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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 223/99, Beschluss v. 31.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 223/99 - Beschluß v. 31. Mai 1999 (LG Neuruppin)

Prozeßkostenhilfe für Nebenklage;

§ 397a Abs. 1 Satz 2 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Einzelfall eines § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO gegenstandslosen Prozeßkostenhilfeantrags der Nebenklage.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die im Dezember 1998 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. 1, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 182 StGB aus. Diese wirkt - nicht anders als eine Pflichtverteidigerbestellung, indes abweichend von der Regelung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO n.F. i.V.m. § 119 ZPO - über die jeweilige Instanz hinaus (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Es bleibt folglich für die Beistandsbestellung hier bedeutungslos, daß die Nebenklägerin vor der erneuten - indes überflüssigen und als gegenstandslos zu wertenden - Antragstellung im Revisionsverfahren mittlerweile das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede