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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2000
1. Jahrgang
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1. Eine Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 und 11) kommt nicht nur beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern bei allen Absatzdelikten in Betracht, also auch beim Veräußern und Abgeben (BGH NStZ 1997, 243 m. N.). Demgemäß ist, soweit ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist, auch bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. BGH StV 1997, 636. 637; 1999, 431).
2. Allerdings gebietet es der Zweifelssatz nicht, festgestellte Einzelveräußerungen zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß die veräußerten Betäubungsmittel ganz oder teilweise aus demselben Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH StV 1999, 431; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14, jew. m. w. N.). Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die an sich selbständigen Veräußerungen von Rauschgift dieselbe Erwerbsmenge betreffen.
3. Für die Beurteilung des (Mindest-) Schuldumfangs der Einzeltaten bei Betäubungsmitteldelikten sind Feststellungen zu dem (Mindest-) Umfang des einzelnen Rauschgiftgeschäftes unentbehrlich. Lassen sich hierzu Feststellungen auf andere Weise nicht treffen, so kann die Menge der jeweils durch eine Handlung erworbenen Betäubungsmittel vom Tatrichter auf der Grundlage vorhandener Beweisanzeichen geschätzt werden (BGH NStZ - RR 1997, 121; vgl. auch BGHSt 40, 374, 376).
4. Auch für den Begriff "Bestimmen" in § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG gelten die allgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätze (vgl. dazu im einzelnen BGHSt 45, 373; hrr-strafrecht.de).
Die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen stellt nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (vgl. BGH StV 1999, 645 m.w.N.), mit der Folge, daß die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffen und das zugleich der Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt dienende unerlaubte Führen einer dieser Waffen tateinheitlich zusammen treffen (BGH aaO; BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2). Zu diesen Waffendelikten (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a) und b) WaffG) stehen die Straftatbestände des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und des unerlaubten Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) mit Betäubungsmitteln in Tateinheit, da sie, soweit es den Transport der für den Verkauf bestimmten Drogenmenge aus dem Vorrat des Angeklagten betrifft, durch dieselbe Handlung verwirklicht wurden (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 3 m. N.).
Grundlage für die Bestimmung einer "nicht geringen Menge" beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nicht die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, sondern seine Wirkstoffmenge. Für Heroin beträgt der Grenzwert 1,5 g Heroinhydrochlorid (BGHSt 32, 162).