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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 494/93, Urteil v. 02.03.1994, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 494/93 - Urteil vom 2. März 1994 (BezirksG Potsdam)

BGHSt 40, 90; Verdrängen der Nötigung im Zwei-Personen-Verhältnis durch den Tatbestand der Geiselnahme.

§ 239b StGB; § 240 StGB

Leitsatz

In einem Zwei-Personen-Verhältnis verdrängt die Geiselnahme die Nötigung, wenn infolge einer Nötigungshandlung der Tod oder die schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar bevorstehen. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 11. Februar 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in der Urteilsformel die Worte "Körperverletzung in zwei Fällen" durch die Worte "vorsätzlicher Körperverletzung ersetzt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Geiselnahme, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zur Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Sie führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, weil das Bezirksgericht nur einen Fall der vorsätzlichen Körperverletzung festgestellt und insoweit nur eine Einzelstrafe verhängt hat.

Der Schuldspruch wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB) gibt Anlaß zu rechtlichen Erörterungen. Im übrigen folgt der Senat den Erwägungen im Antrag (§ 349 Abs. 2 StPO) des Generalbundesanwalts vom 6. August 1993 und bemerkt ergänzend lediglich folgendes:

Die Annahme, die Einzelakte des Betruges seien zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt, beschwert den Angeklagten nicht. Der insgesamt hohe Schaden hätte im Ergebnis auch bei der Aburteilung als Einzelakte berücksichtigt werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1993 - 5 StR 263/93 - sowie Senatsbeschluß nach § 132 Abs. 3 GVG vom 23. November 1993 - 5 StR 595/93 -).

Die Besetzungsrügen haben ungeachtet des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch aus den vom Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1993 (NJW 1994, 267, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfG - Kammer NStZ 1994, 45) genannten Gründen keinen Erfolg.

I.

Zur Geiselnahme hat das Bezirksgericht folgendes festgestellt:

Ende 1991 fuhren der Angeklagte G. und L., dessen Verurteilung rechtskräftig ist, zur Wohnung der M. N., die als Aushilfskraft im Kiosk des G. tätig war. Zuvor war M. N. im Kiosk von G. nach einer kurzen Auseinandersetzung bewußtlos geschlagen worden. In der Wohnung schlugen G. und L. auf den Ehemann N. ein. Als M. N. in panischer Angst um ihren Mann und ihr dreijähriges Kind in die Wohnung stürzte, forderte G. sie auf, im Auto mitzukommen. Dieser Aufforderung kam M. N. nach, um ihre Familie zu schützen. Die nachfolgenden Vorgänge sind Gegenstand der Anklage und der Verurteilung:

G. und L. fuhren mit der nichtsahnenden M. N. in Richtung Elbbrücke in Wittenberge. Als sie fragte, wohin es denn gehe, erwiderte L. nur: "Ich bringe dich um!". Vor der Elbbrücke stellten sie das Auto ab. Sie zogen die vor Angst wie gelähmte M. N. aus dem Wagen bis zur Brücke. L. hob M. N. über das Geländer der Elbbrücke, so daß sie mit dem Bauch über dem Geländer hing und infolge des so entstandenen Übergewichts fast heruntergestürzt wäre, wenn sie sich nicht im letzten Moment mit den Unterarmen im Geländer hätte verhaken können. Einen Sturz aus der Höhe von acht Metern hätte sie voraussichtlich nicht überlebt. Eine Stunde lang hielt L. das Opfer nach Anweisung G.'s über das Geländer. Dabei schob er sie bald mehr, bald weniger weit über das Geländer hinaus. Während dieser "Prozedur" fragte G. M. N. immer wieder, was sie über seine (kriminellen) "Geschäfte" wisse und was sein Bekannter T. ihr erzählt habe. Sie beteuerte wiederholt, daß sie nichts wisse. Anschließend brachten die Angeklagten M. N. zum Kiosk, wo sie bis 6.30 Uhr morgens verbleiben mußte. Während dieser Zeit sprachen die Angeklagten in Anwesenheit des Opfers darüber, was sie weiter mit M. N. machen sollten, ob sie etwa deren Finger in eine laufende Kreissäge halten sollten. Während der ganzen Zeit war M. N. fast ohnmächtig vor Angst.

II.

Am 13. Oktober 1993 hat der Senat in der vorliegenden Sache beschlossen:

1. Der 5. Strafsenat erwägt zu entscheiden, daß die Geiselnahme die Nötigung verdrängt, wenn in einem Zwei-Personen-Verhältnis infolge einer Nötigungshandlung der Tod oder die schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar bevorstehen.

2. Die Sache wird dem 1. sowie dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt, ob einer solchen Entscheidung die Rechtsprechung der genannten Senate entgegensteht. Inzwischen haben der 1. Strafsenat (Beschluß vom 4. Januar 1994 - 1 ARs 38/93 -) und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Mitteilung des Vorsitzenden vom 10. Februar 1994 - 2 ARs 383/93 - über die Beschlußfassung dieses Senats vom 19. Januar 1994) mitgeteilt, daß die Rechtsprechung dieser Senate der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht.

III.

Die Feststellungen des Bezirksgerichts tragen den Schuldspruch wegen (gemeinschaftlicher) Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB).

1. Der Angeklagte und sein Mittäter haben sich der Geschädigten bemächtigt, um sie durch die Drohung mit dem Tod zur Preisgabe ihres Wissens über Straftaten des Angeklagten zu nötigen. Dabei stand die Verwirklichung der Drohung, was die Täter wußten und wollten, aus der Sicht des Opfers unmittelbar bevor. Daß das Opfer darüber hinaus veranlaßt werden sollte, sein Wissen anderen nicht mitzuteilen, ist nicht festgestellt.

2. Eine einschränkende Interpretation des § 239b StGB ist in Fällen dieser Art nicht geboten.

a) Allerdings ist der Regelungsgehalt des § 239 b StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derzeitig nicht geklärt:

aa) Im Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 (BGHSt 39, 36) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den § 239b StGB einschränkend ausgelegt (entgegen Erwägungen aus seinem Urteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/91 -, in NStZ 1993, 3 abgedruckt, und aus seinem Beschluß vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91 -, insoweit in BGHSt 38, 32 nicht abgedruckt). Der 1. Strafsenat hat ausgesprochen, daß die Vorschrift jedenfalls auf solche Fälle nicht anwendbar sei, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbar das Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder räuberischen Erpressung ist und in denen nach der Vorstellung des Täters eine Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nicht eintreten soll. Diese Auffassung hat der 1. Strafsenat mit dem Urteil vom 19. Januar 1993 - 1 StR 782/92 - und den Beschlüssen vom 15. Dezember 1992 - 1 StR 498/92 -, 2. Februar 1993 - 1 StR 528/92 -, 27. Juli 1993 - 1 StR 419/93 - und 16. Februar 1993 - 1 StR 43/93 -, bekräftigt.

bb) In dem Beschluß vom 22. Juni 1993 - 1 StR 69/93 - hat der 1. Strafsenat den insoweit vergleichbaren Tatbestand des § 239a StGB bejaht. Dort hatten die Täter das Opfer zunächst in Thailand entführt und sodann gezwungen, seiner Bank in München telefonisch einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Darin sah der 1. Strafsenat die Außenwirkung. Entsprechendes hat der 1. Strafsenat in dem Beschluß vom 24. Juni 1993 - 1 StR 30/93 - angenommen, weil das abgenötigte Verhalten - Ermöglichen des Eindringens der Täter in die Bank - eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten sollte.

Dieser Rechtsprechung hat sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 23. Juli 1993 -2 StR 346/93 - angeschlossen und ausgesprochen, daß die vom 1. Strafsenat im Urteil vom 17. November 1992 entwickelten Grundsätze nicht entgegenstünden. Das Opfer wurde auf längere Dauer entführt und das dem Opfer abgenötigte Verhalten sollte jedenfalls teilweise - Abheben von Geld aus Bankautomaten mittels Scheckkarte - eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten.

cc) Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 - (StV 1994, 80) seine Rechtsprechung fortgeführt und die einschränkende Auslegung des § 239 b StGB auch auf die Handlungsalternative des "Entführens" erweitert, wenn diese bereits unmittelbares Nötigungsmittel für ein Handlungsziel ist, das keinerlei Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten soll. Dieser Rechtsprechung ist der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 19. November 1993 - 2 StR 421/93 - mit der Anfrage an den 1. Strafsenat entgegengetreten, ob die Rechtsprechung der einschränkenden Auslegung des § 239 b StGB für Fälle der Entführung aufgegeben werde.

d) Der hier entscheidende 5. Strafsenat hat in seiner Anfrage beim 1. und 2. Strafsenat der Auffassung zugestimmt, daß § 239b StGB in Fällen eines Zwei-Personen-Verhältnisses einschränkend auszulegen sei.

Bei einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB, bei der dem Opfer mit den in § 239b StGB bezeichneten Folgen gedroht werde, könne der Anwendungsbereich dieser Vorschrift indes nicht mit den Kriterien einschränkend ausgelegt werden, die vom 1. Strafsenat entwickelt worden seien. Dagegen spreche schon, daß das Handlungsunrecht von Nötigungshandlungen wie der vorliegenden - unmittelbare, für das Opfer erkennbare Todesdrohung mit folterähnlichen Mitteln und dadurch hervorgerufene Todesangst - auch mit dem erhöhten Strafrahmen der Nötigung in einem besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 1 2. Alt. StGB (Höchststrafe von fünf Jahren) nicht stets angemessen geahndet werden könne. Der Senat sei der Ansicht, daß dafür der Strafrahmen des § 239b StGB - mit der Milderungsmöglichkeit nach Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle - angemessenere Ahndungsmöglichkeiten eröffne. Das Merkmal der Außenwirkung, das hier nicht gegeben sei, sei als Abgrenzungskriterium nicht geeignet.

Der Senat hat für den Fall der Nötigung nach § 240 StGB erwogen, im Zwei-Personen-Verhältnis bei der gebotenen restriktiven Anwendung der Geiselnahme nicht an das abgenötigte Verhalten anzuknüpfen, sondern an die Zwangslage, die gerade dadurch entstanden sei, daß der Täter einen anderen entführt oder sich seiner bemächtigt habe; damit die Zwangslage des Zwei-Personen-Verhältnisses der des Dreiecksverhältnisses in der Wirkung gleichstehe, müsse im Zwei-Personen-Verhältnis folgendes hinzukommen: Die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung oder einer langdauernden Freiheitsentziehung müsse so konkret sein, daß diese Folgen in den Vorgang der Entführung oder Bemächtigung eingebettet seien und aus der Sicht des Opfers als unmittelbar bevorstehend empfunden würden.

b) Der 1. und 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, daß ihre Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung zum Verhältnis von § 239 b StGB zu § 240 StGB nicht entgegenstehe. Allerdings hat der 1. Strafsenat geltend gemacht, daß das vom 5. Strafsenat erwogene Kriterium der unmittelbar bevorstehenden Folgen des Tatgeschehens als eingrenzendes Merkmal nicht geeignet sei. Das genannte Abgrenzungskriterium liegt indes hier vor, so daß es nicht darauf ankommt, wie in Fällen des Fehlens des Merkmals zu entscheiden wäre.

c) Der Senat bleibt deshalb bei seiner im Beschluß vom 13. Oktober 1993 vertretenen Auffassung, daß die Geiselnahme die Nötigung verdrängt, wenn in einem Zwei-Personen-Verhältnis infolge einer Nötigungshandlung der Tod oder die schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar bevorstehen.

Externe Fundstellen: BGHSt 40, 90; NJW 1994, 2162; NStZ 1994, 340; StV 1994, 374

Bearbeiter: Rocco Beck