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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 740

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 482/18, Beschluss v. 30.04.2019, HRRS 2019 Nr. 740


BGH 4 StR 482/18 - Beschluss vom 30. April 2019 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Mai 2018 wird

a) das Verfahren im Fall II. D. 29. (Fall 28 der Anklageschrift, S.) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Betrugs in 35 Fällen, der Beihilfe zum Betrug und der Verabredung zur gewerblichen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung der in den Betriebsräumlichkeiten L. weg in D. sichergestellten „Lampen, Ventilatoren, Videoüberwachungssets, Steuerungsanlagen, PCs und das weitere Zubehör der Cannabisplantage“ sowie der in der Wohnung A. in M. sichergestellten „Handys, Speichermedien, Laptops, Kreditkarten, Prepaidkarten, EC-Karten und PCs“ angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Betruges in 35 Fällen, versuchten Betruges und Beihilfe zum Betrug sowie wegen Verabredung zur gewerblichen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehunganstalt (§ 64 StGB) angeordnet, eine Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe getroffen sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Schließlich hat das Landgericht eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich des Vergehens des versuchten Betruges im Fall II. D. 29. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt; die bisher getroffenen Feststellungen und Beweiserwägungen verhalten sich nicht zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung und tragen daher auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht die Annahme eines beendeten oder fehlgeschlagenen Versuchs. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur entsprechenden Schuldspruchänderung, die der Senat selbst vorgenommen hat.

Der Strafausspruch bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Im Hinblick auf die vom Landgericht rechtsfehlerfrei verhängte Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und die Höhe der 38 in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

2. Die Einziehungsanordnung im Hinblick auf die in D. und in M. sichergestellten Gegenstände kann keinen Bestand haben, weil die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen hinreichend konkret bezeichnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 StR 56/18, juris; Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16, juris; Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394; Beschluss vom 12. Oktober 1999 - 4 StR 391/99, juris).

Darüber hinaus werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB durch den in den Urteilsgründen enthaltenen pauschalen Hinweis, dass es sich um „Tatmittel“ handele, nicht tragfähig belegt. Schließlich lässt sich der knappen Begründung des Landgerichts auch nicht sicher entnehmen, dass sich das Landgericht des Umstands bewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1; Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 375/11).

Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Einziehung - mit Ausnahme der eingezogenen Betäubungsmittel, die in der Urteilsformel hinreichend bestimmt bezeichnet sind - neuer Verhandlung und Entscheidung.

Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, über die Einziehung in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu entscheiden. Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob die einzuziehenden Gegenstände im Eigentum des Angeklagten stehen, wie dies von § 74 Abs. 3 StGB vorausgesetzt ist. Dies gilt insbesondere für die sichergestellten Kreditkarten, die im Falle ihrer Echtheit im Eigentum des ausgebenden Kreditinstituts stehen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 2 StR 739/94, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1 Eigentümer 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 740

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner