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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 981

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 519/21, Urteil v. 10.08.2022, HRRS 2022 Nr. 981


BGH 6 StR 519/21 - Urteil vom 10. August 2022 (LG Hannover)

Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Urkundenfälschung; gewerbsmäßiges Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen; gewerbsmäßige Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Freispruch aus tatsächlichen Gründen (Darstellung im Urteil: Anforderungen an die Urteilsgründe).

§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; § 267 Abs. 1 StGB, § 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB; § 276a StGB; § 275 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen hält. Auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft - betreffend die Fälle II.10, 17 und 19 der Urteilsgründe auch auf die Revision des Angeklagten - wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Juni 2021

a) geändert

aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte schuldig ist

- des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit gewerbsmäßigem Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (Fall II.15 der Urteilsgründe),

- des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölf Fällen (Fälle II.2, 4, 5 in zwei Fällen, 6 bis 9, 11, 12, 16 und 18 der Urteilsgründe),

- des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II.13 der Urteilsgründe),

- der Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fälle II.10 und 17 der Urteilsgründe),

- der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise (Fall II.3 der Urteilsgründe) und

- des gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (Fall II.14 der Urteilsgründe),

bb) im Einziehungsausspruch dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.910 Euro angeordnet wird,

b) aufgehoben

aa) mit den zugehörigen Feststellungen

(1) im Fall II.19 der Urteilsgründe,

(2) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist (Fälle II.20 bis 24 der Urteilsgründe),

bb) in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen II.2, 4 bis 11 und 15 bis 18 der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II.12), wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II.13), wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt in 14 Fällen (Fälle II.2, 4, 5 in zwei Fällen, 6 bis 11 und 15 bis 18), wegen gewerbsmäßiger Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (Fall II.19), wegen gewerbsmäßiger Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise (Fall II.3) und wegen gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (Fall II.14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.900 Euro angeordnet. Von weiteren Anklagevorwürfen (Fälle II.20 bis 24) hat es ihn freigesprochen.

Dagegen richten sich die auf die Sachrüge gestützte - hinsichtlich der Fälle II.10, 17 und 19 auch zugunsten des Angeklagten eingelegte - Revision der Staatsanwaltschaft und die ebenfalls auf die Sachrüge gegründete Revision des Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, die Revision des Angeklagten nur, soweit es die Fälle II.10, 17 und 19 betrifft; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.

I.

1. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte hatte sich darauf spezialisiert, amtliche Dokumente herzustellen bzw. zu fälschen und zu vertreiben, um insbesondere ausländischen Staatsangehörigen ohne gültigen Aufenthaltstitel die illegale Einreise nach Deutschland oder den dortigen illegalen Aufenthalt zu ermöglichen. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, sogenannte Passkontrollstempel in die Reisepässe von Personen einzubringen, die nach Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 bzw. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14. November 2018 als Angehörige der im Anhang II der Verordnung genannten Staaten die Schengen-Außengrenzen ohne Visum passieren und sich im Schengen-Raum frei bewegen dürfen, wenn sie sich dort innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht länger als 90 Tage aufhalten (sogenannte Positivstaater). Die mit den gefälschten Passkontrollstempeln dokumentierten, tatsächlich nicht stattgefundenen Aus- und Einreisen aus dem bzw. in den Schengen-Raum sollten es diesen Personen ermöglichen, sich länger als 90 Tage im Schengen-Raum aufzuhalten anstatt auszureisen, die erforderliche Wartezeit verstreichen zu lassen und wieder einzureisen. Zudem bot der Angeklagte die Lieferung von amtlichen Dokumenten wie Reisepässen oder Identitätskarten an. Bei der Herstellung dieser Dokumente bediente er sich der Unterstützung durch unbekannte, wahrscheinlich in Serbien ansässige Personen. Dem Angeklagten war bewusst, dass die von ihm hergestellten, gefälschten oder vertriebenen Dokumente zur Täuschung im Rechtsverkehr eingesetzt werden sollten. Durch seine Tätigkeit wollte er sich eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. Im Einzelnen beging er folgende Taten:

a) In den Fällen II.2, 4 bis 9, 11, 15, 16 und 18 fügte der Angeklagte Ein- und/oder Ausreisestempel in die Reisepässe ausländischer, insbesondere albanischer Staatsangehöriger ein, um deren weiteren Aufenthalt in Deutschland (Fälle II.2, 4 bis 9, 11, 16 und 18) bzw. in den Niederlanden (Fall II.15) den Anschein der Legalität zu verleihen; im Fall II.15 beschaffte er seinem Auftraggeber außerdem eine falsche slowenische Identitätskarte. Als Gegenleistung erhielt er jeweils einen Betrag in Höhe von 200 bis 500 Euro.

