hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 698/98, Beschluss v. 20.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 698/98 - Beschluß v. 20. April 1999 (LG Saarbrücken)

Verfahrenseinstellung; Geiselnahme; Tateinheit; Anrechnung ausländischer Haft;

§ 154a Abs. 2 StPO; § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB;

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zu einer Verfolgungseinstellung nach § 154a Abs. 2 StPO.

2. Zur Anrechnung in Frankreich erlittener Auslieferungshaft im Umrechnungsmaßstab
von 1 : 1.

Entscheidungstenor

1. Die Strafverfolgung wird im Fall II 6 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß

a) im Fall II 6 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Kindesentziehung entfällt,

b) der Strafausspruch dahin ergänzt wird, daß die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Kindesentziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme und ändert den Schuldspruch entsprechend dahingehend ab, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Kindesentziehung entfällt.

2. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt schon deshalb aus, daß der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Kindesentziehung zu einer niedrigeren als der im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geführt hätte, weil die Strafkammer bei ihren Strafzumessungserwägungen diesen Tatbestand unberücksichtigt gelassen hat.

3. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er geht davon aus, daß hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht kommt, da Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1996 - 1 StR 615/95).

4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs, 2 StPO).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Er hat auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede