hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 534

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 67/26, Beschluss v. 07.04.2026, HRRS 2026 Nr. 534


BGH 5 StR 67/26 - Beschluss vom 7. April 2026 (LG Itzehoe)

Beweiswürdigung; Adhäsionsanspruch.

§ 261 StPO; § 403 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. September 2025 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit dort festgestellt wurde, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin den ihr durch die zum Tode ihres Sohnes führende Tat entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser über den „anerkannten Betrag von 15.000 Euro“ hinausgeht, die Forderung aus einer unerlaubten Handlung herrührt.

Insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verhängt. Im Adhäsionsverfahren hat es ihn durch Teilanerkenntnisurteil verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin den ihr durch die abgeurteilte Tat entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser über den „anerkannten Betrag von 15.000 Euro hinausgeht“. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Forderung „aus einer unerlaubten Handlung“ herrührt. Dagegen richtet sich die mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler allein hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung ergeben.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts übernahm der Angeklagte am Tattag die Betreuung des zwei Jahre und neun Monate alten Sohnes seiner Lebensgefährtin, der Neben- und Adhäsionsklägerin. Er beschloss, das Kind am späteren Abend gegen dessen Willen zu baden. Er war nicht bereit, die Weigerung des Jungen hinzunehmen, sondern wollte sein Vorhaben um jeden Preis umsetzen und dem Kleinkind damit zeigen, dass sein Wort gelte. Obwohl er wusste, dass der Leitung in der Wohnung der Nebenklägerin sehr heißes Wasser entströmte, und im Wissen um die Notwendigkeit der Überprüfung der Wassertemperatur sah er bewusst davon ab, die Temperatur des Badewassers zu kontrollieren. Er rechnete mit der Möglichkeit, dass es deutlich zu heiß war, um das Kind zu baden. Gleichwohl ergriff er den Jungen mit beiden Händen unter den Achseln und drückte ihn bis zur Brust in die Badewanne, wobei er die Zufügung erheblicher Schmerzen billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte erkannte durch das Schreien des Kindes, dass es beim Eintauchen in das mindestens 50 Grad Celsius heiße Wasser erhebliche Schmerzen erlitt. Dennoch hielt er es dort mindestens mehrere Sekunden fest und hinderte es daran, die Wanne zu verlassen, um seine „Erziehungsmaßnahme“ weiter durchzusetzen. Er holte den Jungen erst aus der Wanne, als sich dessen Haut großflächig intensiv rot färbte. Rund eine Stunde später verständigte der Angeklagte telefonisch die Nebenklägerin, die schließlich einen Notruf tätigte. Ihr Sohn erlitt Verbrühungen zweiten und dritten Grades auf 56 Prozent seiner Körperoberfläche. Von einem Tötungsvorsatz hat sich das Landgericht gleichwohl nicht zu überzeugen vermocht. Das Kind verstarb nach fünfwöchiger intensivmedizinischer Behandlung an den Folgen einer Infektion, mit der sich ein für großflächige Verbrühungen typisches Risiko verwirklicht hatte.

b) Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Zwar ist die Feststellung, dass der Angeklagte vor dem Einsetzen des Kindes in die Wanne bewusst davon absah, die Temperatur des Badewassers zu kontrollieren, nicht beweiswürdigend unterlegt. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, an die korrekte Einstellung der Temperatur - möglicherweise wegen der Diskussion mit dem Kind - nicht gedacht zu haben. Für seine gegenteilige Annahme hat das Landgericht darauf abgestellt, dass es für ihn absoluten Vorrang gehabt habe, das Kind zum Baden zu zwingen. Dafür bietet diese Erwägung jedoch keine ausreichende Grundlage, weil eine Durchsetzung des Badens nicht die bewusste Inkaufnahme einer - leicht zu vermeidenden - Verbrühung erforderte. Dass es dem Angeklagten schon beim Einsetzen des Kindes in die Wanne darauf angekommen wäre, das Baden für das Kind schmerzhaft zu gestalten, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Auf diesem Defizit beruht das Urteil jedoch nicht. Denn der Schuldspruch wird schon durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte mit dem Einsetzen in das Wasser erkannte, dass das Kind massive Schmerzen erlitt, und es trotzdem im Wasser festhielt. Die dem zugrundeliegende Beweiswürdigung weist keine Rechtsfehler auf. Soweit das Landgericht hierbei angenommen hat, dass das Kind in einer nicht mehr als bloße Unmutsbekundung deutbaren Weise geschrien habe, konnte es sich auf die Einschätzung der gehörten medizinischen Sachverständigen sowie auf die Zeugenaussage eines Nachbarn stützen. Alternative Ursachen für den von letzterem berichteten „unnormal lauten Schrei“ drängten sich nicht auf. Insbesondere musste das Landgericht angesichts der großflächigen Verletzungen der Haut nicht erwägen, ob ein derartiger einzelner Schrei auch durch das ebenfalls schmerzhafte, aber seiner Natur nach länger andauernde Abtrocknen des Kindes ausgelöst worden sein könnte (vgl. bereits Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Soweit die Strafkammer zusätzlich von Bewegungen des Kindes ausgegangen ist, hat solche auch der Angeklagte in seiner grundsätzlich für glaubhaft erachteten mündlichen Einlassung berichtet. Dass sie vom Angeklagten als Versuch einer Flucht aus dem heißen Wasser erkannt und nicht lediglich als Protest gegen das Baden gedeutet wurden, hat das Landgericht in zulässiger Weise aus ihrer Ursache, nämlich den extremen Schmerzen gefolgert, die das altersgemäß entwickelte und in seinen körperlichen Fähigkeiten nicht eingeschränkte Kind erlitt. Diese Annahme steht auch nicht in Widerspruch zum scharfrandigen Verletzungsbild. Denn dieses hat nach der auf Ausführungen der Sachverständigen gestützten Würdigung der Strafkammer lediglich „größere“ Bewegungen im Wasser ausgeschlossen, welche durch das Festhalten unter den Achseln „nicht vollständig“ hätten verhindert werden können. Damit ist Raum für die Feststellung als solcher erkennbarer Abwehrbewegungen verblieben.

c) Der Adhäsionsausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes stand. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend war die Feststellung einer darüber hinausgehenden Zahlungspflicht des Angeklagten aufzuheben, weil die dortige Betragsangabe in Widerspruch zum übrigen Urteilsinhalt steht. Auch die Feststellung eines Herrührens der Forderung aus „unerlaubter Handlung“ hat mangels Feststellungsinteresses keinen Bestand; eine die Rechtsfolgen der § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO auslösende Feststellung eines Herrührens aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hat die Adhäsionsklägerin nicht beantragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 300/21 Rn. 7; vom 3. Juni 2025 - 2 StR 353/24 Rn. 10). Der Senat sieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Feststellungsbegehren von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab.

2. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 534

Bearbeiter: Christian Becker