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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1239

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 197/25, Beschluss v. 09.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1239


BGH 6 StR 197/25 - Beschluss vom 9. Juli 2025 (LG Saarbrücken)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Keine Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mit an sich gesamtstrafenfähiger Geldstrafe wegen des Grundsatzes der Spezialität).

§ 55 StGB; § 83h Abs. 1 IRG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; insoweit ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in zehn tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung und mit versuchter schwerer Brandstiftung“ unter Einbeziehung einer am 9. August 2022 gegen ihn verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt und eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für in Frankreich erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die für die abgeurteilte Tat verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren hat Bestand. Demgegenüber unterliegt die unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 9. August 2022 gebildete Gesamtstrafe der Aufhebung. Die Geldstrafe ist zwar an sich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig. Ihrer Einbeziehung steht aber der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil sich die Auslieferungsbewilligung nicht auf die Vollstreckung dieser Geldstrafe erstreckt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 6 StR 621/24 mwN). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung über eine Gesamtstrafenbildung dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu überantworten (§ 354 Abs. 1b StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1239

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede