HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2000
1. Jahrgang
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IV. Nebenstrafrecht, Haftrecht und Jugendstrafrecht


Entscheidung

BGH 3 StR 308/99 - Urteil v. 11. Februar 2000 (LG Oldenburg)

Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen von Ausländern; Zuhälterei; Förderung der Prostitution

§ 92 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 1, 6, § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990; §§ 181a Abs. 1 Nr. 2; 180a StGB

Zur Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern, die zwar ein Touristenvisum besitzen, aber zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. (BGH)


Entscheidung

BGH 1 StR 46/00 - Beschluß v. 29. Februar 2000 (LG Nürnberg-Fürth)

Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim unerlaubten Handeltreiben; Abgrenzung Raub und Nötigung; Fremde Sache; Unwirksamkeit der Übereignung

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 25 Abs. 1 StGB; § 27 StGB; § 240 StGB; § 249 StGB; § 134 BGB

1. Täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv meßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt (vgl. BGHSt 34,124; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 und 41).

2. Das etwaige Unterbleiben von Repressalien, die der Haupttäter angedroht hat, erweist sich nicht als "Vorteil" im Sinne eines Eigennutzes; es entzieht sich einer objektiven Bewertung.

3. Aus dem Verbot des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt hier die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis für den Erwerb von unerlaubten Betäubungsmitteln gezahlten Geldes (§ 134 BGB; vgl. BGHSt 31, 145). Nehmen die Täter den Kaufpreis nach dessen Übergabe an den "Verkäufer" gewaltsam wieder an sich, erweist das Handeln der Täter lediglich als Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).


Entscheidung

BGH 2 StR 532/99 - Urteil v. 16. Februar 2000 (LG Köln)

Anwendung des Strafmilderungsgrundes in § 31 Nr. 1 BtMG

§ 31 Nr. 1 BtMG

1. Der Annahme eines Aufklärungserfolgs steht nicht entgegen, daß die Angaben des Angeklagten zwar an ausländische Ermittlungsbehörden weitergeleitet, Ermittlungsergebnisse von dort jedoch nicht mitgeteilt wurden.

2. Ein Aufklärungserfolg setzt nicht die Verurteilung oder Festnahme der von dem Täter Belasteten voraus, sondern ist schon dann anzunehmen ist, wenn zur Überzeugung des Gerichts durch seine Angaben die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens im Falle der Ergreifung geschaffen wurden. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn der Täter nur Ermittlungsansätze aufgezeigt hat. Er muß vielmehr die von ihm belastete Person so genau bezeichnet haben, daß sie identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werden könnte.


Entscheidung

BGH 3 StR 486/99 - Beschluß v. 11. Februar 2000 (LG Dortmund)

Vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Natürliche und tatbestandliche Handlungseinheit; Bewertungseinheit

§ 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG; § 52 Abs. 1 StGB

Übernimmt ein Täter im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt oder einen bestimmten Tätigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung der verbotenen Tätigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das übernommene Amt sämtliche in seiner Ausübung begangenen Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit) des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (im Anschluß an BGHSt 43, 312). (BGHSt)