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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 390

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 419/20, Beschluss v. 10.03.2021, HRRS 2021 Nr. 390


BGH 6 StR 419/20 - Beschluss vom 10. März 2021 (LG Stralsund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Juni 2020 werden aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Da sich der Senat mit den Revisionen der Nebenklägerinnen sachlich nicht zu befassen hat, ist er als Revisionsgericht nicht zuständig für die Entscheidung über die von ihnen außerdem eingelegten sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 6 StR 382/20 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 390

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede