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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2000
1. Jahrgang
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Eine in nicht unerheblichem Umfang gegebene Mitverursachung des tödlichen Ausgangs durch Dritte vermindert das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen und wirkt deshalb strafmildernd. Soweit eine solche Mitverursachung in Betracht kommt, gilt - wie allgemein bei Strafmilderungsgründen - der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten".
1. Die strafschärfende Berücksichtigung eines Verhaltens, das nicht prozeßordnungsgemäß zur Überzeugung des Gerichts festgestellt ist, verstößt gegen den Grundsatz in dubio pro reo
2. Eine Rechtsmittelbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Beurteilung, losgelöst vom nichtangegriffenen Teil der Entscheidung, zugänglich sind; dies gilt jedoch bei der Nachprüfung einer Maßregelanordnung nicht, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.