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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2000
1. Jahrgang
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1. Der Anwendung des § 46a StGB steht nicht entgegen, daß das Opfer eine juristische Person (eingetragener Verein) war.
2. Die Nr. 1 des § 46a StGB bezieht sich allerdings vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, der indes auch bei Vermögensdelikten denkbar ist (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Die Vorschrift setzt, wie sich aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, jedoch einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1).
Das Verschlechterungsverbot gebietet dem neuen Tatrichter nicht, das Ausmaß der Kompensation für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Vergleich zu der bisherigen Strafe des früheren Tatrichters zu bestimmen, er hat vielmehr die an sich - ohne die Verletzung des Beschleunigungsgebotes - verwirkte Strafe in einem neuen eigenständigen Strafzumessungsvorgang zu ermitteln, ohne an die Höhe der früheren Strafe gebunden zu sein. Diese bildet erst die Obergrenze für die um das Ausmaß der Kompensation reduzierte, letztlich verhängte Strafe. (BGHSt)