HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2000
1. Jahrgang
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IV. Nebenstrafrecht, Haftrecht und Jugendstrafrecht


Entscheidung

BGH 5 StR 570/99 - Urteil v. 23. Februar 2000 (LG München I)

Tatbestandsirrtum und Vorsatz bei Steuerhinterziehung (Einkommensteuer); Beweiswürdigung bei Betrug (Kapitalanlagebetrug); Offenbarungspflicht

§ 370 Abs. 1 AO; § 261 StPO; § 16 Abs. 1 StGB; § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG; § 90 Abs. 1 Satz 2 AO

1. Zur Überzeugungsbildung bezüglich des Vorsatzes bei einem Betrug durch ersichtlich unseriöse Anlageformen.

2. Ein Zeitungsartikel, in dem die steuerliche Freistellung bestimmter Einnahmen von der Einkommensteuer behauptet wird, ist keine hinreichende Vertrauensgrundlage, um den Vorsatz des Angeklagten zur Steuerhinterziehung auszuschließen. Dies gilt zumindest dann, wenn in dem Artikel selbst die abweichende Ansicht der Finanzbehörden mitgeteilt wird und der Angeklagte bereits zuvor ohne Kenntnis des Berichts gleichartige Einnahmen nicht angegeben hat. In einem solchen Fall trifft den Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 AO eine Offenbarungspflicht für den zugrunde liegenden Sachverhalt, auch wenn er hinsichtlich der Steuerpflicht eine andere Rechtsauffassung als die Finanzbehörden vertritt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 5 StR 221/99 -).


Entscheidung

BGH 5 StR 650/99 - Beschluß v. 9. Februar 2000 (LG Frankfurt O.)

Einfuhr von Betäubungsmitteln; Vollendung

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist mit der Kontrolle und Abfertigung eines LKWs durch den deutschen Zoll an der vorgeschobenen - wenngleich auf polnischem Hoheitsgebiet befindlichen Grenzübergangsstelle nach Beendigung der polnischen Grenzabfertigung vollendet.


Entscheidung

BGH 3 StR 106/99 - Beschluß v. 14. Januar 2000 (LG Hannover)

Ablehnung eines Richters; Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG

§ 24 StPO; § 31 Nr.1 BtMG

Zur Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG ist ein volles Geständnis oder ein wesentlicher Beitrag zur Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung nicht erforderlich. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes lassen es genügen, daß der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt. Dabei genügt es auch, daß eine Mitteilung des Täters mittelbar, etwa durch einen Boten oder durch einen Mittäter aufgrund eines abgesprochenen Geständnisses, an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt.