Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 416/99, Beschluss v. 21.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten M und W gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Februar 1999 werden nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß bezüglich beider Angeklagter die in dieser Sache in Schottland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in Schottland erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen.
An sich käme für die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung kein anderer Umrechnungsmaßstab als 1:1 in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 337). Hier lagen jedoch besondere Umstände vor: Die Angeklagten wurden in Schottland krank. Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Umstände der ausländischen Freiheitsentziehung zudem bei der Strafzumessung eine angemessene Berücksichtigung erfahren haben.
Bearbeiter: Karsten Gaede