HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1245
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 259/25, Beschluss v. 21.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1245
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Nach den Feststellungen hielten sich der Angeklagte und der Nebenkläger in der Tatnacht in einer Gaststätte auf. Nachdem sie das Lokal kurz nacheinander verlassen hatten, kam es aus nicht feststellbaren Gründen zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen, bei der sie sich gegenseitig anschrien. Schließlich schlug der Angeklagte den Nebenkläger kräftig mit der flachen Hand ins Gesicht, was zu einer gegenseitigen Schubserei führte, in deren Verlauf sich das Geschehen zur Straßenmitte verlagerte und der Nebenkläger seine Jacke auszog. Anschließend schlugen beide heftig mit Fäusten aufeinander ein. Als sich die Situation vorübergehend beruhigte, zog der Nebenkläger seine Jacke wieder an. Nach kurzer Zeit setzten beide ihre körperliche Auseinandersetzung jedoch fort, wobei sich das Geschehen in einen Bereich hinter einem Torbogen auf der gegenüberliegenden Straßenseite verlagerte. Dort zog der Angeklagte „in nicht gerechtfertigter Art und Weise“ und für den Nebenkläger nicht erkennbar ein Messer und stach ihn damit derart tief in die rechte Brustkorbseite, dass der Nebenkläger im Bereich der Lunge lebensbedrohlich verletzt wurde. Darüber hinaus stach der Angeklagte weiter mehrfach auf den Nebenkläger ein, auch als dieser ihm bereits den Rücken zugewandt hatte, wodurch der Nebenkläger oberflächliche Verletzungen im Oberkörperbereich erlitt.
Der Nebenkläger, der nur den ersten Stich wahrgenommen hatte, ging zurück auf die andere Straßenseite und zog seine Oberbekleidung aus, um nach seiner Verletzung zu sehen. Sodann kam es mitten auf der Straße erneut zu einem Schlagabtausch zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger, der sich wieder in Richtung des Torbogens verlagerte. Nunmehr nahm der Nebenkläger einen Schlüssel in die Faust und schlug dem Angeklagten damit ins Gesicht, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch und ein Hämatom im Bereich des linken Auges erlitt. Der Angeklagte ergriff daraufhin nochmals das Messer und durchstieß damit die linke Wange des Nebenklägers. Nun wandte sich der Nebenkläger ab, nahm seine vor dem Lokal abgelegte Kleidung an sich und lief weg, bis er zusammensackte und den Rettungswagen alarmierte. Der Angeklagte verfolgte ihn nicht, sondern fuhr mit seinem Fahrrad davon.
Der Angeklagte hat bestritten, auf den Nebenkläger eingestochen zu haben. Das Landgericht ist demgegenüber den Angaben des Nebenklägers gefolgt, die es insbesondere deshalb für glaubhaft erachtet hat, weil sie frei von Belastungstendenzen gewesen seien.
2. Die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung stößt - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 6 StR 286/24, Rn. 8 mwN) - auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Sie wird nicht den Anforderungen gerecht, die sich daraus ergeben, dass im Hinblick auf das Tatgeschehen in dem Bereich hinter dem Torbogen, der von den vor dem Lokal anwesenden Personen nicht einsehbar war, außer dem Angeklagten und dem Nebenkläger keine sonstigen Erkenntnismittel zur Verfügung stehen. Deren Angaben bedurften deshalb einer besonders eingehenden und sorgfältigen Würdigung. Die Erwägungen des Landgerichts erweisen sich demgegenüber als lückenhaft.
Zum einen lässt sich den Urteilsgründen nicht eindeutig entnehmen, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu dem Geschehen hinter dem Torbogen eingelassen oder insoweit von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich nicht zur Sache zu äußern. Zum anderen hat das Landgericht die Angaben des Nebenklägers, denen es nur teilweise gefolgt ist, unzureichend gewürdigt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„So gab er an, der Angeklagte habe sich bereits in dem Lokal ‚daneben benommen‘, sei sowohl dem Personal als auch anderen Gästen gegenüber ‚laut geworden‘ und habe sich ‚ausschweifend‘ bewegt. Nachdem er sich mit ein oder zwei Personen an einem Klavier gestritten habe, habe die Mitarbeiterin der Bar, die Zeugin S., ihn, den Angeklagten, schließlich aufgefordert zu gehen, was dieser jedoch abgelehnt habe (UA S. 18).
Dass die Angaben des Geschädigten tatsächlich nicht der Wahrheit entsprachen, konnte auch durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung belegt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar und vor allem widersprüchlich, wenn die Strafkammer angesichts dieser Angaben zu dem Schluss gelangt, der Geschädigte habe keinerlei Belastungstendenzen gezeigt (UA S. 21).
Überdies sind die Ausführungen lückenhaft. Denn den Widerspruch zu den Angaben der übrigen Zeugen erklärt die Strafkammer damit, der Geschädigte vermische insoweit Erlebnisse aus früheren Begebenheiten im Lokal mit den Erinnerungen aus der Tatnacht (UA S. 22). Ob sich der Geschädigte tatsächlich jemals vor der verfahrensgegenständlichen Tatnacht (mit dem Angeklagten) in der Bar aufgehalten hat und welche Ereignisse sich dort (jeweils) zugetragen haben, lassen die Urteilsgründe offen.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1245
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede