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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
September 2001
2. Jahrgang
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1. Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische Fahrerlaubnis, die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art erstreckt, so setzt, wenn die Aufenthaltsfristen des § 4 IntVO gewahrt sind, seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Überzeugung des Tatrichters davon voraus, daß er über die behauptete ausländische Fahrerlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens läßt sich nicht schon darauf stützen, daß er den Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder bei der Fahrt noch später erbracht hat. (BGHSt)
2. Der Nachweis dieser Fahrerlaubnis betrifft dagegen lediglich die ordnungsrechtliche Seite; Verstöße gegen die Nachweispflicht können durch die - gesetzlich vorgesehene (§§ 10, 14 IntVO) - Verhängung von Bußgeldern angemessen geahndet werden. Ihre Qualifizierung als kriminelles Unrecht wäre unverhältnismäßig. (Bearbeiter)
3. Ob ein Verhalten die tatbestandlichen Voraussetzungen einer strafrechtlichen Norm erfüllt, muß - schon mit Blick auf die subjektive Tatseite - im Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung feststehen. Ziel der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme ist es, gegebenenfalls die Tatsachen festzustellen, die den gesetzlichen Merkmalen der Straftat entsprechen. Ihr Gang und ihr Ergebnis können aber nicht materiell-rechtlich darüber entscheiden, ob ein angeklagtes und in der Beweisaufnahme entsprechend festgestelltes Verhalten des Angeklagten überhaupt tatbestandsmäßig ist. (Bearbeiter)
4. Für eine Differenzierung nach dem Herkunftsland des ausländischen Kraftfahrers läßt § 4 IntVO a.F., jedenfalls soweit es die Nachweispflicht anbelangt, keinen Raum. (Bearbeiter)
Bei dem in Crystal-Speed enthaltenen Methamphetamin beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG bei 30 Gramm Metamphetamin-Base (im Anschluß an BGH NStZ 2001, 381). (BGHR)