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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
September 2002
3. Jahrgang
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1. Können Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen steuerlichen Grundsätzen berichtigt werden, hat dies regelmäßig keinen Einfluß auf den Schuldspruch, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. (BGHSt)
2. Bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen ist jedenfalls dann, wenn den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Karussells bekannt sind, der durch das System verursachte Gesamtschaden zu ermitteln und in die Strafzumessung einzustellen. (BGHSt)
3. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der Rechnungsadressat nur dann zum Vorsteuerabzug befugt, wenn die in Rechnung gestellte Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (BGH NJW 2002, 1963, 1965 sub d). (Bearbeiter)
4. Selbst wenn die Finanzbehörde später einen Teil des Steueranspruches nach § 227 AO erlassen würde, ließe dies den bereits vor dem getroffenen Billigkeitserlass erfüllten Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung unberührt. Dies hätte allenfalls als strafmildernder Umstand für die Rechtsfolgenbemessung Auswirkungen. (Bearbeiter)
5. Der Abzug von Vorsteuern und die Bezahlung von Umsatzsteuern nach § 14 Abs. 3 UStG stehen in keinem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang, als dass beide Gesichtspunkte nur einheitlich beurteilt werden könnten (BGH wistra 1984, 183; 1982, 199). Eine entsprechende Verrechnung unterfiele dem Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO. (Bearbeiter)
6. Bei einer Verkürzung auf Zeit ist der Verkürzungserfolg allein im Zinsschaden zu sehen (BGH wistra 1997, 186). (Bearbeiter)
7. Das Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO gilt nicht für die nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat (BGH NJW 2002, 1963, 1965 f.). (Bearbeiter).
Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 (BGHSt 46, 321) setzt der Begriff der Bande indes den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Dies gilt auch für den Begriff der Bande nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes.
1. § 33 Abs. 2 BtMG ermöglicht lediglich die Einziehung von Gegenständen, auf die sich eine Betäubungsmittelstraftat bezieht (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5).
2. Die einem Kurier überlassenen Reisespesen werden zur Durchführung der Tat benötigt und sind daher nicht als aus der Tat erlangter Gewinn abzuschöpfen. Sie unterliegen vielmehr als Tatmittel der Einziehung (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).