derjenigen, die pflichtwidrig untätig geblieben sind, den Erfolg hätte abwenden können. Andernfalls wäre jeder Garant unter Hinweis auf ebenfalls untätige Garanten und demzufolge fehlender hypothetischer Kausalität von strafrechtlicher Verantwortung frei. (Bestätigung von BGHSt 37, 106, 131). (Bearbeiter)

8. Unter dem Gesichtspunkt der Handlungspflicht des Angeklagten bleibt es beim unechten Unterlassungsdelikt ohne Bedeutung, dass es ungewiss ist, ob der Angeklagte durch die ihm gebotenen Aktivitäten den tatbestandlichen Erfolg (Tod eines Menschen) abgewendet hätte. Nur die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens lässt die Handlungspflicht entfallen (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Zumutbarkeit 1, Zumutbarkeit 2). (Bearbeiter)

9. Die kollektive Verweigerung des gebotenen Handelns durch gleichermaßen verpflichtete Garanten, stellt sich als Nebentäterschaft, dar. Der Annahme einer Mittäterschaft bedarf es hier nicht, da es nicht erforderlich ist, jedem Mittäter aktive Tatbeiträge anderer Mittäter zuzurechnen.

10. Zur Erhaltung von Menschenleben sind äußerste Anstrengungen zu fordern (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Zumutbarkeit 1). Allerdings kann es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bedeutsam sein, dass das Rettungsbemühen nur eine verschwindend geringe Rettungschance bietet. (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 4 StR 369/02 - Beschluss vom 24. Oktober 2002 (LG Dessau)

Unbeendeter Versuch; Rücktritt (freiwillig; Rücktrittshorizont).

§ 24 Abs. 1 StGB

1. Für den Rücktritt maßgeblich sind die Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluss der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 39, 221, 227).

2. Rechnet der Täter jedoch (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges und war die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem das bloße (freiwillige) Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB führt.

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

BGH 1 StR 313/02 - Beschluss vom 19. November 2002 (LG Ulm)

Tatbestand der Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; ProstG); Ausbeutung von Prostituierten (Tateinheit; Konkurrenzen; Teilidentität der Tathandlungen; Höchstpersönlichkeit); Verschlechterungsverbot (Neufestsetzung von Einzelstrafen nach fehlerhafter Konkurrenzenbeurteilung).

§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.; § 2 Abs. 3 StGB; ProstG; § 180a Abs. 1 StGB n.F.; § 52 StGB; § 92a Abs. 2 AuslG; § 358 Abs. 2 StPO

1. Der nunmehrige Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF) verlangt, dass die Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Er entspricht insoweit der Begehungsform des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF.

2. Auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Tatopfer sind wegen der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen jeweils zu Komplexen zusammenzufassen, und zwar eingedenk der Höchstpersönlichkeit der durch die einschlägigen Tatbestände geschützten Rechtsgüter (vgl. dazu nur BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3, § 181a Abs. 2 Konkurrenzen 1).


Entscheidung

BGH 2 StR 153/02 - Urteil vom 2. Oktober 2002 (LG Wiesbaden)

Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere Gewaltanwendung als konkludente Drohung, schutzlose Lage - gesonderte Nötigungshandlung).

§ 177 StGB

1. Schon das Einsperren in einen umschlossenen Raum reicht als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, wenn es dazu dient, das Opfer am Verlassen des Raumes zu hindern und so die sexuellen Handlungen zu ermöglichen. An der notwendigen finalen Verknüpfung der Gewalt mit der sexuellen Handlung fehlt es dagegen, falls das Abschließen der Tür nur erfolgt, um ungestört zu sein und eine Entdeckung zu verhindern.

2. Frühere Gewalteinwirkungen können als konkludente Drohung gegenüber dem Opfer zu beurteilen sein, erneut körperlich wirkenden Zwang anzuwenden, wenn das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht und sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet. Die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt im Sinne einer konkludenten Drohung scheidet hingegen in der Regel aus, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr Wochen oder sogar Monate liegen.

