HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2000
1. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

BGH 1 StR 597/99 - Beschluß v. 2. Februar 2000 (LG Coburg)

Veruntreuung von Arbeitsentgelt; Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang; Verbotsirrtum; Behördliche Auskunft; Nachfragepflicht; Erkundigungspflicht

§ 266a Abs. 1 StGB; § 407 Abs. 1 Nr. 1 SGB III; § 17 Abs. 2 StGB

1. Zu einem Verbotsirrtum beim Einsatz ausländischer Arbeitnehmer als "selbständige Gesellschafter" nach erhaltener Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen dieser gewählten Gestaltung.

2. Halten die Angeklagten wegen der gesellschaftsrechtlichen Vertragsgestaltung die maßgeblichen ausländer- und sozialrechtlichen Bestimmungen nicht für anwendbar, handelt es sich um einen Irrtum über letztlich berufsspezifische Rechtsfragen, der die Schuld nur entfallen läßt, wenn zuvor ausreichende Erkundigungen eingezogen wurden.

3. An behördlichen Entscheidungen kann der Bürger in aller Regel sein Verhalten ausrichten, ohne Bestrafung befürchten zu müssen. Er braucht nur dann bei weiteren Stellen Rechtsrat einholen, wenn die angefragte Behörde zur Beantwortung für den Anfrager erkennbar unzuständig wäre. Fragt ein Bürger bei einer nicht offensichtlich insgesamt unzuständigen Behörde nach der Erlaubtheit eines Vorhabens, so muß diese den Anfragenden darauf hinweisen, wenn sie sich selbst nicht für genügend kompetent zur Beurteilung dieses Vorhabens hält.


Entscheidung

BGH 3 StR 437/99 - Beschluß v. 08. März 2000 (LG Hannover)

Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der Tat nach den Strafvorschriften am Tatort

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Darauf, daß die Tat am Tatort wegen Verjährung nicht mehr hätte verfolgt werden können, kommt es bei § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht an. Anders als möglicherweise bei § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, der allein durch das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege gerechtfertigt ist, ist es hier ausreichend, daß die Tat am Tatort materiell strafbar ist; tatsächlich verfolgbar braucht sie nicht zu sein.

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

BGH 5 AR 20/00 - Beschluß v. 4. April 2000 (BGH 4 StR)

(Schwerer) Bandendiebstahl; Vorlagebeschluß; Bande; Zeitliches und örtliches Zusammenwirken

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244a Abs. 1 StGB

1. Der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.

2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begehen.


Entscheidung

BGH 1 ARs 2/00 - Beschluß v. 23. Februar 2000

Vorlage; Mittäterschaft beim Bandendiebstahl (Anwesenheit des Bandenmitgliedes)

§ 132 Abs. 3 Satz 3 GVG; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB

"Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, ist auch dann Täter eines Bandendiebstahls, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird."


Entscheidung

BGH 4 StR 633/99 - Beschluß v. 18. Januar 2000 (LG Halle)

Vollendung beim Raub; Versuch; Gewalt als Mittel zur Wegnahme; Hehlerei

§ 249 StGB; § 22 StGB; § 259 StGB; § 246 StGB

Zum Versuch eines Raubes, wenn der Täter die weggenommene Sache nicht mit dem Mittel der zuvor zu Raubzwecken eingesetzten Gewalt erlangt. ("Handy-Fall")


Entscheidung

BGH 1 StR 675/99 - Beschluß v. 10. März 2000 (LG Stuttgart)

Verknüpfung von Verdeckungsabsicht und Tötungsvorsatz; Bedingter Vorsatz; Dolus eventualis; Rücktritt beim Verdeckungsmord durch Unterlassen; Versuch des Unterlassungsdeliktes

§ 211 Abs. 2, § 13 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB

1. Zur Verknüpfung von Verdeckungsabsicht und Tötungsvorsatz sowie zum Rücktritt beim Verdeckungsmord durch Unterlassen. (BGH)

