HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2002
3. Jahrgang
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IV. Nebenstrafrecht, Haftrecht und Jugendstrafrecht


Entscheidung

BGH 3 StR 369/01 - Beschluss vom 14. Dezember 2001

Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter Betäubungsmittelhandel; Handeltreiben; Mittäterschaft; Eigenhängigkeit (unmittelbare Zugriffsmöglichkeit des Täters auf die Schusswaffe); Regelbeispiele des Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

StGB; § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 125 a Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB

Den Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht bei gemeinschaftlicher Tatbegehung nicht nur derjenige Täter, der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schusswaffe hat; vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfasste Bewaffnung eines Täters seinen Mittätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (Aufgabe von BGHSt 42, 368).