3. Auch das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten des Opfers ist wie die Überwindung von geringfügiger Gegenwehr als Gewalt zu qualifizieren; ausreichend sein kann je nach den Umständen des Falles auch das Packen an der Hand, das auf das Bett Stoßen oder das sich auf das Opfer Legen bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft.

4. Eine schutzlose Lage iSd § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt 44, 228, 231; 45, 253, 256). Unerheblich ist, auf welche Umstände die schutzlose Lage des Opfers zurückzuführen ist; sie muss auch nicht vom Täter selbst herbeigeführt sein (BGHSt 45, 253, 256 f.; BGH NJW 2002, 381, 382).

5. Eine schutzlose Lage setzt nicht notwendig ein Verbringen des Opfers an einen entlegenen Ort voraus; sie kann vielmehr, wenn weitere Umstände hinzutreten, auch in der Abgeschiedenheit der familiären Wohnung gegeben sein.

6. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über das Ausnutzen der schutzlosen Lage zu sexuellen Handlungen hinaus keine gesonderte Nötigungshandlung voraus; alleinige Tathandlung ist das Aufzwingen sexueller Handlungen unter Ausnutzung einer bestimmten Befindlichkeit des Opfers. Ausreichend ist, dass der Täter sich die sein Tatvorhaben ermöglichende oder erleichternde schutzlose Lage des Opfers bewusst zunutze macht, um dessen entgegenstehenden Willen zu überwinden (vgl. BGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NJW 2002, 381, 382).


Entscheidung

BGH 1 StR 363/02 - Beschluss vom 6. November 2002 (LG Augsburg)

Konkurrenzen zwischen Körperverletzung und Raub bei Handlungseinheit; Adhäsionsverfahren (Zeitpunkt der Entscheidung).

§ 52 StGB; § 223 StGB; § 249 StGB; § 406 StPO; § 406a StPO

Körperverletzungen werden nicht von den Verurteilungen wegen (schweren) Raubes konsumiert, auch wenn die Körperverletzungen Mittel der Gewaltanwendungen bei den Raubüberfällen waren (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174 m.w.N.). Eine Gewaltanwendung i.S.d. §§ 249 ff. StGB muss nicht so intensiv sein, dass zugleich der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.


Entscheidung

BGH 1 StR 247/02 - Urteil vom 5. November 2002 (LG Regensburg)

Mord (niedrige Beweggründe: menschenverachtender Vernichtungswille; Bewusstsein der niedrigen Beweggründe bei gefühlsmäßigen Regungen; verminderte Steuerungsfähigkeit).

§ 211 Abs. 2 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB

1. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212; st. Rspr.).

2. Kommen als niedrige Beweggründe bei Mord gefühlsmäßige Regungen in Betracht, muss der Täter in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10).


Entscheidung

BGH 1 StR 274/02 - Urteil vom 23. Oktober 2002 (LG Traunstein)

Vergewaltigung (erst im Verlaufe des Geschlechtsverkehrs einsetzende Gewalt; schutzlose Lage; Vorsatz); Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussage des Hauptbelastungszeugen - Aussage gegen Aussage; Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen - Unwahrhypothesen; Aussagekonstanz).

§ 15 StGB; § 16 StGB; § 177 Abs. 2 StGB; § 261 StPO

1. Auch eine erst im Verlaufe des Geschlechtsverkehrs einsetzende Gewaltanwendung, mit der die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs gegen nun erst beginnenden Widerstand des Opfers erzwungen wird, genügt für die tatbestandliche Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg (BGH GA 1970, 57).

2. Eine schutzlose Lage besteht für das Opfer regelmäßig dann, wenn es sich dem Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeit nicht bedarf (BGHSt 44, 238, 232; vgl. weiter BGHSt 45, 253, 257 ff.). Dass sich das vermeintliche Tatopfer möglicherweise stärker als geschehen hätte wehren können, steht der Annahme der Schutzlosigkeit nicht entgegen.