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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2002
3. Jahrgang
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Ist der zu einer erheblichen Minderung seiner Schuldfähigkeit führende Zustand des Angeklagten die Ursache für schulderhöhend gewertete Modalitäten der jeweiligen Tatausführung, können diese Umstände nicht uneingeschränkt straferhöhend wirken (vgl. BGHSt 16, 361, 364; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1, 4; st. Rspr.).
Der Tatrichter muss die bestimmenden Strafzumessungserwägungen mitteilen und darf nicht auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verweisen. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB darf nicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils Bezug genommen werden.
Eine strafschärfende Berücksichtigung der vom Angeklagten angewandten Gewalt ist bei der sexuellen Nötigung nur rechtlich zulässig, wenn die Gewalt mit einer die Normalfälle der Vergewaltigung übersteigenden Schwere verbunden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 3).
Eine strafschärfende Berücksichtigung des Berufes des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, soweit zwischen der außerhalb der Berufsausübung begangenen Straftat und seiner beruflichen Stellung kein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestand (vgl. BGH StV 1998, 467, 469; NStZ 2000, 137).
Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht.
Eine rechtsfehlerfreie Strafzumessung setzt voraus, dass das Gericht alle bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) berücksichtigt.
Eine Tötung in Notwehr ist rechtmäßig und kann dem Täter nicht strafschärfend zum Vorwurf gemacht werden.
1. Nur der durch die Straftaten tatsächlich erlangte, nicht auch der lediglich erzielbare Vermögenszuwachs kann für verfallen erklärt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82 m.w.N.).
2. Es ist unerheblich ist, dass die Geschädigten ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche (BGHR StGB § 73 Anspruch 2 m.w.N.)