b) Im Fall II.10 stellte der Angeklagte für seinen Auftraggeber einen gefälschten Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) her. Da er die Bescheinigung dabei beschädigte, nahm sein Auftraggeber sie nicht ab und verweigerte auch die vereinbarte Bezahlung in Höhe von 1.200 Euro.

c) Im Fall II.17 fertigte der Angeklagte für seinen Auftraggeber eine gefälschte unbefristete Aufenthaltsgestattung und klebte diese in den Vordruck für den Ausweisersatz. Da sich später herausstellte, dass die Aufenthaltsgestattung nicht für den Auftraggeber persönlich, sondern für eine unbekannt gebliebene Person hergestellt werden sollte, behielt der Angeklagte den Ausweisersatz samt Aufenthaltsgestattung jedoch.

d) Im Fall II.3 beauftragte eine Person mit dem Namen „A.“ auf Veranlassung des Angeklagten den Zeugen K., 16 Stempelvorlagen für Passkontrollstempel aufzuarbeiten. In der Folgezeit übersandte der Angeklagte die Druckvorlagen dem Zeugen W. und beauftragte diesen mit der Herstellung von sechs Passkontrollstempeln gegen Zahlung von 192,90 Euro.

e) Im Fall II.12 erstellte der Angeklagte eine Aufenthaltserlaubnis für eine türkische Staatsangehörige, die damit nach Deutschland einreiste. Dafür erhielt er einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro.

f) Im Fall II.13 fertigte der Angeklagte für zwei irakische Staatsangehörige Daueraufenthaltserlaubnisse, womit beide nach Deutschland einreisen wollten. Er begleitete sie auf einem Teil ihrer Reiseroute von der Türkei nach Belgrad, wo die Behörden Unregelmäßigkeiten feststellten und die Weiterreise unterbanden. Für seine Tätigkeit erhielt der Angeklagte 3.000 Euro.

g) Im Fall II.14 beschaffte er für den Cousin seines Auftraggebers eine falsche kroatische Identitätskarte, der damit ein Visum für die USA erlangen wollte. Dafür erhielt er 100 Euro.

h) Ende Juni 2020 wurden bei einer Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten und seines Pkw eine Vielzahl von Gegenständen sichergestellt, die der Dokumentenfälschung dienten, insbesondere Blanko-Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, Blankoklebeetiketten für Reisepässe und Aufenthaltsgestattungen sowie Matrizen für Ein- und Ausreisestempel (Fall II.19).

2. Zu dem Teilfreispruch (Fälle II.20 bis 24) hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

a) Im Fall II.20 habe der albanische Staatsangehörige T. den Angeklagten gebeten, ihm einen Aufenthaltstitel für Deutschland zu fälschen. Da T. ihm einige dafür benötigte Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt habe und keine Einigung über die Bezahlung erzielt worden sei, sei es zu einer Anfertigung des Aufenthaltstitels tatsächlich nicht gekommen Die entsprechende Einlassung des Angeklagten sei nicht zweifelsfrei zu widerlegen gewesen, insbesondere, weil der gefälschte Pass nicht habe sichergestellt werden können.

b) Im Fall II.21 habe Ku. beim Angeklagten angefragt, ob dieser für einen Freund in dessen Reisepass falsche Ein- und Ausreisestempel einfügen könne. Bei einem Treffen, bei dem die Stempel in den Pass hätten eingebracht werden sollen, sei es indes zu Unstimmigkeiten zwischen Ku. und dem Angeklagten über die Bezahlung gekommen, so dass der Angeklagte die Stempel nicht in den Pass eingefügt habe. Die entsprechende Einlassung des Angeklagten werde durch Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung gestützt; weitere Erkenntnisse zum Treffen zwischen Ku. und dem Angeklagten seien nicht zu erlangen gewesen.

c) Im Fall II.22 habe D. den Angeklagten gebeten, die Qualität der Fälschungen einer slowenischen Identitätskarte und eines slowenischen Führerscheins zu beurteilen, dafür jedoch kein Geld verlangt. Die Herstellung der Dokumente, zu der es nach der Einlassung des Angeklagten nicht gekommen sei, habe nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden können.

d) Im Fall II.23 habe To. den Angeklagten gebeten, einen deutschen Führerschein für ihn zu fälschen. Dazu sei es jedoch nach der insoweit nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten aus unbekannten Gründen nicht gekommen.

e) Im Fall II.24 habe der Angeklagte C. angeboten, für eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) „Papiere“ anzufertigen. Der Angeklagte habe bestritten, einen gefälschten Führerschein für C. tatsächlich angefertigt zu haben, vielmehr habe er C. lediglich im Zusammenhang mit der Durchführung der MPU beraten. Es habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, um welche Papiere es sich dabei gehandelt habe und ob der Angeklagte tatsächlich für C. tätig geworden sei.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihrer Revision insgesamt an. Sie hat die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt und die ausdrücklich „umfassend“ erhobene Sachrüge „nicht auf die nachfolgend näher ausgeführten Aspekte beschränkt“. Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass sie im Rahmen der Revisionsbegründung näher ausgeführte Einwände gegen den Teilfreispruch, den Rechtsfolgenausspruch und die Einziehungsentscheidung sowie - zugunsten des Angeklagten - gegen den Schuldspruch in den Fällen II.10, 17 und 19 erhoben hat, eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Punkte jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen, weshalb von einer umfassenden Anfechtung auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13 Rn. 10 mwN).

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte in den Fällen II.3 und 12 bis 14 verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft weitgehend begründet. Sie führt in den Fällen II.2, 4 bis 11 und 15 bis 18 zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen des Schuldspruchs, zur Aufhebung der Aussprüche über die in diesen Fällen verhängten Strafen, der Verurteilung im Fall II.19, des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und des Teilfreispruchs in den Fällen II.20 bis 24 sowie zur Änderung der Einziehungsentscheidung.

a) Während in den Fällen II.2, 4 bis 11 und 15 bis 18 der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) keinen rechtlichen Bedenken begegnet, erweist sich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AufenthG, § 27 Abs. 1 StGB) als rechtsfehlerhaft, in den Fällen II.2, 4 bis 9, 11, 15, 16 und 18 zum Vorteil des Angeklagten und in den Fällen II.10 und 17 zu seinem Nachteil.

aa) In den Fällen II.2, 4 bis 9, 11, 16 und 18 lässt sich jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AufenthG erfüllt sind. Die Feststellungen tragen darüber hinaus sogar einen Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

(1) Durch diese Strafnorm hat der Gesetzgeber zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität die Teilnahme an bestimmten Straftaten im Sinne des § 95 AufenthG - nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG etwa diejenige des unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (sogenannte Schleusermerkmale) rechtlich verselbständigt und zur Täterschaft erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - 2 StR 31/03, NStZ 2004, 45; Mosbacher in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 96 Rn. 1). In Bezug auf den Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergänzend voraus, dass der Täter für die Teilnahme am unerlaubten Aufenthalt einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. Ein Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage (st. Rspr; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 303/17, NStZ 2018, 477). Eine weitere Qualifikation erfahren Straftaten nach § 96 Abs. 1 AufenthG, wenn sie gewerbsmäßig begangen werden (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das ist der Fall, wenn sich der Täter aus einer wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen will, wobei diese Absicht schon durch eine einzige Tat bestätigt sein kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 303/17, NStZ 2018, 477; Winkelmann/Stephan in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 96 AufenthG Rn. 19 mwN).

