hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 287

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 430/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 287


BGH 6 StR 430/25 - Beschluss vom 17. Dezember 2025 (LG Nürnberg-Fürth)

Verurteilung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Prüfung der Haftanrechnung für erlittene Auslieferungshaft.

§ 250 Abs. 2 StGB; § 224 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO; § 407 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Damit ist der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer am 2. August 2024 gegen ihn verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensbeanstandungen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Der Schuldspruch und die für die abgeurteilte Tat verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Demgegenüber unterliegt die unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 2. August 2024 gebildete Gesamtstrafe der Aufhebung. Dieser Einbeziehung steht der Grundsatz der Spezialität (Art. 14 Abs. 1 EurAlÜb) entgegen, weil sich die Auslieferungsbewilligung nicht auf die Vollstreckung dieser Geldstrafe erstreckt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - 6 StR 621/24 mwN; vom 9. Juli 2025 - 6 StR 197/25). Dies führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; es verbleibt bei der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten wegen der von der Auslieferungsbewilligung erfassten Tat. Dies war zur Klarstellung auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - 5 StR 646/24, Rn. 2).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 287

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede