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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 695

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 83/20, Beschluss v. 19.05.2020, HRRS 2020 Nr. 695


BGH 6 StR 83/20 - Beschluss vom 19. Mai 2020 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Dezember 2019 wird verworfen; der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ein - auch klarstellender - Teilfreispruch war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6; vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). § 358 Abs. 2 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 61/14).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 695

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner