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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 126

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 382/20, Beschluss v. 15.12.2020, HRRS 2021 Nr. 126


BGH 6 StR 382/20 - Beschluss vom 15. Dezember 2020 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen.

Die Revision des Nebenklägers gegen das oben genannte Urteil wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Da sich der Senat mit der Revision des Nebenklägers sachlich nicht zu befassen hat, ist er als Revisionsgericht nicht zuständig für eine Entscheidung über die von dem Nebenkläger außerdem eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 126

Bearbeiter: Christian Becker