HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 732
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 71/20, Beschluss v. 23.04.2020, HRRS 2020 Nr. 732
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. November 2019 wird verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. April 2020).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Einziehungsanordnung kann ungeachtet der nicht hinreichend konkreten Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel Bestand haben, da diese in den Urteilsgründen näher beschrieben werden (UA S. 9), so dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 4 StR 482/18 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 732
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner