Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 408/99, Beschluss v. 21.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Die am 1. Dezember 1998 in der Hauptverhandlung erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz, so daß der Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin gegenstandslos ist (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99; zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 397a bestimmt; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
Bearbeiter: Karsten Gaede