HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2000
1. Jahrgang
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II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht



Entscheidung

BGH 1 StR 50/00 - Beschluß v. 20. März 2000 (LG Baden-Baden)

Körperverletzung mit Todesfolge; Mitverursachung der Todesfolge und Strafzumessung; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz

§ 226 StGB; § 46 StGB; § 261 StPO

Eine in nicht unerheblichem Umfang gegebene Mitverursachung des tödlichen Ausgangs durch Dritte vermindert das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen und wirkt deshalb strafmildernd. Soweit eine solche Mitverursachung in Betracht kommt, gilt - wie allgemein bei Strafmilderungsgründen - der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten".


Entscheidung

BGH 3 StR 575/99 - Urteil v. 08. März 2000 (LG Osnabrück)

Unzulässige Berücksichtigung eines Verhaltens, welches nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt ist, bei der Strafzumessung; Rechtsmittelbeschränkung auf die Maßregelanordnung; Entziehung der Fahrerlaubnis

§§ 46, 69 StGB

1. Die strafschärfende Berücksichtigung eines Verhaltens, das nicht prozeßordnungsgemäß zur Überzeugung des Gerichts festgestellt ist, verstößt gegen den Grundsatz in dubio pro reo

2. Eine Rechtsmittelbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Beurteilung, losgelöst vom nichtangegriffenen Teil der Entscheidung, zugänglich sind; dies gilt jedoch bei der Nachprüfung einer Maßregelanordnung nicht, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht.


Entscheidung

BGH 5 StR 41/00 - Urteil v. 21. März 2000 (LG Berlin)

Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

§ 66 StPO

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.