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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 376/93, Urteil v. 05.10.1993, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 376/93 - Urteil vom 5. Oktober 1993 (LG Ansbach)

BGHSt 39, 330; einschränkende Auslegung des Tatbestands der Geiselnahme (Entführen oder das Sich-Bemächtigen ist unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung)

§ 239b StGB

Leitsatz

§ 239b StGB ist in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das Entführen oder das Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende (Außen-)Wirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll (Fortführung BGH, 17. November 1992, 1 StR 534/92, BGHSt 39, 36). (BGHSt)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 25. Februar 1993

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Geiselnahme entfällt und der Angeklagte insoweit verurteilt wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Entführung gegen den Willen der Entführten,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Fall und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrausches und wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren ausgesprochen. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

Anlaß zur Erörterung gibt allein die Frage, ob hier neben Vergewaltigung und sexueller Nötigung auch der Tatbestand der Geiselnahme nach § 239 b StGB erfüllt ist. Der Senat verneint dies und ändert den Schuldspruch.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erklärte sich der Angeklagte bereit, die Zeugin S., die nachts nach einer Autopanne in geschlossener Ortschaft Hilfe suchte, auf ihren Wunsch zu einer im gleichen Ort gelegenen Diskothek zu bringen, weswegen die Frau arglos in den Pkw des Angeklagten einstieg. Zugleich entschloß sich der Angeklagte, "mit ihr ein intimes Abenteuer zu suchen und das notfalls gegen den Willen der Frau mit Gewalt durchzusetzen". Der Angeklagte steuerte sein Fahrzeug trotz des Protests der Frau aus der Ortschaft heraus in einen Wald. Dort veränderte er mehrfach die Fahrtrichtung, um dem Tatopfer die Orientierung zu nehmen und es so völlig seinem Einfluß preiszugeben. Bereits während der Fahrt forderte er Frau S. auf, sich zu entkleiden. Als diese das entschieden ablehnte, drohte er, sie umzubringen, wenn sie sich nicht füge. Im Wald erzwang er nach massiver Gewalteinwirkung gegen den Hals und unter Todesdrohungen schließlich neben einer Reihe gravierender sonstiger sexueller Handlungen mehrfach den Geschlechtsverkehr.

Diese Feststellungen ergeben, daß die Voraussetzungen des § 239 b StGB dem Wortlaut nach erfüllt sind: Der Angeklagte hat sein Opfer entführt und sich dessen bemächtigt, er hat es mit dem Tode bedroht, um es zur Duldung unter anderem des Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, daß der Angeklagte nicht auch wegen Geiselnahme nach § 239 b StGB verurteilt werden kann.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. November 1992 (BGHSt 39, 36) entschieden, in einschränkender Auslegung seien die §§ 239 a, 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, einer sexuellen Nötigung oder einer räuberischen Erpressung ist und in denen eine über das hierdurch begründete Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll. Danach gilt: Bemächtigt sich der Täter des Opfers allein zu dem Zweck, es zu vergewaltigen, sexuell zu nötigen oder zu erpressen, und verwirklicht er diese Absicht innerhalb des genannten Gewaltverhältnisses, so ist er lediglich nach § 177, § 178 oder §§ 253, 255 StGB zu bestrafen (so auch BGH, Urt. vom 19. Januar 1993 - 1 StR 782/92). Diese Entscheidung läßt offen, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Täter einen anderen entführt, also die andere Handlungsalternative der §§ 239 a, 239 b StGB erfüllt, um unter sonst gleichen Umständen eine der genannten Straftaten zu begehen. Auch die Senatsentscheidung vom 22. Juni 1993 - 1 StR 69/93 (Der Kriminalist 1993, 363) sowie der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93 - lassen die Frage ausdrücklich offen, ob die einschränkende Auslegung der §§ 239 a, 239 b StGB auch bei Vorliegen der Handlungsalternative "Entführen" gilt. Die Verurteilungen auch wegen erpresserischen Menschenraubs durch Entführen wurden in diesen Fällen neben schwerem Raub bestätigt, weil jeweils das dem Opfer abgenötigte Verhalten eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfaltete.

Zur Begründung der einschränkenden Auslegung der Vorschriften über erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme hat der Senat in seiner Entscheidung vom 17. November 1992 (aaO) u.a. erwogen: Wendete man § 239 a und § 239 b StGB im Rahmen eines Zwei-Personen-Verhältnisses auf Fälle an, in denen der Nötigungserfolg im unmittelbaren Gewaltzusammenhang des Sich-Bemächtigens eintritt, so führte dies dazu, daß der weit überwiegende Teil aller Vergewaltigungen - wie auch sexuell geprägter Nötigungen zu Lasten der eigenen Ehefrau - gleichzeitig als Geiselnahme, ein großer Teil der räuberischen Erpressungen zugleich als erpresserischer Menschenraub zu qualifizieren wäre; denn in der Regel 'bemächtigt sich' der Täter des Opfers, in dem er es durch körperliche Kraft oder durch Bedrohung mit einer Waffe (physisch) in seine Gewalt bringt. Damit würden strafrechtliche Sachverhalte, die seit jeher zum Kernbestand des materiellen Strafrechts zählen, gleichsam in die 'zweite Reihe' gerückt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung oder räuberischer Erpressung würde nur noch klarstellen, daß das mit dem 'Vorbereitungsdelikt' Geiselnahme oder erpresserischer Menschenraub verfolgte Ziel tatsächlich erreicht wurde. Das entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis auf Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 11/4359 S. 13 und auf BT-Drucks. 11/2834 S. 9).

In den Fällen der hier vorliegenden Art - die Entführung ist bereits unmittelbares Nötigungsmittel für ein Handlungsziel, das keinerlei Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten soll - ist eine unterschiedliche Behandlung der Handlungsalternativen 'Entführen' und 'Bemächtigen' nicht veranlaßt. Beide werden vom Gesetz gleichgestellt; tatsächlich stellt die zur Entführung notwendige Ortsveränderung nur die Vorstufe zum Sich-Bemächtigen dar oder fällt mit diesem bereits zeitlich zusammen; Ziel der Entführung ist immer, sich des Opfers zu bemächtigen (vgl. hierzu Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 239 a Rdn. 6; Horn in SK 27. Lfg. § 239 a Rdn. 4; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 239 a Rdn. 5).

Der Senat verkennt nicht, daß das durch eine Entführung unterstützte Sich-Bemächtigen gekennzeichnet ist durch erhöhte Gefahr für das Opfer: Die mit dem Entführen einhergehende Ortsveränderung bewirkt eine Loslösung von örtlichen Einflüssen, die geeignet sein könnten, das Handlungsziel - hier: Vergewaltigung, sexuelle Nötigung - zu erschweren oder ganz zu verhindern. Das Gefühl des Ausgeliefertseins, das durch die bloße Ausübung der physischen Gewalt im Rahmen des Sich-Bemächtigens begründet wird, findet in der Ortsveränderung durch Entführen eine Verstärkung. Auch handelt es sich bei der Entführung, anders als beim bloßen Sich-Bemächtigen, nicht um einen notwendigen oder auch nur regelmäßigen Bestandteil eines Sexualdelikts. Die Entführung kann somit insgesamt eigenständiges oder zusätzliches Tatunrecht begründen.

Dem hat der Gesetzgeber jedoch für den Bereich der sexuellen Selbstbestimmung der Frau bereits in § 237 StGB - Entführung gegen den Willen der Entführten - Rechnung getragen. Das in der Entführung liegende, über die Vergewaltigung hinausgehende Handlungsunrecht wird damit erfaßt. Zudem kann der in der Art der Entführung (also im Nötigungsmittel) liegende erhöhte Unrechtsgehalt im Strafmaß berücksichtigt werden. Demgegenüber entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, in den kriminologisch gerade typischen Fällen von Sexualdelikten innerhalb einer Zwei-Personen-Beziehung, das tatbestandliche Unrecht mit seinem Schwerpunkt von speziellen Straftatbeständen (Entführung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) auf eine andersartige, allgemeinere Strafnorm zu verlagern, die mit ihrer außergewöhnlich hohen Mindeststrafe von fünf Jahren für eine völlig andere Gruppe von Straftaten - solche aus dem Bereich politisch motivierter, terroristischer Gewaltkriminalität - geschaffen wurde (vgl. BGHSt 39, 36, 41).

Die Fälle des Abweichens vom (verabredeten) Fahrtweg zu dem Zweck, die Ortsveränderung und die dadurch bewirkte hilflosere Lage als Nötigungsmittel zum Geschlechtsverkehr oder zur sexuellen Nötigung einzusetzen, rechtfertigen danach nicht die Anwendung der Vorschrift über die Geiselnahme.

Hinzu kommt, daß die §§ 239 a, 239 b StGB bereits mit der Entführung oder dem Sich-Bemächtigen in Erpressungs- oder Nötigungsabsicht vollendet sind; das Unrechtsziel der Vergewaltigung u.a. braucht zur Anwendung der Mindeststrafe von fünf Jahren nicht erreicht zu werden. Freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung führt dann angesichts der bereits vollendeten Tat 'Geiselnahme' allenfalls zur Strafrahmenmilderung nach § 239 a Abs. 4, § 49 Abs. 1 StGB i.V. mit § 239 b Abs. 2 StGB.

Auch von dem in der Gesetzesüberschrift 'Geiselnahme' zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen ausgehend, begegnet die Anwendung des § 239 b StGB auf Fälle der vorliegenden Art Bedenken und bestärkt den Senat in seiner Auffassung, der Gesetzgeber habe diese Fälle nicht unter den Tatbestand einordnen wollen. Der Begriff der Geiselnahme umfaßt von jeher solche Fallgestaltungen, in denen das Opfer fremder Gewalt unterstellt und festgehalten wird, um durch Bedrohung eine Forderung gegen Dritte durchzusetzen (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 19. Aufl. und Meyers Enzyklopädisches Lexikon 9. Aufl., je zum Stichwort 'Geiselnahme'). Dem entsprach auch die ursprüngliche Fassung des § 239 b StGB. Das Änderungsgesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl I 1059) wollte das nicht grundsätzlich ändern, sondern hatte nur den Zweck, auch die Fälle zu erfassen, in denen auf den Entführten weiterer Zwang ausgeübt werden sollte, um ihn selbst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wobei das "abgepresste Verhalten eine Wirkung außerhalb des unmittelbar tatbezogenen Gewaltverhältnisses - der Bemächtigung oder Entführung - haben sollte" (BGHSt 39, 36, 43; ablehnend Bohlander NStZ 1993, 439). Geiselnahme im Sinne des § 239 b StGB bedeutet daher, daß das Tatopfer wie eine 'Geisel' für etwas einstehen soll, was über das im unmittelbaren Gewaltzusammenhang erstrebte Nötigungsziel der alsbald ausgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung hinausgeht. Nicht erfaßt sind jedenfalls die Fälle, in denen - wie hier - die Entführung nach dem Willen des Täters auch räumlich zu einer nur so weit gehenden kurzzeitigen Ortsveränderung führen soll, wie das zur alsbaldigen Verwirklichung des eigentlichen Tatzieles erforderlich ist.

Dienen daher das Entführen und Bemächtigen allein dem Zweck, unmittelbares Nötigungsmittel zur alsbaldigen Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung zu sein, und soll das hierdurch zwischen Täter und Opfer bewirkte Gewaltverhältnis keine über dieses hinausreichende (Außen-) Wirkung entfalten, so ist der Tatbestand der Geiselnahme nicht anwendbar.

Andererseits ist nach den Feststellungen der objektive und subjektive Tatbestand des § 237 StGB erfüllt, Strafantrag ist gestellt. Das Landgericht hatte bereits auf die mögliche Änderung dieses rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen (§ 265 StPO).

Der Senat ändert den Schuldspruch. Über die Einzelstrafe im Fall II 2 und damit auch über die Gesamtstrafe muß neu entschieden werden. Die Einzelstrafe im Fall II 1 und die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind von der Aufhebung nicht betroffen.

Externe Fundstellen: BGHSt 39, 330; NJW 1994, 332; NStZ 1994, 127; StV 1994, 80

Bearbeiter: Rocco Beck