2. Die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz und von Verdeckungsabsicht widersprechen sich nicht stets. Anders verhält es sich nur dann, wenn die vom Täter erstrebte Verdeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann. Dann können widerspruchsfrei nur direkter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht miteinander einhergehen. Ist der Tod des Opfers hingegen aus Sicht des Täters nicht unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verdeckung seiner Täterschaft hinsichtlich einer anderen Straftat, so kann das von Verdeckungsabsicht bestimmte Vorgehen des Täters ohne weiteres mit einer nur möglichen, aber gebilligten Todesfolge zusammentreffen, ohne daß darin ein denkgesetzlicher Widerspruch läge. (Bearbeiter)

3. Die Rücktrittsvoraussetzungen beim Versuch des Unterlassungsdelikts sind dieselben wie beim beendeten Versuch des Begehungsdeliktes (so schon näher BGH StV 1998, 369). (Bearbeiter)


Entscheidung

BGH 5 StR 30/00 - Urteil v. 7. März 2000 (LG Berlin)

Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder schwerer Fall

§ 2 Abs. 3 StGB; § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 StGB n.F.

1. Das Vorliegen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 schließt die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 zweiter Halbsatz StGB n.F. nicht grundsätzlich aus, wird aber vielfach der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen.

2. Wählt das Tatgericht den Strafrahmen des Absatzes 5, so hat es die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB n. F. zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das Vorliegen der Qualifikation des Absatzes 4 gegeben wäre.

3. Einzelfall einer wegen Verkennung der Bedeutung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB fehlerhaften Annahme eines minder schweren Falles.


Entscheidung

BGH 4 StR 19/00 - Urteil v. 23. März 2000 (LG Dortmund)

Voraussetzungen an die Feststellung eines Irrtums (Bankmitarbeiter); Betrug; Urkundenfälschung; Untreue; Treubruchstatbestand; Mißbrauchstatbestand; Vermögensfürsorgepflicht (Begründung durch Rechtsgeschäft)

§ 266 StGB; § 263 StGB; § 267 StGB

1. Zu den Feststellungsvoraussetzungen an den Irrtum von Bankbediensteten im Rahmen des Betruges bei unrechtmäßiger Ausfüllung von blanko unterzeichneten Überweisungsträgern.

2. Der Tatrichter muß sich unter Ausschöpfung aller Beweismittel die Überzeugung davon verschaffen, daß bei dem Verfügenden ein Irrtum erregt oder unterhalten worden ist (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9). Dabei kann freilich auch aus Indizien auf einen für die Vermögensverfügung kausalen Irrtum geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann etwa von Bedeutung sein, ob der Verfügende ein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse eines Dritten verpflichtet war, sich von der Richtigkeit der Behauptung des Täters zu überzeugen (BGH aaO).

3. Bei Vorlage einer abredewidrig ausgefüllten blanko unterschriebenen Überweisung an den zuständigen Bankmitarbeiter liegt die Annahme eines Irrtums eher fern, da diesen im allgemeinen nur interessiert, ob die Überweisung formal in Ordnung ist und ob das belastete Konto genügend Deckung aufweist. Darüber, ob die Überweisung auch sachlich berechtigt ist, wird er sich in aller Regel keine Vorstellung machen, erst recht auch nicht darüber, ob der Anweisende das Formular nicht nur unterschrieben, sondern insgesamt selbst ausgefüllt hat.

4. Die in § 266 StGB vorausgesetzte Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritter begründet werden (vgl. BGHSt 2, 324, BGH NJW 1983, 1807). Dies ist der Fall, wenn der Täter kraft des mit dem zur Vermögensfürsorge verpflichteten Konkursverwalter bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Wahrnehmung der Vermögensinteressen der von ihm betreuten Konkursmassen betraut wird und befugt wird, selbständig von den eingerichteten Konkursanderkonten Gebrauch zu machen.