(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte erhielt in den Fällen II.2, 4 bis 9, 11, 16 und 18 als Gegenleistung für die Einbringung von Passkontrollstempeln in die Reisepässe seiner Auftraggeber Zahlungen in Höhe von 200 Euro bis 500 Euro und damit einen Vermögensvorteil im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Außerdem handelte er stets in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, so dass auch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist.

bb) Im Fall II.15 tragen die Feststellungen ebenfalls einen Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und überdies wegen gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 276a StGB).

(1) In diesem Fall, in dem der gewerbsmäßig handelnde Angeklagte 400 Euro und damit einen Vermögensvorteil dafür erhielt, dass er Ein- und Ausreisestempel in den Reisepass seines Auftraggebers einbrachte, um dessen weiteren Aufenthalt in den Niederlanden den Anschein der Legalität zu verleihen, finden die Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 96 Abs. 4 AufenthG Anwendung. Mit dieser Regelung ist der Gesetzgeber seiner europarechtlichen Verpflichtung nachgekommen, wonach die Mitgliedsstaaten der EU gehalten sind, nicht nur die unerlaubte Ein- bzw. Durchreise und den unerlaubten Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, sondern auch in den Hoheitsgebieten der anderen Mitgliedsstaaten zu sanktionieren. § 96 Abs. 4 AufenthG unterstellt die betreffenden Auslandstaten der Strafbarkeit nach deutschem Recht, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Bestimmungen der §§ 3 ff. StGB bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2019 - 5 StR 228/19 Rn. 8 f.; ferner Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, NStZ 2019, 287).

Indem der Angeklagte Ein- und Ausreisestempel in den Reisepass seines Auftraggebers einbrachte, leistete er Beihilfe zu dessen unerlaubtem Aufenthalt in den Niederlanden und unterstützte ihn damit bei einer Handlung, die der in § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AufenthG bezeichneten entspricht (§ 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG). Die Urteilsgründe enthalten zwar keine Feststellungen zum einschlägigen niederländischen Recht, jedoch kann der Senat selbst Art. 8 des niederländischen Ausländergesetzes („Vreemdelingenwet“) aus dem Jahr 2000 entnehmen, dass - vergleichbar dem deutschen Recht - der Aufenthalt in den Niederlanden ohne einen dort genannten Aufenthaltstitel oder sonstigen Umstand rechtswidrig ist. Unschädlich ist, dass es sich bei dieser Bestimmung um keine Strafvorschrift handelt; ausreichend ist insoweit, dass Zuwiderhandlungen gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen Verwaltungsunrecht darstellen (so für das belgische Recht BGH, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 StR 447/00, BGHR AuslG § 92a Einschleusen 3; a.A. BayObLG, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 4 St RR 51/99, BayObLGSt 1999, 113, 116 f.).

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass der vom Angeklagten unterstützte To. die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in den Niederlanden gemäß Art. 8 des niederländischen Ausländergesetzes nicht erfüllte und weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besaß (§ 96 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG). Es kann dahinstehen, ob über die in § 96 Abs. 4 AufenthG genannten Voraussetzungen hinaus weitere legitimierende Anknüpfungspunkte erforderlich sind (so BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 2 ARs 499/98, NStZ 1999, 236 für Straftaten gegen das Völkerrecht vor Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuchs), etwa, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Inland hat oder hier festgenommen wurde (offengelassen in BGH, Beschluss vom 14. August 2019 - 5 StR 228/19 Rn. 10 mwN), weil diese Voraussetzungen hier erfüllt wären.

(2) Indem der Angeklagte seinem Auftraggeber zudem eine falsche slowenische Identitätskarte beschaffte, hat er sich zugleich des gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen schuldig gemacht (§ 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 276a StGB).

cc) Demgegenüber tragen die Feststellungen in den Fällen II.10 und 17 - worauf das Landgericht in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat - nur eine Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB), nicht dagegen auch wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 StGB).

b) Der Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen II.2, 4 bis 11 und 15 bis 18 entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der insoweit im Wesentlichen geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Strafen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Rechtsfehler in den Fällen II.2, 4 bis 9, 11, 15, 16 und 18 auf höhere und in den Fällen II.10 und 17 auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

c) Im Fall II.19 tragen die bislang getroffenen Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 276a StGB). Ein amtlicher Ausweis ist eine Urkunde, die von einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt ist, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen (LK-StGB/Zieschang, 12. Aufl., § 275 Rn. 3 mwN). § 276a StGB erstreckt den Anwendungsbereich des § 276 StGB auf aufenthaltsrechtliche Papiere oder Fahrzeugpapiere. Aus dem Zusammenhang mit § 275 StGB, der Vorbereitungshandlungen zur Fälschung amtlicher Ausweise unter Strafe stellt, folgt, dass die von den §§ 276, 276a StGB erfassten Urkunden auf konkret bezeichnete Personen oder Fahrzeuge ausgestellt sein müssen. Danach sind die ausweislich der Feststellungen beim Angeklagten aufgefundenen Gegenstände - wie etwa Blanko-Zulassungsbescheinigungen oder Blankoklebeetiketten für Reisepässe und Aufenthaltsgestattungen - keine tauglichen Tatgegenstände im Sinne der §§ 276, 276a StGB.

Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen erfasst auch den für sich genommen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2005 - 1 StR 288/05, NStZ-RR 2006, 10, 11; Beschluss vom 13. September 2011 ? 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328).

d) Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.19 und der Strafaussprüche in den Fällen II.2, 4 bis 11 und 15 bis 18 entzieht auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben von den aufgezeigten Rechtsfehlern unberührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

e) Der Einziehungsausspruch bedarf der Korrektur, weil der Angeklagte durch seine Taten in den insoweit relevanten Fällen II.2, 4 bis 9, 11 bis 16 und 18 bei zutreffender Berechnung nicht nur 8.900 Euro, sondern 8.910 Euro erlangte. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

f) Die Freisprüche in den Fällen II.20 bis 24 halten rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Urteil nicht den formellen Anforderungen gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO genügt.

aa) Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen hält. Auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 StR 395/21; vom 16. Juni 2016 - 1 StR 50/16; vom 3. März 2010 - 2 StR 427/09, NStZ-RR 2010, 182; vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513). Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 StR 395/21; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13; vom 5. Februar 2013 - 1 StR 405/12, NStZ 2013, 334; vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4).

bb) Hier teilen die Urteilsgründe bereits nicht die den Fällen II.20 bis 24 zugrundeliegenden Anklagevorwürfe mit. Außerdem fehlt es an einer geschlossenen Darstellung der vom Landgericht insoweit für erwiesen erachteten Tatsachen. Die dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmenden fragmentarischen Details der Anklage sind nicht geeignet, dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung zu ermöglichen. Das Urteil ist in dieser Hinsicht nicht aus sich heraus verständlich (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420 mwN).

2. Die Revision des Angeklagten ist in dem gleichen Umfang begründet wie die zu seinen Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie führt dementsprechend ebenfalls zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.19, zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.10 und 17 sowie zur Aufhebung der Aussprüche über die in diesen Fällen verhängten Strafen und die Gesamtstrafe.

3. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erlaubt in den Urteilsgründen ausschließlich Bezugnahmen auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden. Bezugnahmen oder Verweisungen auf andere Aktenbestandteile, wie etwa Berichte über die Auswertung der Telekommunikationsüberwachung, sind hingegen unzulässig (vgl. KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 3; vgl. für eine Bezugnahme auf eine Zeugenaussage BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 3 StR 58/00, NStZ-RR 2000, 304, und für eine Bezugnahme auf eine Tagebuchaufzeichnung BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 116, 117). Soweit die erforderlichen Urteilsfeststellungen oder Beweiserwägungen durch eine unzulässige Bezugnahme ersetzt werden, fehlt es verfahrensrechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlich-rechtlich an der Möglichkeit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 StR 319/21, NStZ 2022, 125 mwN).

b) Hinsichtlich der am 18. Juli 2018 und am 24. Oktober 2018 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen, die einer Einbeziehung in eine Gesamtstrafe nicht mehr zugänglich sind, weil die durch Beschluss vom 20. März 2019 aus ihnen gebildete Gesamtgeldstrafe durch Bezahlung erledigt ist, besteht kein Anlass für einen Härteausgleich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - 6 StR 15/21 Rn. 11 mwN; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 981

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi