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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 732

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 71/20, Beschluss v. 23.04.2020, HRRS 2020 Nr. 732


BGH 6 StR 71/20 - Beschluss vom 23. April 2020 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. November 2019 wird verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. April 2020).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Einziehungsanordnung kann ungeachtet der nicht hinreichend konkreten Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel Bestand haben, da diese in den Urteilsgründen näher beschrieben werden (UA S. 9), so dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 4 StR 482/18 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 732

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner